Urteil des OLG Köln vom 19.04.2005

OLG Köln: fahrzeug, kaufpreis, anhörung, versicherungsnehmer, kiew, entwendung, diebstahl, glaubwürdigkeit, auto, parkplatz

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 9 U 86/04
19.04.2005
Oberlandesgericht Köln
9. Zivilsenat
Urteil
9 U 86/04
Landgericht Köln, 20 O 454/03
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.3.2004 verkündete Urteil
der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 454/03 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für das Fahrzeug Mercedes Benz S 350 TD (W
140) mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx xxxx eine Teilkaskoversicherung mit einer
Selbstbeteiligung von 150 EUR. Dem Versicherungsvertrag lagen die AKB der Beklagten
zugrunde. Da das Fahrzeug nicht über eine anerkannte Wegfahrsperre verfügte, war gem.
§ 13 AKB zusätzlich eine Verminderung der Höchstentschädigung um 10% vereinbart.
Am 18.9.2002 meldete der Kläger das Fahrzeug bei der zuständigen Polizeibehörde in
Kiew als gestohlen. Eine weitere Diebstahlsanzeige betreffend den Diebstahl in Kiew
erstattete er beim Polizeipräsidium Dortmund am 21.9.2002. Als Kaufpreis gab er
gegenüber der Beklagten in der Schadenanzeige vom 24.9.2002 15.000 EUR (Bl. 12 AH),
in der weiteren Schadenanzeige vom 26.9.2002 12.000 EUR (Bl. 32 AH) an. Tatsächlich
wurde das Fahrzeug nach einer vom Kläger vorgelegten Rechnung vom 5.8.2002 (Bl. 14
AH) für einen Preis von 11.500 EUR erworben.
Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung von 11.350 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 25.2.2003 verlangt. Er hat behauptet, er sei mit dem Fahrzeug in die
Ukraine nach Kiew gefahren. Dort habe er das Fahrzeug auf einem Parkplatz am 18.9.2002
gegen 10 Uhr abgestellt und ca. gegen 10.20 Uhr nicht wieder aufgefunden.
Das Landgericht hat der Klage nach Anhörung des Klägers durch Urteil vom 31.3.2004 in
Höhe von 10.200 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Zur
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Höhe von 10.200 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Kammer sei zu der hinreichend sicheren Überzeugung
gelangt, dass das Fahrzeug am 18.9.2002 in Kiew entwendet worden sei. Der Kläger habe
den Nachweis des äußeren Bildes der Entwendung durch seine eigene Anhörung geführt.
Insbesondere sei der Kläger auch glaubwürdig. In Höhe von 1.150 EUR hat es die Klage
aufgrund des vereinbarten Abschlags von 10% abgewiesen. Wegen der Einzelheiten,
insbesondere der tatsächlichen Feststellungen, wird auf das angefochtene Urteil Bezug
genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe
den Nachweis des Versicherungsfalls nicht geführt und rügt die fehlerhafte
Beweiswürdigung durch das Landgericht. Das Landgericht habe nicht von einer
uneingeschränkten Glaubwürdigkeit des Klägers ausgehen dürfen, da der Kläger in
wesentlichen Punkten divergierende und somit falsche Angaben gemacht habe. Außerdem
ist die Beklagte der Ansicht, sie sei wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers von der
Leistung frei, da der Kläger in den Schadenanzeigen nicht angegeben habe, dass das
Fahrzeug ursprünglich nicht für ihn selbst, sondern für einen Herrn K. bestimmt gewesen
sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das landgerichtliche
Urteil. Insbesondere ist er der Ansicht, dass aufgrund seiner Anhörung der Diebstahl des
Fahrzeugs bewiesen sei.
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 1.3.2005 gehört.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1.3.2005
verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie die
Sitzungsniederschriften in beiden Instanzen und den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Ein Anspruch auf Entschädigung gem. §§ 1, 49 VVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. I b AKB wegen
des behaupteten Diebstahl steht dem Kläger nicht zu. Es kann dahinstehen, ob die
Beklagte wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers von der Leistung frei ist; der
Kläger hat bereits den Nachweis des Versicherungsfalles nicht geführt.
Ein Diebstahl des Fahrzeugs ist nicht bewiesen.
Der Kläger muss als Versicherungsnehmer die Entwendung des Fahrzeugs beweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung kommen dem Versicherungsnehmer hierbei
Beweiserleichterungen zugute, da er sich regelmäßig in Beweisnot befindet. Nur in
seltenen Fällen, etwa wenn der Täter gefasst wurde, kann er beweisen, dass ihm das
Fahrzeug gegen seinen Willen rechtswidrig abhanden kam. Daher ist der versicherte
Entwendungsfall nach ständiger Rechtsprechung schon dann als nachgewiesen
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anzusehen, wenn Tatsachen feststehen, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen den Willen des Versicherungsnehmers
schließen lassen (BGH VersR 1984, 29; BGH r+s 1995, 288; Senat r + s 2000, 277 und
320). Das äußere Bild der Entwendung ist im allgemeinen schon dann gegeben, wenn der
Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort
abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet (BGH r+s 1995, 288; Senat r + s
2000, 277 und 320). Hinsichtlich dieser Minimaltatsachen ist der Vollbeweis zu erbringen.
Beweiserleichterungen gibt es insoweit nicht (BGH r + s 1991, 221; BGH r + s 1993, 169;
Senat r + s 2000, 277 und 320).
Kann der Versicherungsnehmer den Beweis des äußeren Bildes der Entwendung wie hier
nicht durch Zeugen erbringen, so kann der Tatrichter nach der ständigen Rechtsprechung
des BGH auch den Behauptungen und Angaben des nach § 141 ZPO anzuhörenden
Versicherungsnehmers glauben, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann
(BGH r + s 1991, 221; BGH r+s 1997, 184). Allerdings setzt der Nachweis des äußeren
Bildes der Entwendung durch den Versicherungsnehmer seine uneingeschränkte
Glaubwürdigkeit voraus (BGH r+s 1996, 125; BGH r+s 1997, 184; Senat r + s 2000, 277
und 320).
Daran fehlt es hier. Die Angaben, die der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Senat
gemacht hat, weisen Widersprüche und Ungereimtheiten auf, so dass der Senat seinen
Angaben zum äußeren Bild der Fahrzeugentwendung keinen Glauben zu schenken
vermochte. Insbesondere stehen die Angaben des Klägers zum Teil im Widerspruch zu
seinen Angaben bei seiner Anhörung vor dem Landgericht am 18.2.2004. Die
Widersprüche konnte der Kläger nicht überzeigend erklären.
So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht angegeben, er
habe sich in Kiew mit einem Freund getroffen. Nach dem Abstellen des Fahrzeugs auf der
Straße sei er mit ihm in ein Café gegangen (Bl. 45 GA). Auch auf späteres Befragen des
Beklagtenvertreters hat der Kläger angegeben, er habe sich mit seinem Freund in der
Straße nach dem Einparken getroffen (Bl. 46 GA). In der Anhörung vor dem Senat hat der
Kläger hingegen erklärt, sein Freund habe bereits auf ihn in dem Café gewartet (Bl. 168
GA). Die Erklärung des Klägers hierzu, es müsse ein Missverständnis sein oder es sei
falsch notiert worden, ist nicht überzeugend. Die Angaben des Klägers vor dem
Landgericht sind durch eine Dolmetscherin übersetzt worden. Es ist daher nicht
nachvollziehbar, wieso es zu einem Missverständnis oder gar zu einer falschen
Niederschrift der Angaben des Klägers im Protokoll gekommen sein soll.
Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ist
der Freund, nachdem sie aus dem Café gekommen waren, von einem Bekannten abgeholt
worden. Er selbst sei alleine zu seinem Fahrzeug gegangen. Vor dem Senat hat der Kläger
hingegen angegeben, sie seien ein Stück gemeinsam gegangen. Sie hätten sich dann
getrennt, weil der Freund sein Auto an einer anderen Stelle geparkt hatte (Bl. 168 GA).
Diese Angaben stehen in Widerspruch zueinander, weil der Kläger einmal angibt, der
Freund sei zu seinem eigenen Fahrzeug gegangen, während er das andere Mal von einem
Bekannten abgeholt worden sein soll. Die Erklärung des Klägers, nachdem ihm dies
vorgehalten worden ist, der Freund sei von einem Fahrer abgeholt worden, stellt schließlich
eine dritte Version des Geschehens dar. Es ist ein Unterschied, ob jemand von einem
Bekannten abgeholt wird oder aber mit seinem eigenen Auto von einem Fahrer. Wenn der
Freund von seinem Fahrer abgeholt wurde, so ist die Angabe des Klägers vor dem
Landgericht, ein Bekannter habe ihn abgeholt, nicht nachzuvollziehen.
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Weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers ergeben sich aufgrund seiner
unterschiedlichen Angaben zum Kaufpreis des Fahrzeugs. So hat der Kläger in der
Schadenanzeige vom 24.9.2002 unter "Kaufpreis des Fahrzeugs:" angegeben "15.000
EUR". Nach der von ihm vorgelegten Rechnung vom 5.8.2002 ist das Fahrzeug jedoch
tatsächlich zu einem Preis von 11.500 EUR erworben worden. Die Erklärung des Klägers,
er habe das so verstanden, dass es um den heutigen Wert des Fahrzeugs gegangen sei,
die Fahrzeuge würden neu allgemein für einen Preis zwischen 14.000 EUR und 16.000
EUR angeboten, daher habe er seine ursprüngliche Eintragung geändert, überzeugt nicht.
Wenn nach dem Kaufpreis gefragt wird, kann nur der Kaufpreis des Fahrzeugs, das
entwendet worden sein soll, gemeint sein. Denn der Fragebogen bezieht sich auf das als
gestohlen gemeldete Fahrzeug. Dass der Kläger davon ausgegangen sein will, es sei der
Neupreis, der bei Schadenanzeige für ein entsprechendes Fahrzeugs gezahlt werden
müsste, gemeint gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass
der Kläger in der zwei Tage später ausgefüllten Schadenanzeige vom 26.9.2002 auf die
Frage "Gekauft am (Kopie des Kaufvertrages beifügen)" "Währung/Preis" wiederum einen
anderen Betrag nennt, nämlich "12.000 EUR". Seine Erklärung, das Abholen und Zulassen
habe ebenfalls Kosten verursacht, so dass er hier aufgeschrieben habe, was ihn das
Fahrzeug am Ende gekostet habe, ist nicht überzeugend. Es war in der Schadenanzeige
zu Beginn der Zeile ausdrücklich auf den Kaufvertrag Bezug genommen. Die Frage nach
den Kosten des Abholens und der Zulassung war nicht gestellt. Es ist auch nicht
nachzuvollziehen, wieso der Kläger in der Schadenanzeige vom 24.9.2002 die Frage nach
dem Kaufpreis so verstanden hat, dass es um den Wert eines entsprechenden neuen
Fahrzeugs ging, während bei der Frage nach dem Preis in der zwei Tage später
ausgefüllten Schadenanzeige davon ausgegangen sein will, dass der tatsächlich gezahlte
Kaufpreis zuzüglich der Kosten für Abholen und Zulassen anzugeben ist.
Der Kläger vermochte schließlich auch nicht zu erklären, warum in der Klageschrift
angegeben ist, er habe das Fahrzeug auf einem Parkplatz geparkt, um Besorgungen zu
erledigen, während er in den Anhörungen vor dem Landgericht und dem Senat erklärt hat,
er habe das Fahrzeug auf der Straße geparkt, um sich mit einem Freund zu einem
Cafébesuch zu treffen. Dass er seinen Weg zu dem Café unterbrochen hatte, um sich
Zigaretten zu ziehen, erklärt den Widerspruch nicht.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern nicht die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren 10.200 EUR