Urteil des OLG Köln vom 17.06.2008

OLG Köln: versicherer, treu und glauben, versicherungsnehmer, versicherungsvertrag, passivlegitimation, konsortium, vertretungsmacht, vorrang, bezifferung, feststellungsurteil

Oberlandesgericht Köln, 9 U 26/08
Datum:
17.06.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 26/08
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 187/07
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.10.2007 verkündete Urteil
der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 187/07 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
GRÜNDE:
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Ohne Tatbestand (gemäß §§ 540 Abs.2, 313 a Abs. 1 ZPO)
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I. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
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1) Dem Kläger steht aus der Wohngebäudeversicherung gegen die Beklagte der
geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu, denn die Beklagte ist nicht
passivlegitimiert. Die Beklagte ist aus dem Versicherungsvertrag gemäß der
überreichten Vertragsübersicht/ Versicherungsbestätigung vom 01.11.2004 (Bl. 93, 151)
nicht vertraglich verpflichtet. Aus dem zustande gekommenen Versicherungsvertrag
ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass die Beklagte sich nicht selbst als Versicherer
des Wohngebäudeversicherungsvertrages binden wollte, sondern vielmehr für die B
Versicherung AG als Versicherer gehandelt hat.
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Die Vertragsübersicht lässt erkennen, dass Versicherungsschutz durch ein Versicherer-
Konsortium unter Federführung der C (C) -Versorgungswerk mbH, der
Rechtsvorgängerin der Beklagten, gewährt wird. Diese Erklärung schließt aus der Sicht
eines objektiven Erklärungsempfängers zwar noch nicht aus, dass die Beklagte selbst
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Versicherungsdienste anbietet. Ebenso ist ihrem Namen: "Versicherungs- und
Finanzdienste, Management – und Vermittlungsgesellschaft mbH" nicht eindeutig zu
entnehmen, dass sie Versicherungsdienste nur vermittelt. Zuzugeben ist dem Kläger
auch, dass durch den Fettdruck und die mittige Platzierung des Namens am Anfang der
Vertragsübersicht zunächst für den Betrachter der Eindruck entstehen kann, dass auch
die Beklagte Mitversicherer bzw. sogar führender Versicherer des Konsortiums ist.
Offensichtlich und eindeutig ergibt sich die Vertretereigenschaft der Beklagten aber aus
dem Umstand, dass die Beklagte in der Vertragsübersicht als "Rahmenvertragspartner"
und die B Versicherung AG ausdrücklich auf der ersten Seite der Vertragsübersicht als
"Risikoträger", d.h. als Versicherer, benannt ist. Bereits deshalb war die
Vertragsübersicht nur dahin zu verstehen, dass Vertragspartner des
Versicherungsvertrages die hinter der Beklagten stehende B Versicherung AG war. Dies
muss erst recht im Hinblick auf die möglichen Adressaten des
Versicherungsvertragskonzeptes gelten. Nach dem Gruppen-
Rahmenversicherungsvertrag richtete sich das Vertragsangebot ausschließlich an
Mitglieder und Mitarbeiter des C sowie an angeschlossene Versicherungsmakler (vgl.
Bl.134 d.A.). Der Senat geht davon aus, dass diesen avisierten Vertragspartnern die
Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse und insbesondere die Vermittlerrolle der
Beklagten bekannt gewesen sind. Im übrigen ergibt sich die Vertreterfunktion der
Beklagten auch aus den beigefügten Allgemeinen Wohngebäudeversicherungs-
Bedingungen C 2002. So heißt es in § 30, 2. Absatz der Versicherungsbedingungen
ausdrücklich, dass die Beklagte Vertragspartner des Gruppen-Rahmenvertrages und als
solcher ermächtigt ist, Willenserklärungen von dem Versicherungsnehmer
entgegenzunehmen sowie solche für die beteiligten Versicherungsgesellschaften
abzugeben. Hieraus ist klar zu entnehmen, dass die Beklagte nicht als Versicherer,
sondern lediglich als Vertreter für die beteiligten Versicherer auftritt. Das Bestehen des
Versicherungsvertragsverhältnisses zwischen Versicherungsnehmer und beteiligten
Versicherern sowie die Vertretereigenschaft der Beklagten werden durch die Absätze 3
und 4 nochmals zum Ausdruck gebracht. Diesen Regelungen ist zu entnehmen, dass
die Rechte aus dem Versicherungsvertrag den Versicherungsnehmern zustehen und
diese auch ohne Zustimmung des Rahmenvertragspartners über die Rechte verfügen
und diese gegenüber dem Versicherer auch gerichtlich geltend machen können.
Deshalb ist es entgegen der Ansicht des Klägers unerheblich, ob es sich um durch die
Beklagte entwickelte Versicherungsbedingungen handelt, denn diese betreffen in ihrer
Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses offensichtlich Versicherungsnehmer und
Versicherer. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass nicht alle
beteiligten Versicherer und die Beteiligungsverhältnisse an dem Konsortium aus den
dem Kläger zugänglich gemachten Vertragsunterlagen ersichtlich sind. Zwar müssen
sich diese Informationen durch Auslegung für den Versicherungsnehmer hinreichend
deutlich ergeben (Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, 2004, Rdnr.4 vor § 58).
Wenn der Versicherungsnehmer aber – wie hier – die einzelnen beteiligten Versicherer
und ihre Quoten nicht erkennen kann, muss sich der führende Versicherer und damit die
hier als Risikoträger genannte B Versicherung AG als Alleinversicherer behandeln
lassen. Eine Verpflichtung der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag wird dadurch
nicht begründet.
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Die Beklagte hatte auch Vertretungsmacht. Diese ergibt sich aus 2.1 des
Gruppenrahmenversicherungsvertrages. Nach dieser Regelung ist die Beklagte als
Rahmenvertragspartner bevollmächtigt, für den genannten Personenkreis
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Versicherungsverträge in eigener Verantwortung einzudecken oder vom Gruppen-
Rahmenversicherungsvertrag abzumelden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht
ersichtlich, dass die B Versicherung AG ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht
nachkommen will. Vielmehr lassen der zwischen ihr und der Beklagten geführte
Schriftverkehr sowie ihr an die Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtetes
Schreiben vom 07.08.2006 (Bl.125 d.A.) erkennen, dass sie von ihrer grundsätzlichen
Leistungsverpflichtung ausgeht. Würde sie sich nicht in der vertraglichen Verpflichtung
sehen, hätte sie weder gegenüber dem Kläger selbst zur Obliegenheitsverletzung
Stellung genommen, noch hätte sie einen Regulierungsbeauftragten entsandt (Bl.97
d.A.) und einen Vergleichsvorschlag unterbreitet (Bl.119 d.A.).
Dass die Beklagte die Regulierung übernommen hat, begründet nicht ihre
Passivlegitimation. Durch § 30 der Versicherungsbedingungen ist klargestellt, dass sie
in Regulierungsangelegenheiten befugt ist, in Vertretung für die beteiligten Versicherer
tätig zu werden. Es besteht daher für die Beklagte keine Notwendigkeit, auf ihre
Vertretungsfunktion bei jedem Schriftwechsel mit dem Versicherungsnehmer erneut
hinzuweisen. Aus Ziffer 8 des Gruppenrahmenversicherungsvertrages ergibt sich ihre
Regulierungsvollmacht, wobei klargestellt ist, dass die Entscheidungskompetenz bei
umfangreicheren Schäden beim regulierenden Versicherer liegt und Prozesse stets von
diesem zu führen sind. Diese in Ziffer 8 des Gruppenrahmenversicherungsvertrages
geregelte eingeschränkte Regulierungsvollmacht der Beklagten findet ihren
Niederschlag in den von dem Kläger angeführten Schreiben identischen Inhalts vom
07.08.2006 (Bl.125 d.A.) und 14.08.2006 (Bl.245 d.A.). Dass das inhaltsgleiche
Schreiben der Beklagten dem der B Versicherung AG zeitlich nachfolgt, zeigt, dass die
B als Versicherer das Regulierungsverfahren bestimmt hat.
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Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht aus dem intern geregelten (unzulässigen)
Austausch der Risikoträger. Diese Vereinbarung betrifft ausschließlich das Verhältnis
zwischen den Versicherern und der Beklagten, besagt aber nichts zur Bindung der
Versicherer gegenüber den Versicherungsnehmern.
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Handelte damit die Beklagte als Vertreterin mit Vertretungsmacht für die B-AG, scheidet
eine Haftung der Beklagten nach § 179 BGB aus.
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Eine andere rechtliche Grundlage für eine Erfüllungshaftung der Beklagten ist nicht
ersichtlich. Auch eine schadensersatzrechtliche Haftung, für die hier allenfalls ein
Verschulden bei Abschluss des Vertrages denkbar wäre, kommt nicht in Betracht.
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Ungeachtet der Frage, inwieweit die Grundsätze der Vertreterhaftung hier überhaupt
eingreifen, scheidet ein Schadensersatzanspruch insoweit jedenfalls deshalb aus, weil
der Beklagten kein vorvertragliches Aufklärungs- oder Beratungsverschulden zur Last
fällt.
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2) Der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsanspruch ist zwar zulässig, aber nicht
begründet.
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Auch ein künftiger Schadensersatzanspruch kann Gegenstand einer Feststellungsklage
sei (BGH NJW 1993, 648). Geht es um einen Vermögensschaden, ist ein
Feststellungsinteresse nur dann hinreichend dargetan, wenn nach der Lebenserfahrung
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und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich
ist. Die Beklagte bestreitet eine Schadensersatzverpflichtung, so dass das
Feststellungsurteil geeignet wäre, das Bestehen eines Anspruchs abschließend zu
klären. Da sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zum Zeitpunkt der
Klageerhebung in der Fortentwicklung befand und noch befindet, war eine Bezifferung
des Schadens nicht möglich, so dass auch der Vorrang der Leistungsklage nicht greift.
Ein Schadensersatzanspruch aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden
schuldrechtlichen Sonderbeziehung, aus der die Beklagte als Vermittlungsmaklerin und
Regulierungsbevollmächtigte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) dem Kläger
gegenüber zur richtigen und rechtzeitigen Aufklärung verpflichtet war (vgl. hierzu BGH
NJW 1996, 2724; ZOV 2005, 359), besteht nicht. Denn nach der Beweisaufnahme ist
nicht davon auszugehen, dass die Beklagte dem Zeugen O auf telefonische Nachfrage
unzutreffende Auskünfte zu ihrer Passivlegitimation oder Prozessführungsbefugnis
erteilte. Soweit der insoweit beweispflichtige Kläger vorgetragen hat, der Zeuge O habe
in seinem Namen in der 28. Kalenderwoche des Jahres 2006 bei der Beklagten
angerufen, um gerade die Frage der Passivlegitimation zu klären, die ihm die
Geschäftsführerin der Beklagten, Frau F-N L, dahingehend beantwortet habe, dass die
Beklagte auch bei Angelegenheiten, die über 5.000 € lägen, gerichtlich in Anspruch zu
nehmen sei, hat er den Beweis nicht geführt. Die Aussage des von dem Kläger
benannten Zeugen O vermag den Senat nicht zu überzeugen. Die Bekundungen des
Zeugen stimmen bereits in den wesentlichen Punkten, nämlich Zeitpunkt, Anlass und
Inhalt des Telefonats, nicht mit den Darlegungen des Klägers überein. So hat der Zeuge
O bekundet, zu dem Telefonat mit Frau L, dessen Zeitpunkt er nicht in Erinnerung habe,
sei es nicht aus Anlass des streitgegenständlichen Schadensfalles gekommen, sondern
er habe mehr oder weniger zufällig mit ihr telefonischen Kontakt gehabt. Bei dieser
Gelegenheit habe er gefragt, wer denn Ansprechpartner in einem Schadensfall sei; er
habe auch konkret gefragt, ob die Beklagte im Streitfall verklagt werden könne.
Daraufhin habe ihm Frau L – was diese bei ihrer informatorischen Anhörung als Partei
bestritten hat - erklärt, dass er sich seinen Gegner im gerichtlichen Streitfall aussuchen
könne. Diese Antwort sei ihm "komisch" vorgekommen, er habe sie aber nicht weiter
hinterfragt. Über die 5.000 € - Grenze sei bei dem Telefonat nicht gesprochen worden.
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Die Bekundungen des Zeugen weichen nicht nur in erheblichem Umfang von den
Darlegungen des Klägers ab, sondern sie sind darüber hinaus auch in sich nicht
schlüssig. So hatte der Zeuge zunächst bekundet, anlässlich eines anderen
Schadensfalles sei ihm von einer Sachbearbeiterin der Beklagten, Frau V, erklärt
worden, hinter dem C stehe ein Konsortium von Versicherern, die im Bedarfsfall
ansprechbar seien. Er habe aber für den Fall des Klägers nicht feststellen können, wer
Konsortialführer gewesen sei. Auf Nachfrage hat er dann ausgesagt, es sei niemals von
einem im Hintergrund stehenden Konsortialpartner gesprochen worden. Angesichts
dieser Aussagen ist (erst recht) nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge als erfahrener
Versicherungsmakler eine Erklärung mit dem Inhalt, dass es egal sei, ob die Beklagte
oder die B Versicherung AG verklagt werde, ungefragt entgegengenommen haben will.
Ebenso wenig verständlich ist, warum er diese behauptete Erklärung der Beklagten
nicht – wie er bekundet hat – ihrem Inhalt entsprechend an den Kläger weitergegeben
hat, sondern stattdessen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom
12.07.2006 (Bl.11 d.A.) mitgeteilt wurde, dass er nicht die B Versicherung AG, sondern
die W verklagen müsse. Diese – selbst im Lichte der Aussage des Zeugen O –
offensichtlich falsche Information muss sich die Beklagte nicht zurechnen lassen, so
dass auch für den mit dem hilfsweisen Feststellungsantrag geltend gemachten
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Schadensersatzanspruch kein Raum ist.
II. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO
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liegen nicht vor. Die Bedeutung der Rechtssache geht nicht über den Einzelfall hinaus.
Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 9.803, 46 €
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