Urteil des OLG Köln vom 05.08.2003

OLG Köln (treu und glauben, kläger, fahrzeug, höhe, vvg, obliegenheit, verletzung, zpo, bak, verbindung)

Oberlandesgericht Köln, 9 U 29/03
Datum:
05.08.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 29/03
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 428/02
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers und Widerbeklagten wird das Urteil der 24.
Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6.1.2003 - 24 O 428/02 -
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und
Widerklägerin 5.112,92 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit
dem 4.10.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und Widerbeklagte zu
92%, die Beklagte und Widerklägerin zu 8%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
1
I.
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Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im
Tatbestand des angefochtenen landgerichtlichen Urteils vom 6.1.2003 (Bl. 41 ff. d.A.)
Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).
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Mit der Berufung verfolgt der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger weiterhin in
vollem Umfang Abweisung der Widerklage. Er ist weiterhin der Ansicht, das reine
Führen eines Fahrzeugs in alkoholisiertem Zustand genüge nicht für die Bejahung einer
Obliegenheitsverletzung, es bedürfe vielmehr der konkreten Feststellung der
Fahruntauglichkeit. Die Nichtbeantwortung von Fragen der Beklagten sei ebenfalls
keine Obliegenheitsverletzung, da die Fragen missverständlich gestellt gewesen seien.
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Die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte hält das landgerichtliche Urteil für
zutreffend.
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II.
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Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung
hat in der Sache teilweise Erfolg.
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Die Widerklage ist in Höhe von 5.112,92 € (10.000 DM) begründet. Insoweit hat die
Widerklägerin und Beklagte gegen den Kläger und Widerbeklagten einen
Regressanspruch aus §§ 3 Nr. 9 PflVG, 426 II BGB in Verbindung mit §§ 2 b Zif. 1 e
AKB, 5 I Nr. 5 und III KfzPflVV, 6 I und II VVG.
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Die Beklagte ist in einer den Betrag von 10.000 DM übersteigenden Höhe in Vorleistung
getreten und hat aufgrund des vom Kläger verschuldeten Unfalls vom 5.11.2001
Ansprüche der anderen Unfallbeteiligten erfüllt. Sie hat einen Ausgleichsanspruch
gegenüber dem Kläger, da sie ihm gegenüber in der vorbezeichneten Höhe leistungsfrei
ist.
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Eine Verletzung der Obliegenheit des § 2 b Ziffer 1 e AKB liegt objektiv vor. Der Kläger
hat sein Fahrzeug mit einer zweifelsfrei festgestellten BAK von 1,32 Promille geführt. Er
war damit absolut fahruntauglich. Ein Fahrer, der eine BAK von mehr als 1,1 Promille
erreicht hat, ist in keinem Fall mehr in der Lage, ein Fahrzeug sicher zu führen (vgl. nur
BGH VersR 1991, 1367; Hentschel/Born, Trunkenheit im Straßenverkehr, 6. Aufl. Rdnr.
125 m.w.N.). Im übrigen handelt es sich bei dem Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug
um einen typisch alkoholbedingtes Versagen.
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Angesichts der BAK von 1,3 Promille ist von einer vorsätzlichen Verletzung der
Obliegenheit auszugehen. Der Kläger müsste im übrigen fehlendes Verschulden
darlegen und beweisen. Dies ist ihm nicht gelungen. Die Obliegenheitsverletzung hat
auch zu der eingetretenen Schädigung geführt. Den ihm obliegenden
Kausalitätsgegenbeweis kann der Kläger nicht führen.
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Grundsätzlich setzt die Leistungsfreiheit schließlich nach § 6 I 3 VVG eine Kündigung
voraus. Die Kündigungspflicht entfällt jedoch, wenn das versicherte Risiko zu dem
Zeitpunkt, an dem die Kündigung erfolgen müsste bereits auf Dauer weggefallen ist (vgl.
OLG Hamm r+s 1994, 83). Davon ist vorliegend unstreitig auszugehen. Der
Versicherungsvertrag wurde nach dem Schadensereignis beendet, da das Fahrzeug
des Klägers offensichtlich einen Totalschaden erlitten hatte.
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Die Beklagte ist jedoch nicht in Höhe weiterer 2.556,46 € (5.000 DM) wegen einer
weiteren Obliegenheitsverletzung wegen fehlender Angaben in der Schadensanzeige
vom 10.11.2001 (Bl. 21 d.A.) gemäß § 7 II 2 AKB in Verbindung mit § 6 III VVG
leistungsfrei. Zwar liegt objektiv eine solche Obliegenheitsverletzung vor. Die
Fragestellung in der Schadensanzeige war klar und der Kläger hätte seinen
Alkoholgenuss angeben müssen. Gemäß § 6 III VVG wird vermutet, dass die
Nichtangabe vorsätzlich erfolgte. Bei Zusammentreffen der Verletzung von einer
Obliegenheit vor und einer nach dem Versicherungsfall ist nach der Systematik und dem
Sinn und Zweck der maßgebenden Bestimmungen auch gerechtfertigt, die
Regressbeträge (hier 10.000 DM und 5.000 DM) zusammenzurechnen (OLG Köln r+s
2002, 492; OLG Hamm r+s 1999, 493).
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Die Beklagte kann sich jedoch auf die Leistungsfreiheit wegen fehlender Angaben in
der Schadensanzeige nach Treu und Glauben dann nicht berufen, wenn sie nicht durch
Nachfrage gezeigt hat, dass es ihr auf die vollständige und wahrheitsgemäße
Beantwortung der offengelassenen Frage ankommt (OLG Köln VersR 1997, 962; OLG
Hamm VersR 1996, 53). Eine solche Nachfrage ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt,
jedenfalls ist eine solche nicht konkret vorgetragen.
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Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288 I, 291 BGB.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Ein Anlass, gemäß § 543 II ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des
Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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Streitwert: 5.536, 34 €
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