Urteil des OLG Köln vom 10.12.2009

OLG Köln (zpo, sache, höhe, beschwerde, beschwerdeschrift, zumutbarkeit, antrag, sitzung, abzug, sozialleistung)

Oberlandesgericht Köln, 4 WF 190/09
Datum:
10.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 190/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 49 F 338/06
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss
des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 18.09.2009 - 49 F 338/06
- , mit welchem die zugunsten der Antragsgegnerin erfolgte
Prozesskostenhilfebewilligung dahin abgeändert worden ist, dass sie
die gesamten Prozesskosten in einem Betrag zurückzuzahlen hat, wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte –
sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat
das Familiengericht die Prozesskostenhilfebewilligung abgeändert, da die für die
Prozesskostenhilfebewilligung maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse sich bei der Antragsgegnerin geändert haben. Entsprechend war die
Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen gemäß § 120 Abs. 4 ZPO diesen
veränderten Verhältnissen anzupassen. Da die vierjährige Ausschlussfrist gemäß § 120
Abs. 4 Satz 3 ZPO noch nicht abgelaufen ist, konnte die nachteilige Anordnung noch
erfolgen.
2
In der Sache selbst ist das Familiengericht zutreffend davon ausgegangen, dass die
Antragsgegnerin zwischenzeitlich über ein einzusetzendes Vermögen im Sinne der
§§ 115 Abs. 2 ZPO, 90 Abs. 1 SGB XII verfügt, welches eine Einmalzahlung in der vom
Familiengericht festgesetzten Höhe von 810,99 € nebst Gerichtskosten rechtfertigt. Die
Antragsgegnerin verfügt ausweislich der von ihr selbst vorgelegten Unterlagen über ein
Guthaben auf einem Sparkonto in Höhe von 5.500,00 €. Dieses Guthaben liegt deutlich
über dem ihr zu belassenden Schonvermögen von 2.600,00 € (vgl. hierzu u. a. § 90
SGB XII). Über der Schongrenze liegendes Vermögen muss aber grundsätzlich
eingesetzt werden, bevor die Sozialleistung in Anspruch genommen werden kann.
3
Von daher stellt sich nicht die Frage der Zumutbarkeit, die die Antragsgegnerin in ihrer
Beschwerdeschrift vom 30.09.2009 aufgeworfen hat. Es liegen keine Gesichtspunkte
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vor, wonach ausnahmsweise das Belassen eines höheren Schonvermögens bei der
Antragsgegnerin gerechtfertigt wäre.
Unzutreffend ist auch die Auffassung der Antragsgegnerin, nicht sie sondern ihre Kinder
seien die Begünstigten der bewilligten Prozesskostenhilfe. Antragsgegnerin dieses
Verfahrens ist eindeutig die Beschwerdeführerin. Diese hat mit Schriftsatz vom
09.01.2007 (Blatt 5 GA) auch den Antrag gestellt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Entsprechend ist ihr auch in der Sitzung vom 13.03.2007 (Blatt 17 GA) ratenfreie
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kreuzer bewilligt worden. Nicht
verständlich ist es, wie bei dieser Sachlage die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin
davon ausgehen kann, dass sich die bewilligte Prozesskostenhilfe nicht auf sie sondern
auf ihre Kinder bezieht.
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Nach Abzug des zuzahlenden Einmalbetrages verbleiben der Antragsgegnerin noch
ausreichende über dem ihr zu belassenden Schonvermögen liegende Beträge.
6
Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
7
Die Beschwerdegebühr beträgt: 50,00 €
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