Urteil des OLG Köln vom 12.08.2008

OLG Köln: haftbefehl, erlass, beschleunigungsgebot, vollstreckung, verhaftung, polizei, aufenthalt, datum, versuch, verdacht

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 398/08
Datum:
12.08.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 398/08
Tenor:
Der Haftbefehl wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten in
diesem erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur
Last.
Der Senat hat – im Gegensatz zur Strafkammer - bereits Zweifel, ob angesichts des
Umstands, dass seit Oktober 2007 Beeinflussungsversuche des Angeklagten nicht mehr
aktenkundig geworden sind, zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch bestimmte Tatsachen
den dringenden Verdacht begründen, dieser werde in unlauterer Weise auf Zeugen
einzuwirken versuchen.
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Der Haftbefehl widerspricht jedenfalls dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; die
Sachbehandlung durch die Ermittlungsbehörden seit seinem Erlass genügt nicht dem
verfassungsrechtlichen Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG verankerten Beschleunigungsgebot in
Haftsachen. Ein erster Versuch, den Aufenthalt des Angeklagten zu ermitteln und den
Haftbefehl zu vollstrecken ist erst in der ersten Hälfte des Monats Februar 2008, mithin
mehr als zwei Monate nach Erlass des Haftbefehls, unternommen worden. Obwohl
hiernach weitere Ermittlungsansätze vorhanden waren (etwa eine Handynummer, unter
der der Angeklagte zu erreichen sein sollte), sind seither weitere Anstrengungen in
diese Richtung nicht unternommen worden. Zuletzt ist der Haftbefehl Ende Mai 2008 an
die Polizei in H zur Vollstreckung übersandt worden. Für den Senat ist nicht erkennbar,
dass in den seither verstrichenen fast 2½ Monaten überhaupt irgend etwas in Richtung
Aufenthaltsermittlung und Verhaftung unternommen worden wäre. Bei dieser Sachlage
stellt sich in dem seit Oktober 2006 laufenden Verfahren, in dem bereits am 29.01.2007
Anklage erhoben wurde, der Haftbefehl als wegen des Verstoßes gegen das
Beschleunigungsgebot unverhältnismäßig dar.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1
StPO.
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