Urteil des OLG Köln vom 25.10.2000

OLG Köln: auskunft, kreis, sozialhilfe, datum

Oberlandesgericht Köln, 27 WF 172/00
Datum:
25.10.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 WF 172/00
Vorinstanz:
Amtsgericht Geilenkirchen, 11 F 175/00
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
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Das Amtsgericht Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss dem Kläger
Prozesskostenhilfe für die von ihm angestrebte Auskunftsklage gegen den Beklagten
verweigert und dies damit begründet, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig,
da der Beklagte bereits im Rahmen übergegangener Sozialhilfeansprüche nach § 91
BSHG im gesonderten Verfahren 11 F 195/00 des Amtsgerichts - Familiengericht -
Geilenkirchen auf Auskunft in Anspruch genommen werde.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und macht geltend, er
verfolge mit der Auskunft Unterhaltsansprüche gegenüber dem Beklagten, die über die
von dem Kreis H. als örtlichem Träger der Sozialhilfe geleisteten Zahlungen
hinausgehen. Außerdem sei die Auskunftsstufenklage des Sozialamtes nach dem
vorliegend eingereichten Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden.
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Die gemäss § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige
Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.
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Es kann dahinstehen, ob Prozesskostenhilfe bereits zu verweigern ist, weil der
beabsichtigten Rechtsverfolgung im Hinblick auf das Verfahren 11 F 195/00 Amtsgericht
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- Familiengericht - Geilenkirchen das Prozesshindernis des § 261 Abs. 3 Satz 1 ZPO
entgegensteht, jedenfalls ist Prozesskostenhilfe zu verweigern, da die beabsichtigte
Rechtsverfolgung mutwillig erscheint.
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Durch das noch nicht rechtskräftige am 6. Oktober 2000 den Beklagten zugestellte
Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen im Verfahren
11 F 195/2000 ist der Beklagte zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse
verurteilt worden. Eine nicht Prozesskostenhilfe beanspruchende Partei würde in
Anbetracht dessen die aufgrund des Teilanerkenntnisurteils gegenüber dem Kreis H. zu
erwartende Auskunft des Beklagten abwarten und erst danach eine eigene
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erwartende Auskunft des Beklagten abwarten und erst danach eine eigene
Auskunftsklage erwägen, falls die erteilte Auskunft als Grundlage für das hinsichtlich
eines weiteren Unterhaltsanspruchs notwendige Begehren nicht ausreicht.
Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
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