Urteil des OLG Köln vom 25.01.1996
OLG Köln (allgemeine geschäftsbedingungen, avb, leitung, kläger, geschäftsbedingungen, gesetz, agb, zpo, notwegrecht, streitwert)
Oberlandesgericht Köln, 18 U 133/95
Datum:
25.01.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 133/95
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 579/94
Tenor:
Die Berufung gegen das am 22. Juni 1995 verkündete Urteil der 8.
Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 579/94 - wird auf Kosten der
Kläger zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1
Die Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Zu Recht und mit im
ganzen zutreffender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht (§ 543 Abs. 1
ZPO), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Ergänzend ist lediglich zu bemerken:
2
Aus § 18 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Wasserversorgung
von Tarifkunden (AVB) läßt sich für die hier zu entscheidende Frage letztlich nichts
entnehmen. Mit Recht hat das Landgericht zwar angenommen, daß sich die
Meßeinrichtung am Ende der Anschlußleitung befinden muß (§ 5 Abs. 1 AVB). Wo
diese jedoch endet und somit die Kundenanlage beginnt, entscheidet § 18 Abs. 2 AVB
nicht.
3
Die §§ 10 und 11 AVB gehen allerdings stillschweigend davon aus, daß der
Hausanschluß grundsätzlich - nicht stets, wie das Landgericht meint - bis in das
angeschlossene Gebäude geführt wird. Ausnahmen sind in § 11 AVB enthalten; sie
greifen im Streitfall ihrem Wortlaut nach sämtlich nicht ein. Der Senat folgt dem
Landgericht dennoch darin, daß § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVB unter den hier vorliegenden
Umständen analog anzuwenden ist, weil die Interessenlage nicht anders ist, wenn die
Anschlußleitung vor der Grundstücksgrenze des Anschlußnehmers unverhältnismäßig
lang ist, als wenn erst dahinter eine unverhältnismäßig lange Leitung folgt. Beide
Fallgestaltungen müssen darum gleich behandelt werden. Allgemeine
Geschäftsbedingungen sind zwar grundsätzlich eng und im Zweifel gegen den
Verwender auszulegen. Die hier zu beurteilenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
beruhen jedoch auf einer Rechtsverordnung (AVBWasserV vom 20. Juni 1980, BGBl I
Seite 750); insoweit findet das AGB-Gesetz deshalb keine Anwendung (BGH NJW
1987, 1622; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 7. Auflage, §§ 26, 27
Randnummer 5). Mit Rücksicht darauf, daß die Kläger wegen der exponierten Lage
ihres Hausgrundstücks eine besondere Leistung des Versorgungsunternehmens in
Anspruch nehmen wollen und sie hinsichtlich der Zuleitung über ein fremdes
Grundstück gegebenenfalls ein Notwegrecht gemäß § 917 BGB haben, ist die jetzt
4
bestehende Regelung für sie auch nicht unzumutbar. Wie die Lage vor 1974 gewesen
sein mag, worüber die Parteien streiten, ist ohne Belang.
Einen Anspruch aus § 11 Abs. 3 AVB, der eine Verlegung der Meßeinrichtungen auf
eigene Kosten des Anschlußnehmers vorsieht, haben die Kläger nicht geltend gemacht.
5
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10. 713
ZPO.
6
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwerdewert: 15.000,00 DM.
7