Urteil des OLG Köln vom 25.10.2005

OLG Köln: somatoforme schmerzstörung, verarbeitung, verkehrsunfall, ärztliche behandlung, schmerzensgeld, ermessen, wahrscheinlichkeit, fahrzeug, krankheitswert, feststellungsklage

Oberlandesgericht Köln, 4 U 19/04
Datum:
25.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 19/04
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 329/03
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.05.2004 verkündete Urteil
der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 329/03 – unter
Zurückweisung des Rechtsmittels unter teilweiser Aufhebung des
Versäumnisurteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom
29.09.2003 – 9 O 329/03 – bei Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise
abgeändert:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in
Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszins seit dem 19.01.2002 sowie Schadensersatz in Höhe von
1.280,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5-% Punkten über dem Basiszins
seit dem 07.08.2003 (Zeitpunkt der Klagezustellung) zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
sämtliche materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 16.06.2001
auf der BAB A 3 in N zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw.
übergegangen sind.
3.
Die Kosten des Rechtsstreites erster und zweiter Instanz tragen die
Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾, mit Ausnahme der Kosten in erster
Instanz, die durch die Säumnis der Klägerin entstanden sind, die diese
alleine zu tragen hat.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten und die Beklagte die
Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
5.
Die Revision wird im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob es sich bei
der durch das Unfallereignis eingetretenen somatoformen
Schmerzstörung der Klägerin um eine für den Unfallverursacher
vorhersehbare und haftungsbegründende Primärverletzung handelt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird bezüglich des Tatbestandes zunächst auf
die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen. Die
Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Unfallgeschehen am 16.06.2001 gegen 16.50
Uhr auf der BAB A 3 bei N in Anspruch, den der Fahrer des bei der Beklagten
haftpflichtversicherten Fahrzeugs vom Typ Opel Vectra alleine dadurch verursachte,
dass er auf ein vor ihm zum Stillstand gekommenes Fahrzeug vom Typ Peugeot 309
auffuhr und dieses auf den Pkw der Klägerin vom Typ Honda F 2000 schob.
3
Die Parteien haben erstinstanzlich vorrangig darum gestritten, ob die Klägerin aus dem
streitgegenständlichen Unfallereignis eine HWS-Distorsion davon- getragen habe und
im Weiteren über das genaue Ausmaß einer solchen Verletzung mit möglichen
Spätfolgen.
4
Die Klägerin hat beantragt, nachdem das Landgericht am 29.09.2003 ein
klageabweisendes Versäumnisurteil gegen sie erlassen hatte,
5
unter Aufhebung des Versäumnisurteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn
vom 29.09.2003
6
1.
7
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein im Ermessen des Gerichts
stehendes Schmerzensgeld von mindestens 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von
5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2002 zu zahlen;
8
2.
9
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen
und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 16.06.2001 auf der BAB
A 3 in N zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger
10
oder sonstige Dritte übergehen,
3.
11
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.124,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5
%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (07.08.2003).
12
Die Beklagte hat beantragt,
13
das Versäumnisurteil vom 29.09.2003 aufrecht zu erhalten.
14
Die Beklagte hat erstinstanzlich insbesondere bestritten, dass es aufgrund der geringen
Auffahrgeschwindigkeit überhaupt zu einer unfallursächlichen Verletzung der Klägerin
gekommen sei.
15
Im Übrigen hat die Beklagte den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden
jedenfalls als übersetzt angesehen.
16
Das Landgericht Bonn hat mit der angegriffenen Entscheidung das klageabweisende
Versäumnisurteil mit der Begründung aufrecht erhalten, dass die Klägerin nicht
bewiesen habe, dass sie unfallbedingt verletzt worden sei. Nach dem vom Landgericht
eingeholten Gutachten des Dipl.-Ing. I (DEKRA) vom 16.02.2004 (Bl. 179-191 GA) zum
Unfallhergang sei der Anstoß gegen das Fahrzeug der Klägerin annähernd
längsparallel erfolgt und habe bei dem klägerischen Fahrzeug eine kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung von 7-9 km/h bewirkt, wobei nennenswerte Queranteile oder
rotatorische Komponenten bei der Kollision nicht aufgetreten seien. Das darüber hinaus
eingeholte medizinische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D vom 08.03.2004
(Bl. 205-231 GA) sei zu dem Ergebnis gekommen, dass "aus hiesiger orthopädischer
Sicht zumindest mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, dass die
Klägerin durch das Unfallgeschehen eine Verletzung der HWS erlitten habe". Weiter
habe zwar der Sachverständige festgestellt, dass nicht ausschließbar sei, dass die
geltend gemachten Beschwerden mit psychosomatischen Reaktionen nach dem Unfall
erklärbar seien; die Klägerin habe allerdings solche psychosomatischen Reaktionen
nicht substantiiert vorgetragen.
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Gegen dieses der Klägerin am 10.05.2004 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin
mit ihrer bei Gericht am 11.06.2004 (Tag nach Fronleichnam) eingegangenen Berufung
vom gleichen Tage, welche sie nach Fristverlängerung bis zum 19.07.2004 mit bei
Gericht am 19.07.2004 eingegangenem Schriftsatz vom 14.07.2004 begründet hat.
18
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
19
Sie behauptet weiterhin, dass bei ihr nach dem Verkehrsunfall eine durch diesen
bedingte stärkere Distorsion der HWS mit cervicocephalem Syndrom mit einer
beiderseitigen Cervicobrachialgie aufgetreten sei. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
habe für drei Monate in Höhe von 100 %, für 5 Wochen in Höhe von 50 % und für etwa 3
½ Monate in Höhe von 30 % bestanden. Als Dauerschaden verbliebe eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 10 %.
20
Die Klägerin rügt, das Landgericht habe sein Urteil auf eine falsche
Tatsachenfeststellung gestützt. Diese resultiere daraus, dass das Landgericht die
21
angebotenen Beweise nicht umfassend erhoben habe. Allein der Umstand, dass sich
ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung
("Harmlosigkeitsgrenze") ereignet habe, schlösse eine tatrichterliche
Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWS-
Verletzung nicht aus. Es seien stets die gesamten Umstände des Einzelfalles bei der
Prüfung der Kausalitätsfrage zu berücksichtigen, so etwa der Befund des
erstbehandelnden Arztes. So sei – wie die Klägerin meint – erstinstanzlich nicht
bestritten worden, dass die Klägerin tatsächlich die angegebenen Beschwerden habe.
Der Sachverständige habe insbesondere die von der Klägerin vorgetragenen
Beschwerden nicht in Zweifel gezogen. Als einzige realistische Ursache für die
Beschwerden der Klägerin komme – so behauptet sie – nur der Unfall in Betracht. Die
Beschwerden wie Übelkeit, Kopfschmerzen und Schmerzen beim Bewegen des Kopfes
seien noch am Unfalltage - Samstag, dem 16.06.2001 - aufgetreten. Am 18.06.2001
habe sie sich dann deswegen in ärztliche Behandlung begeben.
Selbst wenn man aber wie das Landgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass
aufgrund der durch das Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme eine
Unfallursächlichkeit der behaupteten Beschwerden nicht habe bewiesen werden
können, hätte es einer weiteren Sachaufklärung durch das Landgericht bedurft. Der
Sachverständige Prof. Dr. D habe es für möglich gehalten, dass die Beschwerden der
Klägerin auf psychosomatische Reaktionen nach dem Verkehrsunfall zurückgeführt
werden könnten. Dies hätte, so meint die Klägerin, weiter aufgeklärt werden müssen.
Unsubstantiiert habe sie hierzu nicht vorgetragen. Sie könne aus ihrer laienhaften Sicht
nicht unterscheiden, ob die Beschwerden orthopädische oder psychosomatische
Wurzeln hätten. Eine Beantwortung dieser Frage könne von der Klägerin nicht verlangt
werden. Die tatsächliche medizinische Ursache zu ermitteln, sei Aufgabe des Arztes.
Vertiefenden substantiierten Vortrag könne die Klägerin hierzu nicht bringen. Von daher
sei es unverständlich, dass das Landgericht den Antrag auf Einholung eines
psychosomatischen Gutachtens mit der Begründung abgelehnt habe, dass die Klägerin
nicht ausreichend dargelegt habe, dass eine psychosomatische Reaktion auf den
Verkehrsunfall für ihre Beschwerden ursächlich gewesen sei.
22
Im Hinblick darauf, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrem Mann und einem
volljährigen Kind ein 140 qm großes Haus auf einem 450 qm großen Grundstück
bewohne, sie und ihr Mann selbständig berufstätig seien, der Haushalt während der
Woche lediglich für zwei Stunden pro Tag, am Freitag und den Wochenenden jedoch
jeweils 4 Stunden von ihr versorgt werde und unter Berücksichtigung der attestierten
vollständigen bzw. teilweisen Arbeitsunfähigkeit über mehrere Monate hinweg,
errechnet die Klägerin auf der Grundlage der Vergütungsgruppe VI b für Haushaltskräfte
einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 3.124,27 €. Wegen der Berechnung im
Einzelnen verweist der Senat auf S. 10 der Klageschrift vom 10.07.2003 (Bl. 10 GA).
23
Die Klägerin beantragt,
24
das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 06.05.2004 – 9 O 329/03
– dahin abzuändern, dass das Versäumnisurteil der 9. Zivilkammer des
Landgerichts Bonn vom 29.09.2003 – 9 O 329/03 – aufgehoben wird und
25
1.
26
die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin ein im Ermessen des Gerichts
27
stehendes Schmerzensgeld von mindestens 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von
5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2002 zu zahlen;
2.
28
festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen
materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 16.06.2001
auf der BAB A 3 in N zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen;
29
3.
30
die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 3.124,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5
%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (07.08.2003) zu zahlen.
31
Die Beklagte beantragt,
32
die Berufung zurückzuweisen.
33
Sie verteidigt unter Wiederholung ihres Sachvortrages aus der ersten Instanz das
landgerichtliche Urteil. Die Beklagte sieht es nach wie vor nicht als bewiesen an, dass
die Klägerin durch das streitgegenständliche Unfallgeschehen verletzt worden sei.
Weder die erstinstanzlich eingeholten Gutachten, noch das vom Senat eingeholte
Gutachten hätten die von der Klägerin behaupteten unfallbedingten Schäden ergeben.
Wegen der näheren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten – insbesondere zu der
Frage, ob eine unfallbedingte somatoforme Schmerzstörung festgestellt werden könne –
wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 10. August 2005 (Bl. 384-387
GA) sowie auf den Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom
21. September 2005 (Bl. 396-400 GA) Bezug genommen.
34
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 07.12.2004 (Bl. 349, 350
GA) durch Einholung eines schriftlichen psychosomatischen
Sachverständigengutachtens auf Antrag der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes – insbesondere wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme - wird auf das Gutachten des Dipl.-Psychologen und psychologischen
Psychotherapeuten H.J. C vom 30.06.2005 (Bl. 368-381 GA) sowie den Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen
verwiesen.
35
II.
36
Die zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Berufung der Klägerin
ist zum überwiegenden Teil begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung in
Höhe von 6.280,00 € (5.000,00 € Schmerzensgeld und 1.280,00 €
Haushaltsführungsschaden) nebst Zinsen sowie Feststellung verlangen, dass die
Beklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom
16.06.2001 auf der BAB A 3 in N zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind. In
diesem Umfang war unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils das
Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte entsprechend zu verurteilen. Im Übrigen
ist die Berufung unbegründet, sodass es bei dem klageabweisenden Versäumnisurteil
37
zu verbleiben hatte.
1.
38
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von
5.000,00 € gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a.F., 1, 3 Nr. 1 PflVG zu.
39
Der Senat sieht es nach Durchführung der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass sich
bei der Klägerin aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses eine
somatoforme Schmerzstörung eingestellt hat, der ein eigener Krankheitswert zukommt.
40
Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass die Klägerin in erster Instanz nicht beweisen
konnte, dass sie bei dem streitgegenständlichen Unfall ein HWS-Trauma erlitten hat.
Vielmehr sprechen die vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten gegen
eine solche Annahme. So hat der Sachverständige Prof. Dr. D in seinem medizinischen
Gutachten vom 08.03.2004 (Bl. 205 bis 231 GA) aus orthopädischer Sicht mit zumindest
sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass die Klägerin durch das
Unfallgeschehen eine Verletzung der HWS erlitten hat (vgl. hierzu insbesondere S. 24,
25 des Gutachtens Prof. Dr. D, Bl. 227, 227 a GA).
41
Das allein rechtfertigt aber nicht, die von der Klägerin geschilderten Beschwerden nach
dem Unfallereignis als nicht unfallbedingt zu qualifizieren und einen
Schmerzensgeldanspruch zu verneinen.
42
Zunächst ist davon auszugehen, dass die Klägerin tatsächlich unter den geschilderten
Beschwerden noch heute leidet, diese Beschwerden unmittelbar nach dem
Unfallgeschehen aufgetreten sind und sich in der Folgezeit weiter entwickelt haben.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Klägerin die Beschwerden lediglich simuliert. So hat der Sachverständige C in
seinem vom Senat eingeholten Gutachten vom 30.06.2005 (Bl. 368 bis 381 GA) auf S.
13 (Bl. 380 GA) ausgeführt, dass die Klägerin glaubhaft geschildert habe, dass sie vor
dem Unfallereignis keine nennenswerten Beschwerden im HWS-Bereich gehabt habe.
Zwar erläutert der Sachverständige C nicht im Einzelnen, worauf er die Glaubhaftigkeit
der Angaben der Klägerin stützt. Jedoch ergibt sich aus den Feststellungen des
Sachverständigen in seinem Gutachten insgesamt, dass die Schilderungen der
aufgetretenen Beschwerden in sich schlüssig erscheinen und auch anhand der
gegebenen Krankenunterlagen keine Vorschäden erkennbar sind, die das plötzliche
Auftreten nach dem Unfall und die Entwicklung der Schmerzsymptomatik ohne den
Verkehrsunfall plausibel erscheinen lassen. So kommt der Sachverständige auf S. 9
seines Gutachtens (vgl. Bl. 376 GA) zu der Feststellung, dass die Klägerin mit hoher
Wahrscheinlichkeit durch den Unfall am 16.06.2001 eine somatoforme Schmerzstörung
entwickelt habe, deren Auftreten durch das Unfallgeschehen erklärbar sei, aber auf
einer lebensgeschichtlich ableitbaren Disposition zur somatoformen Verarbeitung
kritischer Lebensereignisse fuße. Dieses Ergebnis begründet der Sachverständige im
Folgenden im Einzelnen für den Senat überzeugend. Der Sachverständige hat
insbesondere die Klägerin umfassend untersucht und ihre Lebens- und
Krankheitsgeschichte im Hinblick auf die gestellte Beweisfrage kritisch durchleuchtet.
So stellt er auf S. 10 seines Gutachtens (Bl. 377 GA) fest, dass das Unfallgeschehen als
akute Belastungsreaktion auf Seiten der Klägerin gewertet werden könne. Es ließen
sich die von der Klägerin geschilderten körperlichen Beschwerden nach dem
Unfallgeschehen mit dieser Belastungsreaktion durchaus vereinbaren. Der geschilderte
43
Verlauf sei typisch für eine akut-traumatische Reaktion auf ein Unfallgeschehen. In
dieser Situation würden sowohl Affekte, körperliche Beschwerden als auch andere
körperliche Reaktionen zunächst kaum oder gar nicht wahrgenommen. Erst nach
Abklingen der akuten Stressreaktion zeige sich dann das Beschwerdebild deutlicher.
Der Sachverständige erläutert dann im Folgenden, dass sich bei der Klägerin aufgrund
ihrer Lebens- wie auch Krankengeschichte Anzeichen für eine somatoforme
Verarbeitung von Extremstress erkennen ließen. Bei der Klägerin könne zumindest eine
erworbene Tendenz zur somatoformen Verarbeitung kritischer Lebensereignisse
angenommen werden, die sich auch in der Verarbeitung des Unfallgeschehens zeige.
Zur Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik trage sicherlich ihre erhebliche
Zukunftsangst bei; die Klägerin befürchtet, von den Kosten für die Nachbehandlung der
Schmerzsymptomatik in späteren Jahren erheblich belastet zu werden (vgl. S. 12 des
Gutachtens, Bl. 379 GA). Die Klägerin selbst habe ein völlig somatisches
Krankheitsverständnis. Sie erlebe die Schmerzsymptomatik als unbeeinflusst von
psychischen Faktoren, gebe auf der anderen Seite aber Entspannung als
schmerzlindernd an. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund ihrer
beschriebenen spezifischen Verarbeitung kritischer Lebensereignisse eine
somatoforme Störung als Reaktion auf den Unfall entwickelt habe.
Dies Alles bringt schließlich den Sachverständigen zu der auch für den Senat
überzeugenden Feststellung, dass die Klägerin glaubhaft geschildert hat, dass sie vor
dem Unfallgeschehen keine somatischen Beschwerden gehabt hat und der Unfall
zweifellos der auslösende Faktor der jetzigen Schmerzsymptomatik ist. Dem liegt die
beschriebene lebensgeschichtlich begründbare somatoforme Verarbeitung von
Extremstress zugrunde.
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Aufgrund dieser Feststellungen kann entgegen der Auffassung der Beklagten gerade
nicht davon ausgegangen werden, dass keinerlei objektivierbare Befunde vorliegen, die
die Beschwerdeschilderungen der Klägerin stützen könnten. Das mag für unfallbedingte
medizinisch feststellbare Schäden an der HWS der Klägerin gelten. Hierum geht es
allerdings vorliegend nicht. Vielmehr hat – wie oben dargelegt – die vom Senat
durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass die von der Klägerin vorgebrachten
Beschwerden tatsächlich existent sind und sich erst nach dem Unfallereignis bei ihr
eingestellt haben. Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen
geht der Senat davon aus, dass das Auftreten der medizinisch nicht nachweisbaren
Beschwerden dadurch begründet ist, dass sich aufgrund der familiären Geschichte und
gerade auch der psychischen Verarbeitung ihrer Krebserkrankung bei der Klägerin
Anzeichen für eine somatoforme Verarbeitung von Extremstress herausgebildet haben.
Sie nimmt aufgrund ihrer Entwicklungsgeschichte existenzielle Ängste ausschließlich in
ihren vegetativen (= unbewusst ablaufend) Anteilen wahr und diese werden somatisch
(=körperlich) attribuiert. Die erworbene Tendenz zur somatoformen Verarbeitung
kritischer Lebensereignisse zeigt sich dabei auch in der Verarbeitung des
Unfallgeschehens. Dabei trägt zur Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik auch
eine erhebliche Zukunftsangst auf Seiten der Klägerin bei, die darin besteht, die von ihr
befürchteten Kosten der Behandlung in der Zukunft nicht zahlen zu können. Hieran
gekoppelt ist die Erwartung der Verschlimmerung der Schmerzen. Dabei sind weiter
deutliche prädisponierende Faktoren für eine somatoforme Erkrankung sowohl in der
Verarbeitung des Geschehens wie auch in der Aufrechterhaltung der
Schmerzsymptomatik festzustellen. Gerade aufgrund der beschriebenen spezifischen
Verarbeitung kritischer Lebenssituationen hat sich bei der Klägerin eine somatoforme
Störung als Reaktion auf den Unfall entwickelt.
45
Bei diesem eindeutigen Ergebnis der Beweisaufnahme sieht der Senat keine
Veranlassung, auf Antrag der Beklagten ein Obergutachten zum Krankheitsbild der
Klägerin einzuholen. Konkrete Angriffe gegen die Richtigkeit des Gutachtens werden
nicht vorgebracht. Es wird lediglich pauschal dargelegt, dass aufgrund der wenig
greifbaren Befunde die Feststellungen des Sachverständigen nicht haltbar sind. Dieser
Vorwurf trifft indes – wie oben bereits näher erläutert – nicht zu. Dass die Beklagte keine
konkreten Kritikpunkte an dem Gutachten C hat, zeigt sich auch daran, dass seitens der
Beklagten keine Anhörung des Sachverständigen beantragt worden ist. Aufgrund der
eindeutigen, überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen sah der Senat auch
keine Veranlassung, eine solche von Amts wegen durchzuführen.
46
Entgegen dem Vorbringen der Beklagten vermag der Senat auch keine
Widersprüchlichkeiten im Klägervortrag zu erkennen, die die Glaubhaftigkeit der
Schilderungen der Klägerin zum Entstehen und zur Entwicklung der
Schmerzsymptomatik in Frage stellen. Soweit kleinere Differenzen bei der Schilderung
der Beschwerden gegenüber dem Sachverständigen C und dem zunächst
behandelnden Arzt Dr. E aufgetreten sind, vermögen diese keine durchgreifende
Zweifel zu begründen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Ausführungen
gegenüber dem behandelnden Arzt Dr. E zwei Tage nach dem Unfallgeschehen
gemacht wurden, während die Ausführungen gegenüber dem Sachverständigen knapp
vier Jahre nach dem Unfallgeschehen erfolgt sind. Ob die nach dem Unfallereignis
aufgetretenen Kopfschmerzen mit Übelkeit und Kopfdrehschmerzen zunächst
zurückgegangen sind und erst später wieder aufgetreten sind, kann insoweit nicht von
entscheidender Bedeutung sein. Entscheidend ist vielmehr, dass die
Schmerzsymptomatik direkt nach dem Unfallgeschehen (etwa zwei Stunden danach)
aufgetreten ist und in der Folgezeit – wenn auch evtl. mit vorübergehender
Abschwächung – fortbestanden hat, was deren durchgehende Behandlung belegt.
47
Nach Auffassung des Senates kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht
davon ausgegangen werden, dass die Schmerzsymptomatik auf unfallunabhängige
Vorschäden zurückzuführen ist. Hiergegen spricht bereits das eindeutige Ergebnis der
Beweisaufnahme. Dem in erster Instanz eingeholten Gutachten von Prof. Dr. D kann
gerade nicht entnommen werden, dass von der Klägerin allenfalls eine
Beschwerdesymptomatik empfunden werde, welche ausschließlich auf die
degenerativen, unfallunabhängigen Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführen
sei. Der Sachverständige hat alternativ zur Diskussion gestellt, dass die Beschwerden
der Klägerin entweder auf unfallunabhängige Veränderungen an der HWS oder aber auf
psychosomatische Reaktionen nach dem Verkehrsunfall (vgl. S. 27 des Gutachtens, Bl.
230 GA) zurückgeführt werden könnten. Da gerade diese Frage nicht geklärt worden ist,
bedurfte es in der Berufungsinstanz der weiteren Beweisaufnahme. Durch das vom
Senat eingeholte Sachverständigengutachten ist nunmehr diese Frage zu Gunsten des
Klägervortrages geklärt.
48
Das Beweisergebnis wird auch nicht dadurch entkräftet, dass die Klägerin sich bis zum
Gutachten von Prof. Dr. D in erster Instanz nicht auf eine psychosomatische
Beeinträchtigung berufen hat. Die Klägerin ist medizinische Laiin. Sie empfand nach
dem Unfall nur die geschilderten Beeinträchtigungen. Wie diese medizinisch
zuzuordnen waren, konnte sie nicht wissen. Sie war insofern auf das
Untersuchungsergebnis des sie behandelnden Arztes Dr. E angewiesen. Es kann der
Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht substantiiert zu ihrem Krankheitsbild
49
vorgetragen habe. Sie hat im Einzelnen ihre Beschwerden beschrieben. Ob diese auf
eine Schädigung ihrer HWS zurückzuführen sind oder auf einer somatoformen
Verarbeitung einer Stresssituation beruhen, war für sie nicht ohne Weiteres erkennbar.
Daher kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht von Anfang an eine
psychosomatische Störung ihrerseits behauptet hat. Wie sie gegenüber dem
Sachverständigen C glaubhaft bekundet hat, waren ihr solche psychosomatischen
Fehlentwicklungen nicht bekannt. Diese sind gerade durch das Gutachten des
Sachverständigen C diagnostiziert worden. Bei dieser Sachlage kann auch keine Rede
davon sein, dass die zweitinstanzliche Beweisaufnahme die Erhebung eines
Ausforschungsbeweises darstellt.
Gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme spricht auch nicht, dass die Klägerin nicht
von Anfang an von einer Schockreaktion gesprochen hat. Eine solche hat sie tatsächlich
so nicht erlebt. Dass das Unfallgeschehen für sie eine extreme Stresssituation war, hat
erst der Sachverständige durch die Begutachtung der Klägerin herausgearbeitet. Die
Klägerin hat dies nur unterbewusst so empfunden.
50
Entgegen der Darstellung der Beklagten hat die Klägerin auch nicht verspätet – etwa
aus Zukunftsangst begründet – Unfallbeschwerden gegenüber ihr geltend gemacht.
Vielmehr hat sich die Klägerin direkt nach dem Unfallgeschehen an die Beklagte
gewendet. Allerdings haben sich die vorgerichtlichen Verhandlungen über längere Zeit
hingezogen. Von einer zeitlich verzögerten Geltendmachung kann daher keine Rede
sein. Ein nachträgliches "Erfinden" der Beschwerden kann gerade nicht festgestellt
werden.
51
Nach Auffassung des Senats stellt sich die durch das Unfallereignis eingetretene
psychosomatisch bedingte Schmerzsymptomatik als die zum Schadensersatz
verpflichtende Gesundheitsbeeinträchtigung dar. Sie ist als die unfallbedingte
Primärverletzung anzusehen, die die Geltendmachung der von der Klägerin
eingeklagten Ansprüche dem Grunde nach rechtfertigt.
52
Hat jemand schuldhaft die Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines
anderen verursacht, für die er haftungsrechtlich einzustehen hat, so erstreckt sich die
Haftung grundsätzlich auch auf die daraus resultierenden Folgeschäden. Dies gilt
gleichviel, ob es sich dabei um organisch oder psychisch bedingte Folgewirkungen
handelt. Die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer
Verletzungshandlung setzt nicht voraus, dass sie eine organische Ursache haben. Es
genügt vielmehr die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingten Ausfälle
ohne den Unfall nicht aufgetreten wären. Nicht erforderlich ist, dass die aus der
Verletzungshandlung resultierenden (haftungsausfüllenden) Folgeschäden für den
Schädiger vorhersehbar waren (vgl. BGHZ 132, 341 bis 353 m. w. N.). Handelt es sich
bei den psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nicht um schadensausfüllende
Folgewirkungen einer Verletzung, sondern treten sie haftungsbegründend erst durch die
psychische Reaktion auf das Unfallgeschehen ein, etwa bei Schockschadensfällen oder
Unfallneurosen, so kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung
selbst Krankheitswert besitzt, also eine Gesundheitsbeschädigung i. S. d. § 823 Abs. 1
BGB darstellt und für den Schädiger vorhersehbar war (vgl. BGHZ a. a. O. m. w. N.).
53
Wie oben dargestellt, liegt nach Auffassung des Senates bereits in der unfallbedingt
aufgetretenen Schmerzsymptomatik der Klägerin die Gesundheitsverletzung. Aufgrund
der erheblichen Beeinträchtigungen ist den Beschwerden der Klägerin durchaus ein
54
Krankheitswert zuzumessen. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Senat keine
Zweifel daran, dass der jetzige Krankheitszustand der Klägerin auf das Unfallereignis
zurückzuführen ist. Es kommt nicht darauf an, dass auch die besondere
Schadensanfälligkeit der Klägerin hierfür mitursächlich geworden ist. Der Schädiger, der
einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt
zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre. Dies gilt auch im Falle eines
psychischen Schadens (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2001, 1676 f. m. w. N.).
Nach Auffassung des Senates bestehen auch keine Gründe, die ausnahmsweise dazu
führen, dass trotz psychisch vermittelter Kausalität der haftungsrechtliche
Zurechnungszusammenhang ausnahmsweise verneint werden müsste.
55
Bei der Schadensentwicklung handelt es sich nicht um ein für den Schädiger
unvorhersehbares Ereignis. Vielmehr stellt es durchaus noch eine einzukalkulierende
Schadensentwicklung dar, wenn auch bei einem nur leichten Verkehrsunfall aufgrund
eines schadensanfälligen Geschädigten größere Gesundheitsschäden eintreten, als
dies nach dem Normalfall zu erwarten wäre. Dabei ist vorliegend insbesondere zu
berücksichtigen, dass bei Unfällen der vorliegenden Art gesundheitliche
Beeinträchtigungen an der HWS nicht generell ausgeschlossen werden können ( vgl.
insoweit auch BGH MDR 2003, 566 f.). Für die Verarbeitung eines solchen
Unfallgeschehens spielen insbesondere auch psychische Gesichtspunkte eine Rolle.
Insoweit hatte sich auf Seiten des Unfallverursachers eine besonders risikobehaftete
Situation ergeben, die aber nicht außerhalb des Vorhersehbaren lag.
56
Ein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt
eines sogenannten "Bagatellfalles" verneint werden. Danach kann bei geringfügigen
Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der
Lebensführung und ohne Dauerfolgen eine Entschädigung versagt werden, wenn es
sich nur um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen
Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des
Körpers oder des seelischen Wohlbefindens handelt. Damit sind also
Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der
Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht
nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen
Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit
ausgesetzt zu sein (vgl. BGH NJW 1998, 810 ff, m. w. N.). Eine solche geringfügige
Primärverletzung liegt gerade nicht vor. Das vom Sachverständigen C festgestellte
Krankheitsbild ist von einiger Intensität und war nicht unvorhersehbar.
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Auch von einer sogenannten Renten- oder Begehrensneurose kann nicht ausgegangen
werden. Diese liegt dann vor, wenn der Geschädigte den Unfall im neurotischen
Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, um den
Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (vgl. BGH a.a.0.,
812). Vorliegend geht es der Klägerin gerade nicht darum, aus dem Erwerbsleben zu
"fliehen". Ihre Ängste liegen vielmehr allein darin begründet, mögliche
Behandlungskosten nicht mehr tragen zu können. Die Klägerin ist nach wie vor
erwerbstätig und macht gerade keine durch den Unfall eingetretene Erwerbsunfähigkeit
geltend.
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Allenfalls könnte das Krankheitsbild der Klägerin unter eine sogenannte
Konversionsneurose subsumiert werden. Bei dieser wird ein seelischer Konflikt in
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körperliche (somatoforme) Störungen umgewandelt. Ein solches Krankheitsbild führt
aber gerade nicht zur Versagung eines Schmerzensgeld- bzw.
Schadensersatzanspruchs.
Allerdings kann bei der Bemessung der nach § 287 BGB zu ermittelnden
Schadenshöhe zu beachten sein, wie sich die vorhandenen besonderen psychischen
Gegebenheiten und hier gegebenenfalls auch mitwirkenden Begehrensvorstellungen
auf die Höhe des Schmerzensgeldes wie auch eines eventuellen Erwerbsschadens
auswirken. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann eine besondere
Schadensanfälligkeit des Verletzten Berücksichtigung finden. Dies gilt auch für seine
psychische Veranlagung und die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken. Hier
geht es um die Schadensermittlung als solche auf der Basis des Sachverhaltes, wie er
sich voraussichtlich in Zukunft dargestellt hätte (vgl. BGH a.a.0., 813). Vorliegend
erscheint eine Prognose derzeit noch ungewiss. Konkret geht es zur Zeit um einen
überschaubaren Schadenskomplex, wobei ein nach billigem Ermessen festzusetzendes
Schmerzensgeld in Anbetracht der doch recht langen Behandlungsdauer einerseits, der
andererseits aber doch – wie der Sachverständige selbst von der Klägerin erfahren hat -
relativ geringfügigen Beeinträchtigung und des darüber hinaus nicht allzu großen
Fehlverhaltens des Schädigers mit 5.000,00 € ausreichend bemessen ist. Entscheidend
ist auch, dass – wie der Sachverständige C festgestellt hat – das Krankheitsbild
behandelbar und heilbar ist. Es ist also davon auszugehen, dass bei entsprechender
Behandlung die Klägerin in absehbarer Zeit beschwerdefrei sein wird.
60
2.
61
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB a. F. einen
Schadensersatzanspruch auf Ausgleich des Haushaltsführungsschadens in Höhe von
1.280,00 €. Ein darüber hinausgehender Schaden ist nicht schlüssig dargelegt.
Grundsätzlich kann auch die berufstätige Hausfrau einen Haushaltsführungsschaden
geltend machen, selbst wenn sie keine Aushilfskraft zur Hilfe nimmt. Denn auch die
geschädigte Hausfrau, die keine eigentliche Haushaltshilfe einstellt, kann, wenn sie
überobligationsmäßig selbst im Haushalt tätig wird oder freiwillige Dritte unentgeltlich
tätig werden lässt, ihren Schaden abstrakt berechnen. Hierzu hat die Rechtsprechung
eine ganze Reihe von Berechnungsmethoden entwickelt. Der Senat folgt der vom OLG
Hamm und vom OLG Celle angewandten Methode, bei einer einfachen Haushaltshilfe,
die vorliegend nur erforderlich war, von einem Stundensatz von 8,00 € auszugehen (vgl.
OLG Celle NJW-Spezial 2004, 355; OLG Hamm NJOZ 2001, 514, 517). Entsprechend
dem zeitlichen Umfang, für den die Klägerin eine solche Kraft benötigt, ergibt sich ein
Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.280,00 €. Die Klägerin ist vollerwerbstätig.
Selbst wenn sie 100 % erwerbsunfähig für 12 ½ Wochen war, kann nach Auffassung
des Senates nicht davon ausgegangen werden, dass sie in dieser Zeit überhaupt keine
Haushaltstätigkeit hatte ausführen können. Insbesondere die anspruchsvolleren
planerischen Tätigkeiten oblagen ihr weiter. Deutlich eingeschränkt war sie in ihrer
körperlichen Tätigkeit. Daher erscheint es dem Senat angemessen, für diese 12 ½
Wochen für 8 Stunden/Woche die Tätigkeit einer Haushaltshilfe für erforderlich zu
halten. Dies ergibt einen zu ersetzenden Schaden von 800,00 €. Danach war die
Klägerin für 5 Wochen noch zu 50 % und für weitere 15 Wochen noch zu 30 %
arbeitsunfähig. Nimmt man hier eine Gesamtbetrachtung vor, erscheint es dem Senat
angemessen, für diese insgesamt 20 Wochen eine Haushaltshilfe für 3 Stunden
wöchentlich für erforderlich zu halten, so dass weitere 480,00 € zu ersetzen sind. Der
gesamte Haushaltsführungsschaden beläuft sich damit auf 1.280,00 €.
62
3.
63
Der Feststellungsantrag ist zulässig, aber nur bezüglich der materiellen Schäden
begründet.
64
Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich bereits daraus,
dass ohne besondere Feststellung der Schadensersatzpflicht die Ansprüche der
Klägerin gegen die Beklagte vorzeitig verjähren könnten.
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Die Feststellungsklage ist aber nur bezüglich des geltend gemachten materiellen
Schadens begründet. Insoweit kann die Klägerin noch nicht abschließend feststellen, in
welcher Höhe ihr möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte
zustehen.
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Dagegen ist die Feststellungsklage bezüglich evt. zukünftiger immaterieller Schäden
unbegründet. Voraussetzung für die Feststellungsklage bezüglich zukünftiger
immaterieller Schäden ist, dass die Möglichkeit aufgezeigt wird, das künftig weitere,
bisher noch nicht erkenn- und voraussehbare Leiden auftreten. Dies hat die Klägerin
vorliegend nicht dargelegt. Das Schadensbild ist umfassend untersucht. Die
Behebbarkeit der Schmerzsymptomatik ist festgestellt. Auch in Anbetracht der
Behandlungsdauer und zunächst weiter fortbestehender Schmerzen ist das
Schmerzensgeld mit 5.000,00 € unter Berücksichtigung aller Eventualitäten und
zukünftiger psychotherapeutischer Behandlung festgesetzt worden. Die konkrete
Möglichkeit, dass sich weitere nicht vorhersehbare Leiden ergeben könnten, ist nicht
dargetan.
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4.
68
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1, 247 BGB bezüglich des
Schmerzensgeldanspruches und aus §§ 291, 288 Abs. 1, 247 BGB bezüglich des
Schadensersatzanspruches zum Haushaltsführungsschaden.
69
5.
70
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 344 ZPO.
71
6.
72
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist begründet aus §§ 708 Nr. 10,
711, 709 Satz 2, 108 Satz 2 ZPO.
73
7.
74
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Frage, ob
eine unfallbedingte somatoforme Schmerzstörung als Primärverletzung aufgrund eines
Auffahrunfalls mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung
("Harmlosigkeitsgrenze") haftungsbegründend nach § 823 Abs. 1 BGB sein kann,
grundsätzliche Bedeutung hat.
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8.
76
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 8.624,27 € (wie in der ersten Instanz).
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