Urteil des OLG Köln vom 11.01.2000

OLG Köln: wohl des kindes, pflegeeltern, psychologisches gutachten, familie, rückführung, urlaub, aussetzung, vollziehung, vorschlag, hauptsache

Oberlandesgericht Köln, 14 UF 268/99
Datum:
11.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 UF 268/99
Vorinstanz:
Amtsgericht Kerpen, 54 F 142/99
Tenor:
Die Beschwerde der Pflegeeltern gegen den Beschluß des Amtsgerichts
- Familiengericht - Kerpen vom 8.12.1999 (54 F 95/99) wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Über die Anträge auf Erlaß weiterer einstweiliger Anordnungen hat das
Amtsgericht zu entscheiden.
G R Ü N D E
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I.
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R. wurde am 20.1.1998 der Familie K. in Vollzeitpflege gegeben, nachdem sich der
leibliche Vater des Kindes einer Alkoholentziehung unterziehen mußte und die leibliche
Mutter sich mit der Betreuung ihrer damals vier Kinder überfordert fühlte.
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Im Sommer 1999 verlangten die leiblichen Eltern nach erfolgreicher Durchführung der
Alkoholentziehung die Rückführung des Kindes in ihren Haushalt, der sich nunmehr in
H. befindet.
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Aufgrund einer mündlichen Anhörung aller Verfahrensbeteiligten am 23.6.1999 hat das
Amtsgericht Kerpen die Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Frau Dr. N.
zur Frage der eventuellen Schädigung des Kindes durch eine Rückführung zu den
leiblichen Eltern und der Bewertung dieser Schäden im Verhältnis zu den
Erfordernissen nach Art. 6 GG sowie eine umfassende Stellungnahme des Jugendamts
H. angeordnet.
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Unter dem 17.9.1999 hat Frau Dr. N. ein eingehendes psychologisches Gutachten
erstattet. Zusammenfassend hat sie ausgeführt, ""daß bei einer Rückführung R.s zwar
vorübergehend Probleme zu erwarten sind, wie bei jeder Rückführung von
Pflegekindern, insbesondere wenn damit wie hier auch ein sozialer Milieuwechsel
verbunden ist, daß aber unter der Voraussetzung, daß Herr R. (der leibliche Vater)
weiterhin alkoholfrei bleibt und die installierten und angekündigten Hilfen in der
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beschriebenen Weise durchgeführt werden, Probleme, die den erneuten
Bezugspersonenwechsel betreffen, zu überwinden sein werden. Was den Bedarf an
Entwicklungsförderung angeht, so ist er durch die vorgeschlagenen Maßnahmen im
Rahmen einer Tagesgruppe gut abzudecken. Hat R. in der einen Familie aufgrund des
größeren Problembewußtseins und der größeren Handlungskompetenz bessere
Entwicklungschancen, so "paßt" er in der anderen Familie besser und gilt weniger als
"Problemkind"."
Das Bezirksjugendamt der Stadt H. hat auf das Gutachten Bezug genommen, da ihm die
Entwicklung von R. nur nach der Aktenlage bekannt war und weiter ausgeführt, die
Familie R. nehme die angebotene Hilfe aktiv an und könne eigenverantwortlich
handeln, ähnlich hat die soziale Betreuungsstelle "O. d. W." berichtet.
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Am 20.10.1999 hat das Amtsgericht einen weiteren Termin mit allen
Verfahrensbeteiligten durchgeführt, bei dem das Kind R. wegen Erkrankung nicht
angehört werden konnte. In ihrer Stellungnahme vom 30.10.1999 hat die (damalige)
Verfahrensbevollmächtigte der Pflegeeltern im Einzelnen ausgeführt, daß nach
Auffassung der Pflegeeltern mit der Herausnahme aus der Pflegefamilie eine
nachhaltige Gefahr für R. verbunden sei. Dazu hat die Sachverständige Dr. N. mit einem
Schreiben vom 7.11.1999 Stellung genommen.
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Am 8.12.1999 hat das Amtsgericht einen dritten Termin mit den Verfahrensbeteiligten
durchgeführt und dabei auch das Kind R. angehört. Im Protokoll ist festgehalten, daß
das Kind mit einem "Urlaub" einverstanden war.
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Das Amtsgericht - Familiengericht - Kerpen hat durch den angefochtenen Beschluß vom
8.12.1999 angeordnet, daß das betroffene Kind R., das sich seit Januar 1998 bei den
Pflegeeltern befindet, sofort zu einem Urlaub nach H. mitgenommen werden soll. Die
abschließende Entscheidung solle nach erneuter Begutachtung durch Frau Dr. N. nach
Weihnachten 1999 ergehen.
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Dieser Beschluß sollte in der Weise vollzogen werden, daß die leiblichen Eltern das
Kind am Nachmittag des 8.12.1999 bei den Pflegeeltern abholen sollten. Die Abholung
konnte jedoch nicht durchgeführt werden, da die Pflegemutter das Kind an einen
unbekannten Ort gebracht hatte. Am 22.12.1999 ist das Kind an die leiblichen Eltern
herausgegeben worden und befindet sich zur Zeit in H., wo die Begutachtung durch die
Sachverständige Frau Dr. N. durchgeführt wird.
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Durch Beschluß vom 16.12.1999 hat das Amtsgericht eine Verfahrenspflegerin für das
Kind bestellt.
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Gegen den Beschluß vom 8.12.1999 richtet sich die Beschwerde der Pflegeeltern, die
beantragt haben anzuordnen, daß das Kind R. nur am 24.12.1999 von 12 - 18 Uhr zum
Besuchskontakt zu seinen leiblichen Eltern nach H. fahren und anschließend bis zum
endgültigen Abschluß des Verfahrens zu seinen Pflegeeltern zurückkehren solle.
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Ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung des Amtsgerichts hat
der Senat durch Beschluß vom 21.12.1999 zurückgewiesen.
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Die Verfahrenspflegerin hat mit Schriftsatz vom 23.12.1999 beantragt,
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1) im Wege der einstweiligen Anordnung einen Nachbegutachtungstermin durch die
Sachverständige Dr. N. für die Woche vom 3.1.2000 zu veranlassen,
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2) im Wege der einstweiligen Anordnung den leiblichen Eltern aufzugeben, das Kind R.
am 8.1.2000 an die Pflegeeltern herauszugeben.
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Die Pflegeeltern haben sich diesen Anträgen angeschlossen und sie mit Schriftsatz vom
3.1.2000 dahin modifiziert, daß angeordnet werden soll, daß das Kind spätestens nach
Begutachtung durch die Sachverständige herauszugeben ist.
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Die Sachverständige hat auf Nachfrage des Senats erklärt, daß sie am Freitag,
7.1.2000, eine Beobachtung des Kindes in der Familie seiner leiblichen Eltern
durchführen werde und bis 14.1.2000 über das Ergebnis berichten werde, falls keine
verzögernden Ereignisse einträten.
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II.
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Die zulässige Beschwerde der Pflegeeltern ist in der Sache nicht begründet.
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Der Senat nimmt zur Zulässigkeit auf seinen Beschluß vom 21.12.1999 Bezug.
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Auch in der Hauptsache ist die gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom
8.12.1999 gerichtete Beschwerde nicht begründet.
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Wie der Senat in seinem Beschluß zur Aussetzung der Vollziehung schon ausgeführt
hat, entspricht die einstweilige Anordnung zur vorläufigen Verbringung des Kindes in
die Herkunftsfamilie dem Vorschlag der Sachverständigen. Da das Amtsgericht
weiterhin angeordnet hat, daß die Sachverständige zeitnah nach Weihnachten ein
Nachbegutachtung durchführen soll, mit der die Situation des Kindes in der
Herkunftsfamilie überprüft werden soll, ist sichergestellt, daß etwaige
Fehleinschätzungen alsbald überprüft und ggf. korrigiert werden können. Auch die
beteiligten Jugendämter haben gegen dieses Verfahren keine Bedenken erhoben.
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Da das Amtsgericht nur eine vorläufige Maßnahme ergriffen hat, die gerade zur
Aufklärung dienen soll, was dem Wohl des Kindes letztlich am besten dient, besteht
kein Anlaß, daß der Senat aus eigener Zuständigkeit Maßnahmen ergreift.
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Wie in anderen Fällen muß dem erstinstanzlichen Gericht überlassen bleiben, in
welcher Weise es die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen ermittelt. Die
Grenze der insoweit zulässigen Maßnahmen ist nicht überschritten. Es kann
insbesondere nicht davon ausgegangen werden, daß die im Einvernehmen mit der
Sachverständigen angeordnete Begutachtung in der Herkunftsfamilie schon als solche
gegen das Wohl des Kindes verstieße.
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Ebenso muß das Amtsgericht in eigener Zuständigkeit entscheiden, wie in der Sache
nach dem Ergebnis der Nachbegutachtung weiter zu verfahren ist.
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Das Amtsgericht hat mit seinem Beschluß vom 8.12.1999 nur einen "Urlaub" bei der
Herkunftsfamilie zum Zweck der Nachbegutachtung angeordnet. Die Anordnung kann
daher nicht als eine verkappte Endentscheidung aufgefaßt werden. Daraus folgt weiter,
daß das Kind nach Beendigung des Urlaubs grundsätzlich in die Pflegefamilie
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zurückkehren muß.
Wie lange die Begutachtung genau dauern darf und wann und wie das Kind in die
Pflegefamilie zurückkehren soll, muß aber das Amtsgericht in eigener Zuständigkeit
entscheiden, ebenso wie es in seiner Zuständigkeit liegt, etwaige weitere Anordnungen,
die dem Wohl des Kindes dienen, nach dem Ergebnis der angeordneten Begutachtung
zu treffen. Dazu gehört auch eine etwa erforderliche Entscheidung über den genauen
Zeitpunkt einer Rückkehr.
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Durch die Einlegung der Beschwerde gegen vorbereitende Maßnahmen, die nur der
Sachaufklärung des Amtsgericht dienen, kann keine Zuständigkeit des
Beschwerdegerichts für die Entscheidung über die weitere Sachaufklärung begründet
werden, sondern das Beschwerdegericht ist darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit der
ergangenen Entscheidung zu überprüfen. Aus diesem Grunde bestand auch kein Anlaß
zur Durchführung einer Erörterung mit allen Verfahrensbeteiligten durch den Senat. Eine
solche Erörterung müßte mit der Sachverständigen nach weiterer Begutachtung des
Kindes geschehen. Die Bewertung der vom Amtsgericht angeordneten Begutachtung ist
aber zunächst dessen Sache.
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Das Amtsgericht muß daher auch über die weiteren Anträge der Verfahrenspflegerin
und der Pflegeeltern zum Zeitpunkt der Durchführung der Begutachtung - soweit sie
nicht überholt sind - und über die Anträge zur Rückführung des Kindes entscheiden.
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Den leiblichen Eltern ist bereits Prozeßkostenhilfe für das gesamte
Beschwerdeverfahren durch Beschluß vom 21.12.1999 bewilligt worden, zu einer
Ergänzung besteht kein Anlaß.
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Zur Zulassung der weiteren Beschwerde zum BGH besteht kein Anlaß.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a I FGG.
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Beschwerdewert: 5000,- DM.
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