Urteil des OLG Köln vom 28.04.1993

OLG Köln (bundesrepublik deutschland, urkunde, norm, schriftzeichen, beschwerde, eintragung, zweck, auslegung, praxis, dienstanweisung)

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 42/93
Datum:
28.04.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 42/93
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 5 T 177/92
Tenor:
Die gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom
7. Dezember 1992 - 5 T 177/92 - gerichtete weitere Beschwerde der
Antragsteller wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (§
28 Abs. 2 FGG).
G r ü n d e
1
1.
2
Der Beteiligte zu 2) ist griechischer Staatsangehöriger.
3
Am 05.08.1991 bestellte er zusammen mit der Beteiligten zu 1) beim Standesamt T. das
Aufgebot. Dabei legte der Beteiligte zu 2) eine in griechischen Schriftzeichen angefer-
tigte Geburtsurkunde vom 11.04.1991 vor. Nach dieser Urkunde ist der neunte und
zugleich vorletzte Buchstabe des Namens der griechische Buchstabe Eta (n). Der
Standesbeamte trug so-dann den Familiennamen des Beteiligten zu 2) und den von ihm
und der Beteiligten zu 1) geführten Ehenamen mit "S." in das Heiratsbuch ein.
4
Bei der Eheschließung am 19.08.1991 legte der Beteiligte zu 2) seinen auch in
lateinischer Schriftweise ausgestellten Reisepaß vor, in dem der Name mit "S."
wiedergegeben war.
5
Eine entsprechende Änderung der Namensschreibung lehnte der Standesbeamte
jedoch ab.
6
Die Beteiligten zu 1) und zu 2) haben beantragt, den zustän-digen Standesbeamten
anzuhalten, den Familiennamen mit der Schreibweise "S." in das Heiratsbuch
einzutragen.
7
Mit Beschluß vom 29.07.1992 hat das Amtsgericht Bonn die ver-langte Anweisung an
den Standesbeamten abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu
1) und zu 2) hat das Landgericht Bonn mit Beschluß vom 07.12.1992 zurückgewiesen.
8
Gegen diese Entscheidung des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde der
9
Beteiligten zu 1) und zu 2).
2.
10
Der Senat möchte der zulässigen weiteren Beschwerde (§ 48 Abs. 1 PStG i.V.m. §§ 27
Satz 1, 29 FGG) abhelfen und den zuständigen Standesbeamten anhalten, den Eintrag
in dem von ihm geführten Heiratsbuch Nr. 288 des Jahres 1991 dahin zu berichtigen,
daß die Schreibweise des Ehenamens der Beteilig-ten zu 1) und des Familiennamens
des Beteiligten zu 2) rich-tig "S." lautet. Er sieht sich daran allerdings durch die
herrschende obergerichtliche Rechtsprechung gehindert, wonach der griechische
Reisepaß des Beteiligten zu 2) keine "andere Urkunde" im Sinne des Artikel 2 Abs. 1
des Überein-kommens über die Angabe von Familiennamen in Personenstands-
büchern (NamÜbk; BGBl 1977 II Seite 254) darstellt (z.B.: BayObLGZ 1980, 409 f.;
BayObLG StAZ 1988, 203 f.; 1989, 375 f.; OLG Bremen StAZ 1986, 213 f.; OLG
Düsseldorf StAZ 1986, 39 f.; OLG Stuttgart StAZ 1986, 321 f.).
11
Die Sache ist deshalb gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesge-richtshof zur
Entscheidung über die weitere Beschwerde vor-zulegen.
12
Gemäß § 2 Abs. 1 PStV werden die Personenstandsbücher in deutscher Sprache
geführt. Dazu gilt nach § 49 Abs. 1 der Dienstanweisungen für die Standesbeamten und
ihre Aufsichts-behörden, daß die Eintragungen in deutscher oder lateinischer Schrift
erfolgen sollen. Für den Fall, daß ein Name in anderen Schriftzeichen vorliegt, soll eine
Transliteration (buchstabengetreue Übertragung in die lateinische Schrift) erfolgen.
13
Diese Regelung entspricht der des Artikel 3 (NamÜbk). Aller-dings bestimmt Artikel 2
Abs. 1 NamÜbk, daß eine Translite-ration dann nicht erfolgen soll, wenn die Abschrift
eines Personenstandseintrags oder ein Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde
vorgelegt wird, die den Namen in lateinischen Schriftzeichen wiedergibt.
14
Um eine Urkunde in diesem Sinne handelt es sich auch bei dem griechischen Reisepaß
des Beteiligten zu 2), der dessen Namen in lateinischen Schriftzeichen wiedergibt.
15
Gegen diese Auslegung des Begriffs "andere Urkunde" im Sinne des Artikels 2 Abs. 1
NamÜbk haben sich bisher fast einhellig Rechtsprechung und Literatur und mit ihnen
die von den Beteiligten zu 1) und zu 2) angegriffenen Entscheidungen des Amts- und
des Landgerichts gewandt (OLG Düsseldorf StAZ 1986, 39 f.; OLG Bremen StAZ 1986,
213 f; OLG Stuttgart StAZ 1986, 321 f.; BayObLG StAZ 1988, 203 f.; StAZ 1989, 375 f.;
BayObLGZ 1980, 409; OLG Köln StAZ 1980, 150 ff.; StAZ 1985, 209 f.;
Maßfeller/Hoffmann, PStG, § 2 Rdnr. 11). Der zitier-ten Auffassung zufolge könne als
"andere Urkunde" im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 NamÜbk nur eine solche angesehen
werden, die von einer Behörde mit standesamtlichen Funktionen ausge-stellt sei. Der
Zweck einer solchen Urkunde sei es, als Nach-weis für eine beantragte Eintragung in
Personenstandsbücher zu dienen und die Schreibweise des Namens festzulegen.
Demge-genüber sei namentlich in griechischen Reisepässen der Name lediglich zur
Erleichterung der internationalen Verständ-lichkeit in lateinischer Schrift darunter
geschrieben. Der Reisepaß habe deshalb gerade nicht den Zweck, als Nachweis für
Eintragungen in Personenstandsbücher zu dienen und die Schreibweise des Namens
für die Standesamtsbehörden verbind-lich festzulegen. Ungeachtet der in einem
griechischen Reise-paß erfolgten Schreibweise sollte mithin eine Transliteration der
Namen erfolgen. Daß sich bei der Transliteration, die nach der ISO (Internationale
16
Normenorganisation) - Norm 843 erfolgen soll, wegen der mangelnden Beachtung der
Phonetik der Namen für die griechischen Staatsangehörigen Unbequem-lichkeiten und
Unannehmlichkeiten gäben, sei von diesen hin-zunehmen, zumal es ihnen freistehe, im
täglichen Leben eine die Phonetik berücksichtigende Schreibweise ihres Namens zu
benutzen. Diese enge Auslegung des Begriffs "andere Urkunde" im Sinne von Artikel 2
Abs. 1 NamÜbk diene dem allgemeinen Interesse an der ordnungsgemäßen Führung
deutscher Personen-standsbücher, deren Beweiskraft ansonsten in Frage gestellt
werde. Schließlich sei nur so die Rückübertragung in die Ur-sprungsschrift und den
ursprünglichen Namen gewährleistet.
Die Transliteration des Familiennamens des Beteiligten zu 2) unter Anwendung der
ISO-Norm 843 führt, wie die Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben, zu der von dem
Beteiligten zu 3) als richtig erachteten Schreibweise.
17
Allerdings ist das OLG Karlsruhe mit Beschluß vom 26.01.1993 (StAZ 1993, 114 f.), der
vorzitierten Auffassung entgegenge-treten und hat in einem gleichgelagerten Fall den
vorliegen-den griechischen Reisepaß als Urkunde im Sinne des Artikel 2 Abs. 1
NamÜbk angesehen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es sich dabei
wesentlich auf einen einstimmigen Beschluß der internationalen Kommission für das
Zivilstandswesen (CIEC) vom 11.09.1992 gestützt, wonach unter einer Urkunde im
Sinne des Artikels 2 Abs. 1 NamÜbk unter anderem auch der Reisepaß zu verstehen
sei. Dieser Beschluß entspricht in diesem Zusammenhang der bisherigen Praxis der
Unterzeich-nerstaaten des NamÜbk mit Ausnahme der in der Bundesrepublik
Deutschland gepflogenen Handhabung. Der Bundesminister des Inneren hat im
Anschluß hieran die Absicht verlautbaren lassen, § 49 der Dienstanweisung für
Standesbeamte und ihre Aufsichtsbehörden entsprechend zu ändern. Danach soll in
den die Übertragung fremder Schriftzeichen in die lateinische Schrift regelnden § 49
Abs. 2 der allgemeinen Verwaltungsvor-schriften zum Personenstandsgesetz
(Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden) der Satz
eingefügt werden, "Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer
Personenstandsurkunde oder aus einer anderen Urkun-de (z. B. Reisepaß), so ist diese
Schreibweise maßgebend". Zwar vermögen weder der Auslegungsbeschluß der CIEC
noch eine Änderung der Dienstanweisung für Standesbeamte die in Per-
sonenstandssachen zur Entscheidung aufgerufenen Gerichte zu binden.
18
Gleichwohl schließt sich der erkennende Senat der Auffassung des OLG Karlsruhe an
und gibt seine bisherige Rechtsprechung auf.
19
Ungeachtet der in Kürze zu erwartenden geänderten Ausgangs-lage ergeben sich auch
aus den allgemeinen Regeln über die Gesetzesauslegung gewichtige Argumente für
eine erweiterte Auslegung des Begriffs der "anderen Urkunde" nach Artikel 2 Abs. 1
NamÜbk.
20
Schon der Wortlaut des Artikel 2 Abs. 1 NamÜbk führt nicht zwingend zu der von der
Rechtsprechung bisher mehrheitlich vertretenen Auffassung. Soweit diese annimmt,
eine andere Urkunde im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 NamÜbk sei nur eine solche, die von
einer Behörde mit standesamtlichen Funktionen ausgestellt sei, so läßt sich für die
standesamtliche Praxis nicht ohne weiteres erkennen, welche anderen Urkunden in
diesem Sinne hierbei in Betracht zu ziehen sein sollen, weil sowohl die umfassende
Abschrift eines Personenstandseintrags als auch ein Auszug aus einer
Personenstandsurkunde in Arti-kel 2 Abs. 1 NamÜbk ausdrücklich genannt sind.
21
Die hier vertretene Auslegung vermag auch dem in der Präambel des
Namensübereinkommens genannten Zweck die einheitliche An-gabe von Familien- und
Vornamen in den Personenstandsbüchern zu gewährleisten, besser zu dienen. Auf
diese Weise wird näm-lich die bisherige uneinheitliche Praxis bereinigt, die sich daraus
ergab, daß im Bereich der Bundesrepublik Deutschland eine der im griechischen
Reisepaß niedergelegten Schreibweise entsprechende Eintragung verweigert wurde,
während die übrigen Unterzeichnerstaaten bereits früher anders verfahren sind.
22
Besonders gewichtig erscheint auch das Argument, daß mit der hier vertretenen
Auffassung sich für die griechischen Mitbür-ger ergebende Schwierigkeiten vermieden
werden. Diese beste-hen hier unter anderem darin, daß für die im Heiratsregister
eingetragene Schreibweise des zweitletzten Buchstaben des Namens (e) im Bereich
der Maschinenschrift üblicherweise kein entsprechender Drucktyp zur Verfügung steht
und dies sowie die anderweitige Schreibweise im Reisepaß zu einer unein-heitlichen
Schreibweise des Namens und zu damit verbundenen Irrtümern und
Beeinträchtigungen führen kann. Dabei erscheint die Empfehlung (so: BayObLGZ 1980,
414; OLG Düsseldorf StAZ 1986, 40), den Antragstellern könne es nicht verwehrt sein,
im täglichen Gebrauch - auch gegenüber Behörden - ihren Namen lautgerecht
wiederzugeben, um so weniger überzeugend, als hierdurch der Eindruck entstehen
könnte, die Schreibweise bei der Eintragung im Personenstandsregister habe allein
noch Selbstzweckcharakter (Binz, StAZ 1991, 333 ff., 334). So hätte es etwa dem
Beteiligten zu 2), wenn er nicht anwaltlich vertreten gewesen wäre, widerfahren können,
daß ihm die im Wege der Niederlegung bei der Post zugestellten Beschlüsse der
Vorinstanzen bei der Vorlage seines Reisepasses nicht ausgehändigt worden wären,
weil die bei der Zustellung ver-wandte Schreibweise seines Familiennamens nicht mit
der la-teinischen Schreibweise im Reisepaß übereinstimmt (vgl. hier-zu den "Bofilias"-
Fall, LG München StAZ 1976, 108).
23
Daß mit der hier vertretenen Auffassung eine nennenswerte Gefahr für eine
ordnungsgemäße Führung deutscher Personen-standsbücher verbunden wäre, ist nicht
erkennbar. Dies gilt insbesondere für das Argument, bei der Rückübertragung des
Namens in griechische Schriftzeichen könnten sich Schwierig-keiten und
Abweichungen ergeben. Soweit überschaubar sind die deutschen Standesämter in der
Praxis nicht aufgerufen, die Namen griechischer Staatsangehöriger von der in den
Personenstandsbüchern eingetragenen lateinischen Form in die griechische
Schreibweise zurückzuübertragen. Selbst wenn dies aber ausnahmsweise zu leisten
wäre, wäre diese Rücküber-tragung unter Zuhilfennahme des Reisepasses ohne
jegliche Schwierigkeiten vorzunehmen. Die materielle Beweiskraft der
Personenstandsbücher wird auch deshalb nicht angetastet, weil die "anderen
Urkunden" im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 NamÜbk gerade nicht zum Nachweis der
Personenidentität, sondern al-lein dem Zweck einer einheitlichen Schreibweise
innerhalb der Unterzeichnerstaaten dient.
24
Daß die von den griechischen Behörden im Reisepaß des Beteiligten zu 2)
vorgenommene Transliteration nicht der ISO-Norm 843, sondern der ELOT-Norm 743
entspricht, steht der hier vertretenen Auffassung ebenfalls nicht entgegen. Aus dem
Namensübereinkommen läßt sich für Griechenland nicht die Pflicht herleiten, die
griechische Schreibweise des Fami-liennamens im Reisepaß nach der ISO-Norm zu
transliterieren. Artikel 3 Abs. 2 NamÜbk, der die Anwendung der ISO-Norm vor-schreibt,
betrifft nach Artikel 1 Abs. 1 NamÜbk ausschließ-lich die Eintragung in
25
Personenstandsbüchern, nicht aber die-jenige in Reisepässen.
Allerdings teilt der Senat die Auffassung des OLG Karlsruhe (a.a.O., Seite 115; vgl.
insoweit auch die Anmerkung von Leible/Meyer) nicht, daß eine Vorlagepflicht trotz der
entge-genstehenden obergerichtlichen Rechtsprechung nicht bestehe.
26
Will ein Oberlandesgericht von der auf eine weitere Beschwer-de (§ 27 Abs. 1 FGG) hin
ergangene Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen, muß es
gemäß § 28 Abs. 2 FGG das Rechtsmittel dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung
vorgelegen. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn die Abweichung auf
einem Gesetzeswechsel oder einem allgemeinen Wandel der Rechtsauffassung beruht
(Keidel/Kuntze/Winkler, 13. Aufl., Rdnr. 18 zu § 28 FGG m.w.N.). Diese Voraussetzun-
gen sind aber weder durch die Auslegungsvereinbarung der CIEC vom 11.09.1992,
noch durch die beabsichtigte Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten
und deren Dienstauf-sicht erfüllt. Weder kommt dem, wovon auch das OLG Karlsruhe
(a.a.O.) ausgeht, eine rechtliche Bindungswirkung zu, noch ist damit eine Rückwirkung
für eine wie hier bereits vor-genommene Eintragung verbunden. Deshalb kann mit der
Ausle-gungsvereinbarung des CIEC lediglich die Erwartung verbunden werden, daß sie
für die Zukunft auf die Rechtsprechung der Obergerichte nicht ohne Einfluß bleiben
werde. Dies allein macht aber eine Vorlage nicht entbehrlich.
27
Beschwerdewert: 1.000,00 DM.
28