Urteil des OLG Köln vom 21.12.1990
OLG Köln (wiederaufnahme des verfahrens, einstellung, zpo, vorläufige einstellung, verurteilung, straftat, stpo, strafverfahren, aussetzung, strafbefehl)
Oberlandesgericht Köln, 19 U 104/90
Datum:
21.12.1990
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 104/90
Normen:
ZPO § 578; ZPO § 580; ZPO § 581 ABS. 1; ZPO § 584 ABS. 1; ZPO §
586; STPO § 153; STPO § 153A; STPO § 410; VERSR 91, 1427;
VERFAHRENSRECHT; RESTITUTIONSKLAGE;
Leitsätze:
Keine Restitutionsklage bei vorläufiger Einstellung des Strafverfahrens
Verfahrensrecht Restitutionsklage
OLG Köln, 21.12.90 (19 U 104/90)
ZPO §§ 578, 580, 581 Abs.1, 584 Abs.1, 586; StPO §§ 153, 153a, 410
1. Solange die Verfahrenseinstellung nach 153 a StPO nur vorläufig ist,
fehlt es an der Prozeßfortsetzungsbedingung für ein
Wiederaufnahmeverfahren nach § 581 Abs.1 ZPO; die Kenntnis des
Restitutionsklägers von der vorläufigen Verfahrenseinstellung setzt die
Klagefrist des § 586 ZPO nicht in Lauf.
2. Die Verwerfung der Restitutionsklage als derzeit unzulässig kann
nicht durch eine Aussetzungsanordnung umgangen werden, denn eine
Aussetzung des Verfahrens über die Restitutionsklage nach §§ 148 oder
149 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Strafverfahrens
kommt in der Regel nicht in Betracht.
OLG Köln, Urteil vom 21.12.1990 (19 U 104/90) Bemerkung: Das Urteil
ist rechtskräftig.
VersR 91, 1427
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
I. Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme eines im Jahr 1984 begonnenen
Rechtsstreits gegen die Beklagte, ihre Tochter. Die Klägerin hat in dem
Ausgangsverfahren 17 0 20/84 LG Köln = 19 U 147/86 OLG Köln die Zahlung eines
Betrages von 20.000,-DM mit der Begründung verlangt, die Beklagte habe einen der
Klägerin gehörenden Geldbetrag entwendet, ihn abredewidrig ohne Zugriffsmöglichkeit
der Klägerin angelegt und ihn auch in der Folgezeit der Klägerin vorenthalten.
2
Das Landgericht hat u.a. nach Vernehmung des Zeugen R., des damaligen Freundes
der Beklagten, die Klage abgewiesen.
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In dem nachfolgenden Berufungsverfahren 19 U 147/86 hat die Klägerin u.a.
vorgetragen, der Zeuge R. habe falsch ausgesagt. Der Senat hat erneut eine
Beweisaufnahme vorgenommen und wiederum eine Vernehmung des Zeugen R.
durchgeführt. Sodann hat der Senat durch Urteil vom 6. März 1987 die Berufung der
Klägerin zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils ist zugunsten
der Beklagten auch auf die Aussage des Zeugen R. abgestellt worden.
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In dem Strafverfahren 81 Js 134/88 StA Köln = 527 Cs 1/89 AG Köln hat der Zeuge R. -
von dem sich die Beklagte mittlerweile getrennt hatte - am 22. November 1988 vor der
Polizei ein Geständnis abgelegt, zugunsten der Beklagten falsche Aussagen vor Gericht
gemacht zu haben. Gegen den Zeugen R. ist am 5. Januar 1989 zu 527 Cs 1/89 AG
Köln Strafbefehl wegen uneidlicher Falschaussage und Betruges ergangen, der
rechtskräftig geworden ist.
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Im Anschluß hieran wurde eine auf eine Straftat des Zeugen R. gestützte
Restitutionsklage nicht formund fristgerecht erhoben.
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In dem sodann gesondert gegen die Beklagte durchgeführten Strafverfahren 81 Js
295/89 StA Köln = 529 Cs 983/89 AG Köln ist gegen die Beklagte unter dem 20. Februar
1990 Strafbefehl wegen Anstiftung des Zeugen R. zur uneidlichen Falschaussage und
wegen Betruges ergangen. Nachdem die Beklagte hiergegen Einspruch eingelegt hatte,
ist das Verfahren von dem Amtsgericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der
Beklagten durch Beschluß vom 2. April 1990 gemäß § 153 a Abs. 2 Satz 1 StP0
vorläufig eingestellt worden mit der Auflage der Zahlung einer Geldbuße von 4.000,-DM
in monatlichen Raten zu je 1.000,-DM. Die Beklagte zahlte hierauf drei Raten; die vierte
Rate zahlte sie - nach Zustellung der vorliegenden Restitutionsklage, die die Klägerin
im Hinblick auf die EinMonats-Frist des § 586 Abs. 1 ZP0 vorsorglich schon nach ihrer
Kenntniserlangung von der vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens erhoben hat -
nicht mehr; die Beklagte hat angekündigt, diese vierte Rate auch in Zukunft nicht zahlen
zu wollen.
7
II.
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Die Restitutionsklage nach §§ 578, 580 Nr. 4 ZP0, über die der Senat gemäß § 584 Abs.
1 ZP0 zu befinden hat, ist - derzeit - unzulässig.
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1. Auf die Verurteilung des Zeugen R. (rechtskräftig gewordener Strafbefehl vom 5.
Januar 1989 mit der Wirkung des § 410 StP0) wegen uneidlicher Falschaussage und
wegen Betruges zu Lasten der Klägerin als Wiederaufnahmegrund gemäß §§ 580 Nr. 3,
581 Abs. 1 ZP0 ist die unter dem 23. Mai 1990 erhobene Restitutionsklage nicht
gestützt. Insoweit wäre auch die Notfrist zur Klageerhebung nach § 586 Abs. 1 und Abs.
2 Satz 1 ZP0 i.V.m. § 580 Nr. 3 ZP0 längst abgelaufen. 2. Die Wiederaufnahme des
Verfahrens ist derzeit aber auch nicht wegen Vorliegens des Restitutionsgrundes eines
strafbaren Verhaltens der Beklagten nach § 580 Nr. 4 ZP0 zulässig. a) Zwar würde die
Beschuldigung der Staatsanwaltschaft Köln aus dem Strafbefehl vom 20. Februar 1990 -
die Beklagte habe den Zeugen R. zur uneidlichen Falschaussage angestiftet und
hierdurch, weil diese Falschaussage den Erfolg der gegen die Beklagte gerichteten
Klage verhindert habe, einen Betrug zu Lasten der Klägerin begangen - den
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tatsächlichen Voraussetzungen des § 580 Nr. 4 ZP0 genügen. Die derzeitige
Unzulässigkeit der Restitutionsklage ergibt sich aber aus § 581 Abs. 1 ZP0: Die
Beklagte ist wegen der ihr vorgeworfenen Straftat nicht rechtskräftig verurteilt worden; es
kann aber auch nicht etwa die Durchführung des Strafverfahrens aus anderen Gründen
als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen. Entscheidend ist, daß in dem
Strafverfahren 81 Js 295/89 StA Köln = 529 Cs 983/89 AG Köln das Verfahren von dem
Amtsgericht durch Beschluß vom 2. April 1990 zunächst lediglich vorläufig gemäß § 153
a Abs. 2 Satz 1 StP0 eingestellt worden ist mit der Auflage der Zahlung der Geldbuße
von 4.000,-DM in vier monatlichen Raten. Nachdem die Beklagte die vierte Rate nicht
mehr gezahlt hat, ist in dem somit fortzuführenden Strafverfahren Termin zur
Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht noch nicht anberaumt, weil die hierfür benötigte
Akte des vorliegenden Rechtsstreits dem Amtsgericht wegen des bei dem Senat
anhängigen Wiederaufnahmeverfahrens noch nicht zur Verfügung steht. b) Die
einstweilige Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StP0 steht jedenfalls einer
(rechtskräftigen) Verurteilung im Sinne des § 581 erste Alternative ZP0 nicht gleich. §
153 a StP0 setzt zwar einen höheren Tatverdacht voraus als die folgenlose Einstellung
des Strafverfahrens nach § 153 StP0. Doch bleibt auch bei § 153 a StP0 die
Schuldfrage offen; die Verfahrensbeendigung nach dieser Vorschrift hat rein
prozessualen Charakter (Löwe-Rosenberg/Rieß, StP0, 24. Aufl., § 153 a Rdn. 31), so
daß die Unschuldsvermutung angesichts der Freiwilligkeit der Auflagenerfüllung durch
einen Beschuldigten nicht tangiert wird (LR-Rieß a.a.0. Rdn. 14). c) Eine vorläufige
Verfahrenseinstellung nach § 153 a StP0 (sei es durch die Staatsanwaltschaft mit
Zustimmung des Gerichts nach Absatz 1 Satz 1, sei es durch das Gericht mit
Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift) kann auch
nicht als ein anderer Grund im Sinne der zweiten Alternative des § 581 Abs. 1 ZP0
angesehen werden, dessentwegen die Durchführung des Strafverfahrens nicht möglich
wäre. Dies gilt schon ungeachtet der Weigerung der Beklagten, die letzte Rate der ihr
auferlegten Geldbuße zu zahlen; doch wird gerade durch diese Weigerung die
Richtigkeit der von dem Senat gegenüber der Auffassung der Klägerin vertretenen
Ansicht noch unterstrichen. Die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 zweite Alternative
ZP0 wären allenfalls dann gegeben, wenn die Beklagte als Beschuldigte alle Auflagen
und Weisungen erfüllt hätte und die Tat nach endgültiger Verfahrenseinstellung gemäß
§ 153 a Abs. 1 Satz 4 (i.V.m. Abs. 2 Satz 2) StP0 nicht mehr als Vergehen hätte verfolgt
werden können. Inwieweit überhaupt Verfahrenseinstellungen nach §§ 153 ff. StP0 der
zweiten Alternative des § 581 Abs. 1 ZP0 genügen können, wird in Rechtsprechung und
Schrifttum unterschiedlich beurteilt, ohne daß insoweit zwischen den einzelnen
Einstellungstatbeständen mit ihren unterschiedlichen strafprozessualen
Voraussetzungen immer genügend unterschieden würde. So stellt es eine unzulässige
Gleichstellung der Vorschriften der §§ 153 ff. dar, wenn Wieczorek-Rössler (ZP0, 2.
Aufl., § 581 Anm. B III a 3) davon ausgeht, daß bei einer Einstellung nach §§ 153 bis
154 d StP0 "Straftat und Verschulden vorausgesetzt" wird. Daß dies nicht richtig ist,
ergibt sich schon für § 153 StP0 daraus, daß die Anwendbarkeit dieser Vorschrift keine
höhere Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung voraussetzt als den bloßen Tatverdacht bei
Einleitung des Ermittlungsverfahrens (LR-Rieß § 153 Rdn. 32; aber auch bei dem für §
153 a StP0 erforderlichen höheren Tatverdacht bleibt die Schuldfrage letztlich offen
(LRRieß § 153 a Rdn. 31). Zutreffend differenziert daher Wieczorek-Rössler an anderer
Stelle (§ 581 Anm. B III a) durchaus danach, ob durch die Verfahrenseinstellung nichts
über die Begehung der Straftat entschieden wird. Ob Einstellungen nach den §§ 153 ff.
StP0 die Prozeßfortsetzungsbedingung des § 581 Abs. 1 ZP0 begründen, ist also für die
einzelnen strafprozessualen Einstellungsvorschriften je unterschiedlich zu beurteilen.
Zu § 153 a StP0, sind, soweit ersichtlich, noch keine Entscheidungen ergangen. Die zu
§ 153 StP0 ergangenen Urteile (vgl. OLG Koblenz MDR 79, 410 unter Ablehnung der
Anwendbarkeit des § 581 ZP0; hiergegen differenzierend ZöllerSchneider, ZP0, 16.
Aufl., § 581 Rdn. 8) wie auch die zu § 154 StP0 veröffentlichten Entscheidungen (für die
Zulässigkeit der Restitutionsklage OLG Hamburg MDR 78, 851; dagegen, soweit
staatsanwaltschaftliche Einstellung, OLG Hamm MDR 86, 679) und das hierzu
einschlägige Schrifttum (Wieczorek-Rössler a.a.0.; Stein-Jonas/Grunsky, ZP0, 20. Aufl.,
§ 581 Rdn. 2; ZöllerSchneider, § 581 Rdn. 8 und 9; Baumbach-Lauterbach/Hartmann,
ZP0, 48. Aufl., § 581 Anm. 1 B; ThomasPutzo, ZP0, 16. Aufl., § 581 Anm. 1; AK-ZP0
Greulich, 1987, § 581 Rdn. 7; Zimmermann, ZP0, 1990, § 581 Rdn. 2 - nur letzterer
nennt als einzige Kommentarstelle ausdrücklich auch § 153 a StP0, während die
übrigen Autoren lediglich pauschal auf "§§ 153 ff." StP0 abstellen) lassen sich auf die
Fallgestaltung des § 153 a StP0 nicht ohne weiteres übertragen. Unzutreffend geht
daher die Klägerin davon aus, daß nach "völlig einheitlicher Auffassung" die Einstellung
gemäß § 153 a StP0 einen Grund im Sinne von § 581 Abs. 1 ZP0 darstelle, der eine
rechtskräftige Verurteilung hindere:
d) Solange die Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO nur vorläufig ist, solange also
der Beschuldigte oder Angeschuldigte die Auflagen oder Weisungen noch nicht
(vollständig) erfüllt hat, fehlt es an der Prozeßfortsetzungsbedingung für ein
Wiederaufnahmeverfahren nach § 581 Abs. 1 ZP0. Auch die Klagefrist des § 586 ZP0
hat somit nicht schon mit der Kenntnis der Klägerin von der vorläufigen
Verfahrenseinstellung zu laufen begonnen. Dies folgt aus der Vorschrift des § 153 a
Abs. 1 Satz 4 (vorliegend: i.V.m. Abs. 2 Satz 2) StP0. Erst nach Erfüllung der Auflagen
und Weisungen (und nach einem entsprechenden Beschluß über die endgültige
Einstellung des Strafverfahrens) kann die der Beklagten zur Last gelegte Tat der
Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und des Prozeßbetruges nicht mehr als
Vergehen verfolgt werden. Solange aber die Möglichkeit der Fortsetzung des
Strafverfahrens besteht - etwa wenn der Beschuldigte oder Angeschuldigte (wie hier die
Beklagte) die Auflagen oder Weisungen nicht oder nicht vollständig erfüllt und daher
von dem Strafgericht Hauptverhandlung anzuberaumen ist - bleibt der Ausgang des
Strafverfahrens ungewiß. Es kann sowohl eine Verurteilung wie auch ein Freispruch
erfolgen; selbst eine erneute Verfahrenseinstellung wäre nicht ausgeschlossen. Es liegt
somit bei der erst vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens unter Erteilung von
Auflagen und Weisungen nach § 153 a StP0 einerseits kein Grund im Sinne des § 581
Abs. 1 zweite Alternative ZP0 vor, der eine (rechtskräftige) Verurteilung wegen einer
Straftat nach § 580 Nr. 4 ZP0 hindern und damit schon jetzt zur Zulässigkeit der
Restitutionsklage führen würde. Andererseits läßt die vorläufige Einstellung nach § 153
a StP0 aber auch (nach ihrem Widerruf) die Möglichkeit eines zukünftigen Freispruchs
offen, der eine Restitutionsklage endgültig unzulässig sein ließe (hierzu Wieczorek-
Rössler, § 581 Anm. B II b). 3. Nicht in Betracht kommt eine Aussetzung des Verfahrens
über die Restitutionsklage nach §§ 148 oder 149 ZP0 bis zur rechtskräftigen
Entscheidung in dem Strafverfahren gegen die Beklagte. Voraussetzung für die
Aussetzung des Verfahrens wäre, daß die Restitutionsklage nach Prüfung von Amts
wegen überhaupt zulässig ist; mangelt es hieran, muß die Klage als unzulässig
verworfen werden (§ 589 Abs. 1 Satz 2 ZP0). Die Verwerfung als - derzeit - unzulässig
kann nicht durch eine Aussetzungsanordnung umgangen werden (vgl. BGHZ 50, 115,
122). Aber selbst wenn man eine Aussetzung wenigstens dann für zulässig und geboten
hielte, wenn der rechtskräftige Abschluß des Strafverfahrens kurz bevorsteht (so
ZöllerSchneider § 581 Rdn. 5), so fehlte es hieran vorliegend in zeitlicher Hinsicht. Es
ist noch nicht einmal eine erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten erfolgt, so daß der
Zeitpunkt einer rechtskräftigen Verurteilung nicht abzusehen ist. Es kann somit ferner
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dahinstehen, ob auch die sachlichen Voraussetzungen einer Aussetzung wegen
Vorgreiflichkeit (§ 148 ZP0) oder Einflusses (§ 149 ZP0) des Strafverfahrens deswegen
zu verneinen wären, weil der Zivilrichter im Wiederaufnahmeverfahren zum Vorliegen
einer Straftat als Restitutionsgrund nicht einmal an das rechtskräftige Strafurteil
gebunden wäre (h.M.: BGHZ 85, 32 ff.; ZöllerSchneider, § 581 Rdn. 1). III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZP0.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713
ZP0.
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Streitwert für das Wiederaufnahmeverfahren, zugleich Beschwer der Klägerin: 20.000,-
DM.
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