Urteil des OLG Köln vom 12.11.1991

OLG Köln (vorzeitige entlassung, tätigkeit, termin, gebühr, bedingte entlassung, vergütung, stgb, beschwerde, entlassung, pflichtverteidiger)

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 475/91
Datum:
12.11.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 475/91
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 63 StVK 133/90 b, 586/90 b und 16/91 b
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
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I.
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Der Untergebrachte Helmut S. befindet sich im Maß-regelvollzug in der R. L. D.
aufgrund Urteils des Landgerichts Duisburg vom 16. Juli 1976, durch das er wegen
versuchten Mordes zu 10 Jahren Freiheits-strafe verurteilt worden und in dem gegen
ihn die Unterbringung in einem psyschiatrischen Kranken-haus angeordnet worden
ist.
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Für das Verfahren auf Prüfung der Aussetzung der weiteren Unterbringung hat der
Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aa-chen dem
Untergebrachten mit Beschluß vom 4. Ok-tober 1989 Rechtsanwalt P. als
Pflichtverteidiger beigeordnet.
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In der Folgezeit kam es dreimal zur Mitwirkung des Beschwerdeführers in Verfahren
nach § 67 e StGB, in denen jeweils eine Entlassung abgelehnt wurde. Dies beruhte
auf Anhörungsterminen, an denen Rechtsanwalt P. jedesmal teilnahm, und zwar am
6. November 1989 (Bl. 299 Vollstreckungsheft I), am 7. Mai 1990 (Bl. 267 Hauptakte,
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6. November 1989 (Bl. 299 Vollstreckungsheft I), am 7. Mai 1990 (Bl. 267 Hauptakte,
Band II) am 7. Januar 1991 undanschließend erneut am 4. März 1991 Bl. 14, 20
Vollstreckungsheft II).
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Die Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Anhörungs-termin vom 6. November 1989
ist bereits abgerech-net und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-rens.
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Für die Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Termin vom 7. Mai 1990 beantragte der
Beschwerdeführer am selben Tage eine Vergütung von 307,80 DM (ausge-richtet an
Gebühren nach § 112 BRAGO), die unter dem 19. Juni 1990 antragsgemäß
festgesetzt worden ist.
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Für die Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Termin am 5. März 1991 vom 4. März
1991 beantragte der Beschwerdeführer eine Vergütung von 314,64 DM (wiederum
ausgerichtet an § 112 BRAGO); nach Berichtigung eines Schreib- oder
Rechenfehlers hat der Rechtspfleger unter dem 20. März 1991 auch insoweit 307,80
DM festgesetzt. Ein weite-res Festsetzungsgesuch des Beschwerdeführers über
157,32 DM, welches sich auf den Termin vom 7. Ja-nuar 1991 beziehen sollte,
befindet sich nicht bei den dem Senat vorgelegten Akten.
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Durch Beschluß vom 14. Juni 1991 hat der Rechts-pfleger bei dem Landgericht
Aachen die anRechts-anwalt P. auf seinen Antrag vom 5. März 1991 zu zahlende
Vergütung in Abänderung der Festsetzung vom 20. März 1991 auf 239,40 DM
festgesetzt und den weiteren Antrag vom 5. März 1991 auf Festset-zung zusätzlicher
157,32 DM zurückgewiesen. In den Gründen dieses Beschlusses ist für die Termine
vom 7. Mai 1990, 7. Januar 1991 und 4. März 1991 die Vergütung jeweils nach §§ 97,
91 Ziffer 2 BRA-GO auf 160,00 DM festgesetzt worden; die Auslagen-pauschale von
jeweils 30 DM ist dem Beschwerdefüh-rer in diesem Beschluß aberkannt worden mit
der Begründung, sie sei bereits durch Festsetzungsbe-schluß vom 27. November
1990 festgesetzt worden und es liege nur eine Angelegenheit im Sinne von § 13
BRAGO vor.
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Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts P. hin hat der
Vorsitzende der Fe-rienstrafvollstreckungskammer des Landgerichts Aa-chen durch
Beschluß mit 30. Juli 1991 in teilwei-ser Abänderung des Beschlusses des
Rechtspflegers für die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei den mündlichen
Anhörungen vom 7. Mai 1990, 7. Janu-ar 1991 und 4. März 1991 eine Vergütung von
insge-samt 615,60 DM festgesetzt.
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Hiergegen richtet sich das als "sofortige " Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des
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Rechtsan-walts P. vom 16. August 1991. Der Beschwerdefüh-rer hat auf Befragen
klargestellt, daß mit der Beschwerde weiterhin die Festsetzung von 923,40 DM
gemäß dem Schriftsatz vom 12. Juni 1991 begehrt wird.
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II.
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Das Rechtsmittel ist als Beschwerde nach § 98 Abs. 3 BRAGO zulässig. In der
Sache ist die Beschwerde nicht begründet.
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1.)
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Zutreffend gehen der angefochtene Beschluß wie auch schon der Beschluß des
Rechtspflegers vom 14. Juni 1991 davon aus, daß entgegen den ur-sprünglichen
Kostenfestsetzungen vom 19. Juni 1990 und vom 20. März 1991 sich die Vergütung
des Rechtsanwalts im Verfahren über eine vorzeitige Entlassung - hier: über eine
Aussetzung der Unter-bringung zur Bewährung - nach § 91 BRAGO und nicht nach §
112 BRAGO richtet (vgl. hierzu BayOLG NJW 62, 358; OLG Oldenburg NJW 63, 170;
OLG Hamburg MDR 74, 139; OLG Koblenz JurBüro 80, 87 m. zust. Anm. Mümmler;
OLG München, Rechtspfleger 77, 377; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 17. Aufl.,
Stichwort "Strafsachen"Anm. 8, 2 b; Hartmann, Kostengeset-ze, 24. Aufl., § 91
BRAGO, Anm. 1; Madert in: Gerold-Schmidt-van Eicken-Madert, BRAGO, 11.Aufl., §
91 Rdn. 7; Fraunholz in: Riedel/Sußbauer, BRA-GO, 6.Aufl., § 91 Rdn. 4 und 9;
Schmidt Anwalts-blatt 77, 500; Madert, Anwaltsblatt 82, 176; ebenso
Senatsentscheidung vom 14. April 1989 - 2 Ws 525/88-).
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Das gilt auch, wie die Verweisung in § 97 Abs. 1 BRAGO zeigt, für den
beigeordneten Pflichtver-teidiger.
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2.)
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Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fallen für die Vertretung in dem
Verfahren auf bedingte Entlassung die Gebühren nach § 91 Ziffer 1 und Ziffer 2
BRAGO nicht kumulativ an.
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Stellt der zum Pflichtverteidiger bestellte Anwalt den Antrag auf vorzeitige
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Entlassung, so erhält er die Gebühr des § 91 Ziffer 1 BRAGO (vgl. OLG Ol-denburg,
a.a.O.; Madert in Gerold-Schmidt-van-Ei-chen- Madert, a.a.O., § 91 Rdn.2;
Frauenholz, a.a.O.). Wird er hingegen im Rahmen eines be-schränkten Auftrages nur
als Beistand bei der An-hörung tätig, so fällt die Gebühr des § 91 Ziffer 2 BRAGO an
(vgl. dazu OLG Hamburg, MDR 74, 1039). Stellt der Pflichtverteidiger hingegen den
Ausset-zungsantrag und nimmt er auch an der mündlichen Anhörung teil, so
erwachsen dennoch nicht zwei Gebühren nach § 91 Ziffer 1 und Ziffer 2 BRAGO.
Vielmehr wird die Tätigkeit des Verteidigers dann insgesamt durch eine Gebühr nach
§ 91 BRAGO, hier: nach Ziffer 2, abgegolten.
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Die Gebühren des § 91 BRAGO sind Pauschge-bühren im Sinne des § 13 Abs. 1
BRAGO (vgl. Madert a.a.O., § 92 Rdn. 4; Fraunholz a.a.O., § 9,21 Rdn. 4. Sie decken
die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Anfang bis zur Erledigung der
Angelegenheit ab; dabei sind auch alle Nebentätigkeiten (etwa für eine
Besprechung, die der in Frage kommenden Tätigkeit vorausgeht) mit umfaßt (Madert
a.a.O.).Es geht vorliegend um Einzelgebühren für das - jeweilige - Verfahren nach §
67 e StGB. Dabei entsteht die Gebühr zwar mit der ersten anwaltlichen Tätigkeit, die
dem Handlungskomplex gehört; sie entgilt aber zugleich alle weiteren Tätigkeiten
(vgl. Fraunholz a.a.O.; ähnlich Hartmann, § 92 BRAGO Anm. 2: Die Einzelgebühr
nach § 91 gibt die gesamte zugehörige Angelegenheit im Sinne von § 13 Abs. 1
BRAGO ab). Anders wäre es nur dann, wenn der Anwalt nach Erledigung des ersten
Auftrags (etwa bloße Beistandsleistung im Sinne des § 91 Ziffer 1 BRAGO) einen
neuen Auftrag erhielte (Hartmann a.a.O.). Ein solcher Fall liegt indessen nicht vor.
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Dem Umfang der Tätigkeit, der bei einem Wahlverteidiger bei der Bemessung der
angemessenen Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens zu berücksichtigen wäre -
kann im Falle einer Pflichtverteidigung nur durch einen Antrag nach § 99 Abs. 1
BRAGO entsprochen werden, wenn im Einzelfall die nach § 91 (hier: Ziffer 2)
BRAGO angefallene gesetzliche Vergütung keinen angemessenen Ausgleich für
eine besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit darstellt.
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3.)
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Die Beiordnung des Beschwerdeführers erfolgt vor-liegend jeweils für das Verfahren
auf Prüfung nach § 67 e StGB. Der Umfang seiner Tätigkeit war deshalb durch den
Beiordnungsbeschluß vorgezeich-net und umgrenzt. Zu dem Verfahren auf Prüfung
einer vorzeitigen Entlassung gehörte wegen der in § 454 Abs.1 Satz 3 StPO
getroffenen Regelung auch die mündliche Anhörung des Verurteilten und für den
beigeordneten Pflichtverteidiger die Teilnahme an dem mündlichen
Anhörungstermin. Die Tätigkeit des Antragstellers stellte deshalb jeweils eine Einheit
dar und wird durch eine Gebühr abgegolten. Diese richtet sich nach §§ 97, 91 Ziffer 2
BRAGO und ist daher zutreffend mit jeweils 160 DM festgesetzt worden. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers ist für eine zusätzliche Gebühr nach § 91 Ziffer 1
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BRAGO wegen Beistandstätigkeit in Form von Vorbereitungsgesprächen pp. kein
Raum, weil die Gebühren des § 91 BRAGO - wie ausgeführt und auch in dem
Beschluß vom 30. Juli 1991 zutref-fend angenommen - Pauschgebühren sind.
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4.)
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Die geltend gemachten Postgebühren nach § 26 BRAGO in Höhe des
Pauschalbetrages von 30 DM hat der angefochtene Beschluß - entgegen der Ansicht
des Bezirksrevisors und des Rechtspflegers in dem Be-schluß vom 14. Juni 1991 -
zutreffend auch für die Anhörungsverfahren 63 StVK 133/90 und 16/91 b festgesetzt,
in denen es zu einer Entscheidung nach § 67 e StGB gekommen ist. Jedes
Anhörungs-verfahren nach § 67 e StGB ist eine Angelegenheit im Sinne des § 13
BRAGO.
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Die Gebühr nach § 26 BRAGO entfällt lediglich für die Anhörung vom 7. Januar 1991,
weil es seiner-zeit nicht zu einer Sachentscheidung nach § 67 e StGB gekommen ist.
Der Termin vom 7. Janu-ar 1991 bildet mit dem Termin vom 4. März 1991
kostenmäßig einen einheitlichen Vorgang.
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5.)
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Insgesamt steht somit dem Beschwerdeführer für seine hier abzurechnende Tätigkeit
folgende Vergü-tung zu:
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- Termin 7. Mai 1990 160,00 DM
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Pauschsatz 30,00 DM
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63
Termin 7.Januar 1991 160,00 DM
64
65
Pauschsatz ------
66
67
Termin 4. März 1991 160,00 DM
68
69
Pauschsatz 30,00 DM
70
71
540,00 DM
72
73
14 % Mehrwertsteuer 75,60 DM
74
75
Summe 615,60 DM
76
77
6.)
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Das Verfahren über die Beschwerde ist gebühren-frei; Kosten werden nicht erstattet
(§ 98 Abs. 4 BRAGO).
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