Urteil des OLG Köln vom 26.03.1996
OLG Köln (schiedsrichter, einzige instanz, befangenheit, schiedsverfahren, vorstand, 1995, zpo, person, ablehnung, schiedsgericht)
Oberlandesgericht Köln, 1 W 70/95
Datum:
26.03.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 W 70/95
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 5 AR 30/95
Schlagworte:
Ablehnung Schiedsrichter Befangenheit
Normen:
ZPO §§ 42, 1032 Abs. 1, 1046 Abs. 3; GWB § 91
Leitsätze:
1. An die Unparteilichkeit eines Schiedsrichters ist im Zusammenhang
mit der Prüfung der Besorgnis der Befangenheit ein strengerer Maßstab
anzulegen als bei einem staatlichen Richter. Dies gilt insbesondere
dann, wenn das Schiedsrichteramt von einem Einzelschiedsrichter
wahrgenommen wird und dieser die einzige Instanz ist. 2. Bei einem
ständigen Schiedsrichter ist der Umstand, daß er in einem früheren
Verfahren mit im wesentlichen gleichem Streitgegenstand eine für die
ablehnende Partei nachteilige Rechtsauffassung vertreten hat, für sich
allein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. 3.
Im Ablehnungsverfahren kann die Nichtigkeit des Schiedsvertrages
gem. § 91 Abs. 1 GWB nicht geltend gemacht werden.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27. November 1995
gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 3.
November 1995 - 5 AR 30/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
G r ü n d e
1
I.
2
Zwischen den Parteien schwebt ein Schiedsklageverfahren. Mit einer Schiedsklage
vom 10. Februar 1995 beantragte die Antragsgegnerin, die Antragstellerin zur Zahlung
von 276.520,00 DM zu verurteilen, weil diese ihrer Emballagen-Bezugsverpflichtung für
die Jahre 1992 und 1993 nicht nachgekommen sei. Zur Entscheidung dieses
Schiedsklageverfahrens ist als Einzelschiedsrichter Prof. Dr. U. H., Universität B.,
berufen. Die Schiedsabrede zwischen den Parteien beruht auf einem Schiedsvertrag,
den die Generalversammlung der Antragsgegnerin am 5. Oktober 1981 mehrheitlich
beschlossen und dem die Antragstellerin durch Erklärung vom 22. Dezember 1981
beigetreten ist.
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Nach Nr. II des Schiedsvertrages besteht das Schiedsgericht aus einer Person mit der
Befähigung zum Richteramt. Sie wird jeweils für drei Jahre vom erweiterten Vorstand
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des Verbandes Deutscher M. e.V., B.-B. G., unter gleichzeitiger Festsetzung einer
Pauschalvergütung für jedes Schiedsverfahren gewählt, wobei die Wiederwahl
unbeschränkt zulässig ist.
Der in der Schiedsklausel benannte Verband Deutscher M. e.V. ist der freiwillige
Zusammenschluß Deutscher B., dem die Förderung der verbandspolitischen Interessen
der Deutschen B. übertragen ist. Die Mitgliedschaft in diesem Verband ist gemäß § 3
Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei der
Antragsgegnerin, der die wirtschaftliche Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder
obliegt.
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Der im Schiedsvertrag zur Auswahl des Schiedsrichters berufene erweiterte Vorstand
des Verbandes Deutscher M. e.V. besteht gemäß § 11 der Satzung des Verbandes aus
sieben Mitgliedern des engeren Vorstandes, die von der Mitgliederversammlung des
Verbandes für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Außerdem gehören dem
erweiterten Vorstand die Vorsitzenden der B.gebiete an, die von den
B.gebietsversammlungen für die Dauer von drei Jahren gewählt werden, desweiteren
ein Vertreter der Heilwasser abfüllenden Bäder, die fünf Vorsitzenden der ständigen
Ausschüsse des Verbandes sowie bis zu sechs weitere Mitglieder, die von dem
erweiterten Vorstand zur Wahrung allgemeiner Interessen und zur Bearbeitung
besonderer Aufgaben herangezogen werden können. Alle Mitglieder dieses Vorstandes
haben gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung das gleiche Stimmrecht.
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Prof. Dr. H. ist von dem erweiteren Vorstand des Verbandes Deutscher M. e.V. in den
Jahren 1981, 1984, 1988, 1990 und 1993 für jeweils drei Jahre als Einzelschiedsrichter
gewählt worden. Als Schiedsrichterhonorar hat der erweiterte Vorstand bis 1987 einen
Betrag von 3.000,00 DM festgelegt, in den Jahren 1988 bis 1990 3.600,00 DM, von 1991
bis 1993 4.000,00 DM, für 1994 4.500,00 DM und für die Jahre 1995 und 1996 8.000,00
DM.
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Seit dem Jahre 1981 ist Prof. Dr. H. - von dem hier zugrundeliegenden
Schiedsverfahren zwischen den Parteien abgesehen - erst einmal, und zwar im Jahre
1994, als Schiedsrichter tätig geworden. Dabei handelte es sich um ein
Schiedsklageverfahren der Antragsgegnerin gegen die Mitgliedsfirmen Schloß-Quelle
M. E., Vertriebs GmbH sowie R. M. GmbH, M., dem im wesentlichen der gleiche Sach-
und Streitstand wie in dem Schiedsklageverfahren zwischen den Parteien zugrundelag.
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Abgesehen von seiner Stellung als Schiedsrichter ist Prof. Dr. H. entsprechend einer
Vereinbarung auf der Generalversammlung der Antragsgegnerin am 5. Oktober 1981
weder als Berater noch als Gutachter für den Verband Deutscher M. e.V. oder für die
Antragsgegnerin tätig.
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Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Mai 1995 hat die
Antragstellerin den Schiedsrichter Prof. Dr. H. in dem Schiedsverfahren zwischen den
Parteien wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie
geltend gemacht, aufgrund des Schiedsverfahrens aus dem Jahre 1994 sei davon
auszugehen, daß der Schiedsrichter bereits festgelegt sei und von den rechtlichen
Erwägungen der damaligen Entscheidung auch in dem anstehenden Schiedsverfahren
nicht abweichen werde.
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Mit Schreiben vom 18. Mai 1995 (Bl. 53 ff. d.A.) hat der Schiedsrichter Prof. Dr. H. den
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Parteien mitgeteilt, daß er auch im Hinblick auf den von der Antragstellerin geltend
gemachten Umstand keine Veranlassung sehe, das Schiedsrichteramt niederzulegen.
Für den hier vorliegenden Fall eines ständigen Verbandsschiedsgerichts sei es typisch,
daß über bestimmte Rechtsfragen in einer Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren zu
entscheiden sei.
Mit Beschluß vom 3. November 1995, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird
(Bl. 113 ff. d.A.), hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin für nicht
gerechtfertigt erklärt. Gegen diesen am 15. November 1995 zugestellten Beschluß
richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die am 29. November 1995 bei
Gericht eingegangen und mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1995 begründet worden ist.
12
II.
13
Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 1045
Abs. 3 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat das
gegen den Schiedsrichter Prof. Dr. H. gerichtete Ablehnungsgesuch zu Recht für nicht
gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die in jeder
Hinsicht überzeugenden Gründe des angefochtenen Beschlusses. Das Vorbringen der
Antragstellerin in der Beschwerdebegründung ist nicht geeignet, eine andere rechtliche
Beurteilung zu rechtfertigen.
14
1.
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Die Ablehnung des Schiedsrichters ist nicht wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß
§ 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 1032 Abs. 1, 42 Abs. 1 ZPO begründet. Der Antragstellerin ist
allerdings insoweit recht zu geben, als an die Unparteilichkeit eines Schiedsrichters im
Zusammenhang mit der Prüfung der Besorgnis seiner Befangenheit ein strengerer
Maßstab anzulegen ist, als es bei der Prüfung eines entsprechendes Antrages gegen
einen staatlichen Richter erforderlich ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hart- mann/Albers,
§ 1032 Rdnr. 1; Henn, BB 1993, Beilage 17, 13, 15; Schütze/Tscherning/Wais,
Handbuch des Schiedsverfahrens, Rdnr. 275, Seite 147). Dies gilt insbesondere dann,
wenn das Schiedsrichteramt von einem Einzelschiedsrichter wahrgenommen wird und
dieser die einzige Instanz ist (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 4. Aufl.,
Kapitel 14 Rdnr. 7). Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, daß Schiedsrichter
häufig - anders als im vorliegenden Fall - ad-hoc von einer Partei des
Schiedsverfahrens allein ernannt werden und sie schon deshalb nicht das für staatliche
Richter erwünschte Maß absoluter Objektivität zu erfüllen vermögen. Weniger strenge
Anforderungen sind nach Auffassung des Senats dagegen von vorneherein dann zu
stellen, wenn der Schiedsrichter nicht von einer Partei allein benannt worden ist und
aufgrund seiner Persönlichkeit und Stellung grundsätzlich die Gewähr für die
erforderliche Unabhängigkeit und Neutralität bietet.
16
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen für die Ablehnung
wegen einer Besorgnis der Befangenheit in der Person von Professor Dr. H. im
vorliegenden Fall nicht gegeben.
17
2.
18
Die Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht aus den Umständen im
Zusammenhang mit der Bestellung des Schiedsrichters.
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Es ist allerdings richtig, daß ein deutliches Übergewicht einer Partei bei der Bestellung
des Schiedsrichters eine Ablehnung wegen Befangenheit des betreffenden
Schiedsrichters rechtfertigen kann (vgl. BGH NJW 1989, 1477; Stein/Jonas/Schlosser,
ZPO, 21. Aufl., § 1032 Rdnr. 17; Schwab/Walter, Kapital 9 Rdnr. 9/10). Ein derartiges
Übergewicht bei der Bestellung des Schiedsrichters ist hier jedoch nicht festzustellen.
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Diese erfolgte - entsprechend Nr. II des Schiedsvertrages vom 27. August 1981 - durch
den erweiterten Vorstand des Verbandes Deutscher M. e.V. und dementsprechend von
einer dritten Stelle. Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, wird durch die
Zusammensetzung dieses Gremiums gewährleistet, daß die Mitgliedsfirmen jedenfalls
mittelbar durch die Wahl der Vorstandsmitglieder Einfluß auf den von dem erweiteren
Vorstand zu wählenden Einzelschiedsrichter nehmen können. Von einem unzulässigen
Übergewicht der Antragsgegnerin bei der Bestimmung des Schiedsrichters kann
deshalb nicht ausgegangen werden. Daran ändert auch nichts die von der
Antragstellerin hervorgehobene rechtliche und tatsächliche Verknüpfung zwischen der
Antragsgegnerin und dem erweiterten Vorstand des Verbandes Deutscher M. e.V. Wie
das Landgericht in diesem Zusammenhang bereits ausgeführt hat, wird die
überwiegende Mehrzahl der Vorstandsmitglieder von den im Verband Deutscher M. e.V.
zusammengeschlossenen Mitgliedsunternehmen gewählt. Es kann davon ausgegangen
werden, daß diese Vorstandsmitglieder nicht einseitig die Interessen der
Antragsgegnerin vertreten. Ihnen stand es frei, Bedenken gegen die Person des
vorgeschlagenen Schiedsrichters zu äußern oder eine andere Person als Schiedsrichter
vorzuschlagen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann dementsprechend
auch nicht davon die Rede sein, daß die Person des Schiedsrichters schon vor der
Generalversammlung vom 5. Oktober 1981 festgestanden habe. Die Antragsgegnerin
hat insoweit lediglich einen Vorschlag unterbreitet, dem der erweiterte Vorstand des
Verbandes Deutscher M. e.V. nicht hätte zu folgen brauchen. Der Senat hält die
damalige Vorgehensweise der Antragsgegnerin für legitim, zumal es sich bei ihrem
Vorschlag nicht etwa um eine Person gehandelt hat, die ihr in irgendeiner Weise
verbunden war, sondern um einen angesehenen Hochschullehrer, gegen dessen
Integrität und Unabhängigkeit keinerlei Zweifel bestehen. Diese Unabhängigkeit ist
weiter dadurch gewährleistet worden, daß Professor Dr. H. entsprechend einer
Vereinbarung auf der Generalversammlung vom 5. Oktober 1981 weder als Berater
noch als Gutachter für den Verband Deutscher M. e.V. oder für die Antragsgegnerin tätig
werden darf.
21
3.
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Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich auch nicht aus den Modalitäten der
Vergütungsregelung für den Schiedsrichter. Daß die Antragsgegnerin eine Vergütung
als Vorschuß zahlen muß, wenn sie ein Schiedsklageverfahren einleiten will, ist üblich
und nicht geeignet, den Schiedsrichter in unzulässiger Weise zu beeinflussen. Dies gilt
auch für die Höhe der Vergütung, die sich über lange Jahre an der untersten Grenze
dessen bewegt hat, was in entsprechenden Schiedsverfahren üblicherweise vereinbart
wird. Angesichts der Höhe der im Streit befindlichen Zahlungsansprüche einerseits und
des vom Schiedsrichter zu erbringenden Aufwandes andererseits - wie dies etwa im
Schiedsspruch vom 8. August 1994 im Verfahren der Antragsgegnerin gegen die
Schloß-Quelle M. und der R. M. GmbH zum Ausdruck kommt - bestehen auch gegen
eine Erhöhung der Pauschalgebühr auf 8.000,00 DM keine Bedenken, zumal diese
Vergütung noch deutlich unter dem Honorar der beteiligten Anwälte liegen dürfte. In
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Ansehung der Person des Schiedsrichters zweifelt der Senat nicht daran, daß es
Professor Dr. H. im Hinblick auf eine angeblich angestrebte Wiederernennung als
Schiedsrichter bei dem vorliegenden oder künftigen Schiedsverfahren an der gebotenen
Neutralität und Unparteilichkeit fehlen lassen wird. Seine Stellung als Lehrstuhlinhaber
und das Ansehen seiner Person bieten - auch aus der insoweit maßgeblichen Sicht der
Antragstellerin - dafür die sichere Gewähr.
4.
24
Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, daß die Antragsgegnerin das vorliegende
Schiedsverfahren zunächst nicht weiterbetrieben hat, sondern den Schiedsspruch im
Schiedsgerichtsverfahren zwischen ihr sowie der Schloß-Quelle M. E. Vertriebs GmbH
und der R.-M. GmbH abgewartet hat. Der Senat hält es schon aus Kostengründen für
sachlich gerechtfertigt, den Ausgang des damaligen Schiedsverfahrens als eine Art
Musterprozeß abzuwarten und darauf zu hoffen, daß sich andere B.betriebe freiwillig am
Ergebnis des Schiedsspruchs orientieren. Im übrigen ist nicht erkennbar, daß die
Antragstellerin aus diesem Grunde ernstlich an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters
zweifeln könnte.
25
5.
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Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist auch nicht deshalb gerechtfertigt,
weil der zur Entscheidung des jetzigen Schiedsverfahrens berufene Schiedsrichter im
früheren Verfahren aus dem Jahre 1994 mit im wesentlichen gleichem Streitgegenstand
bereits eine für die Antragsgegnerin günstige und für die Antragstellerin nachteilige
Rechtsauffassung vertreten hat. Es wird zwar im Schrifttum zum Teil (vgl.
Stein/Jonas/Schlosser, § 1032 Rdnr. 27) die Meinung vertreten, ein Schiedsrichter
könne wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er sich in einem
früheren Verfahren in dezidierter Weise auf eine bestimmte Rechtsmeinung festgelegt
habe, die im Schiedsverfahren eine wesentliche Rolle spiele (für den Fall, daß der
Schiedsrichter in einer gleichliegenden Sache bereits gegen eine Partei des
Schiedsverfahrens entschieden hat, auch Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Al-bers, §
1032 Rdnr. 4; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, Kapitel 14, Rdnr. 7;
Schütze/Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrens, Rdnr. 274, Seite 146). Ob
dieser Auffassung generell gefolgt werden kann (ablehnend für den Fall, daß der
Schiedsrichter eine bestimmte Rechtsansicht in einem früheren Verfahren mit anderen
Parteien vertreten hat, Schwab/Walter a.a.O., Kapitel 14, Rdnr. 8), braucht für den
vorliegenden Fall jedoch nicht entschieden zu werden. Es besteht hier nämlich die
Besonderheit, daß es sich um ein ständiges Schiedsgericht handelt, das von
vorneherein für eine bestimmte Dauer und für eine unbestimmte Zahl von
Schiedsverfahren eingerichtet worden ist. Für derartige Schiedsgerichte liegt es in der
Natur der Sache, daß sie über bestimmte Rechtsfragen in einer Vielzahl von
gleichgelagerten Fällen zu entscheiden haben. Insoweit stehen sie weitgehend
staatlichen Gerichten gleich. Für derartige ständige Schiedsgerichte muß nach
Auffassung des Senats deshalb auch der Grundsatz gelten, daß eine Ablehnung des
Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit kein geeignetes Mittel sein kann
und darf, um sich auf diese Weise gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene
Rechtsauffassungen, die der Schiedsrichter in einem früheren Verfahren vertreten hat,
zu wehren (für staatliche Gerichte vgl. BAG NJW 1993, 879 = MDR 1993, 383;
Thomas/Putzo, ZPO, § 42 Rdnr. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO, § 42 Rdnr. 15 m.w.N.). Es
ist dem Landgericht auch darin zuzustimmen, daß die Annahme einer Befangenheit bei
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gleichgelagerten Sachverhalten und Rechtsfragen in verschiedenen
schiedsrichterlichen Verfahren dazu führen würde, daß eine kontinuierliche
Rechtsprechung durch ein ständiges Schiedsgericht nicht mehr möglich wäre.
Dementsprechend kann der Umstand, daß ein ständiges Schiedsgericht zu einer
bestimmten Rechtsfrage nach sorgfältiger Prüfung der Rechtslage einen bestimmten
Standpunkt eingenommen hat, nicht dazu führen, daß das Schiedsgericht in einem
späteren Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann. Etwas
anderes gilt nur dann, wenn die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Rechtsauffassung
gerade auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (vgl.
BAG NJW 1993, 879). Dafür liegen hier jedoch keine Anhaltspunkte vor. Ebensowenig
ist es ersichtlich, daß Professor Dr. H. nicht die Souveränität und Bereitschaft hätte, die
von ihm im früheren Verfahren vertretene Auffassung kritisch zu überprüfen und
gegebenenfalls zu ändern. Die bloße Befürchtung der Antragstellerin, Professor Dr. H.
könne im vorliegenden Schiedsverfahren den vorgetragenen Sachverhalt rechtlich
ebenso würdigen wie im früheren Verfahren, kann - schon aus den dargelegten
Gründen - jedenfalls für sich allein keinen Befangenheitsgrund darstellen.
6.
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Schließlich kann es auch nicht als Befangenheitsgrund angesehen werden, daß Prof.
Dr. H. bislang nicht auf den Gesichtspunkt der Nichtigkeit des Schiedsvertrages nach §
91 Abs. 1 Satz 1 GWB hingewiesen hat. Insoweit sei zunächst darauf hingewiesen, daß
in dem vorliegenden Schiedsverfahren noch keine mündliche Verhandlung
stattgefunden hat, in deren Rahmen ein entsprechender Hinweis hätte erteilt werden
können. Auf eine unsachliche Einstellung des Schiedsrichters läßt jedenfalls die bislang
nicht erfolgte Erörterung dieses rechtlichen Gesichtspunktes nicht schließen. Das
Ablehnungsverfahren ist nicht dazu bestimmt und geeignet, über die Nichtigkeit des
Schiedsvertrages nach § 91 Abs. 1 Satz 1 GWB zu entscheiden. Es wird vielmehr -
zunächst - Sache des Schiedsgerichts sein, diesen Gesichtspunkt zu prüfen und eine
eventuelle Nichtigkeit des Schiedsvertrages festzustellen (vgl. BGHZ 68, 356, 365 =
NJW 1977, 1397; OLG Düsseldorf NJW 1996, 400). Der Senat sieht deshalb auch
keinen Anlaß, das Verfahren auszusetzen und eine Stellungnahme der 2.
Beschlußabteilung des Bundeskartellamtes abzuwarten.
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7.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 1
ZPO.
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8.
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Wert des Beschwerdegegenstandes: 276.520,00 DM.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die einer verbreiteten Auffassung in
Rechtsprechung und Schrifttum entspricht (vgl. BGH NJW 1968, 796; OLG Hamm MDR
1978, 582; Thomas/Putzo, § 46 Rdnr. 2, § 1045 Rdnr. 9; Zöller/Herget, § 3 Rdnr. 16
Stichwort: Ablehnung eines Richters), ist der Streitwert des Ablehnungsverfahrens
regelmäßig mit dem vollen Wert des geltend gemachten Anspruchs gleichzusetzen.
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