Urteil des OLG Köln vom 23.01.1998

OLG Köln (fonds, zeuge, berichterstattung, zpo, unternehmen, kritik, behauptung, vernehmung, grundsatz der unmittelbarkeit, bezug)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 147/93
Datum:
23.01.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 147/93
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 549/92
Tenor:
1.) Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.3.1993 verkündete Urteil
des Landgerichts Köln - 31 O 549/92 - wird zurückgewiesen. 2.) Die
Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3.) Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die
Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 36.000 DM
abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leisten. 4.) Die Beschwer der Klägerin wird auf 625.000
DM festgesetzt.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin befaßt sich mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von
Vermögensanlagen insbesondere im Immobilienbereich. Sie bietet interessierten
Anlegern verschiedene Formen von Beteiligungen an. Zu Prozeßbeginn existierte
neben ihr noch die damals als Klägerin zu 2) auftretende L.. Diese ist indes nach
Verkündung des erstinstanzlichen Urteils mit der seitdem einzigen Klägerin
verschmolzen.
2
Die Beklagte zu 1) verlegt und vertreibt bundesweit in einer Auflage von mehreren 1.000
Stück den "G.". Dabei handelt es sich um ein periodisch erscheinendes Schriftwerk, in
dem u.a. kritisch zu Angeboten einzelner Unternehmen des Anlagemarktes Stellung
genommen wird. Darüber hinaus veranstaltet die Beklagte zu 1) gemeinsam mit dem
Beklagten zu 2) Seminare, die sich ebenfalls kritisch mit Vermögensanlagen befassen.
Außerdem bietet sie weitere Dienstleistungen an. Dabei handelt es sich u.a. um
Dokumentationen über zweckmäßige Prospektklauseln sowie um Karteien mit Namen
und Anschriften von Finanzvermittlern.
3
Der Beklagte zu 2) war bis zum 31.12.1993 Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und
Herausgeber des "G.".
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Die Klägerin wendet sich gegen bestimmte sie betreffende Behauptungen in der
Ausgabe 37/92 des G. vom 11.9.1992 und verlangt deren zukünftige Unterlassung,
Auskunft über die Personen, an die der "G." vom 11.9.1992 geliefert worden ist, und die
Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz.
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Hintergrund der beanstandeten Behauptungen war die im einzelnen aus den gesondert
gehefteten Anlagen B 17 und B 18 ersichtliche Übernahme von Anteilen an der "S."
durch die Klägerin und die damals noch selbständig existierende frühere Klägerin zu 2).
Die Klägerin hatte Anteile im Wert von 17,2 Mio DM erworben und war damit zu rund 86
% an der Bank beteiligt (Anl. B 18). Der Wert der von der früheren Klägerin zu 2)
übernommenen Anteile betrug 3 Mio DM (Anl.B 17).
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Diese Übernahme der Anteile der Bank veranlaßte die Beklagten zu dem im einzelnen
aus Bl. 32-33 R ersichtlichen Artikel auf den Seiten 1-4 im "G." Nr. 37/92 unter der
Überschrift "Mindestens 20 Mio DM fehlverwendet!" Die Klägerin vertritt die Auffassung,
diese Überschrift sowie insgesamt 6 weitere Textstellen des Artikels, die sich im
einzelnen aus den nachfolgend wiedergegebenen Klageanträgen ergeben, seien
wettbewerbswidrig und stellten darüber hinaus eine vom Recht der Meinungs- und
Pressefreiheit nicht mehr gedeckte Schmähkritik dar, die sie nicht hinzunehmen
bräuchte. Sie stützt sich u.a. auf die §§ 1 und 14 UWG und vertritt die Auffassung,
zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Hierzu hat sie vorgetragen:
7
Der "G." wende sich nicht an einzelne Anleger, sondern an Finanzvermittler und
verfolge dabei eigene wirtschaftliche Ziele.
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Zum einen stelle er ein Werbemittel für die Seminarveranstaltungen der Beklagten dar.
Durch aufreisserische Berichte über "Anlageskandale" werde der Eindruck erweckt, die
Beklagten verfügten über ein besonderes Hintergrundwissen insbesondere zu
Haftungsrisiken der Anlagevermittler und würden auf den teuer zu bezahlenden
Seminarveranstaltungen die Finanzvermittler hierüber informieren.
9
Zum anderen diene der "G." auch zur Einschüchterung von Anlageanbietern. Eine
negative Berichterstattung in dem G. könne nämlich dazu führen, daß die
Finanzvermittler das betreffende Unternehmen nicht mehr empfehlen. Da die
Anlageunternehmen aber davon abhängig seien, daß die Finanzvermittler ihnen
Anleger zuführten, seien sie darauf bedacht, sich das Wohlwollen der Beklagten zu
erkaufen.
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Üblicherweise werde zu diesem Zweck von den Anlageanbietern vor der Verwendung
eines Prospektes bei der Beklagten zu 1) oder dem mit ihr zusammenarbeitenden
Rechtsanwalt K. in Köln eine sogenannte "Prospekt-Vorprüfung" in Auftrag gegeben.
Außerdem griffen die Unternehmen auf die erwähnten weiteren Dienstleistungen der
Beklagten zu 1) zurück. Durch Berichte im "G." werde vorgeführt, was demjenigen
Unternehmen drohe, das sich an diesem System nicht beteilige. Die in dem G.
angewendete Schmähkritik höre immer dann auf, wenn das betroffene Unternehmen
gegen teures Geld die Beratungsdienste von Herrn Rechtsanwalt K. und seiner Kanzlei
in Anspruch nehme. Im Falle der "W." (W.), einer ihrer unmittelbaren Konkurrentinnen,
die zunächst ebenfalls heftig wegen "unseriöser und krimineller Sparpläne" angegriffen
worden sei, habe die Schmähkritik nach Abschluß eines Beratervertrages der W. mit
den Beklagten plötzlich geendet. Auf diese Weise griffen die Beklagten massiv zu ihrem
Nachteil in bestehende Wettbewerbsverhältnisse ein, um sie zu schädigen.
11
Außerdem förderten die Beklagten in eigener Gewinnerzielungsabsicht fremden
Wettbewerb. Sie bevorzugten nämlich Investmentfonds und rieten den
Finanzvermittlern, von einer Vermittlung der von ihr, der Klägerin, vertriebenen
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Anlagemodelle abzusehen. Die Berichterstattung habe dabei Boykottcharakter. Die
Beklagten vertrieben auch - ohne dies mit den Anlagevermittlern zu erörtern - deren
Anschriften an interessierte Anlageunternehmen.
Zum Vorwurf der Fehlverwendung der 20 Mio DM hat die Klägerin behauptet, die von
den Beklagten vorgetragene Begründung für ihre Kritik, wonach die Prospektvorgaben
bei der Beteiligung an der "S." nicht eingehalten worden seien, treffe nicht zu. Der von
ihnen gezahlte Preis liege unter dem Wert der Anteile. Dieser Wert sei inzwischen
infolge von Umstrukturierungen und der Ausweitung des Bankgeschäftes um 25 %
gestiegen. Die Anteile seien auch überwiegend - und zwar mit einem Gewinn von 20 %
- wieder veräußert worden. Auch die zukünftigen Wertsteigerungen würden höher als
die in dem Prospekt angegebenen 12-15 % liegen.
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Vor diesem Hintergrund sei es ohne Bedeutung, daß die "S." vor dem Erwerb der
Anteile mit Verlust gearbeitet habe.
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Die Situation bei der "S." sei so gewesen, daß das Unternehmen zwar keine hohen
Erträge gehabt, sich aber in einem Stadium der Umstrukturierung befunden habe, das
dazu führe, daß Verluste abgebaut und die Grundlage für künftige Erträge gelegt
würden. Es hätten auch die in ihren Prospekten geforderten Prüfunterlagen vorgelegen.
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Die übrigen von der Klägerin beanstandeten Äußerungen stehen zumindest ganz
überwiegend ebenfalls im Zusammenhang mit ihrem Erwerb der Anteile der "S.". Auf die
hierzu von ihr vorgetragenen Einzelheiten wird - soweit erforderlich - unten einzugehen
sein.
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Die Klägerin hat zunächst (mit Ziff. I 1 d ihrer Anträge) auch die Unterlassung der
Behauptung begehrt, daß
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das Bankhaus L. & Co. (B.) und die S. H. (H.) ihre Depotbanktätigkeit für die
Klägerinnen angesichts erheblicher Haftungsrisiken jeweils nach vergleichsweise
kurzer Zeit wieder eingestellt hätten.
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Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Beklagten in der
Klageerwiderung haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung
vor dem Landgericht insoweit mit wechselseitigen Kostenanträgen übereinstimmend für
erledigt erklärt.
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Die Klägerin und die damals noch existierende Klägerin zu 2) haben b e a n t r a g t,
20
I.) die Beklagten zu verurteilen,
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1.) es künftig zu unterlassen, in der aus dem anliegenden "G." Nr. 37/92 vom 11.9.1992
ersichtlichen Weise zu behaupten und/oder zu verbreiten, daß
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a) sie mindestens 20 Mio DM an Anlegergeldern fehlverwendet hätten,
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b) sie Kleinsparer und Anleger für ihre Pensionssparpläne gekeilt hätten,
24
c) sie ihre Beteiligungen an der "S." aus dem Topf der von ihnen geworbenen Sparer-
und Anlegergelder bezahlt hätten,
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d) ... (inzwischen für erledigt erklärt, s.o.)
26
e) sie Abzockunternehmen seien,
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f) bei ihnen eine Situation wie bei der W. herrsche, nämlich daß die Fakten eindeutig auf
einen riesigen Anlageskandal hinwiesen,
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g) die meist vollkommen unerfahrenen S.-L.-Anleger mit irreführenden und täuschenden
Sprüchen wie "Pensionssparplan", "Pensionssparer", "Pensionssparen", "Die
Investitionspolitik der L. wird jedoch bestimmt durch das Verbot der Spekulation ..." und,
daß der Bruttoplanertrag 12 % betrage, "gelinkt" würden;
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2.) ihnen Auskunft darüber zu erteilen, an welche Personen der "G." Nr. 37/92 vom
11.9.1992 vertrieben worden ist;
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II.) festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen alle
Schäden zu ersetzen, die ihnen durch die Verbreitung der in Ziffer I.1) wiedergegebenen
Behauptungen entstanden sind und noch entstehen werden;
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III.)für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbote gemäß Ziffer I 1 ein
Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten anzudrohen.
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Die Beklagten haben b e a n t r a g t,
33
die Klage abzuweisen.
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Sie haben bestritten, die von der Klägerin behaupteten wirtschaftlichen Ziele zu
verfolgen. Der "G." diene nicht als Werbemittel für die Seminare und nicht zur
Einschüchterung der Klägerin(nen) oder anderer Anlageunternehmen. Das werde schon
daran deutlich, daß die Klägerin(nen) selbst - was unstreitig ist - insgesamt 7
Prospektvorprüfungen bei ihnen in Auftrag gegeben hätten, ohne daß dies Einfluß auf
die Berichterstattung gehabt habe. Auch bei der Berichterstattung über die W. habe der
behauptete Zusammenhang nicht bestanden.
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Ihre Kritik sei sachlich gerechtfertigt und beruhe darauf, daß die "L.-Gruppe" in großem
Umfange an unerfahrene Sparer Kapitalbeteiligungen mit Hilfe von Versprechungen
anbiete, die sich nicht halten ließen.
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Es werde immer nach demselben System ein "Pensionssparplan" angepriesen, hinter
dem indes eine unsichere Anlage, nämlich ein sog. "blind pool" stecke. Die Sparer
beteiligten sich dabei in Form von stillen Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen,
die dann mit Hilfe des zur Verfügung gestellten Kapitals Investitionen tätigten. Dabei
stehe aber vorher nicht fest, in welche Objekte investiert werden solle. Die
Berichterstattung im "G." habe damit einen realen Hintergrund. In einem
Wettbewerbsverhältnis stünden sie deswegen mit den Klägerinnen nicht, insbesondere
sei es nicht ihr Ziel, fremden Wettbewerb zum Nachteil der Klägerinnen zu fördern.
37
Was die Investition der 20 Mio DM angehe, so handele es sich bei ihrer Kritik um eine
erlaubte Meinungsäußerung. Sie hätten in dem angegriffenen Artikel im "G." im
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einzelnen dargelegt, weswegen die Beteiligung bei der "S." prospektwidrig gewesen
sei. Dabei komme es nicht auf die Frage an, ob durch die Anlage ein Schaden später
tatsächlich eingetreten sei, sondern darauf, daß diesbezüglich ein erhebliches Risiko
bestanden habe. Dieses habe darauf beruht, daß die "S." damals mit erheblichem
Verlust gearbeitet habe. Die Klägerin und die frühere Klägerin zu 2) hätten daher
entgegen ihrer in dem Anlageprospekt eingegangenen Verpflichtung bei der Anlage des
Geldes auf Hoffnungen und Spekulationen gebaut. Insbesondere sei der angestrebte
Wertzuwachs nahezu ausgeschlossen gewesen. Schließlich habe es an den in dem
Prospekt als Beteiligungsvoraussetzung aufgeführten Gutachten gefehlt. Soweit die
Klägerin und die frühere Klägerin zu 2) Gutachten angeführt hätten, hätten diese sich
nicht über die damals zu erwartende zukünftige Entwicklung der Bank verhalten. Der
Prospekt der Klägerin selber zeige auf, daß ihr die schwierige Situation bekannt
gewesen sei. Noch im Juni 1992 habe die "S." - wie aus der Anlage B 22 hervorgehe -
Interessenten darauf hingewiesen, daß sie ein Unternehmen mit geringer
Vermögenssubstanz sei.
Das L a n d g e r i c h t hat die Klage abgewiesen.
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Ansprüche aus dem UWG schieden aus, weil zwischen den Parteien ein
Wettbewerbsverhältnis nicht bestehe. Die Beklagten hätten nicht zur Förderung eigenen
oder fremden Wettbewerbs und nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt. Weder die
Länge der Auseinandersetzung zwischen den Parteien noch die Sprache und der Stil
der Berichterstattung ließen hierauf den erforderlichen Schluß zu. Es stehe auch nicht
fest, daß die Beklagten die Berichterstattung von der Inanspruchnahme ihrer
Dienstleistungen abhängig mache.
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Dies sei bereits durch die Beauftragung der Beklagten mit 7 Prospektvorprüfungen
widerlegt. Die - damaligen - Klägerinnen hätten auch nicht hinreichend substantiiert zu
dem angeblichen Beratervertrag vorgetragen, den die W. abgeschlossen haben solle.
Auch die eidesstattliche Versicherung des Zeugen Sch. belege nicht, daß die Beklagten
mit dem Ziel negativ berichteten, daß die betroffenen Unternehmen ihre entgeltlichen
Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Eine Vernehmung des Zeugen sei daher nicht
geboten.
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Die mithin nicht nach Wettbewerbsrecht, sondern nach Deliktsrecht zu beurteilenden
Äußerungen müßten sämtlich hingenommen werden. Es handele sich um
Meinungsäußerungen, die auch in ihrer sprachlich scharfen Form mit Rücksicht auf das
Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit hinzunehmen seien.
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Was die Äußerung "mindestens 20 Mio DM fehlverwendet!" angehe, so habe sie
angesichts der von der "S." in ihrem Aktienemissionsprospekt selbst eingeräumten
finanziellen Situation einen realen Hintergrund. Die Klägerinnen hätten sich an ihre
eigenen Prospektvorgaben nicht gehalten.
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Wegen der Ausführungen der Kammer zu den übrigen Äußerungen wird auf die Seiten
20 ff des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Mit ihrer B e r u f u n g verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
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Sie wiederholt ausdrücklich ihr erstinstanzliches Vorbringen zu den Zielen der
Beklagten. Die Kammer habe den Adressatenkreis des "G." verkannt, der im
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wesentlichen aus Finanzvermittlern bestehe. Die Beklagten rieten in ihren Seminaren
gezielt von einer Vermittlung ihrer Anlagen ab und verfolgten tatsächlich nicht
Anlegerschutzinteressen, sondern eigene wirtschaftliche Ziele.
Insbesondere behauptet die Klägerin weiterhin, die Berichterstattung in dem "G." werde
von einer Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Beklagten zu 1) positiv beeinflußt.
Dagegen spreche nicht, daß sie selbst bzw. die frühere Klägerin zu 2) insgesamt 7
Vorprüfungen bei der Beklagten zu 1) in Auftrag gegeben hätten. Vielmehr hätten die
Angriffe in dem "G." gerade begonnen, nachdem sie im Anschluß an diese
Vorprüfungen von weiteren Aufträgen abgesehen hätten.
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Die Klägerin greift in diesem Zusammenhang ihren Beweisantritt auf, daß mit der W. ein
Beratervertrag abgeschlossen worden und darauf die Kritik an diesem Unternehmen
verstummt sei. Zumindest sei hierüber im Jahre 1991 verhandelt worden. Im einzelnen
bezieht sich die Klägerin hierzu auf ein Urteil des LG München I im Verfahren 9 O
10076/94 zwischen dem Beklagten zu 2) und dem X., das eine Sendung über die
Beklagte zu 1) zum Gegenstand hatte. Dort ist festgestellt worden, daß eine
Prospektvorprüfung durch die Beklagte zu 2) und Verhandlungen über eine
weitergehende Beratertätigkeit stattgefunden hätten und während dieser Verhandlungen
im G. keine Kritik mehr an dem Unternehmen geäußert worden sei, wohl aber wieder
nach deren Scheitern. Wegen des Wortlautes der Entscheidung wird auf deren als
Bl.455 ff bei den Akten befindliche Ablichtung Bezug genommen.
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Darüber hinaus behauptet die Klägerin unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags hierzu
erneut, daß eine positive Berichterstattung durch die Beklagten auch von der
Beauftragung von Rechtsanwalt K., mit dem die Beklagten zusammenarbeiteten,
abhängig gemacht werde. So seien von dem Betreiber eines Immobilien-Fonds, dem
Zeugen R., ohne Gegenleistung Zahlungen an Rechtsanwalt K. für eine angebliche,
tatsächlich aber nicht erbrachte Steuerberatertätigkeit mit dem Ziel geleistet worden,
eine positive Berichterstattung im "G." zu erreichen. Die Klägerin trägt hierzu vor, mit
Hilfe eines Detektivs sei inzwischen eine Kopie eines "Beuteteilungsvertrages"
zwischen dem Beklagten zu 2) einerseits und den Rechtsanwälten K. in K und E. in M
aufgetaucht, aus dem hervorgehe, daß die Beklagten prozentual an Beraterhonoraren
beteiligt seien, die den Anwälten aus Beraterverträgen zuflössen, deren Abschluß
wiederum von den Beklagten empfohlen werde. Nach Veröffentlichung dieses Vertrages
in "Kapital-Markt intern", einem Konkurrenzprodukt des "G.", habe der Beklagte zu 2) -
was unstreitig ist - Strafanzeige gegen dessen Herausgeber, Herrn G. J. W., erstattet. Im
Zuge des daraufhin durchgeführten Strafverfahrens 412 Cs/18 Js 1569/92 AG
Düsseldorf sei neben vielen anderen der Zeuge B. vernommen worden. Dieser habe
bekundet, er habe als Steuerberater den Zeugen R. betreut, der in B. Immobilienfonds
aufgelegt habe. Seit 1988 hätten die einzelnen Fonds-Gesellschaften jeweils
Steuerberatungsverträge mit der Kanzlei von Rechtsanwalt K. geschlossen. Hierfür sei
eine Gegenleistung von dem Rechtsanwalt nicht erbracht worden. Dieser habe nur in
einigen Fällen ein Gutachten eines Steuerberaters weitergeleitet. Auf Nachfrage habe
ihm sein Mandant damals erklärt, daß damit eine positive Berichterstattung im "G." habe
erzielt werden sollen. Er, der Zeuge, wisse auch, daß im Sommer 1988 eine
Besprechung seines damaligen Mandanten mit dem Beklagten zu 2) und Herrn
Rechtsanwalt K. in B. stattgefunden habe. Danach seien dann jeweils die
Steuerberatungsverträge geschlossen worden. Es habe damals steuerliche Probleme
bei den einzelnen Fonds gegeben. Nach Erstellung von Bilanzen sei im "G." sodann ein
Artikel erschienen, in dem die bestehenden Probleme verniedlicht und die Bilanzen als
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in Ordnung befunden und dargestellt worden seien. Das Strafverfahren sei nach der
Vernehmung dieses und anderer Zeugen durch Beschluß vom 11.11.1993 bis zum
rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens 110 Js 219/92 STA Köln vorläufig eingestellt
worden.
Vor dem Hintergrund dieses Vortrages hat der Senat eine noch darzustellende
Beweisaufnahme durchgeführt und die - auf dem Stand des Jahres 1994 befindlichen -
Zweitakten des vorerwähnten Strafverfahrens beigezogen, in deren 2. Band sich ab
Bl.464 das Protokoll der Vernehmung des Zeugen B. befindet. In dem erwähnten
Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Köln durch Abschlußverfügung vom
20.9.1994, wegen deren Wortlauts auf das - lose - bei den Akten befindliche Exemplar
Bezug genommen wird, die Ermittlungen wegen fehlenden Tatverdachts eingestellt. In
der Verfügung heißt es (auf S.30), es hätten sich die Tatsachenbehauptungen der
Anzeigeerstatter sämtlich als unzutreffend und die daraus abgeleiteten Vorwürfe als
haltlos erwiesen. Insbesondere handele es sich bei dem sog "Beuteteilungsvertrag" um
eine Fälschung. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft
Köln ist erfolglos gebleiben. Wegen des Wortlautes der Entscheidung des
Generalstaatsanwaltes wird auf die mit Schriftsatz der Beklagten vom 30.10.1995 als
Anlage BE 4 vorgelegte Ablichtung (Bl.672 ff) verwiesen.
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Bezugnehmend auf die Ausführungen auf S.166 ff der Einstellungsverfügung stützt sich
die Klägerin zur Begründung der angeblichen Wettbewerbsabsicht der Beklagten
nunmehr auch auf einen sog. "Informationslieferungsvertrag" zwischen den Beklagten
und der von der B. vertretenen Ax.. Dieser Vertrag sei anläßlich des Einstiegs der
Versicherungsgruppe in das damals neue Geschäftsfeld "A." unter Beteiligung bei ihrer
stärksten Konkurrentin, der D., geschlossen worden und habe dazu geführt, daß die
Beklagten in einer Vielzahl von Informationsgesprächen Einzelheiten ihrer Insider-
Kenntnisse über die verschiedenen Anbieter auf dem Markt an die erwähnte Gruppe
weitergegeben hätten. Während der Laufzeit des Vertrages, der am 30.7.1992 von
Seiten der B. gekündigt worden sei, seien zahlreiche positive Berichte über die Ax. und
die DX. in dem G. erschienen. Anders als bei anderen Strukturbetrieben sei Kritik an der
DX. nicht laut geworden.
51
Bezüglich des Erwerbs der Anteile der "S." behauptet die Klägerin, die negativen
Schilderungen über den Zustand der Bank in dem von dieser aufgelegten Prospekt
seien lediglich mit Rücksicht auf die strenge Rechtsprechung zur Prospekthaftung
erfolgt. Die Fassung beruhe darauf, daß die Gefahr bestanden habe, Anleger würden
eine bloße Darstellung der geplanten Änderungen im Sinne der Zusage einer
bestimmten Geschäftsentwicklung auffassen. Sie habe aber - im Gegensatz zu den
Anlegern - gewußt, daß auf Grund der bei ihr selbst vorgenommen Planung die sichere
Voraussicht der Wertsteigerung bestanden habe.
52
Bezüglich des Vortrags der Klägerin zu den einzelnen angegriffenen Äußerungen im
Berufungsverfahren wird auf die anschließenden Entscheidungsgründe Bezug
genommen.
53
Die Klägerin b e a n t r a g t,
54
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.3. 1993 - 31 O 549/92 - die
Beklagten entsprechend den in erster Instanz gestellten Anträgen zu verurteilen, wobei
die in den Klageanträgen zu I.1) a)-g) wiedergegebenen Formulierungen die konkreten
55
Fassungen der Äußerungen meinen wie sie in dem angegriffenen "G." Nr.37/92
enthalten sind und sich der Auskunftsantrag zu I. 2) und der Feststellungsantrag zu II.
auch auf die Äußerung zu I 1 d) beziehen, bezüglich derer der Unterlassungsanspruch
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
Die Beklagten b e a n t r a g e n,
56
die Berufung zurückzuweisen.
57
Sie halten ausdrücklich ihren Vortrag aufrecht.
58
Insbesondere bestreiten sie weiterhin einen Zusammenhang zwischen dem Inhalt des
"G." und einer eventuellen Inanspruchnahme der Dienste der Beklagten zu 1) oder
derjenigen von Rechtsanwalt K.. Bezüglich der einzelnen angegriffenen Äußerungen
wiederholen und vertiefen sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.
59
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L. und der Zeugen Sc.,
Ja., F., B. und R.. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die
Niederschriften der Sitzungen vom 17.5.1995 (Bl.629 ff) und vom 30.7.1997 (Bl.803 ff)
Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen sowie die erwähnten Zweitakten des
Strafverfahrens 412 Cs-18 Js 1569/ 92 AG Düsseldorf und den Einstellungsbeschluß
der STA Köln im Verfahren 110 Js 219/92 Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand
der mündlichen Verhandlung waren.
61
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
62
Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist zulässig, hat aber
in der Sache keinen Erfolg. Denn die geltendgemachten Ansprüche stehen der Klägerin
auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens im Berufungsverfahren und des
Ergebnisses der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme weder aus
wettbewerbsrechtlichen, noch aus sonstigen Anspruchsgrundlagen zu. Im Ergebnis zu
Recht hat die Kammer auch die Kosten der Klägerin auch insoweit auferlegt, als die
Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
63
A
64
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus §§ 1 und 14 UWG bestehen nicht, weil es an
dem hierfür erforderlichen Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien fehlt.
Insbesondere müßten die Beklagten - wovon die Klägerin zu Recht selbst ausgeht - bei
der Veröffentlichung des Artikels in der Absicht gehandelt haben, ihren eigenen oder
fremden Wettbewerb zu fördern. Daß dies der Fall wäre, steht indes auch nach
Durchführung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem Senat nicht
fest.
65
Die Wettbewerbsabsicht läßt sich nicht schon daraus herleiten, daß die angegriffenen
Äußerungen objektiv zur Wettbewerbsförderung geeignet waren und sich die Beklagten
- wovon auszugehen ist - bewußt waren, daß eine solche Wirkung eintreten konnte. Da
es sich um Äußerungen eines Presseorganes handelt, setzt die Wettbewerbsabsicht
66
vielmehr konkrete Umstände voraus, die erkennen lassen, daß auch der Zweck der
Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs mehr als nur eine untergeordnete Rolle
gespielt hat. Dies hat der Senat für andere Äußerungen im "G." bereits in seinem Urteil
vom 26.2.1993 (dort S.3 f) in dem früher u.a. zwischen den Parteien des vorliegenden
Rechtsstreits anhängigen Verfahren 6 U 124/92 (= 28 O 133/92 LG Köln) entschieden.
Hierauf wird Bezug genommen.
Das Vorliegen derartiger Umstände hat die Klägerin indes auch im Berufungsrechtszug
nicht dargelegt bzw. nicht bewiesen. Das gilt sowohl für die bereits erstinstanzlich
vorgetragenen und im Berufungsverfahren aufgegriffenen Gesichtspunkte (unten I und
II), als auch für den neuen Vortrag, die Wettbwerbsabsicht der Beklagten ergebe sich
aus der - früheren - Vertragsbeziehung der Beklagten zu 1) zu der von der B. vertretenen
Ax. (unten III).
67
I.
68
Soweit zunächst die Klägerin - am Rande - die Tatsache, daß sich der "G." über einen
längeren Zeitraum mit ihren Angeboten befasse, und die Sprache und den Stil der
Berichterstattung anführt, verweist der Senat auf seine Ausführungen auf S.5 in dem
erwähnten Urteil. Es ist keine Besonderheit, daß sich die Beklagten über längere Zeit
mit einzelnen Unternehmen beschäftigen, und auch die Ausdrucksweise in dem
angegriffenen Artikel unterscheidet sich nicht so von anderen Beiträgen im "G." und in
vergleichbaren Presseorganen, daß hieraus auf eine Wettbewerbsabsicht geschlossen
werden könnte.
69
Eine solche kann - wie der Senat auf S.6 seiner erwähnten Entscheidung bereits
ausgeführt hat - auch nicht daraus abgeleitet werden, daß in dem "G." andere
Unternehmen positiv dargestellt werden. Auch eine positive Bewertung ist von der
Zielsetzung des "G." umfaßt, die Leser über wirtschaftliche Fragen zu unterrichten. Das
gilt auch dann, wenn sich der "G." - wie die Klägerin behauptet - zumindest in erster
Linie nicht an die interessierte Öffentlichkeit, sondern speziell an Finanzvermittler
wendet.
70
Aus diesem Grunde besteht auch - wie die Kammer zu Recht entschieden hat - kein
Anlaß zu einer Vernehmung des Zeugen Sch..
71
Der Inhalt der von diesem abgegebenen, als Anlage 2 zur Klageschrift vorgelegten
eidesstattlichen Versicherung (Bl.37 l ff) geht über die Schilderung, daß die Beklagten
andere Produkte bevorzugen, nicht hinaus und kann daher als zutreffend unterstellt
werden. Soweit nunmehr behauptet wird, der Zeuge könne auch bekunden, daß auf den
Seminaren der Beklagten dazu aufgefordert werde, von einer Vermittlung der Produkte
der Klägerin und der früheren Klägerin zu 2) Abstand zu nehmen und Anleger
Konkurrenzunternehmen zuzuführen, so kann auch dies mit der vorstehenden
Begründung als wahr unterstellt werden. Das gilt aus den auf S.11 des oben zitierten
Senatsurteils dargestellten Gründen auch dann, wenn die Empfehlungen - wie die
Klägerin behauptet - einem Boykottaufruf gleichkommen sollten.
72
II.
73
Eine Wettbewerbsabsicht und damit ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien
wäre allerdings anzunehmen, wenn die Beklagten die Art ihrer Berichterstattung über
74
einzelne Unternehmen davon abhängig machten, daß diese von der Beklagten zu 1)
angebotene gewerbliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder mit Rechtsanwalt
K. Beraterverträge abschließen. In diesem Fall stünde nämlich fest, daß die Darstellung
in dem "G." zumindest ganz überwiegend nicht von dem Anliegen der Information der
interessierten Öffentlichkeit, sondern von dem gewerblichen Interesse einer
Vermarktung der eigenen Dienstleistungen der Beklagten zu 1) bzw. der Erzielung von
Schutz- oder Schmiergeldern getragen war. Daß die Beklagten so vorgingen, hat die
Klägerin indes bezüglich der Abhängigmachung von einer Beauftragung der Beklagten
zu 1) selbst nicht substantiert dargelegt und bezüglich der Abhängigmachung von einer
Beauftragung von Rechtsanwalt K. nicht zu beweisen vermocht.
1.)
75
Die Klägerin hat nicht hinreichend konkret vorgetragen, daß eine positive
Berichterstattung im G. von der Beauftragung des Beklagten zu 1) abhängig gemacht
worden sei. Das gilt zunächst im Hinblick auf die Tatsache, daß die Klägerin und die
ehemalige Klägerin zu 2) selbst früher bei der Beklagten zu 1) insgesamt 7 Prospekt-
Vorprüfungen in Auftrag gegeben haben. Diese Beauftragungen sprechen - wie der
Senat schon in dem erwähnten Urteil (dort S.7) und ihm folgend die Kammer im
vorliegenden Verfahren ausgeführt haben - von vorneherein sogar gegen die Richtigkeit
der klägerischen Behauptungen.
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Angesichts der früheren Erteilung von immerhin 7 derartigen Aufträgen durch die
Klägerin hätte diese im einzelnen darlegen müssen, warum gleichwohl die Kritik auf die
mangelnde Erteilung - weiterer - Aufträge zurückzuführen sein soll. Tatsächlich hat sie
indes keinen Zeitablauf substantiiert dargestellt, der einen Zusammenhang zwischen
der kritisierenden Berichterstattung und dem Ausbleiben von Folgeaufträgen zumindest
naheliegend erscheinen ließe.
77
Die Klägerin behauptet erstmals im Berufungsverfahren, daß gerade in dem Zeitpunkt
die negative Berichterstattung begonnen habe, in dem sie von der Erteilung von
Folgeaufträgen Abstand genommen habe. Insofern wäre indes im einzelnen
nachvollziehbar darzulegen gewesen, wann die 7 Aufträge erfolgt und von der
Beklagten zu 1) ausgeführt worden seien, ob und welche Folgeaufträge in Rede
gestanden hätten und wann und mit welchem Inhalt die beanstandete Kritik eingesetzt
habe, sowie, ob vorher positiver über ihre Produkte berichtet worden sei. Ein derartiger
Vortrag fehlt. Er wäre indes umso eher zu erwarten gewesen, als es - den Klägervortrag
zu der generellen Abhängigkeit unterstellt - kaum vorstellbar erscheint, daß die
Beklagten nach immerhin 7 Prüfungsaufträgen noch weitere derartige Aufträge zur
Vermeidung einer unberechtigten Kritik im "G." verlangt haben könnten. Überdies hatten
die Beklagten auch in dem bereits mehrfach erwähnten einstweiligen
Verfügungsverfahren 6 U 124/92 OLG Köln gerade mit der Behauptung, die
Auftragserteilung habe keinen Einfluß auf die Berichterstattung gehabt, zu diesem
Gesichtspunkt bereits vorgetragen.
78
Vor diesem Hintergrund ist der Zeuge Z., der zu der bloßen Behauptung benannt ist, die
Kampagne der Beklagten habe gerade eingesetzt, nachdem sie auf weitere Aufträge
verzichtet und bis dahin geführte Gespräche abgebrochen habe, nicht zu vernehmen,
weil dies die unzulässige Erhebung eines Ausforschungsbeweises darstellen würde.
Auch die angebliche weitere in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache, daß vor der
kritischen Berichterstattung bis dahin geführte Gespräche von der Klägerin abgebrochen
79
worden seien, belegt nämlich die behauptete Abhängigkeit des Verzichts auf eine
unberechtigte negative Berichterstattung im "G." durch die Beklagten von der Erteilung
von Vorprüfungsaufträgen ersichtlich nicht.
2.)
80
Der Vortrag der Klägerin bezüglich der Berichterstattung der Beklagten zu 2) über die W.
vermag ebenfalls eine Wettbewerbsabsicht nicht zu belegen.
81
Die Klägerin hat zunächst - noch im Berufungsverfahren - behauptet, die Beklagte zu 1)
habe mit der W. einen Beratervertrag abgeschlossen, woraufhin sich die bis dahin
negative Berichterstattung über diese Gesellschaft verbessert habe. Es hätte ihr indes
oblegen, im einzelnen darzulegen, wann und mit welchem Inhalt ein Beratervertrag
zwischen der W. und der Beklagten zu 1) geschlossen worden sei und wie sich
daraufhin das Berichtsverhalten in dem "G." geändert habe. Der bloße Hinweis auf ein
Gespräch der Beklagten mit dem Vorstand der W. machte einen derartigen Vortrag nicht
entbehrlich. Das gilt umsomehr, als die Beklagten ihrerseits im einzelnen dargelegt
hatten, welchem Zweck dieses Gespräch gedient habe, und daß in diesem
Zusammenhang ein Beratervertrag gerade nicht geschlossen worden sei. Die
Benennung des damaligen Vorstandes der W., des Zeugen Schi., ist daher "ins Blaue"
erfolgt. Auch seine Vernehmung zu diesem Vortrag würde aus diesem Grunde die
unzulässige Erhebung eines Ausforschungsbeweises darstellen und hat damit nicht zu
erfolgen.
82
Später hat die Klägerin unter Bezugnahme auf das oben erwähnte Urteil des
Landgerichts München I (9 O 10076/94) behauptet, es sei zwar ein im Jahre 1991
angestrebter Beratervertrag nicht zustandegekommen, wohl aber sei während der
Verhandlungen hierüber keine Kritik an der W. mehr geäußert, diese nach dem
Scheitern der Verhandlungen aber wieder aufgenommen worden. Zum Beweis der
Richtigkeit auch dieser Behauptungen beruft sich die Klägerin ebenfalls auf den Zeugen
Schi.. Auch diesem Beweisantritt ist indes nicht nachzugehen. Es kann unterstellt
werden, daß die Kritik nach dem Scheitern der Verhandlungen wieder eingesetzt hat. Es
steht nämlich nicht fest, daß sie zu irgendeinem Zeitpunkt unberechtigt war. Dies ist
schon von der Klägerin selbst nicht behauptet worden. Die Vermutung für das Gegenteil
ergibt sich aus der in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Köln (S.50)
erwähnten Tatsache der Verurteilung der beiden Vorstandsmitglieder der W. Schi. und
Kl. zu je 3 Jahren und 5 Monaten Freiheitsstrafe wegen Untreue durch das Landgericht
Würzburg vom 16.5.1994 (5 Kls 154 Js 363/91), die im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit für die W. steht. Ebenfalls steht nicht fest, daß die positiven Berichte während
der Zeit der Verhandlungen keinen sachlichen Hintergrund hatten. Die Klägerin selbst
hat hierzu nicht konkret vorgetragen, welcher Artikel im "G." im einzelnen im Gegensatz
zu früherer Kritik gestanden haben soll. Ausweislich der erwähnten
Einstellungsverfügung, auf deren Ausführungen ab S.50 der Senat im übrigen Bezug
nimmt, ist in der Ausgabe vom 27.9.1991 unter Hinweis auf die frühere kritische
Veröffentlichung berichtet worden, die W. werde umkonzipiert. Dies basierte indes
ersichtlich auf den damaligen Plänen, in die auch die Beklagte zu 2) einbezogen war,
was die positive Wertung erklärt und Rückschlüsse auf die behauptete erpresserische
Verfahrensweise nicht zuläßt.
83
3.)
84
Schließlich hat die Klägerin die Richtigkeit ihrer bereits mehrfach dargestellten
Behauptung nicht zu beweisen vermocht, wonach die Beklagten eine positive
Berichterstattung bzw. das Unterbleiben einer negativen Berichterstattung im "G." von
einer Beauftragung des Rechtsanwalts K. in Köln mit einer steuerberatenden Tätigkeit
abhängig gemacht hätten. Es steht nach Durchführung der Beweisaufnahme
insbesondere nicht fest, daß Rechtsanwalt K. von Immobilienfonds, die in B. von dem
Zeugen R. aufgelegt worden sind, auf Grund von Steuerberatungsverträgen Zahlungen
verlangt und erhalten hätte, ohne die vertraglichen Leistungen erbracht zu haben.
Keiner der hierzu von der Klägerin benannten Zeugen hat diese Behauptung bestätigt.
85
So hat der Zeuge R. selbst bekundet, an diesen schon seit langem von verschiedener
Seite erhobenen Vorwürfen sei "nichts dran". Rechtsanwalt K., der ihm damals von dem
Zeugen St. als Fachmann für Anlagegeschäfte vermittelt worden sei, habe 2 Aufgaben
für die Fonds übernommen. Er sei zum einen damit beauftragt gewesen, deren
rechtliche Konzeption zu entwickeln, die Prospekte zu konzipieren und die
Rechtsberatung der einzelnen Fonds wahrzunehmen. Zum anderen habe er auch die
Steuerberatung übernommen, diese indes nicht selbst vorgenommen, sondern -
vereinbarungsgemäß - von Dritten ausführen lassen. Er, der Zeuge, habe entgegen
anderslautenden Bekundungen des Zeugen B., die jener im Rahmen einer früheren
Aussage gemacht habe, diesem gegenüber nie geäußert, bei den Zahlungen an das
Büro von Rechtsanwalt K. handele es sich um eine Art Schutzgeld. Es sei lediglich so,
daß der Zeuge St. bei der anfänglichen Vermittlung von Rechtsanwalt K. erklärt habe,
es könne nicht schaden, mit diesem einen Mann zu haben, der den Beklagten zu 2)
kenne. Er sei auch niemals von irgendeiner Seite erpresst worden. Rückblickend sei er
zwar mit den Leistungen von Rechtsanwalt K. nicht mehr so zufrieden wie anfänglich,
gleichwohl hätten die branchenüblichen Honorare diesem zugestanden. Die Zahlungen
seien im übrigen jeweils in Teilen nach Erbringung der jeweiligen Leistungen erfolgt.
86
Durch diese Bekundungen ist die klägerische Behauptung ersichtlich nicht bewiesen.
Nach der Aussage des Zeugen standen den Zahlungen an Rechtsanwalt K.
äquivalente, von diesem selbst oder für ihn erbrachte Gegenleistungen gegenüber und
ist seine Beauftragung auch nicht zur Vermeidung einer negativen Berichterstattung
verlangt worden oder erfolgt. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob der Aussage im
einzelnen gefolgt werden kann. Soweit hieran angesichts verschiedener gegen den
Zeugen erhobener Vorwürfe, die zu dessen Anklage vor einer Wirtschaftstrafkammer
des Landgerichts B. und seiner zeitweiligen Inhaftierung geführt haben, Zweifel
begründet sein mögen, können diese jedenfalls kein Anlaß sein, auf Grund von dessen
Aussage das Gegenteil der Bekundungen des Zeugen als erwiesen anzusehen und von
der Richtigkeit der klägerischen Behauptungen auszugehen.
87
Diese sind auch durch die Bekundungen der Zeugin L. und der übrigen Zeugen nicht
bewiesen.
88
So hat der Steuerberater Sc., der von dem als Steuerberater beauftragten Rechtsanwalt
K. mit der Erstellung von Steuerrechtsgutachten für die Fonds 13-15 befaßt war, in
seiner Vernehmung mehrfach ausgesagt, daß ihm keine Unregelmäßigkeiten
aufgefallen seien und er die Höhe der Entlohnung von Rechtsanwalt K. für angemessen
gehalten habe, obwohl dieser seine Leistungen nicht persönlich, sondern durch Dritte -
u.a. durch ihn selbst - erbracht habe.
89
Auch der Zeuge Ja., der nach seinen Bekundungen an der steuerlichen Betreuung der
90
Fonds 6-13 mitgewirkt hat, hat das ihn betreffende Beweisthema zu Ziffer 1 a) des
Beweisbeschlusses des Senats vom 13.4.1994 (Bl.376) nicht bestätigt. Seine
Bekundung, es habe das Gerücht unter den Mitarbeitern geherrscht, die Zahlungen
könnten das Ziel haben, eine negative Berichterstattung im "G." zu vermeiden, reicht
hierfür mangels jeglicher überprüfbarer Substanz nicht aus. Das gilt auch für die
angebliche Äußerung des Steuerberaters B. ihm gegenüber, daß er, der Zeuge B.,
eigentlich die Arbeit mache, für die Rechtsanwalt K. bezahlt werde. Aus ihr wird nicht
deutlich, welche konkreten Arbeiten gemeint waren, und insbesondere ob sich die
Äußerung auf das gesamte vertraglich vereinbarte Tätigkeitsfeld von Rechtsanwalt K.
bezogen hat. Überdies soll der Zeuge B. selbst seine Andeutung nicht näher präzisiert
und nicht dargelegt haben, in welcher Weise die Honorierung von Rechtsanwalt K.
möglicherweise in einem Zusammenhang mit seiner, des Zeugen B., Honorierung
gestanden haben könnte. Schließlich ergibt sich aus der Bekundung des Zeugen R.,
daß der Zeuge B. - zumindest zeitweilig - neben Rechtsanwalt K. mit der Wahrnehmung
steuerberatender Aufgaben für die Fonds betraut war. Aus der Bekundung des Zeugen
Ja. kann daher nicht abgeleitet werden, daß Rechtsanwalt K. die - jedenfalls nach der
Behauptung der Beklagten und der Bekundung des Zeugen R. - von ihm
übernommenen Leistungen tatsächlich garnicht erbracht hat und diese stattdessen
gegen gesondertes Entgelt von Anderen, etwa dem Zeugen B., erbracht werden
mußten. Dies gilt umso mehr, als eine solche Feststellung im Gegensatz zu den soeben
dargestellten Bekundungen der Zeugen R. und Sc. stünde. Der Zeuge hat allerdings
auch bekundet, ihm sei aufgefallen, daß die steuerberaterlichen Tätigkeiten für die
Fonds 6-13 von der Steuerberatungsgesellschaft C. geleistet und separat abgerechnet
worden seien. Leistungen des Rechtsanwaltes K. auf steuerberaterlichem Gebiet seien
ihm nicht bekannt geworden. Dies kann indes damit zu erklären sein, daß - wie z.B. aus
deren Schreiben vom 16.10.1995 (Bl.667) hervorgeht - Geschäftsführer der C.
Steuerberatungsgesellschaft mbH der Zeuge B. ist, der in der eben angesprochenen
Weise neben Rechtsanwalt K. für die Fonds tätig war, und daß andererseits
Rechtsanwalt K. nach den Bekundungen des Zeugen R. auf dem Gebiet der
steuerlichen Beratung die geschuldeten Leistungen nicht selbst erbringen mußte,
sondern sich Dritter bedienen durfte und dies - etwa bei den Fonds 13-15 in der Person
des Zeugen Sc. - auch getan hat.
Ebenso reichen die Bekundungen des Zeugen F. zur Beweisführung nicht aus. Daß
nach dessen Aussage von den Mitgliedern der Firmengruppe R. über den angeblichen
Schmiergeldcharakter der Zahlungen "gemunkelt" worden ist, kann, wie schon der
entsprechende Teil der Bekundungen des Zeugen Ja., mangels überprüfbarer Substanz
nicht Grundlage einer entsprechenden Feststellung des Senats sein. Soweit auch
dieser Zeuge erklärt hat, ihm seien steuerliche Tätigkeiten von Rechtsanwalt K. nicht
bekanntgeworden, gilt ebenfalls dasselbe, was bereits zu den entsprechenden
Bekundungen des Zeugen Ja. ausgeführt worden ist. Daß - wie der Zeuge weiter
bekundet hat - die Zahlungen angeblich ohne Rechnung erfolgt sind, kann mit der von
dem Zeugen selbst beschriebenen Eilbedürftigkeit der Zahlungen zum Jahresschluß zu
erklären sein. Außerdem ist nach den Bekundungen des Ja. jeweils verlangt worden,
daß Rechnungen noch nachgereicht würden. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich,
welcher Grund für eine Verschleierung der Zahlungen hätte vorliegen sollen. Denn zum
einen lagen nach der Aussage des Zeugen Ja. schriftliche Verträge der Fonds mit
Rechtsanwalt K. vor, aus denen sich die Höhe von dessen Ansprüchen ergab, und zum
anderen sollten die Zahlungen - was überdies ohnehin naheliegend ist - nach den
Bekundungen des Zeugen F. selbst steuerlich abgesetzt werden können, was wiederum
die Vorlage von Rechnungen voraussetzt. Überdies hat der Zeuge R. auch bekundet,
91
daß Rechnungen erteilt worden seien. Soweit der Zeuge schließlich ausführlich über
Zahlungen einer früheren Arbeitgeberin an Rechtsanwalt K. ausgesagt hat, vermögen
seine Bekundungen ebenfalls das Beweisthema nicht zu belegen. Abgesehen davon,
daß es sich dabei nicht um die Gruppe R. gehandelt hat, für die die Klägerin allein ihre
Behauptungen substantiiert und überprüfbar aufgestellt hat, kann eine Verurteilung nicht
allein darauf gestützt werden, daß anläßlich einer Betriebsfeier in gelockerter und
angeheiterter Stimmung der damalige Chef des Zeugen angedeutet haben soll, daß die
Zahlungen an Rechtsanwalt K. geleistet werden müßten, weil sonst möglicherweise
keine weiteren Fonds mehr von dem Unternehmen vertrieben werden könnten. Dies gilt
umso mehr, als über diese Andeutung hinaus weder gesagt worden sein soll, daß
negative Veröffentlichungen drohten, noch erst recht, daß solche gerade von den
Beklagten zu erwarten seien.
Schließlich sind die Bekundungen der Zeugin L. nicht geeignet, die Behauptungen der
Klägerin zu belegen. Aus deren Bekundungen ergibt sich schon nicht, daß
Rechtsanwalt K. für die erhaltenen Zahlungen keine Gegenleistungen erbracht habe.
Die Zeugin hat zwar ausgesagt, sie wisse nicht, welche steuerberaterlichen Leistungen
den Zahlungen gegenübergestanden hätten, dies aber sogleich damit erklärt, daß sie
als Mitarbeiterin der Vertriebsabteilung der Firmengruppe R. damit auch nichts zu tun
gehabt habe. Überdies hat die Zeugin auch ausdrücklich die Frage verneint, auch nur
von einem Gerücht gehört zu haben, wonach die Zahlungen an Rechtsanwalt K. im
Zusammenhang mit einer positiven Berichterstattung über die Produkte der R.-Gruppe
im "G." gestanden haben könnten.
92
Es besteht kein Anlaß zu einer erneuten Vernehmung des von der Klägerin zum
Beweisthema ebenfalls benannten Zeugen B.. Dieser ist in der Sitzung vom 30.7.1997
bereits einmal als Zeuge vernommen worden und hat dabei zur Sache nicht ausgesagt,
sondern sich auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen. Dieses
Aussageverweigerungsrecht stand ihm als Steuerberater aus §§ 383 Abs.1 Ziff.6, 523
ZPO zu (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 18. Auflage, § 383 RZ 6; Zöller-Greger, ZPO, 20.
Auflage, § 383 RZ 20). Der Zeuge war nach seinen Bekundungen vom Jahre 1988 an
für mehrere der von dem Zeugen R. aufgelegten Fonds steuerberatend tätig. Dabei hat
es sich nach seiner Aussage um die Fonds 1-14 sowie die Fonds "L-Straße 4" und "P.
Straße 69" gehandelt. Vor diesem Hintergrund war der Zeuge nach den vorstehenden
Bestimmungen zur Verweigerung der Aussage berechtigt. Bei der Beantwortung der
Beweisfragen müßte er nämlich zu Tatsachen bekunden, auf die sich seine Pflicht zur
Verschwiegenheit erstreckt. Denn die maßgebliche Frage, ob Rechtsanwalt K. für die
Entgeltzahlungen selbst oder durch Dritte Gegenleistungen erbracht hat, könnte der
Zeuge nur auf Grund von Wissen beantworten, das er in Wahrnehmung seiner Tätigkeit
als Steuerberater für die Fonds, also bei einer Tätigkeit innerhalb des
Vertrauensverhältnisses zu seinen Auftraggebern, erlangt hat.
93
Der Zeuge war auch nicht gem. §§ 385 Abs.2. 383 Abs 1 Nr.6, 523 ZPO zur Aussage
verpflichtet und ist es auch jetzt nicht. Denn er war und ist nicht, wie es § 385 Abs.2 ZPO
voraussetzt, im ausreichenden Maße von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden.
Dem steht zunächst nicht entgegen, daß der Senat in der Sitzung vom 30.7.1997 auf der
Basis der Erklärung des Steuerberaters Kaiser vom 2.11.1995 (Bl.689) anfangs von
einer Aussagepflicht des Zeugen ausgegangen ist. Denn dem lag die auf dem
damaligen Vortrag der Parteien basierende Annahme zugrunde, der Zeuge sei lediglich
für die in der Erklärung aufgeführten Fonds 11,12,14 und 17 und L-Straße 4 tätig
gewesen. Tatsächlich ist er aber - wie sich in der erwähnten Sitzung herausgestellt hat -
94
für nahezu alle, nämlich die oben aufgeführten 16 Fonds als Steuerberater tätig
geworden.
Vor diesem Hintergrund wäre der Zeuge nur dann zur Aussage verpflichtet, wenn für
alle diese Fonds Erklärungen zur Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht
vorlägen. Dies ist indes nicht der Fall. Die Klägerin hat zwar inzwischen weitere
angebliche Entbindungserklärungen vorgelegt, nach ihrem eigenen zutreffenden
Vortrag liegen indes Entbindungserklärungen für die Fonds 1,2,3,7,8,10 und 13 nicht
vor. Es kann daher sowohl die Frage dahinstehen, ob - wie die Klägerin nunmehr
behauptet - ein Fonds "P. Straße 4" garnicht existiert, als auch, ob die übrigen
vorgelegten Erklärungen für die jeweils aufgeführten Fonds wirksame Entbindungen
des Zeugen von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit darstellen.
95
Zur Begründung der Notwendigkeit einer Entbindung des Zeugen von der Pflicht zur
Verschwiegenheit für sämtliche Fonds nimmt der Senat zunächst auf seine
Ausführungen unter Ziffer 1 des Hinweis- und Auflagenbeschlusses vom 10.9.1997
(Bl.885 f) Bezug. Die Tatsache, daß nach der Behauptung der Klägerin für sämtliche in
Rede stehenden Fonds die fragliche Vereinbarung mit Rechtsanwalt K. getroffen
worden sein soll, bringt es mit sich, daß eine Aussage des Zeugen zu auch nur einem
Fond wegen der gleichgelagerten Problematik dessen Pflicht zur Verschwiegenheit
gegenüber den übrigen Fonds verletzt.
96
Daran würde es im Gegensatz zu der Auffassung der Klägerin nichts ändern, wenn der
Zeuge vor seiner Vernehmung erklärte, daß sich seine anschließenden Bekundungen
zur Sache nicht auf diejenigen Fonds bezögen, von denen er von der
Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden sei. Der Zeuge dürfte wegen seiner insoweit
fortbestehenden Pflicht zur Verschwiegenheit nicht etwa zum Ausdruck bringen, daß die
- angeblich von ihm zu bekundenden - Absprachen mit Rechtsanwalt K. für die
betreffenden Fonds nicht getroffen worden seien, sondern müßte völlig offenlassen, ob
die Vorwürfe (auch) für diese Fonds zutreffen. Damit läge indes auch nach einer
derartigen einschränkenden Vorbemerkung des Zeugen eine Verletzung seiner
Verschwiegenheitspflicht gegenüber den betreffenden Fonds vor. Das ergibt sich
daraus, daß diese - überwiegend überhaupt nur durch eine andere laufende Nummer in
der Bezeichnung voneinander unterschiedenen - Fonds sämtlich von demselben
Initiator zu denselben Bedingungen aufgelegt worden sind und bei - zumindest nahezu -
allen Fonds Rechtsanwalt K. beratend tätig war. Vor diesem Hintergrund wird eine
Aussage in öffentlicher Gerichtsverhandlung zu der Behauptung der Klägerin, von
sämtlichen dieser Fonds seien Zahlungen an Rechtsanwalt K. erfolgt, um eine negative
Berichterstattung im "G." zu verhindern, auch dann auf alle Fonds bezogen werden,
wenn der Zeuge zuvor in neutraler Weise erklärt, seine - belastende - Aussage beziehe
sich gerade auf diejenigen Fonds nicht, für die ihm eine Genehmigung zur Aussage
nicht erteilt worden sei.
97
Soweit die Klägerin schließlich "hilfsweise" vorträgt, die streitgegenständliche
Zweckvereinbarung sei nur von den Fonds getroffen worden, hinsichtlich derer der
Zeuge von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden worden sei, kann auch dies
nicht zu einer erneuten Vernehmung des Zeugen B. führen. Die Behauptung steht
nämlich im Widerspruch zu dem übrigen - aufrechterhaltenen - Vortrag der Klägerin und
ist daher unbeachtlich. Die Klägerin hat während des gesamten Verfahrens (z.B. mit
Schriftsatz vom 13.12.1993, Bl.329,332) vorgetragen, daß - wie es auch, ihren Vorwurf
unterstellt, allein lebensnah ist - die angebliche Vereinbarung für sämtliche Fonds
98
getroffen worden sei, und hält diesen Vortrag aufrecht. Mit diesem Vortrag läßt sich ihre
für den Fall, daß der Zeuge B. nicht zu allen Fonds vernommen werden kann,
aufgestellte Behauptung nicht vereinbaren, im Gegensatz zu ihrem Hauptvorbringen sei
die Vereinbarung doch nicht für alle, sondern nur für einige Fonds getroffen worden.
Überdies ist - was keiner näheren Begründung bedarf - die lebensfremde Behauptung
auch offensichtlich allein an der Prozeßsituation ausgerichtet. Die Klägerin macht noch
nicht einmal den Versuch zu begründen, warum die angeblichen Vereinbarungen
gerade nur bei den Fonds getroffen worden sein sollen, für die Jahre später unter
Begleitumständen, die damals nicht absehbar waren, eine Befreiung ihres damaligen
Steuerberaters von der Verschwiegenheitspflicht erteilt worden ist.
Angesichts des mithin bestehenden Rechts des Zeugen B., gem. §§ 383 Abs.1 Ziff.6,
523 ZPO die Aussage zu verweigern, kann auch eine Verwertung seiner protokollierten
Aussagen in dem oben erwähnten Strafverfahren 412 Cs-18 Js 1569/92 gegen W. vor
dem Amtsgericht Düsseldorf nicht erfolgen. Dies würde zum einen gegen den Grundsatz
der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen, wonach diese unmittelbar vor dem
erkennenden Gericht und ohne Dazwischentreten einer richterlichen Mittelsperson
stattzufinden hat (vgl. Thomas-Putzo, a.a.O. Einl.I RZ 8, § 355 RZ 1; Zöller-Greger,
a.a.O. § 355 RZ 1 jew. m.w.N.). Zum anderen würde eine Verwertung auch die
Umgehung des bestehenden Rechts des Zeugen darstellen, die Aussage zu
verweigern. Vor diesem Hintergrund kann die zweifelhafte Frage offenbleiben, ob sich
aus den Bekundungen des Zeugen B. in dem erwähnten Verfahren vor dem Amtsgericht
Düsseldorf überhaupt eine Bestätigung des Beweisthemas ergibt und ob allein aufgrund
dieser Bekundungen des Zeugen der Beweis als geführt angesehen werden könnte.
99
Zumindest aus dem soeben zuletzt aufgeführten Grunde war auch von einer
Vernehmung des Zeugen Dr.J. abzusehen. Dieser soll bekunden, daß der Zeuge B. ihm
am 21.11.1997 telefonisch erklärt habe, er werde weiterhin von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, würde aber - wenn er aussagen müsse
- die Aussage wiederholen, wie er sie vor dem Amtsgericht Düsseldorf gemacht habe.
Eine Vernehmung des Zeugen Dr.J. zu dieser Behauptung würde - wie schon die
ausdrückliche Ankündigung des Zeugen B., weiterhin die Aussage zu verweigern,
anschaulich zeigt - ebenfalls das Unterlaufen des Aussageverweigerungsrechtes des
Zeugen darstellen. Überdies könnte auf diese Weise der Beweis ohnehin nur durch eine
anschließende Verwertung der protokollierten Aussage des Zeugen B. vor dem
Amtsgericht Düsseldorf geführt werden, die sich indes aus den dargestellten Gründen
verbietet.
100
III.
101
Die angebliche Wettbewerbsabsicht der Beklagten wird schließlich auch nicht durch
den von der Klägerin in zweiter Instanz zu dem sog. "Informationslieferungsvertrag"
zwischen den Beklagten und der A. vorgetragenen Sachverhalt belegt. Die Beklagten
haben bei der Veröffentlichung des beanstandeten Artikels nicht deswegen in der
Absicht gehandelt, mit der Klägerin in Wettbewerb zu treten, weil sie früher auf Grund
dieses Vertrages in Informationsgesprächen Einzelheiten ihrer Insider-Kenntnisse über
die verschiedenen Anbieter auf dem Markt entgeltlich an die erwähnte Gruppe
weitergegeben hatten.
102
Es trifft bereits nicht zu, daß die Beklagten - wie die Klägerin meint - durch die
beschriebene Weitergabe der Informationen an die A. in der Absicht gehandelt hätte,
103
deren Wettbewerb zu fördern. Es ist schon zweifelhaft, ob mit der Beratung der Gruppe
objektiv eine Handlung vorliegt, die sich über eine bloße Reflexwirkung hinaus bereits
als Wettbewerbshandlung darstellt. Die Weitergabe ihres Fachwissens an Dritte steht
den Beklagten nämlich grundsätzlich frei. Die Frage kann indes auf sich beruhen. Denn
jedenfalls fehlte es in subjektiver Hinsicht an der erforderlichen Absicht, den
Wettbewerb der erwähnten Gruppe zum Nachteil der Wettbewerber zu fördern (vgl. zu
diesem Erfordernis allgemein z.B. Köhler/Piper, Einf. RZ 167 m.w.N.). Die Beklagten
hatten nicht die Absicht, den Wettbewerb der A. zu fördern, sondern sie hatten die
Absicht, ihr Fachwissen entgeltlich weiterzugeben und so wirtschaftlich zu verwerten.
Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen und es sind auch kein Umstände dafür
ersichtlich, daß in der Motivation der Beklagten daneben die Förderung des
Wettbewerbs der Vertragspartner zum Nachteil von deren Konkurrenten überhaupt eine
Rolle gespielt hat. Erst recht ist nicht ersichtlich, daß diese Motivation sogar - wie es
Voraussetzung einer Wettbewerbsförderungsabsicht wäre (vgl. Köhler/ Piper a.a.O.) -
nicht völlig hinter die wirtschaftlichen Absichten zurückgetreten wäre. Für die damalige
Wettbewerbsförderungssabsicht der Beklagten spricht auch nicht etwa eine tatsächliche
Vermutung (vgl. auch dazu Köhler/Piper, a.a.O. RZ 168). Denn die Beklagten sind
damals nicht als Kaufleute tätig geworden. Es kann dahinstehen, ob die Belieferung der
A. mit Informationen im weiteren Sinne noch als Tätigkeit auf dem Gebiet der Presse
angesehen werden kann. Denn für deren Handeln besteht eine Vermutung nur insoweit,
als es sich um eine werbende Tätigkeit wie etwa die Werbung von Abonnenten und die
Akquirierung von Anzeigen handelt, und eine solche liegt nicht vor.
Darüber hinaus würde der "Informationsbeschaffungsvertrag" und die auf ihm
beruhende Weitergabe von Informationen ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs
der Beklagten durch die hier allein maßgebliche Veröffentlichung des angegriffenen
Artikels auch dann nicht begründen, wenn die Beklagten entgegen den vorstehendne
Ausführungen vorher im Verhältnis zu der erwähnten Gruppe in der Absicht gehandelt
hätten, deren Wettbewerb zu fördern. Denn es stünde dann keineswegs fest, daß auch
die Veröffentlichung des die Klägerin kritisierenden Artikels ebenfalls in der Absicht
erfolgt wäre, den Wettbewerb der A. zu fördern und auf diese Weise den Wettbewerb der
Klägerin zu beeinträchtigen. Die Veröffentlichung des Artikels ist vielmehr in der Absicht
geschehen, dem gesteckten Ziel der Information der interessierten Öffentlichkeit zu
dienen. Es ergibt sich wiederum weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus
sonstigen Umständen, daß darüber hinaus - und sogar in nicht unerheblichem Maße -
Motiv der Beklagten auch die Förderung des Wettbewerbs der A. gewesen wäre.
104
Es ist schließlich weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, inwiefern die Beklagten
etwa schon bei Abschluß des "Informationsbeschaffungsvertrages" in der Absicht
gehandelt haben könnten, mit der Klägerin in Wettbewerb zu treten. Das gilt auch für
den Umstand, daß während der Laufzeit des Vertrages zahlreiche positive Berichte über
die Ax. und die DX. in dem G. erschienen sein sollen und anders als bei anderen
Strukturbetrieben Kritik an der DX. nicht laut geworden sein soll. Denn die Klägerin trägt
weder vor, daß die Beklagten zu Unrecht positiv über die DX. berichtet hätten, noch
etwa, daß sie nach Beendigung des Vertrages zum 30.7. 1992 ohne sachlichen Grund,
z.B. bei unverändertem Finanzkonzept, nunmehr auch dieses Unternehmen kritisiert
hätten.
105
B
106
Die (noch) geltendgemachten Unterlassungsansprüche bestehen auch nicht aus §§ 823
107
Abs.1 und 2, 824 BGB, 185, 186, 187 StGB in Verbindung mit § 1004 Abs.1 BGB. Es
handelt sich ganz überwiegend um Werturteile, die unter Berücksichtigung der
grundrechtlich gewährleisteten Meinungs- und Pressefreiheit nicht unzulässig waren.
Soweit, nämlich insbesondere durch die unter Ziffer I 1 c) der Anträge der Klägerin
angegriffene Äußerung, auch Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden sind, sind
auch diese nicht zu beanstanden.
I.
108
Die in den Klageanträgen unter Ziff. I 1 a),b) und e) bis g) aufgeführten Äußerungen
stellen Bewertungen des Anlagekonzeptes der Klägerin und der von dieser für eine
Beteiligung betriebenen Werbung dar. Es handelt sich damit ungeachtet des
Umstandes, daß etwa der Vergleich zu der Situation bei der W. einen
tatsachenbezogenen Hintergrund hat, um Werturteile. Diese Werturteile haben auch -
was keiner nähren Begründung bedarf - (geschäfts-)ehrverletzenden Charakter.
Gleichwohl muß die Klägerin sie als Äußerungen der Presse ungeachtet ihrer
Berechtigung mit Rücksicht auf die in Art.5 Abs.1 GG gewährleistete Meinungs- und
Pressefreiheit hinnehmen. Allerdings berechtigt auch das Grundrecht des Art.5 Abs.1
GG die Meinungsfreiheit nicht unbegrenzt. Dies hat der Senat u.a. bereits in seiner oben
zitierten Entscheidung im Verfahren 6 U 124/92, an dem die Parteien beteiligt waren,
und zwar ab S.21, im einzelnen dargelegt. Hierauf und auf die ebenfalls zu dieser Frage
ergangene Senatsentscheidung vom 23.8.1996 (AfP 96,398,399 ff) wird Bezug
genommen. Danach wären die Äußerungen zu untersagen, wenn sie ohne sachlichen
Bezug zum Gegenstand der Auseinandersetzung gemacht worden wären und die
Beklagten keinerlei Anhaltspunkte für den herabsetzenden Gehalt ihrer Äußerungen
gehabt hätten oder diese sich als Schmähkritik darstellen würden. Beides ist jedoch
nicht der Fall.
109
Mit allen 5 oben aufgeführten Äußerungen wird zumindest auch zum Ausdruck gebracht,
die von den angeworbenen Anlegern eingezahlten Gelder würden in einer
prospektwidrigen Weise angelegt. Insbesondere biete die S. Bank nicht die in dem
Emissionspropspekt der Klägerin angepriesene Sicherheit. Damit haben die
Äußerungen einen sachbezogenen Hintergrund. Diesen hat das Landgericht in dem
angefochtenen Urteil (S.18 ff) bereits im einzelnen dargelegt. Hierauf wird zur
Vermeidung von Wiederholungen gem. § 543 Abs.2 ZPO verwiesen. Die in dem Urteil
wörtlich wiedergegebene Erklärung der S. einerseits und die ebenfalls von der Kammer
zitierte Anpreisung in dem Emissionsprospekt andererseits stehen so weitgehend im
Widerspruch zueinander, daß die Sachbezogenheit der angegriffenen Kritik geradezu
auf der Hand liegt. Soweit die Klägerin die negativen Schilderungen in dem Prospekt
nunmehr mit einer strengen Rechtsprechung zur Prospekthaftung erklären will und
anführt, sie selbst habe gesicherte Erkenntnisse über einen positiven zukünftigen
Geschäftsablauf gehabt, kann dies auf sich beruhen, weil auch dann, wenn die
Sicherheit wirklich so groß gewesen sein sollte, wie die Klägerin dies in dem Prospekt
dargestellt hat, die beanstandete Kritik jedenfalls nicht unsachlich, sondern
sachbezogen war.
110
Das gilt - wie bereits das Landgericht dargelegt hat - nicht nur für die Aussage, die
Klägerin habe mindestens 20 Mio DM an Anlegergeldern fehlverwendet, sondern auch
für die übrigen oben aufgeführten Äußerungen. Da nämlich die beschriebenen Zweifel
an der Sicherheit der beworbenen Beteiligung bestanden, war es auch sachbezogen
und stellte insbesondere keine Schmähkritik dar, zu behaupten, Kleinsparer und
111
Anleger seien "gekeilt" worden, die Klägerin(nen) seien "Abzockunternehmen", bei
ihnen herrsche eine Situation wie bei der W., nämlich daß die Fakten eindeutig auf
einen riesigen Anlageskandal hinwiesen, und die meist vollkommen unerfahrenen S.-L.-
Anleger würden mit den im Klageantrag zu I 1 g) im einzelnen aufgeführten Sprüchen
"gelinkt". Dies gilt umso mehr, als der von den Beklagten mit den Äußerungen letztlich
beanstandeten fehlenden Sicherheit bzw. der Richtigkeit der Angaben der Klägerin
hierzu eine überragende Bedeutung zukam und insoweit ein besonders hohes
Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand.
II.
112
Schließlich besteht ein Unterlassungsanspruch auch nicht hinsichtlich der mit dem
Klageantrag zu I 1 c) beanstandeten Äußerung, die Klägerin(nen) hätten ihre
Beteiligungen an der "S." "aus dem Topf der von ihnen geworbenen Sparer- und
Anlegergelder" bezahlt. Es handelt sich bei ihr um eine Tatsachenbehauptung mit
wertenden Elementen, die ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Die Beklagten haben mit
dieser Äußerung einen unstreitigen Sachverhalt wirtschaftlich und finanztechnisch
beurteilt. Dies stellt wiederum eine Wertung dar, die aus den vorstehenden Gründen
hingenommen werden muß. Die Klägerin hat die Beteiligung an der S. nach ihrer
Behauptung aus ihren liquiden Überschüssen, dem "cash flow", bezahlt. Auch wenn
dies so sein sollte, handelt es sich indes um Gelder aus dem "Topf der ... Sparer-und
Anlegergelder", weswegen der Tatsachenkern der Aussage nicht unzutreffend ist. Denn
die liquiden Überschüsse aus der Geschäftstätigkeit der Bank stehen dieser selbst und
damit der Gemeinschaft der Anleger zu, was es rechtfertigt von einem "Topf der ...
Sparer-und Anlegergelder" zu sprechen.
113
Sind die geltendgemachten Unterlassungsansprüche damit unter keinem in Betracht
kommenden Gesichtspunkt begründet, so bestehem - was wegen der insoweit
bestehenden Abhängigkeit keiner Begründung bedarf - auch weder der
geltendgemachte Auskunftsanspruch, noch der Schadensersatzanspruch, dessen
Feststellung die Klägerin mit ihrem Antrag zu II.) begehrt.
114
Das gilt aus den nachfolgend darzustellenden Gründen auch, soweit sich diese
Ansprüche auf die mit dem früheren Unterlassungsanspruch zu I 1 d) beanstandete
Äußerung beziehen.
115
C
116
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin schließlich gegen die Kostenentscheidung des
Landgerichts, soweit diese nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung des
Unterlassungsanspruches zu I 1 d) auf § 91 a Abs.1 ZPO beruht.
117
Der Senat hat auch diesen Teil der Kostenentscheidung zu überprüfen, obwohl die
Entscheidung nach § 91 a ZPO gem. dessen Absatz 2 nicht mit der Berufung, sondern
mit der sofortigen Beschwerde angreifbar ist. Die Kammer hat nach der nur teilweisen
Erledigung des Rechtsstreits eine sog. Kostenmischentscheidung getroffen. In diesem
Fall erfaßt die Berufung gegen ihr Urteil in der Hauptsache die Kostenentscheidung
auch insoweit, als sie auf § 91 a ZPO beruht (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O. § 91 a RZ
56 m.w.N.).
118
Das Vorbringen der Klägerin gegen diesen Teil der Kostenenentscheidung bleibt ohne
119
Erfolg, weil die Kammer im Ergebnis zu Recht ihr und der damaligen Klägerin zu 2) die
Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.
Allerdings trifft es nicht zu, daß eine anfangs bestehende Wiederholungsgefahr bereits
vor Abgabe der Unterwerfungserklärung weggefallen wäre. Die Beklagten haben
vielmehr in der Klageerwiderung (dort S.41 f) zugleich sowohl die Verwechslung der
Kreditinstitute klargestellt, als auch eine Unterwerfungserklärung abgegeben. Im übrigen
hätte die Richtigstellung ohne strafbewehrte Unterwerfungserklärung nach allgemeinen
wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen eine Wiederholungsgefahr nicht beseitigen
können. Schließlich ist die von der Kammer für maßgeblich angesehene Richtigstellung
ohnehin auch nicht etwa vor, sondern nach Rechtshängigkeit erfolgt, sodaß sie - von
den vorstehenden Hinderungsgründen abgesehen - einen Erledigungsgrund hätte
darstellen können.
120
Ebenfalls liegen die Voraussetzungen des von der Kammer zusätzlich angeführten § 93
ZPO nicht vor. Die Beklagten hätten nämlich - die Voraussetzungen der
geltendgemachten Ansprüche unterstellt - Anlaß zur Klageerhebung gegeben, weil sie
nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin(nen) vorprozessual
abgemahnt worden sind und sich nicht schon daraufhin unterworfen haben.
121
Die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallenden
Kosten sind der Klägerin deswegen aufzuerlegen, weil die Klage ohne das erledigende
Ereignis auch bezüglich der von der Erledigung erfaßten Ansprüche unter
Berücksichtigung des damaligen Sach- und Streitstandes abzuweisen gewesen wäre
und es der gem. § 91 a Abs.1 ZPO für die Kostenentscheidung maßgeblichen Billigkeit
entspricht, der voraussichtlich unterlegenen Partei die Kosten des erledigten Teils des
Rechtsstreits aufzuerlegen.
122
Ein Unterlassungsanspruch bestand nämlich auch bezüglich der hier in Rede
stehenden, anfangs mit dem Klageantrag zu I 1 d) verfolgten Äußerung, wonach das
Bankhaus L. & Co. (B.) und die S. H. (H.) ihre Depotbanktätigkeit für die Klägerin(nen)
angesichts erheblicher Haftungsrisiken jeweils nach vergleichsweise kurzer Zeit wieder
eingestellt haben, nach den oben unter B dargestellten Grundsätzen nicht.
123
Denn die Aussage war im Kern zutreffend, weil nach der unwidersprochen gebliebenen
Darstellung der Beklagten in der Klageerwiderung tatsächlich (sogar mehr als 2)
Kreditinstitute nach kurzer Zeit der Zusammenarbeit mit der Klägerin diese wieder
beendet haben. Unter diesen Umständen hätte ein Unterlassungsanspruch wegen
ehrverletzender Äußerungen allenfalls dann bestehen können, wenn der Klägerin oder
der früheren Klägerin zu 2) speziell der Umstand zur Unehre gereichen würde, daß
gerade die namentlich benannten Kreditinstitute und nicht diejenigen aufgeführt waren,
die sich tatsächlich in der beschriebenen Weise verhalten hatten. Daß dies so wäre, hat
indes weder die Klägerin vorgetragen, noch sind hierfür Anhaltspunkte ersichtlich.
124
Die Kostenentscheidung beruht, soweit nicht gemäß den vorstehenden Ausführungen
unter C § 91 a ZPO zur Anwendung kommt, auf § 97 Abs.1 ZPO.
125
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
126
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin entspricht dem
Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
127
Der Streitwert wird in Anwendung von § 25 Abs.2 S.2 GKG endgültig wie folgt
festgesetzt:
128
1. für das erstinstanzliche Verfahren
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1. bis zur übereinstimmenden
130
Erledigungserklärung auf 700.000 DM,
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1. für die anschließende Zeit auf 625.000 DM;
132
1. für das Berufungsverfahren auf 625.000 DM.
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Ausgehend von der Streitwertfestsetzung auf 600.000 DM durch den Senat in der
mündlichen Verhandlung vom 25.2.1994, gegen die die Parteien Einwände nicht
erhoben haben, entfällt auf jede der 6 im Berufungsverfahren noch beanstandeten,
untereinander gleichwertigen Äußerungen der Betrag von 100.000 DM. Dem entspricht
es, den anfänglichen, 7 Äußerungen umfassenden Streitwert endgültig auf 700.000 DM
festzusetzen. Der Senat geht im übrigen gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO davon aus, daß
für die einzelnen Äußerungen das Unterlassungsverlangen mit 75.000 DM, das
Auskunftsbegehren mit 10.000 DM und der Antrag auf Feststellung der
Schadensersatzpflicht mit 15.000 DM zu bewerten sind. Dementsprechend erhöht sich
der Wert von 600.000 DM für die Zeit ab der übereinstimmenden Erledigungserklärung
um 25.000 DM, weil die Klägerin auch für den erledigten Teil weiterhin Auskunft und
Schadensersatzfeststellung begehrt.
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