Urteil des OLG Köln vom 18.08.1998

OLG Köln (stpo, wichtiger grund, persönliche freiheit, untersuchungshaft, haftbefehl, termin, fortdauer, grund, verfügung, schöffengericht)

Oberlandesgericht Köln, HEs 171/98-188-
Datum:
18.08.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
HEs 171/98-188-
Schlagworte:
Haftbefehl; Verhältnismäßigkeit; gerichtsorganisatorische Maßnahmen
Normen:
StPO § 120
Leitsätze:
Das Unterlassen geeigneter gerichtsorganisatorischer Maßnahmen
kann zur Unverhältnismäßigkeit der Haft führen.
Tenor:
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln (502 Gs 533/98) vom 3. Februar
1998 - abgeändert durch Haftbefehl des Amtsgerichts Köln (614 Ls
44/98) vom 4. August 1998 - wird aufgehoben.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Angeklagte wurde am 2. Februar 1998 vorläufig festgenommen und befindet sich
seit dem 3. Februar 1998 in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des
Amtsgerichts Köln (502 Gs 533/98) vom selben Tage. In diesem Haftbefehl wurden ihm
wegen einer am 2. Februar 1998 in der K.-Filiale in K.-N. begangenen Tat schwerer
Raub und versuchte gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt.
3
Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 27. März 1998 Anklage zur großen Strafkammer
bei dem Landgericht Köln erhoben. Gegenstand der Anklageschrift sind schwerer
räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung.
4
Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Köln hat durch Beschluß vom 20. April 1998
das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Köln mit der Begründung
eröffnet, daß es sich um einen minderschweren Fall des schweren räuberischen
Diebstahl handeln dürfte.
5
Auf Antrag des Verteidigers hat das Schöffengericht durch Beschluß vom 12. Mai 1998
die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der
Schuldfähigkeit sowie zur Frage einer evtl. Unterbringung gem. § 64 StGB durch den
Sachverständigen Prof. Dr. E. angeordnet. Termin zur Hauptverhandlung ist auf den 14.
August 1998 bestimmt worden. In der Folgezeit hat sich die Beauftragung des
Sachverständigen verzögert (dazu nachstehend zu II.). Der Hauptverhandlungstermin
6
vom 14. August 1998 ist am 24. Juli 1998 aufgehoben worden.
Am 4. August 1998 hat das Amtsgericht Köln (14 Ls 44/98) den Haftbefehl vom 3.
Februar 1998 durch einen neuen Haftbefehl entsprechend den Tatvorwürfen der
Anklageschrift ergänzt.
7
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, gem. §§ 121, 122 StPO die Fortdauer der
Untersuchungshaft anzuordnen. Der Verteidiger ist dem mit Schriftsatz vom 12. August
1998 entgegengetreten.
8
II.
9
Dem Antrag auf Haftfortdauer kann nicht entsprochen werden. Der Haftbefehl ist
aufzuheben (§ 121 Abs. 2 StPO), weil die Voraussetzungen für eine Fortdauer der
Untersuchungshaft über sechs Monaten hinaus nach § 121 Abs. 1 StPO nicht vorliegen.
10
Zwar ist der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Taten aufgrund der in der
Anklageschrift vom 27. März 1998 im einzelnen aufgeführten Beweismittel dringend
verdächtig. Auch dürfte nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben sein; der
Angeklagte - der eine erhebliche Freiheitsstrafe zu erwarten hat und zudem mit dem
Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung rechnen muß - verfügt zwar über einen
festen Wohnsitz, hält sich jedoch überwiegend in der Drogenszene auf. Einer
abschließenden Auseinandersetzung hiermit bedarf es jedoch nicht, weil der Haftbefehl
jedenfalls nach § 121 Abs. 2 StPO aufgehoben werden muß.
11
Die Untersuchungshaft dauert bereits über sechs Monate an. Angesichts dieses
Zeitablaufs darf sie nach § 121 Abs. 1 StPO nur dann aufrechterhalten werden, wenn
die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein
anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft
rechtfertigen. An einem solchen wichtigen Grund fehlt es.
12
Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. u. a. BGH NSDZ 91, 546; OLG Düsseldorf
MDR 91, 663, zuletzt etwa wieder OLG Düsseldorf NJW 96, 2587, 2588; ständige
Rechtsprechung auch des Senats) und von dem Bundesverfassungsgericht gerade in
neuerer Zeit nochmals nachhaltig betont wurde (BVerfG NSDZ 91, 397, 398 m. w. N.;
vgl. auch BVerfG 46, 194, 195), ist jede Anordnung und Fortdauer der
Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der
staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des
Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden
kann. Dabei erlaubt die Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 GG den Eingriff in die persönliche
Freiheit einer Person nur so lange, wie es zur Durchführung des Strafverfahrens
unumgänglich notwendig ist. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben deshalb
alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Ermittlungen so schnell wie möglich
zum Abschluß zu bringen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem
Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Dies gilt auch dann, wenn dieser
schwerer Straftaten dringend verdächtig ist (vgl. Senat StV 92, 524; OLG Düsseldorf
NJW 96, 2588). Dabei folgt aus dem grundrechtlichen Schutz des einem nicht
verurteilten Beschuldigten zustehenden Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG sowie aus
der Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der der Untersuchungshaft auch
unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, die Notwendigkeit, daß die
Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO als Ausnahmeregelung grundsätzlich eng auszulegen
13
ist (BGH NSDZ 91, 546, 547; vgl. auch BVerfG 20, 45, 50; 36, 264, 271).
In Ansehung dieser Grundsätze kann im vorliegenden Fall die Untersuchungshaft nicht
über sechs Monate hinaus aufrechterhalten werden.
14
Anklage ist bereits am 27. März 1998 zeitnah nach der Tatbegehung und dem Abschluß
der Ermittlungen erhoben worden. Auch die durch die bei der Eröffnung des
Hauptverfahrens bei dem Schöffengericht statt bei der Strafkammer eingetretene
Verzögerung begegnet keine Bedenken. Der sodann auf den 14. August 1998
bestimmte Termin zur Hauptverhandlung mußte aber wieder aufgehoben werden; auf
wann neuer Termin zur Hauptverhandlung bestimmt werden wird, ist ungewiß. Zudem
liegt das bereits unter dem 12. Mai 1998 in Auftrag gegebene psychiatrische
Sachverständigengutachten wegen verzögerlicher Sachbehandlung noch nicht vor.
Beides stellt aufgrund des kumulativen Zutreffens mehrerer Umstände keinen wichtigen
Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO dar.
15
Zum einen hätte nach den Feststellungen der Polizei in dem Beiblatt zur
Festnahmeanzeige vom 2. Februar 1998 und nach dem chemisch-toxikologischen
Untersuchungsergebnis des Prof. Dr. S. vom 18. März 1998 zu einem polivalenten
Suchtverhalten des Angeklagten schon zu einem früheren Zeitpunkt (und nicht erst auf
Anregung des Verteidigers hin) Veranlassung bestanden, ein
Sachverständigengutachten zu den Fragen der Schuldfähigkeit und einer Unterbringung
in eine Entziehungsanstalt in Auftrag zu geben. Zum anderen ist durch ein Versehen bei
dem Amtsgericht Köln auch nach dem Beschluß über die Beauftragung des
Sachverständigen Prof. Dr. E. vom 12. Mai 1998 die Verfügung vom selben Tage (Bl. 67
R d. A., Ziffer 4)), die Akten dem Sachverständigen mit der Bitte um rechtzeitige
Erstattung des Gutachtens zu übersenden, nicht ausgeführt worden. Dieses Versehen
bleibt auch unbemerkt, als der Vorsitzende des Schöffengerichts am 8. Juni 1998 die
Ablehnung eines Zeugen verfügte. Erst unter dem 24. Juni 1998 (Bl. 75 R d. A.)
gelangte die Verfügung hinsichtlich des Gutachterauftrags zur Ausführung; der
Sachverständige Prof. Dr. E. erhielt sodann die Akten mit dem Beschluß vom 12. Mai
1998 schließlich am 29. Juni 1998. Zu diesem Zeitpunkt mußte er mitteilen, daß er zwar
nach Rücksprache mit dem Verteidiger von Anfang Mai 1998 Gelegenheit gehabt hätte,
das Gutachten bis Ende Juni 1998 zu erstatten, daß er aber wegen einer
Auslandstätigkeit im Juli 1998 derzeit hierfür nicht zur Verfügung stehe und daß er ab 8.
August 1998 in Urlaub sei. Nachdem sich auch eine anderweitige Beauftragung des
Sachverständigen Dr. K. nicht mit der Folge realisieren ließ, daß es bei dem
Hauptverhandlungstermin vom 14. August 1998 hätte bleiben können, steht nunmehr
das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E. erst für Anfang September 1998 zu
erwarten.
16
Zwar wäre der Sachverständige Prof. Dr. E. zu dem Hauptverhandlungstermin am 14.
August 1998 auch dann verhindert gewesen, wenn er schon im Mai oder Juni 1998 das
vorbereitende Gutachten hätte erstatten können. Es kommt aber hinzu, daß dieser
Termin aus gerichtsorganisatorischen Gründen aufgehoben worden ist, ohne daß
derzeit feststünde, wann und auch welchen Zeitpunkt neuer Hauptverhandlungstermin
bestimmt werden wird. Durch Präsidiusbeschluß des Amtsgerichts Köln ist eine
Änderung der Geschäftsverteilung vorgesehen; die vorliegende Sache wird auf eine
andere Abteilung des Schöffengerichts Köln übertragen. Nachdem der bisherige
Vorsitzende des Schöffengerichts schon mit Verfügung vom 14. Juli 1998 (Bl. 88 R d. A.)
um Angabe eines bereiten Hauptverhandlungstermins durch den künftig zuständigen
17
Vorsitzenden im September 1998 gebeten hatte, ist am 24. Juli 1998 lediglich der
Termin vom 14. August 1998 aufgehoben worden, ohne daß in Erwartung des nunmehr
für Anfang September 1998 angekündigten schriftlichen Gutachtens auch bereits neuer
Termin für die nachfolgende Zeit bestimmt worden wäre. Nach einer vom Senat bei dem
Präsidenten des Amtsgerichts Köln eingeholten telefonischen Auskunft sind nunmehr
die Hauptverhandlungstage bei der künftig zuständigen Schöffengerichtsabteilung im
September 1998 bereits belegt; deren Vorsitzender kehre erst nach dem 9. September
1998 aus dem Urlaub zurück und werde erst auf Oktober 1998 terminieren können.
Hieraus folgt zugleich, daß besondere gerichtsorganisatorische Maßnahmen, die eine
möglichst zeitnahe Terminierung besonders eilbedürftige Haftsachen trotz der
Neuverteilung der Schöffengerichtszuständigkeiten ermöglichten, nicht getroffen worden
sind (die bisherige Abteilung 614 wird im August 1998 nur vertretungsweise
dezernatsmäßig bearbeitet).
Dies und die eingetretene Verzögerung hinsichtlich der Erstattung des
Sachverständigengutachtens lassen keinen wichtigen Grund nach dem
Ausnahmetatbestand des § 121 Abs. 1 StPO erkennen, der die Fortdauer der
Untersuchungshaft rechtfertigt.
18