Urteil des OLG Köln vom 23.05.2005

OLG Köln: freiheit der person, persönliche anhörung, einreise, verdacht, haftgrund, behandlung, ausländer, abschiebungshaft, asyl, entziehen

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 89/05
Datum:
23.05.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 89/05
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 34 T 13/05
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der
Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.04.2005 -
34 T 13/05 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und
Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
- an das Landgericht zurückverwiesen.
Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter
Beiordnung von Rechtsanwältin I., I.weg xx, xxxxx H.,
Prozesskostenhilfe bewilligt.
G r ü n d e :
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Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. der §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 27, 29 FGG
statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.
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In der Sache hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als die Sache an das Landgericht zur
erneuten Behandlung und Entscheidung zurück zu verweisen war. Denn die
Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern (§§ 27 Abs. 1
FGG, 546 ZPO).
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Das Landgericht hat die Haftanordnung auf den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 5
AufenthG gestützt, so dass es die Streitfrage, ob § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG der
Aufrechterhaltung der vom Amtsgericht angeordneten Abschiebungshaft entgegensteht,
weil der Betroffene innerhalb eines Monats seit seiner unerlaubten Einreise aus der Haft
heraus einen Asylantrag gestellt hat (vgl. hierzu BGH Report 2001, 341 f = NVwZ 2001,
Beilage Nr. I 6, 62) nicht zu entscheiden brauchte. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
AsylVfG steht die Asylantragstellung der Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht
entgegen, wenn sich der Ausländer in Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2-5
AufenthG befindet.
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Der Annahme des Landgerichts, dass der begründete Verdacht einer
Entziehungsabsicht des Betroffenen im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG
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bestehe, liegen keine ausreichenden tatsächlichen Ermittlungen zugrunde. Gem. der §§
106 Abs. 2 AufenthG, 5 Abs. 1 Satz 1 FEVG i.V.m. § 12 FGG ist das Gericht
grundsätzlich verpflichtet, den betroffenen Ausländer vor Anordnung oder Verlängerung
von Abschiebungshaft mündlich anzuhören. Diese Pflicht besteht grundsätzlich auch in
der Beschwerdeinstanz. Das gesetzliche Gebot der Anhörung erschöpft sich nicht in der
bloßen Garantie rechtlichen Gehörs, sondern soll darüber hinaus im Sinne der
Gewährleistung eines Mindeststandards der nach § 12 FGG gebotenen Sachaufklärung
sicher stellen, dass über die Freiheitsentziehung nicht ohne einen persönlichen
Eindruck von dem hierdurch unmittelbar Betroffenen entschieden wird. Die Anhörung
darf deshalb ausnahmsweise nur dann unterbleiben, wenn mit Sicherheit
auszuschließen ist, dass von der erneuten Anhörung keine für die Entscheidung
bedeutsamen Erkenntnisse zu erwarten sind. In keinem Fall darf es zur Regel werden,
einen Ausländer, den bereits das Amtsgericht angehört hat, in dem
Beschwerdeverfahren nicht noch einmal anzuhören. Dies wäre ein Verstoß gegen die
vom Gesetzgeber aufgeführten Voraussetzungen einer Freiheitsentziehung, und damit
auch eine Verletzung der vom Grundgesetz gewährleisteten Freiheit der Person (Art. 2
Abs. 2, 104 Abs. 1 GG).
Vorliegend war eine Anhörung in zweiter Instanz bereits deshalb zwingend erforderlich,
weil sich das Anhörungsprotokoll des Amtsgerichts in zwei kurzen Sätzen erschöpft und
völlig unzureichend ist. Es ist nicht ersichtlich, ob der Betroffene von der Amtsrichterin
zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt befragt worden ist - auch wenn das
Amtsgericht den Haftgrund der unerlaubten Einreise gem. § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AufenthG angenommen hat, hätte der Betroffene im Rahmen der Amtsermittlungspflicht
zu den Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG befragt werden müssen - und
ob er keine weiteren Ausführungen machen konnte oder wollte. Zudem lässt der
Beschluss des Landgerichts nicht erkennen, ob dieses bei der Beurteilung der
Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG das -unwiderlegte - Vorbringen
des Betroffenen berücksichtigt hat, dass dieser nach der unerlaubten Einreise in das
Bundesgebiet nicht untergetaucht, sondern sich kurze Zeit danach bei der Bahnpolizei
in Köln gemeldet und erklärt hat, dass er Asyl beantragen wolle. Das Landgericht hat
den Verdacht, dass sich der Betroffene der beabsichtigten Abschiebung entziehen
wolle, maßgeblich auf dessen Angaben anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung
vom 06.04.2005 gestützt, wonach er sich vor seiner Einreise bereits 18 Jahre lang
illegal in Europa "ohne Papiere" aufgehalten und sich mit Schwarzarbeit seinen
Lebensunterhalt verdient habe. Dieses Verhalten des Betroffenen mag durchaus den
Verdacht als nicht fernliegend erscheinen lassen, dass er sich der beabsichtigten
Abschiebung entziehen will, kann jedoch nicht ohne Berücksichtigung seines
Verhaltens nach der Einreise in die Bundesrepublik gewürdigt werden. Dabei verkennt
der Senat nicht, dass das - sich aus den Akten ergebende - Verständnis des Betroffenen
von "Asyl", wonach man bei Gewährung "Bett, Geld und Essen bekomme", nicht ohne
weiteres den Verdacht zu entkräften vermag, dass er - trotz seiner nach Einreise
erfolgten Vorsprache bei der Polizei - im Falle eines ablehnenden Asylbescheids und
einer bevorstehenden Abschiebung in sein Heimatland sein früheres langjähriges
Verhalten wieder aufnehmen und in die Illegalität "abtauchen" wird. Um so mehr ist aber
eine diesbezügliche persönliche Anhörung des Betroffenen notwendig, damit das
Beschwerdegericht ergänzende Fragen stellen und sich einen persönlichen Eindruck
von dem Betroffenen verschaffen kann.
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Dabei wird für die Frage der Entziehungsabsicht des Betroffenen auch von Bedeutung
sein, ob er hinsichtlich seiner Identität und Staatsbürgerschaft falsche Angaben
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gegenüber den zuständigen Behörden gemacht hat.
Die Frage, ob der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 5 AufenthG vorliegt, ist auch
entscheidungserheblich. Auf einen anderen Haftgrund kann die Haftanordnung nicht
gestützt werden. Die Ursächlichkeit der unerlaubten Einreise für die vollziehbare
Ausreisepflicht entfällt, weil zwischenzeitlich der Aufenthalt des Betroffenen aufgrund
einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs.1 AsylVfG) rechtmäßig geworden war und erst
aufgrund einer Abschiebungsandrohung im ablehnenden Bescheid des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge vom 03.05.2005 die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht
eingetreten ist (vlg. Bayerisches ObLG Beschluss vom 16.09.2004 - 4 ZBR 070/04
m.w.N.). Seine gegenteilige Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2004 -
16 Wx 99/04) gibt der Senat auf.
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Anhaltspunkte dafür, dass das Abschiebehaftverfahren nicht mit der notwendigen
Beschleunigung betrieben wird und aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten
hat, eine Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden
kann (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG), bestehen nach dem Vorbringen der
antragstellenden Behörde im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
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Da die sofortige weitere Beschwerde vorläufigen Erfolg hat und die Sache zur erneuten
Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war, war dem
Betroffenen die begehrte Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu
bewilligen (§§ 14 FGG, 114 ZPO).
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