Urteil des OLG Köln vom 05.05.2010

OLG Köln (zpo, streitgegenstand, antrag, folge, aussetzung, raum, vorschrift, höhe, fett, antragsteller)

Oberlandesgericht Köln, 16 W 16 + 17/10
Datum:
05.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 16 + 17/10
Tenor:
wird der Beschluss vom 05.05.2010 wie folgt entsprechend. § 319 ZPO
berichtigt:
1. Der Tenor wird im 2. Absatz um die fett gedruckte Passage ergänzt
und lautet wie folgt:
"Der Rechtspfleger des Landgerichts Köln wird angewiesen, dem
Antragsteller als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Titelgläubigerin
B. und N. Beteiligungsgesellschaft AG in Höhe von jeweils 583.696,92
DM = 298.439,50 € nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1990
Vollstreckungsklausel zu den Urteilen
- 16 U 134/88 OLG Köln vom 24.05.1989 gegen den Antragsgegner zu
1,
und
- 16 U 24/89 vom 04.04.1990 gegen die Antragsgegnerin zu 2.
zu erteilen."
2. In den Gründen lautet die unter 2. a), bb) in der ersten Zeile zitierte
Vorschrift "§ 241 BGB" und nicht " § 242".
G r ü n d e
1
Zu 1.
2
Aus der gesamten Entscheidung ergibt sich, dass antragsgemäß entschieden worden
ist und auch entschieden werden sollte. Der Antrag erfasste indes auch die Zinsen, was
3
bei der Fassung des Tenors versehentlich nicht berücksichtigt worden ist.
Die von dem Antragsgegner zu 1. aus einer Verjährungseinrede hergeleiteten
Einwendungen sind im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Ob und inwieweit
Zinsansprüche durchgesetzt werden können, mag im Verfahren nach § 767 ZPO geklärt
werden, das einen gänzlich anderen Streitgegenstand hat als das vorliegende
Verfahren, also nicht vorgreiflich ist mit der Folge, das auch für eine Aussetzung kein
Raum ist.
4
Zu 2.
5
Es handelt sich um die Korrektur eines zunächst nicht aufgefallenen Schreibfehlers.
6
Köln, den 05.05.2010
7
Oberlandesgericht, 16. Zivilsenat
8