Urteil des OLG Köln vom 05.07.1999

OLG Köln: miete, grundstück, neubau, anleger, vergütung, sicherheitsleistung, grobe fahrlässigkeit, grundbuch, aufklärungspflicht, herstellungskosten

Oberlandesgericht Köln, 16 U 54/91
Datum:
05.07.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 54/91
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 231/90
Tenor:
Unter Zurückweisung der Berufungen der Kläger zu 1), 3), 4) und 5) im
übrigen wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.2.1991 - 3 O
231/90 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefaßt: I. 1. a) Die
Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, an die Kläger zu 1) als
Gesamt- gläubiger gesamtschuldnerisch 167.895,97 DM nebst 4 %
Zinsen aus 223.786,31 DM vom 1.1.1995 bis zum 31.12.1995, aus
210.806,14 DM vom 1.1.1996 bis zum 31.12.1996, aus 186.142,98 DM
vom 1.1.1997 bis zum 31.12.1997, aus 179.385,17 DM vom 1.1.1998 bis
zum 31.12.1998, aus 170.448,41 DM vom 1.1.1999 bis zum 30.4.1999
sowie aus 167.895,97 DM ab dem 1.5.1999 zu zahlen; darüber hinaus
werden verurteilt, gesamt-schuldnerisch an die Kläger zu 1) als Gesamt-
gläubiger zu zahlen die Beklagten zu 1) und 2) 4 % Zinsen aus
138.097,28 DM vom 11.1.1990 bis zum 22.5.1990, die Beklagten zu 1)
und 4) 4 % Zinsen aus 250.491,57 DM vom 29.2.1992 bis zum
31.12.1994; ferner werden verurteilt, an die Kläger zu 1) als
Gesamtgläubiger zu zahlen die Beklagte zu 1) 4 % Zinsen aus
138.225,20 DM vom 23.5.1990 bis zum 28.2.1992, die Beklagte zu 2) 4
% Zinsen aus 138.225,20 DM vom 23.5.1990 bis zum 27.2.1992 sowie
aus 250.291,57 DM vom 28.2.1992 bis zum 31.12.1994 und der
Beklagte zu 4) 4 % Zinsen aus 138.225,20 DM vom 23.11.1990 bis zum
28.2.1992; Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung von
154,48/10.000 Miteigentumsanteilen an dem Grund-stück S.A., H.S.,
verbunden mit dem Sondereigen-tum an der Wohnung im Obergeschoß
(Kavaliershaus) nebst Kellerraum (Neubau K.) Nr. 30 des Auftei-
lungsplanes, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für A. Bl. 0933
an die Beklagten zu 1) und zu 2) zur gesamten Hand; b) es wird
festgestellt, daß die Beklagten zu 1), 2) und 4) gesamtschuldnerisch
verpflichtet sind, den Klägern zu 1) jeden weiteren Schaden zu ersetzen,
der ihnen dadurch entstanden ist, daß sie sich an dem "Schloßherren -
Modell" A. beteiligt haben. 2. a) Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden
verurteilt, an den Kläger zu 3) gesamtschuld- nerisch 285.356,96 DM
nebst 8 % Zinsen aus 431.787,95 DM vom 1.1.1991 bis zum 31.12.1991,
aus 401.101,70 DM vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1992, aus 386.370,70
DM vom 1.1.1993 bis zum 31.12.1993, aus 365.794,70 DM vom
1.1.1994 bis zum 31.12.1994, aus 345.394,70 DM vom 1.1.1995 bis zum
31.12.1995, aus 331.412,42 DM vom 1.1.1996 bis zum 31.12.1996, aus
317.367,78 DM vom 1.1.1997 bis zum 31.12.1997, aus 306.343,49 DM
vom 1.1.1998 bis zum 31.12.1998, aus 291.996,96 DM vom 1.1.1999 bis
zum 30.4.1999 und aus 285.356,96 DM seit dem 1.5.1999 zu zahlen;
darüber hinaus werden die Beklagten zu 1) und 2) verurteilt,
gesamtschuldnerisch an den Klä-ger zu 3) 7,89 % Zinsen aus
448.288,00 DM vom 11.1.1990 bis zum 22.5.1990 sowie 8 % Zinsen aus
448.288,00 DM vom 23.5.1990 bis zum 31.12.1990 zu zahlen; ferner
wird der Beklagte zu 4) verurteilt, an den Kläger zu 3) 8 % Zinsen aus
448.288,00 DM vom 23.11.1990 bis zum 31.12.1990 zu zahlen; Zug um
Zug gegen lastenfreie Übertragung von 246,33/10.000
Miteigentumsanteilen an dem Grund-stück S.A., H.S., verbunden mit
dem Sondereigentum an der Wohnung im Erd- und Obergeschoß sowie
Dachgeschoß und Spitzboden (K.) nebst Kellerraum (Neubau K.) Nr. 39
des Aufteilungsplanes, vorgetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für
A. Blatt 942, ferner gegen Übertragung des Gartengrundstückes,
vorgetragen im Grundbuch von S. für A., Blatt 893 an die Beklagten zu 1)
und zu 2) zur gesamten Hand; b) es wird festgestellt, daß die Beklagten
zu 1), 2) und 4) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 3)
jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist,
daß er sich an dem "Schloßherren - Modell" A. beteiligt hat. 3. a) Die
Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, an den Kläger zu 4)
gesamtschuldnerisch 144.245,49 DM nebst 8 % Zinsen aus 362.849,12
DM vom 1.1.1993 bis zum 31.12.1993, aus 316.184,66 DM vom
1.1.1994 bis zum 31.12.1994, aus 271.156,29 DM vom 1.1.1995 bis zum
31.12.1995, aus 225.262,29 DM vom 1.1.1996 bis zum 31.12.1996, aus
179.782,49 DM vom 1.1.1997 bis zum 31.12.1997, aus 165.330,49 DM
vom 1.1.1998 bis zum 31.12.1998, aus 149.450,49 DM vom 1.1.1999 bis
zum 30.4.1999 sowie aus 144.245,49 DM ab dem 1.5.1999 zu zahlen;
darüberhinaus werden die Beklagten zu 1) und 4) verurteilt,
gesamtschuldnerisch an den Klä-ger zu 4) 8 % Zinsen aus 413.797,76
DM vom 29.2.1992 bis zum 31.12.1992 zu zahlen; ferner werden
verurteilt, an den Kläger zu 4) zu zahlen die Beklagte zu 1) 8 % Zinsen
aus 175.629,21 DM vom 11.1.1990 bis zum 28.2.1992, die Beklagte zu
2) 8 % Zinsen aus 175.629,21 DM vom 11.1.1990 bis zum 27.2.1992
sowie aus 413.797,76 DM vom 28.2.1992 bis zum 31.12.1992 und der
Beklagte zu 4) 8 % Zinsen aus 175.629,21 DM vom 23.11.1990 bis zum
28.2.1992; Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung von
246,33/10.000 Miteigentumsanteilen an dem Grund-stück S.A., H.S.,
verbunden mit dem Sondereigen-tum an der Wohnung im Erd- und
Obergeschoß sowie Dachgeschoß und Spitzboden (K.) nebst
Kellerraum (Neubau K.) Nr. 40 des Aufteilungsplanes, eingetragen im
Wohnungsgrundbuch von S. für A. Blatt 943, ferner gegen Übertragung
des Gartengrundstü-ckes, vorgetragen im Grundbuch von S. für A., Blatt
843 an die Beklagten zu 1) und zu 2) zur gesamten Hand; b) es wird
festgestellt, daß die Beklagten zu 1), 2) und 4) gesamtschuldnerisch
verpflichtet sind, dem Kläger zu 4) jeden weiteren Schaden zu ersetzen,
der ihm dadurch entstanden ist, daß er sich an dem "Schloßherren -
Modell" A. beteiligt hat. 4. a) Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden
verurteilt, an die Kläger zu 5) als Gesamt- gläubiger
gesamtschuldnerisch 190.674,63 DM nebst 8 % Zinsen aus 222.182,63
DM vom 1.1.1996 bis zum 31.12.1996, aus 192.182,63 DM vom
1.1.1997 bis zum 31.12.1997, aus 191.512,63 DM vom 1.1.1998 bis zum
31.12.1998, aus 190.842,63 DM vom 1.1.1999 bis zum 30.4.1999, aus
190.674,63 DM ab dem 1.5.1999 sowie 6,95 % Zinsen aus weiteren
116.664,36 DM vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1992, aus weiteren
75.137,36 DM vom 1.1.1993 bis zum 31.12.1993, aus weiteren
51.960,58 DM vom 1.1.1994 bis zum 31.12.1994 und aus weiteren
18.053,40 DM vom 1.1.1995 bis zum 31.12.1995 zu zahlen; darüber
hinaus werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Kläger zu 5) als
Gesamtgläubiger zu zahlen die Beklagten zu 1) und 2) 8 % Zinsen aus
102.359,69 DM vom 11.1.1990 bis zum 22.5.1990, aus 109.064,24 DM
vom 23.5.1990 bis zum 30.10.1990 und aus 202.151,68 DM vom
31.10.1990 bis zum 31.12.1995, die Beklagten zu 1) und 4) 8 % Zinsen
aus 234.129,62 DM vom 29.2.1992 bis zum 31.12.1995; ferner werden
verurteilt, an die Kläger zu 5) als Gesamtgläubiger zu zahlen die
Beklagte zu 2) 8 % Zinsen aus 234.129,62 DM vom 28.2.1992 bis zum
31.12.1995 und der Beklagte zu 4) 8 % Zinsen aus 202.151,68 DM vom
23.11.1990 bis zum 31.12.1995; Zug um Zug gegen lastenfreie
Übertragung von 175,85/10.000 Miteigentumsanteilen an dem
Grundstück S.A., H.S., verbunden mit dem Sondereigentum an der
Wohnung im Erdgeschoß (Kavaliershaus) nebst Kellerraum (Neubau K.)
Nr. 25 des Aufteilungsplanes, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von
S. für A. Bl. 928 an die Beklagten zu 1) und zu 2) zur gesamten Hand; b)
es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1), 2) und 4)
gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern zu 5) jeden weiteren
Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, daß sie sich an
dem "Schloßherren - Modell" A. beteiligt haben. II. Es wird festgestellt,
daß die Beklagten zu 1), 2) und 4) hinsichtlich der vorgenannten Zug um
Zug - Leistungen in Annahmeverzug sind. Im übrigen werden die Klagen
abgewiesen. Von den Gerichtskosten der 1. Instanz tragen die
Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner 24,3 %, die Kläger zu 1)
13,2 %, der Kläger zu 3) 17,3 %, der Kläger zu 4) 19,5 % und die Kläger
zu 5) 13,1 %. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) tragen als Gesamt-
schuldner von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der
Kläger zu 1) 32,0 %, des Klägers zu 3) 40,1 %, des Klägers zu 4) 18,7 %
und der Kläger zu 5) 36,2 %. Von den außergerichtlichen Kosten der
Beklagten zu 1), 2) und 4) in erster Instanz tragen die Kläger zu 1) als
Gesamtschuldner jeweils 11,8 %, der Kläger zu 3) jeweils 15,4 %, der
Kläger zu 4) jeweils 17,3 % und die Kläger zu 5) als Gesamtschuldner
jeweils 11,7 %. Die übrigen Gerichtskosten erster Instanz und 20 % der
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2) und 4) in erster
Instanz tragen die Kläger zu 2) als Gesamtschuldner. Die übrigen
außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten tragen diese
selbst. Von den Gerichtskosten im Berufungs- und im
Revisionsverfahren tragen die Beklagten zu 1), 2) und 4) als
Gesamtschuldner 27,4 %, die Kläger zu 1) tragen 14,7 %, der Kläger zu
3) 18,7 %, der Kläger zu 4) 21,1 % und die Kläger zu 5) 18,1 %. Die
Beklagten zu 1), 2) und 4) tragen im Berufungs- und Revisionsverfahren
als Gesamtschuldner von den au-ßergerichtlichen Kosten der Kläger zu
1) 30,8 %, von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) 40,2 %,
von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 4) 18,7 % und von
den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 5) 28,2 %. Von den
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2) und 4) im Berufungs-
und Revisionsverfahren tragen die Kläger zu 1) als Gesamtschuldner
jeweils 12,9 %, der Kläger zu 3) jeweils 16,3 %, der Kläger zu 4) je-weils
18,4 % und die Kläger zu 5) als Gesamtschuldner jeweils 15,9 %. Im
übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Den Beklagten zu 1), 2)
und 4) bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger zu 1)
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000 DM, des Klägers zu 3)
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 650.000 DM, des Klägers zu 4)
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 430.000 DM und der Kläger zu 5)
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 420.000 DM abzuwenden, wenn
nicht die Kläger vor der Vollstre-ckung jeweils Sicherheit in gleicher
Höhe leisten. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1), 2) und 4)
können die Kläger zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000
DM, der Kläger zu 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 DM,
der Kläger zu 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000 DM und
die Kläger zu 5) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 DM
abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstre-ckung jeweils
Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Parteien wird gestattet, die
Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer
deut-schen Großbank, öffentlich - rechtlichen Sparkasse oder
Genossenschaftsbank zu erbringen.
Baubetreuung incl. Nebenkostengarantie
0,34
Finanzierungsvermittlung (Zwischenfinanzierung und Eigenkapitalvorfinanzierung)
2,00
Finanzierungsbetreuung
1,89
Bauzeitzinsen incl. Eigenkapitalvorfinanzierung
7,50
Bürgschaft
1,00
Zinsgarantie
1,00
Mietvermittlung und Mietgarantie
1,00
Treuhandschaft
0,38
Steuerberatung
1,50
Notar und sonstiges
0,50
17,11
Damnum
9,44
AfA gemäß § 82 i EStDV
4,65
31,20
1.
a)
an die Kläger zu 1) 138.225,20 DM nebst folgender Zinsen zu zahlen: 4 % aus 138.097,28
DM seit dem 11. Januar 1990, 4 % aus weiteren 127,92 DM seit Klagezustellung;
b) die Kläger zu 1) von ihren Verbindlichkeiten bei der Dt. H. H., Darlehenskonto-Nr. -
gegenwärtige Höhe: 271.049,15 DM - freizustellen;
c) festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern zu 1) jeden weiteren Schaden
zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, daß sie sich am "Schloßherren-Modell" A.
beteiligt haben, Zug um Zug gegen Übertragung von 154,48/10.000 Miteigentumsanteilen an
dem Grundstück S.A., H.S., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im
Obergeschoß (Kavaliershaus) nebst Kellerraum (Neubau K.) Nr. 30 des Aufteilungsplanes,
eingetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für A., Blatt 0933;
d)
2.
festzustellen, daß die Beklagten hinsichtlich der Zug-um-Zug-Leistung im Verzug der
Annahme sind; (Anträge der Kläger zu 2)
3.
a)
an den Kläger zu 3) 543.169,95 DM nebst folgender Zinsen zu zahlen: 7,89 % aus
448.288,00 DM seit dem 11. Januar 1990, 4 % aus weiteren 94.881,95 DM seit
Klagezustellung;
b) festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger zu 3) jeden weiteren Schaden
zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, daß er sich am "Schloßherren-Modell" A.
beteiligt hat, Zug um Zug gegen Übertragung von 246,33/10.000 Miteigentumsanteilen an
dem Grundstück S.A., H.S., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erd-
und Obergeschoß sowie Dachgeschoß und Spitzboden (K.) nebst Kellerraum (Neubau K.)
Nr. 39 des Aufteilungsplans, vorgetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für A., Blatt 942,
ferner gegen Übertragung des Gartengrundstücks, vorgetragen im Grundbuch von S. für A.,
Blatt 893;
c) festzustellen, daß die Beklagten bezüglich der Zug um Zug-Leistung im Verzuge der
Annahme sind;
4.
a)
an den Kläger zu 4) 175.692,21 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Januar 1990 zu zahlen;
b) den Kläger zu 4) von seinen Verbindlichkeiten bei der D.H.H., Darlehenskonto-Nr. -
gegenwärtige Höhe: 437.498,06 DM - freizustellen;
c) festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen,
der dadurch entstanden ist, daß er sich am "Schloßherren-Modell" A. beteiligt hat, Zug um
Zug gegen Übertragung von 246,33/10.000 Miteigentumsanteilen an dem Grundstück S.A.,
H.S., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erd- und Obergeschloß sowie
Dachgeschoß und Spitzboden (K.) nebst Kellerraum (Neubau K.) Nr. 40 des
Aufteilungsplans, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für A., Blatt 943, ferner gegen
Übertragung des Gartengrundstücks, vorgetragen im Grundbuch von S. für A., Blatt 843;
d) festzustellen, daß die Beklagten sich im Verzuge der Annahme bezüglich der vorgenannten
Zug um Zug-Leistung befinden;
5.
a)
an die Kläger zu 5) 109.064,24 DM nebst folgender Zinsen zu zahlen: 4 % aus 102.359,69
DM seit dem 11. Januar 1990, 4 % aus weiteren 6.704,55 DM seit Klagezustellung;
b) die Kläger zu 5) von ihren Verbindlichkeiten bei der D.H.H., Darlehenskonto-Nr. -
gegenwärtige Höhe: 298.343,45 DM - freizustellen;
c) die Kläger zu 5) von ihren Verbindlichkeiten bei der D.G.B., M., Darlehenskonto-Nr. -
Darlehensstand per 1. Mai 1989: 79.003,10 DM - freizustellen;
d) den Klägern zu 5) jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist,
daß sie sich am Schloßherren-Modell" A. beteiligt haben, Zug um Zug gegen Übertragung
von 175,85/10.000 Miteigentumsanteilen an dem Grundstück S.A., H.S., verbunden mit dem
Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoß (Kavaliershaus) nebst Kellerraum
(Neubau K.) Nr. 25 des Aufteilungsplans, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für A.,
Blatt 928;
e) festzustellen, daß die Beklagten sich bezüglich der vorgenannten Zug um Zug-Leistung im
Verzug der Annahme befinden.
1.
a)
an die Kläger zu 1) - Eheleute G. - als Gesamtgläubiger DM 426.322,17 nebst folgender
Zinsen zu zahlen: 8 % aus DM 138.097,28 seit dem 11.01.1990, 8 % aus weiteren DM
127,92 seit Klagezustellung, 8 % aus weiteren DM 37.605,40 seit Zustellung des
Schriftsatzes vom 17.2.1992, 6,65 % aus DM 250.491,57 seit dem 01.01. 1992;
b) festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern zu 1) jeden weiteren Schaden
zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, daß sie sich am "Schloßherren-Modell" A.
beteiligt haben, Zug um Zug gegen Übertragung von 154,48/10.000 Miteigentumsanteilen an
dem Grundstück S.A., H.S., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im
Obergeschoß (Kavaliershaus) nebst Kellerraum (Neubau K.) Nr. 30 des Aufteilungsplanes,
eingetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für A., Bl. 0933;
c) festzustellen, daß die Beklagten hinsichtlich der vorgenannten Zug um Zug-Leistung im
Verzug der Annahme sind;
2.
a)
an den Kläger zu 3) - Jung - DM 543.169,95 nebst folgender Zinsen zu zahlen: 7,89 % aus
DM 448.288,-- seit dem 11.01. 1990, 8 % aus weiteren DM 94.881,95 seit Klagezustellung;
b) festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger zu 3) jeden weiteren Schaden
zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, daß er sich am "Schloßherren-Modell" A.
beteiligt hat, Zug um Zug gegen Übertragung von 246,33/10.000 Miteigentumsanteilen an
dem Grundstück S.A., H.S., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erd-
und Obergeschoß sowie Dachgeschoß und Spitzboden (K.) nebst Kellerraum (Neubau K.)
Nr. 39 des Aufteilungsplanes, vorgetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für A., Blatt 942,
ferner gegen Übertragung des Gartengrundstücks, vorgetragen im Grundbuch von S. für A.,
Blatt 893;
c) festzustellen, daß die Beklagten bezüglich der vorgenannten Zug um Zug-Leistung im
Verzuge der Annahme sind;
3.
a)
an den Kläger zu 4) - K. - DM 614.190,56 DM nebst folgender Zinsen zu zahlen: 8 % aus DM
175.692,21 seit 11.01.1990, 8 % aus weiteren DM 438.498,35 seit Zustellung des
Schriftsatzes vom 17.2.1992;
b) festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen,
der ihm dadurch entstanden ist, daß er sich am "Schloßherren-Modell" A. beteiligt hat, Zug
um Zug gegen Übertragung von 246,33/10.000 Miteigentumsanteilen an dem Grundstück
S.A., H.S., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erd- und Obergeschoß
sowie Dachgeschoß und Spitzboden (K.) nebst Kellerraum (Neubau K.) Nr. 40 des
Aufteilungsplans, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für A., Blatt 943, ferner gegen
Übertragung des Gartengrundstücks, vorgetragen im Grundbuch von S. für A., Blatt 843;
c) festzustellen, daß die Beklagten sich im Verzuge der Annahme bezüglich der vorgenannten
Zug um Zug-Leistung befinden;
4.
a)
an die Kläger zu 5) - Eheleute P. - als Gesamtgläubiger DM 526.104,46 nebst folgender
Zinsen zu zahlen: 8 % aus DM 102.359,69 seit 11.01.1990, 8 % aus weiteren DM 6.704,55
seit Klagezustellung, 8 % aus weiteren DM 93.087,44 seit 31.10. 1990, 8 % aus weiteren DM
31.977,94 seit Zustellung des Schriftsatzes vom 17.2.1992, 6,95 % aus DM 291.974,84 seit
01.01.1992;
b) den Klägern zu 5) jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist,
daß sie sich am "Schloßherren-Modell" A. beteiligt haben, Zug um Zug gegen Übertragung
von 175,85/10.000 Miteigentumsanteilen an dem Grundstück S.A., H.S., verbunden mit dem
Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoß (Kavaliershaus) nebst Kellerraum
(Neubau K.) Nr. 25 des Aufteilungsplans, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von S. für A.,
Bl. 928;
c) festzustellen, daß die Beklagten sich bezüglich der vorgenannten Zug um Zug-Leistung im
Verzuge der Annahme befinden.
T a t b e s t a n d
1
Die Kläger zu 1), 3), 4) und 5) nehmen die Beklagten zu 1), 2) und 4) wegen ihrer
Beteiligung an dem Bauherrenmodell "S.A." in H.S. auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die T. Wohnbau GmbH (im folgenden nur noch: T. GmbH), die das Schloßgrundstück
1983/84 im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Vermarktung erworben
hatte, nachdem der Voreigentümer mit dem gleichen Ziel gescheitert war, plante die
Modernisierung der unter Denkmalschutz stehenden Schloßanlage, ihre Aufteilung in
Wohnungseigentumseinheiten und deren Vertrieb an I.en. Als Treuhänder für die
Bauherren schaltete sie die Beklagte zu 2) ein. Mit der Beklagten zu 1), die den Vertrieb
übernehmen sollte, schloß die T. GmbH unter dem 27.07.1984 folgende Vereinbarung:
3
4
"Die T. Wohnbau GmbH, P., übergibt den Exklusiv-Vertrieb von S.A., H.S., an die I.
Treuhand, D..
5
6
Die I. Treuhand verpflichtet sich, 95 % der Eigentumswohnanlage in S.A. bis zum
01.04. 1985 zu plazieren.
7
8
Die I. Treuhand übernimmt im Rahmen des Vertriebs die Projektaufbereitung sowie
die Konzeption und das Marketing.
9
10
Die Ausweisung der Gebühren gegenüber dem I. wird von der T. Wohnbau GmbH
übernommen, die zufließenden Gebühren werden allerdings der I. Treuhand
abgetreten.
11
12
Sollte die I. Treuhand bis zum 01.04.1985 nicht 95 % der Eigentumswohnungen
vertrieben haben, dann zahlt sie eine Summe von 300.000,00 DM (i.W. DM
DREIHUNDERTTAUSEND) inklusive Mehrwertsteuer an die T. Wohnbau GmbH.
13
14
Voraussetzung ist, daß die Gesamtanlage vertriebsfähig ist, das heißt, daß das
Baurecht gesichert und die steuerliche und juristische Konzeption einwandfrei für den
Anleger konzipiert ist.
15
16
DM: 4.450,--/qm.
17
18
Treuhänder ist die Firma K.& K., C. Straße 31 - 33, K..
19
20
Die I. Treuhand erhält für den Vertrieb eine Vergütung von 13 % plus Mehrwertsteuer
von der T. Wohnbau GmbH."
21
Diese Vereinbarung wurde im wesentlichen wiederholt und ergänzt durch eine weitere
Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 1) und der T. GmbH vom 22.04.1985, die
folgenden Wortlaut hatte:
22
23
"Die T. GmbH ist Initiator des Bau- und Renovierungsvorhabens S.A., H.S.. Das Bau-
und Renovierungsvorhaben soll durch I.en durchgeführt werden, die im Rahmen
eines Bauherrenmodells im eigenen Namen und für eigene Rechnung Wohnungs-
bzw. Teileigentum errichten bzw. umfassend renovieren. Die T. GmbH hat mit der I.
Treuhand am 27.07.1984 eine Vereinbarung getroffen, wonach letztere mit der
konzeptionellen und werbemäßigen Aufbereitung der Vermarktung zur Auffindung
von I.en beauftragt ist. Die I. Treuhand erhält für die Durchführung dieses Auftrages
eine Gebühr in der in dieser Vereinbarung genannten Höhe von 13 % des
Gesamtaufwands zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
24
25
Die I.en (Bauherren) haben mit der T. GmbH einen Projektaufbereitungs- und
Baureifmachungsvertrag sowie einen Konzeptions- und Marketingvertrag
abgeschlossen. Für die in diesen Verträgen aufgeführten Leistungen der T. GmbH
zahlt der I. eine Vergütung in Höhe von insgesamt 15 % inklusive Umsatzsteuer vom
Gesamtaufwand, der den Parteien bekannt ist. Alle diese, der T. GmbH zustehenden
Vergütungsansprüche, tritt die T. GmbH hiermit an die I. Treuhand zur Sicherheit ihrer
o.g. Gebühren ab. Die T. GmbH erklärt, daß diese Ansprüche nicht bereits
anderweitig abgetreten wurden.
26
27
Diese Abtretungsvereinbarung wird der Treuhand-Gesellschaft K.& K.,
Steuerberatungsgesellschaft mbH, K., die die noch zu findenen I.en vertritt,
angezeigt. Die Treuhand-Gesellschaft wird angewiesen, die o.g. Vergütung direkt an
die I. Treuhand und nicht an die T. GmbH zu zahlen.
28
29
Soweit die T. GmbH bereits Vergütungen von den I.en erhalten hat, verpflichtet sie
sich, aus diesen Vergütungen die Provisionen an die I. Treuhand zu zahlen."
30
Für das Bauherrenmodell wurde mit einem umfangreichen Verkaufsprospekt geworben.
Darin sind die von dem Treuhänder aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages für
den I. abzuschließenden Verträge (Grundstückskaufvertrag, Projektaufbereitungs- und
Baureifmachungsvertrag, Konzeptions- und Marketingvertrag, Baubetreuungs- und
Nebenkostengarantievertrag, Finanzierungsvermittlungsvertrag, Bürgschaftsvertrag,
Zinsgarantievertrag, Vertrag über die Mietervermittlung und Mietgarantie,
Finanzierungsbetreuungsvertrag, Höchstpreis- und Fertigstellungsgarantievertrag) im
einzelnen aufgeführt und beschrieben. Die Namen der jeweiligen Vertragspartner sind
nicht angegeben. Am Ende des Prospektes werden unter anderem als
"Prospektherausgeber, Baubetreuer und Funktionsträger" die T. GmbH, als
"Treuhänder" eine renommierte externe Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft
und als Beauftragte für den "Exklusiv-Vertrieb" die Beklagte zu 1) genannt. Es war
darauf hingewiesen, daß die Beklagte zu 1) neben der von den I.en zu zahlenden
Bearbeitungsgebühr von 3 % zuzüglich Mehrwertsteuer von der T. GmbH für den
Vertrieb eine gesonderte Vergütung erhielt, ohne daß dies näher erläutert wurde. Die
Verantwortung für die Prospektangaben sollte in der Weise geregelt sein, daß jeder
künftige Vertragspartner für die sachlich in seinen vertraglichen Aufgabenbereich
fallenden Angaben haften sollte. Es sollten hiernach verantwortet werden: die Angaben
zur rechtlichen und tatsächlichen Beschaffenheit des Grundstücks von den
Veräußerern; die Angaben zum Baurecht, zur Baubeschreibung, zur
Wohnflächenberechnung, zur Höhe der Bemessungsgrundlage für die A. gemäß § 81 i
EStDV, die Wohneinheit und zu allen sonstigen Angaben betreffend den
Bauleistungsbereich sowie die Angaben zur Finanzierungssituation, zu den
Nebenkosten und zum Mietbereich von der Prospektherausgeberin; die Angaben zur
Abwicklung des Modernisierungsmodells, zu den voraussichtlichen steuerlichen
Auswirkungen sowie den Berechnungsbeispielen von der Treuhänderin. Eine
gesamtschuldnerische Haftung wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Die Verjährung für
etwaige Schadensersatzansprüche wurde bis zum Ende des 3. Kalenderjahres nach
ihrer Entstehung festgelegt.
31
Bezogen auf die Steuervorteile warb der Prospekt unter anderem damit, daß
Grundgedanke des Bauherrenmodells die systematische Gliederung der anfallenden
Kosten in Anschaffungskosten für das Grundstück und die Altbausubstanz, in
Herstellungskosten für das Gebäude und in steuerlich sofort abzugsfähigen
Werbungskosten sei; Art und Umfang der sofort absetzbaren Gebühren und sonstigen
Kosten seien im Bauherrenerlaß vom 13.08.1981 geregelt. Die - absetzbaren -
Gesamtwerbungskosten während der Investitionsphase wurden mit ca. 205 % des
Eigenkapitals für die Wohnungen bzw. 200 % des Eigenkapitals für die Tiefgaragen
angegeben. Zu den Werbungskosten waren beispielhaft gerechnet die Vermittlungs-,
Betreuungs- und Garantiegebühren im Zusammenhang mit der Finanzierung und
Vermietung, die Zinsen für die Zwischenfinanzierung und Eigenkapitalvorfinanzierung,
Nebenkosten der Geldbeschaffung, das Damnum, ferner die Gebühren für
Steuerberatung, Treuhandschaft und Baubetreuung. Darüber hinaus warb der Prospekt
damit, daß als Folge der Anerkennung des Schlosses als denkmalgeschütztes
Gebäude, nach Abzug der Kosten für den anteiligen Grund und Boden, die nicht
abschreibbar seien, und für die bestehende Altbausubstanz einschließlich der ihr
zuzurechnenden Leistungsentgelte, die gemäß § 7 IV EStG mit 2,5 % p.a.
abschreibungsfähig seien, die als Herstellungskosten ausgewiesenen Aufwendungen
gemäß dem damals geltenden § 82 i EStDV erhöht mit 10 % p.a. abgeschrieben werden
könnten. Die jährliche Abschreibung sei demnach im Gegensatz zur degressiven
Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG in den ersten Jahren doppelt so hoch und nach 10
32
Jahren seien die Herstellungskosten voll abgeschrieben, bis auf die Kosten für die
Tiefgarage, die nach § 7 Abs. 5 EStG abgeschrieben würden. Es wurde allerdings
darauf hingewiesen, daß die endgültige Höhe der Verlustzuweisungen im Rahmen der
Betriebsprüfung durch das Betriebsfinanzamt festgestellt werde. Dabei könnten sich
Abweichungen ergeben, wenn die Finanzverwaltung etwa einzelne Positionen
anderweitig oder auf mehrere Jahre verteilte, die Grundlage für die Abschreibung
anders festgesetzt werde oder Werbungskosten, z.B. wegen Verzichts auf
Dienstleistungen entfielen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des
Prospektes (Anlage 3 der Anlagen des Gutachtens des Sachverständigen Dr. A. vom
19. August 1998) verwiesen.
Der Ermittlung der in der Investitionsphase anfallenden und sofort abzugsfähigen
Werbungskosten lag intern folgende Kalkulation zugrunde:
33
Werbungskosten
34
in % vom
35
Leistung Gesamtaufwand
36
___________________________________________________________
37
Mit dem genannten Prospekt warb die Beklagte zu 1) unter anderem die Kläger zu 1), 3),
4) und 5) als I.en. Für die Kläger zu 1), 4) und 5) erstellten Mitarbeiter der Beklagten zu
1) sogenannte persönliche Berechnungsbeispiele, in denen die zu erzielenden
Steuervergünstigungen, bezogen auf die individuellen Verhältnisse dieser Kläger,
dargestellt wurden.
38
Die Kläger zu 1) entschieden sich für die Wohnung Nr. 30 im sog. Kavaliershaus zu
einem Preis vom 279.400 DM, der Kläger zu 3) für die Wohnung Nr. 39 im sog.
Herrenhaus (später K.) zum Preis von 456.300 DM, der Kläger zu 4) für die Wohnung Nr.
40 ebenfalls im Herren-, später K. zum Preis von 456.300 DM und die Kläger zu 5) für
die Wohnung Nr. 25 im Kavaliershaus zum Preis von 320.600 DM. Die jeweils zu den
Wohnungen gehörenden Tiefgaragenstellplätze, die die Kläger ebenfalls erwarben,
kosteten je 18.000 DM.
39
Die Kläger nahmen jeweils in notarieller Urkunde das notariell beurkundete Angebot der
Beklagten zu 2) vom 16. November 1984 auf Abschluß eines
Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Anlagen an, dessen Gegenstand die umfassende
Wahrnehmung der Rechte und Interessen des I.s bei der Durchführung des
Bauherrenmodelles und die hierauf bezogene steuerliche Beratung des I.s war. Die
Anlage III/1 verhält sich über die "Aufschlüsselung des kalkulierten Gesamtaufwandes"
nach "Leistung", "Vertragspartner" und "Vergütung in % vom Gesamtaufwand brutto
(incl. USt.)". In der "Aufschlüsselung des kalkulierten Gesamtaufwandes" waren unter
anderem auch die Werbungskostenpositionen mit ihrem Anteil in % vom
Gesamtaufwand so angegeben, wie sie in der internen Kalkulation zur Ermittlung der
sofort abzugsfähigen Werbungskosten zugrunde gelegt waren. Im Rahmen dieser
Aufstellung waren weiterhin für Projektaufbereitung und Baureifmachung als Vergütung
für die T. GmbH 6 % sowie für Konzeption und Marketing 9 % des Gesamtaufwandes
vorgesehen. Die Beträge flossen indessen nicht der T. GmbH zu, sondern entsprechend
der Abtretungsvereinbarung vom 27.07.1984/22.04.1985 direkt an die Beklagte zu 1).
40
Aufgrund der ihr von den Klägern erteilten Vollmacht schloß die Beklagte zu 2) in der
Folgezeit unter anderem die in der Anlage III/1 zum Geschäftsbesorgungsvertrag
genannten Verträge mit der T. GmbH ab.
41
Das Bauvorhaben, das ursprünglich Ende April 1986 fertiggestellt sein sollte, verzögerte
sich aus mehreren Gründen und wurde erst Anfang September 1987 bezugsfertig.
Dadurch entstanden Finanzierungsmehrkosten. Weitere Mehrkosten ergaben sich aus
Änderungen gegenüber der ursprünglichen Bauplanung. Einige vorgesehene
Leistungen wurden nicht erbracht. Bei der späteren Sanierung des Herren-/K.es wurde
weitgehend nicht die vorhandene Altbausubstanz verwendet, sondern neu gebaut, so
daß für die Wohnungen im Herren-/K. die Abschreibungsmöglichkeit nach § 82 i EStDV
entfiel. Schließlich bereitete auch die Vermietung am Anfang Schwierigkeiten. Die Höhe
der erzielten Mieten entsprach nur zum Teil den kalkulierten Mieten. Seit 1994/1995
vermieteten die Kläger zu 5) ihre Wohnung wegen vorhandener Mängel nicht mehr.
42
Die Bauherren mußten die entstandenen Mehrkosten selbst tragen. Alle
diesbezüglichen Garantien der T. GmbH erwiesen sich als wertlos, da diese im August
1987 Konkurs anmelden mußte.
43
Mit Bericht vom 23. November 1990 (Anlage 4 der Anlagen zum Gutachten des
Sachverständigen Dr. A. vom 19. August 1998) wurde die steuerliche Betriebsprüfung
abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Berichtes Bezug
genommen.
44
Mit ihrer Klage, die den Beklagten zu 1) und 2) am 22.5.1990 und dem Beklagten zu 4)
am 22.11.1990 zugestellt worden ist, haben die Kläger zu 1), 3), 4) und 5) sowie die
ursprünglich am Verfahren beteiligten Kläger zu 2) von den Beklagten zu 1), 2) und 4)
sowie dem ursprünglich beteiligten Beklagten zu 3), dem Geschäftsführer der Beklagten
zu 2), Zahlung von Schadensersatz, Freistellung von Verbindlichkeiten, jeweils in
unterschiedlicher Höhe, sowie die Feststellung begehrt, daß ihnen die Beklagten - Zug
um Zug gegen Übertragung ihres jeweiligen Miteigentumsanteils - zum Ersatz jeden
weiteren Schadens aus der Beteiligung an dem Bauherrenmodell verpflichtet sind und
daß sich die Beklagten hinsichtlich der Zug um Zug-Leistung in Annahmeverzug
befinden.
45
Zur Begründung haben die Kläger geltend gemacht, die Beklagten hätten sie
pflichtwidrig in vielfältiger Weise unrichtig und unvollständig über das Bauherrenmodell
aufgeklärt; bei richtiger Aufklärung hätten sie sich hieran nicht beteiligt. Wegen der
weiteren Einzelheiten des klägerischen Sachvortrages in erster Instanz werden die
entsprechenden Ausführungen im Tatbestand des Teilgrundurteils des Senats vom
28.10.1992, Seite 9 ff. (Bl. 1375 ff. GA) sowie des Teil- und Grundurteils des Senats vom
26.01.1994, Seite 6 (Bl. 1643 R f. GA) in Bezug genommen und wiederholt.
46
Die Kläger haben beantragt,
47
48
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,
49
Die Beklagten haben beantragt,
50
51
die Klage abzuweisen und etwaige Sicherheiten auch durch Bankbürgschaft leisten
zu dürfen.
52
Die Beklagten haben jede Haftung der Beklagten zu 1) und 2), insbesondere aber eine
persönliche Haftung der Beklagten zu 3) und 4) in Abrede gestellt und unter anderem
die Einrede der Verjährung erhoben.
53
Durch Urteil vom 19.02.1991, auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das
Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat jede Haftung schon dem Grunde
nach verneint. Die Kläger zu 1), 3), 4) und 5) haben gegen das ihnen am 07.03.1991
zugestellte Urteil am 08.04.1991 Berufung eingelegt und diese nach wirksamer
Fristverlängerung bis zum 08.06.1991 am 10.06.1991 begründet.
54
Die Kläger wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie wiederholen
insbesondere, daß die Beklagten zu 1) und 2) und damit auch die Beklagten zu 3) und
4) als deren Inhaber Mitinitiatoren des Bauherrenmodells gewesen seien. Hierzu rügen
sie, daß das Landgericht die Funktionen von Vertriebsberater und Treuhänder gründlich
verkannt habe. Beide hätten ihre Aufklärungspflicht ihnen gegenüber in zahlreichen
Punkten, die sie im einzelnen erläutern, verletzt. Sie behaupten weiter, es sei ihnen
insbesondere auf die steuerlichen Vorteile in der Investi-tionsphase angekommen sowie
in den Folgejahren auf die hohe Abschreibungsmöglichkeit gemäß § 82 i EStDV. Hätten
sie gewußt, daß die prospektierten Steuervergünstigungen nicht zu erreichen gewesen
seien, hätten sie sich an dem Bauherrenmodell nicht beteiligt.
55
Zu den geltend gemachten Zinsforderungen behaupten die Kläger, sie hätten die
Klagesummen zu einem Zinssatz in der jeweils beantragten Höhe anlegen können.
56
Die Kläger haben die Beklagten mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom
13.08.1991 aufgefordert, die mit der Klage bis dahin geltend gemachten Ansprüche,
insbesondere den Anspruch auf Freistellung von den eingegangenen
Bankverbindlichkeiten, bis zum 10.09.1991 zu erfüllen, wobei sie Zug um Zug die zur
Verfügung zu stellenden Miteigentumsanteile angeboten haben. Für den Fall des
fruchtlosen Fristablaufs haben sie eine Schadensersatzforderung angekündigt. Nach
fruchtlosem Ablauf der Frist haben die Kläger die Stellung entsprechender Klageanträge
sodann im Schriftsatz vom 17.02.1992 angekündigt. Dieser Schriftsatz ist der Beklagten
zu 2) am 27.02.1992, den Beklagten zu 1) und 4) am 28.02.1992 zugestellt worden.
57
Durch Teilgrundurteil vom 28.10.1992 hat der Senat das die Zahlungsklage abweisende
Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2)
insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Durch weiteres Teil- und Grundurteil
vom 26.01.1994 hat der Senat das Urteil des Landgerichts ebenfalls aufgehoben, soweit
die Zahlungsklage gegen den Beklagten zu 4) abgewiesen worden ist, und die Klage
ihm gegenüber insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; im übrigen ist die
Berufung der Kläger gegen das angefochtene Urteil zurückgewiesen worden, soweit
ihre Klage gegen den Beklagten zu 3) abgewiesen worden ist.
58
Gegen das Teilgrundurteil vom 28.10.1992 haben die Beklagten zu 1) und 2), gegen
das Teil- und Grundurteil vom 26.01.1994 der Beklagte zu 4) und die Kläger zu 1), 3), 4)
59
und 5) Revisionen eingelegt. Die Kläger zu 1), 3), 4) und 5) haben die Mitverurteilung
auch des Beklagten zu 3) erstrebt; ihre Revision ist jedoch durch Beschluß des
Bundesgerichtshofes vom 23.02.1995 - III ZR 64/94 - (Bl. 1944 ff. GA) nicht
angenommen worden.
Mit Urteil vom 06.07.1994 - VIII ZR 232/92 - (Bl. 1810 ff. GA) hat der Bundesgerichtshof
auf die Revisionen der Beklagten zu 1) und 2) das Teilgrundurteil des Senats vom
28.10.1992 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zurückverwiesen.
60
Auf die Revision des Beklagten zu 4) hat der Bundesgerichtshof durch Versäumnisurteil
vom 18.05.1995 - III ZR 64/94 - (Bl. 1956 ff. GA) das Teil- und Grundurteil des Senats
vom 26.01.1994 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten zu 4) erkannt worden
ist, und im Umfang der Aufhebung die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Beklagten zu 4) zurückverwiesen.
61
Mit Teilurteil des Senats vom 9.10.1995 sind die außergerichtlichen Kosten des
Beklagten zu 3) den Klägern zu 1) zu 20 %, dem Kläger zu 3) 25 %, dem Kläger zu 4) zu
30 % und den Klägern zu 5) zu 25 % auferlegt worden.
62
Die Kläger beantragen nunmehr,
63
64
die Beklagten gesamtschuldnerisch und kostenpflichtig zu verurteilen,
65
Die Beklagten beantragen,
66
67
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise ihnen zu gestatten, Sicherheit auch durch
die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse -die Beklagte
zu 2): auch einer Genossenschaftsbank- zu leisten.
68
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie behaupten, die Beklagte zu 1)
habe bei dem Bauherrenmodell eine reine Vertriebsrolle übernommen und auf die
Prospektgestaltung nur bezüglich des Formats und der Bebilderung Einfluß genommen,
wobei sie die auf ihre Sonderwünsche zurückzuführenden Mehrkosten getragen habe.
Sie habe für den Vertrieb das branchenübliche Honorar erhalten. Die Beklagte zu 2)
habe nur die steuerlichen und rechtlichen Angaben zu dem Prospekt beigetragen. Das
Konzept sei bereits von der T. erstellt gewesen.
69
Die Steuervorteile für alle Kläger seien insgesamt höher als prospektiert. Bei dem
Kläger zu 3) liege ein Sonderfall vor, weil er eine Reihe von Wahlleistungen abgewählt
habe, was seine Werbungskosten, aber auch seinen Kapitaleinsatz vermindert habe, so
daß er sich im Ergebnis gleich gut stehe wie die übrigen Bauherren. Die
Großbetriebsprüfung des Finanzamts K. II sei zu Gunsten aller Bauherren für die Jahre
1984 bis 1987 endgültig abgeschlossen. Alle Kläger erzielten auch eine über die
prospektierte Miete von 12,00 DM hinausgehende Miete.
70
Im Falle einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten müßten die Kläger sich die
71
erlangten Steuervorteile, die sie behalten könnten, schadensmindernd anrechnen
lassen, was sie näher darlegen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
72
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf das Sitzungsprotokoll vom 29.09.1993 (Bl. 1507 ff. GA) sowie auf das Gutachten des
Sachverständigen Dr. A. vom 19.08. 1998 nebst Anlagenband und die ergänzenden
Stellungnahmen vom 17.02.1999, 22.02.1999 und 24.02.1999 Bezug genommen.
73
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
74
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig. In der Sache haben sie
im zuerkannten Umfang Erfolg.
75
A.
76
1.
77
Die Beklagten zu 1) und 4) sind nach den Grundsätzen der Prospekthaftung als
Gesamtschuldner gemäß § 426 Abs. 1 BGB (vgl. nur BGH NJW 1992, 228 ff.; BGHZ
123, 106 ff.) verpflichtet, den den Klägern durch ihre Beteiligung an dem
Bauherrenmodell "S.A." entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Kläger können
verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie die Anlageentscheidung nicht getroffen,
was hier zur Rückabwicklung der Verträge führt.
78
a)
79
Die Beklagten zu 1) und 4) gehören zu dem Personenkreis, der für unrichtige und
unvollständige Prospektangaben verantwortlich ist. Zu diesem Personenkreis zählen
insbesondere die (Mit-)Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie
das Management bilden oder beherrschen (vgl. BGH NJW 1992, 228, 229 m.w.N.). Eine
solche Initiatorenstellung der Beklagten zu 1) und des als Gesellschafter-
Geschäftsführer hinter ihr stehenden Beklagten zu 4) ist zu bejahen.
80
Der Senat folgt der Aussage des Zeugen Prof. S., gegen deren Glaubhaftigkeit keine
Bedenken bestehen. Der Zeuge hat bekundet, er habe das Projekt "S.A." ursprünglich
mit zwei Partnern in Angriff genommen, die später ausschieden. Sodann hat der
verbliebene Zeuge Prof. S. mit der von ihm wirtschaftlich beherrschten T. GmbH
seinerseits ein Konzept für das Projekt entwickelt, das zumindest in groben Zügen
bereits vorlag, als er während des Vertriebs an den Beklagten zu 4) herantrat. Die T.
GmbH hatte nach der weiteren Bekundung des Zeugen Prof. S. Vertragsmuster aus
früheren Projekten, zum Beispiel für den W.Hof, und beschäftigte zudem einen Juristen,
der einen Prospektentwurf angefertigt hatte. Von daher bestehen keine Zweifel daran,
daß der Zeuge Prof. S. der ursprüngliche alleinige Initiator des Projektes war, der auch
weiterhin seine herausragende Stellung beibehielt, weil die T. GmbH die alleinige
Grundstückseigentümerin war, von deren Einverständnis die Verwirklichung des
gesamten Projekts abhängig war. Diese Initiatorenstellung wurde dadurch dokumentiert,
81
daß die T. GmbH nach außen hin als Prospektherausgeberin in Erscheinung trat und
um Kunden warb.
Der Senat hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die weitere Überzeugung
gewonnen, daß Prof. S. dem Beklagten zu 4) durch die Vereinbarung zwischen der T.
GmbH und der Beklagten zu 1) vom 27.04.1984/22.04.1985 eine Mitinitiatorenstellung
einräumte. Es liegt auf der Hand, daß bei einem Bauherrenmodell neben der Planung
und Erstellung des Objekts der in angemessener Frist durchgeführte und vollständige
Vertrieb eine gleich wichtige Voraussetzung für das Gelingen des gesamten Projektes
darstellt. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der T. GmbH und der Beklagten zu 1)
waren nach der unstreitigen Vereinbarung vom 27.07.1984/22.04.1985 so ausgestaltet,
daß die Beklagte zu 1) schon in einem frühen Stadium "im Rahmen des Vertriebs die
Projektaufbereitung sowie die Konzeption und das Marketing" allein übernahm. Sie
verpflichtete sich bis zum 01.04.1985 zum Vertrieb von 95 % aller
Eigentumswohnungen in S.A. und versprach für den Fall der Nichterfüllung eine
Vertragsstrafe von 300.000,00 DM. Hierfür erhielt sie eine Innenvergütung von 13 % des
Gesamtaufwandes plus Mehrwertsteuer. Durch diesen Vertrag erlangte die Beklagte zu
1) eine starke Position, die derjenigen der T. als Grundstückseigentümerin und Initiatorin
des Bauherrenmodells ebenbürtig war. Zwar ergibt sich aus der
Vertragsstrafenregelung, die nur für den Fall der Vertriebsfähigkeit der Anlage gelten
sollte, daß die Verantwortlichkeit für die einwandfreie steuerliche und juristische
Konzeption des Objekts nach wie vor bei der T. GmbH liegen sollte, während die
Beklagte zu 1) nur "im Rahmen des Vertriebs" für dieses Konzept und das Marketing
einstehen sollte, was dahin zu verstehen ist, daß sie für die nähere Ausgestaltung des
ihr in Grundzügen vorgegebenen Konzepts zu sorgen hatte. Diese Arbeitsteilung belegt
jedoch gerade die gemeinsame Verantwortlichkeit sowohl der T. GmbH als auch der
Beklagten zu 1) für die Herstellung des Vertriebsprospekts, für dessen Richtigkeit und
Vollständigkeit beide im Verhältnis zu den Anlegern einzustehen haben. Die
gemeinsame Verantwortung spiegelt sich auch in der gemeinsamen Kostenübernahme
wieder, da die T. GmbH sich an den Kosten der Beklagten zu 1) nur mit 20.000,00 DM
beteiligte, wie der Zeuge Prof. S. bekundet hat. Daß die Beklagte zu 1) keine eigenen
Fachkräfte zur weiteren Bearbeitung des Prospektes zur Verfügung hatte, ist nicht von
Bedeutung, da sie diese von dritter Seite heranziehen konnte. So haben sich Prof. S.
und der Beklagte zu 4) auch darauf geeinigt, die Beklagte zu 2) als Treuhänderin
einzuschalten, die ihrerseits im Auftrag der T. GmbH und der Beklagten zu 1) die
rechtliche und steuerrechtliche Überarbeitung des Prospekts bis zur Druckfreigabe
übernahm. Der Umstand, daß der Beklagte zu 4) auch keine eigene persönliche
Arbeitsleistung erbrachte, ist demgegenüber ebenfalls ohne Bedeutung. Aus der
vorgelegten Korrespondenz läßt sich entnehmen, daß die Beklagte zu 2) den Inhalt des
Prospektes sowohl mit der T. GmbH als auch mit der Beklagten zu 1) abstimmte. Die
Beklagte zu 1) war durch ihren Vertrag mit der T. GmbH in das Management für das
Bauherrenmodell so eingebunden, daß sowohl sie als auch der Beklagte zu 4) als ihr
wirtschaftlicher Inhaber nach den Prospekthaftungsgrundsätzen im engeren Sinne
haften.
82
b)
83
Die Beklagten zu 1) und 4) haben die sich aus ihrer Verantwortlichkeit für die Richtigkeit
und Vollständigkeit des Prospekts ergebenden Pflichten schuldhaft verletzt. Der
Prospekt war in wesentlichen Punkten unvollständig und irreführend. Die Beklagten zu
1) und 4) haben insoweit in rechtlich erheblicher Weise ihre Aufklärungspflicht verletzt.
84
Nach ständiger Rechtsprechung zur Prospekthaftung (vgl. nur BGHZ 74, 103, 111; BGH
NJW 1981, 1449, 1451 = WM 1981, 483, 486; BGHZ 111, 314, 317 = NJW 1990, 2461;
BGHZ 123, 106, 113 ff.; BGHZ 126, 166, 171) muß der Prospekt alle Angaben enthalten,
die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können,
insbesondere sind Tatsachen anzugeben, die den Vertragszweck vereiteln können. Der
Schutzzweck der Verpflichtung des Prospektverantwortlichen zur möglichst
vollständigen Aufklärung über sämtliche Umstände, denen Bedeutung für die
Entscheidung des potentiellen Anlegers für oder gegen den Erwerb der angebotenen
Anlage zukommen kann, beschränkt sich gleichwohl nicht darauf, den Anleger nur vor
einigen ganz bestimmten mit der Anlage verbundenen Risiken, nämlich gerade
denjenigen, die sich später tatsächlich verwirklichen, zu warnen. Vielmehr soll durch
eine umfassende Aufklärungspflicht gegenüber den mit dem Prospekt geworbenen
Interessenten deren Recht zur Selbstbestimmung über die Verwendung ihres
Vermögens sichergestellt werden. Der Anleger hat ein Recht darauf, seine
Entscheidung eigenverantwortlich und in voller Kenntnis sämtlicher für die Beurteilung
dieses Risikogeschäftes maßgeblichen Umstände zu treffen. Deshalb muß ihm der
Prospekt ein möglichst vollständiges Bild von den für eine sachgerechte Beurteilung der
Anlage erheblichen Umständen vermitteln. Nur in bezug auf Umstände, die wegen ihrer
geringen Bedeutung offenkundig im allgemeinen nicht dazu geeignet sein konnten, die
Investitionsentscheidung eines Anlageinteressenten zu beeinflussen, kann eine
Aufklärungspflicht fehlen (vgl. BGHZ 123, 106, 112 ff., 115).
85
Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Beklagten zu 1) und 4) über wesentliche
Umstände nicht aufgeklärt; der Prospekt ist insoweit fehlerhaft. Die Unrichtigkeiten des
Prospektes waren von wesentlicher Bedeutung und dazu geeignet, die
Investitionsentscheidung eines Anlageinteressenten zu beeinflussen.
86
Der Prospekt enthielt falsche Angaben über die steuerliche Realisation.
87
Bezüglich der Abschreibungsmöglichkeit nach § 82 i EStDV wurde eine
Durchschnittsbetrachtung aller Wohnungen vorgenommen und nicht nach dem Anteil
der Neu- und Altbausubstanz einzelner Wohnungen differenziert, was die
Abschreibungsmöglichkeiten einzelner Wohnungserwerber, für deren Investition
mangels ausreichender Altbausubstanz die Abschreibungsmöglichkeit nach § 82 i
EStDV nicht griff, erheblich einschränkte.
88
Darüber hinaus wurden Werbungskosten prospektiert, die nach dem zum damaligen
Zeitpunkt gültigen Bauherrenerlaß vom 13.08.1981 (Bundessteuerblatt 1981 I 604 ff.,
Anlage 5 der Anlagen zum Gutachten des Sachverständigen Dr. A. vom 19.08.1998)
nicht zu erreichen waren. In dem Prospekt wurden den Anlegern auf die Wohnungen
entfallende sofort, d.h. während der Investitionsphase, abzugsfähige
Gesamtwerbungskosten in Höhe von ca. 205 % des Eigenkapitals, das 15 % des
Gesamtaufwandes betragen sollte, versprochen. Die auf die Tiefgaragenstellplätze
entfallenden sofort abzugsfähigen Werbungskosten waren mit ca. 200 % des insoweit
aufzubringenden Eigenkapitals angegeben. Von dem Gesamtaufwand für die
Wohnungen waren also 30,75 % des Gesamtaufwandes als sofort abzugsfähig
versprochen, von dem Aufwand für die Tiefgaragenstellplätze 30 %. Die der Ermittlung
der sofort abzugsfähigen Werbungskosten von 30,75 % bzw. 30 % zugrunde liegende
Kalkulation entsprach jedoch nicht den Vorschriften des Bauherrenerlasses, so daß
sofort abzugsfähige Gesamtwerbungskosten in der genannten Höhe nicht zu erreichen
89
waren. Ausweislich Seite 3 der Aufstellung vom 20.09.1984 (Anlage K 34 zur
Klageschrift) sowie der Aufstellung in dem Bericht über die Prüfung des Angebotes S.A.,
H.S., der Firma G. & S. GmbH (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom
10.10.1990, Bl. 132 ff. GA, Seite 21, Bl. 156 GA) waren folgende Werbungskosten in %
vom Gesamtaufwand vorgesehen:
Baubetreuung incl. Nebenkostengarantie 0,34%,
90
zulässig nach Ziff. 2 h) des Bauherrenerlasses 0,50%
91
Finanzierungsvermittlung(Zwischenfinanzierung
92
und Eigenkapitalvorfinanzierung) 2,00%,
93
Finanzierungsbetreuung 1,89%,
94
zulässig nach Ziff. 2 c) des Bauherrenerlasses
95
für Finanzierungsvermittlung und -betreuung
96
aufgrund von Erfahrungswerten insgesamt 2,00%
97
(insoweit legt der Senat die Regelung in
98
Ziff. 2 c) des Bauherrenerlasses anders aus
99
als die Beklagten in ihrem nicht nachgelassenen
100
Schriftsatz vom 31.5.1999 unter Bezugnahme auf die
101
Stellungnahme der Dr. G. Treuhand GmbH vom
102
28.5.1999)
103
Bürgschaft 1,00%,
104
zulässig nach Ziff. 2 i) aa) des Bauherren-
105
erlasses 2,00%
106
Zinsgarantie 1,00%,
107
zulässig nach Ziff. 2 i) bb) des Bauherren-
108
erlasses 0,50%
109
Mietvermittlung und Mietgarantie 1,00%,
110
zulässig nach Ziff. 2 i) dd) des Bauherren-
111
erlasses 1,00%
112
Treuhandschaft 0,38%,
113
zulässig nach Ziff. 2 g) des Bauherrenerlasses 0,50%
114
Steuerberatung 1,50%,
115
nach dem Bauherrenerlaß ist keine Höchstgrenze
116
vorgesehen; die übliche Kürzung um einen Anteil
117
für Konzeptionsleistung wird hier bei der
118
internen Kalkulation unterstellt 1,50%
119
Notar und sonstiges 0,50%,
120
zulässig nach Ziff. 2 d) des Bauherrenerlasses ______ 0,50%
121
9,61%
122
Hinzuzurechnen sind als während der Investi-
123
tionsphase ebenfalls absetzbare Kosten
124
für die Wohnung:
125
Damnum 9,44%
126
Bauzeitzinsen incl. Eigenkapitalvorfinanzierung 7,50%
127
AfA gemäß § 82 i EStDV 4,65%
128
sowie
129
AfA gemäß § 7 IV EStG
130
(2,5% von 28,4% des Teilaufwandes für die
131
Wohnung) 0,71%
132
31,91%
133
für die Tiefgarage:
134
Damnum 9,44%
135
Bauzeitzinsen incl. Eigenkapitalvorfinanzierung 7,50%
136
AfA gemäß § 7 V EStG
137
(5% von 74,9% des Teilaufwandes für die
138
Tiefgarage) 3,75%
139
30,30%
140
Nach der internen Kalkulation waren damit als sofort abzugsfähige
Gesamtwerbungskosten inclusive D. und A. für die Wohnungen 31,91 % des
Teilaufwandes, für die Tiefgaragenstellplätze 30,30 % des Teilaufwandes errechnet; im
Prospekt waren diese Werte reduziert auf 30,75 % für die Wohnungen (205 % von 15 %
von 100 % des Teilaufwandes) sowie auf 30,00 % für die Tiefgaragen (200 % von 15 %
von 100 % des Teilaufwandes).
141
Bei korrekter Berücksichtigung des Bauherrenerlasses ergeben sich indessen sofort
abzugsfähige Gesamtwerbungskosten
142
nur in Höhe von
143
für die Wohnung:
144
Baubetreuung incl. Nebenkostengarantie 0,34%
145
Finanzierungsvermittlung
146
(Zwischenfinanzierung und Eigenkapital-
147
vorfinanzierung) 1,00%
148
Finanzierungsbetreuung 1,00%
149
Bürgschaft 1,00%
150
Zinsgarantie 0,50%
151
Mietvermittlung und Mietgarantie 1,00%
152
Treuhandschaft 0,38%
153
Steuerberatung 1,50%
154
Notar und sonstiges 0,50%
155
Damnum 9,44%
156
Bauzeitzinsen incl. Eigenkapitalvorfinanzierung 7,50%
157
AfA gemäß § 82 i EStDV 4,65%
158
AfA gemäß § 7 IV EStG _0,71% 29,52%
159
für die Tiefgarage:
160
Baubetreuung incl. Nebenkostengarantie 0,34%
161
Finanzierungsvermittlung
162
(Zwischenfinanzierung und Eigenkapital-
163
vorfinanzierung) 1,00%
164
Finanzierungsbetreuung 1,00%
165
Bürgschaft 1,00%
166
Zinsgarantie 0,50%
167
Mietvermittlung und Mietgarantie 1,00%
168
Treuhandschaft 0,38%
169
Steuerberatung 1,50%
170
Notar und sonstiges 0,50%
171
1. 9,44%
172
Bauzeitzinsen incl. Eigenkapitalvorfinanzierung 7,50%
173
A. gemäß § 7 V EStG _3,75%
174
27,91%.
175
Diese zulässigen 29,52 % bzw. 27,91 % des Gesamtaufwandes jeweils für Wohnung
und Tiefgarage entsprechen lediglich 196,8 % des aufzuwendenden Eigenkapitals für
die Wohnung und 186 % des aufzuwendenden Eigenkapitals für die Tiefgarage.
176
Der nach dem Bauherrenerlaß zulässige sofort abzugsfähige Werbungskostenanteil in
Höhe von 196,8 % für die Wohnungen reduzierte sich in den ersten Jahren weiterhin bei
denjenigen Anlegern, wie hier den Klägern zu 3) und 4), denen die erhöhte
Abschreibung nach § 81 i EStDV nicht zugute kam, weil ihre Wohnungen als
Neubauten einzustufen waren.
177
Die unrichtigen steuerlichen Versprechen des Prospektes sind nach Sinn und Zweck
der Beteiligung an einem Bauherrenmodell aus steuerlichen Gründen von wesentlicher
Bedeutung und geeignet die Investitionsentscheidung von Anleger wie hier den Klägern
zu beeinflussen. Immerhin wirken sich die überhöhten Angaben zu den sofort
abzugsfähigen Werbungskosten bei den einzelnen Anlegern in den ersten drei Jahren
steuerlich um mehrere Tausend DM aus, je nach der Höhe des Erwerbspreises für die
Wohnung. Die mangelnde Differenzierung zwischen Neubau- und Altbausubstanz
178
einzelner Wohnungen hat zur Folge, daß einzelnen Anlegern entgegen den
Versprechungen des Prospektes nicht bereits innerhalb der ersten 12 Jahre der
Investition die Denkmalschutzabschreibung nach § 82 i EStDV dergestalt zugute
kommt, daß die Herstellungskosten in diesem Zeitraum nahezu vollständig
abgeschrieben werden können, sondern die Abschreibungsmöglichkeiten sich über
einen wesentlich längeren Zeitraum, davon in den ersten 12 Jahren in wesentlich
geringerer Höhe als versprochen, erstrecken.
Auch wenn sich letztlich unter Ausschöpfung aller Abschreibungsmöglichkeiten im
Ergebnis hier tatsächlich eine im Verhältnis zum Gesamtaufwand nur geringe Differenz
ergibt, ändert dies nichts daran, daß die Angaben über die steuerliche Realisation des
Projektes von wesentlicher Bedeutung sind, denn nur aufgrund dieser Angaben kann
der I. in überschaubarem Zeitraum planen und die Vor- und Nachteile der Investition für
sich gemessen an seinen absebaren Einkommensverhältnissen abwägen.
179
Der Prospekt verschweigt weiter, daß die Beklagten zu 1) und 4) Mitinitiatoren des
Projektes waren und daß die T. GmbH ihren Vergütungsanspruch gegen die I.en in
Höhe von 15 % des Gesamtaufwandes, davon 6 % für die Projektaufbereitung und
Baureifmachung sowie 9 % für Konzeption und Marketing, an die Beklagten zu 1) und 4)
abgetreten hatte.
180
Die Tatsache der Mitinitiatorenstellung der Beklagten zu 1) und zu 4) ist ebenfalls von
wesentlicher Bedeutung. Sie ist bedeutsam für die Beurteilung der Interessenlage und
möglicher Interessenkonflikte der an dem gesamten Projekt Beteiligten sowie für die
Frage, wer gegebenenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann. Hier hat sich der
bei den Beklagten zu 1) und 4) als Mitinitiatoren und zugleich Vertreiber des Prospektes
bestehende Interessenkonflikt darüber hinaus konkret noch dadurch zu Ungunsten der
Anleger ausgewirkt, daß die T. GmbH der Beklagten zu 1), und damit dem Beklagten zu
4) als deren wirtschaftlichen Inhaber, Vergütungsansprüche in Höhe von 15 % des
Gesamtaufwandes abgetreten hatte und die Beklagte zu 2) auf Anweisung die
Zahlungseingänge insoweit unmittelbar an die Beklagte zu 1) weiterleitete. Dies führte
nicht nur zu einer den Beklagten allerdings nicht zurechenbaren
Liquiditätseinschränkung der T. GmbH (vgl. dazu die Ausführungen des
Bundesgerichtshofes im Urteil vom 06.07.1994 - VIII ZR 232/92 -, Bl. 1810 ff. GA, sowie
im Versäumnisurteil vom 18.05.1995 - III ZR 64/94 -, Bl. 1961 R GA), sondern hatte für
die Anleger auch nachteilige steuerliche Auswirkungen. Nach den überzeugenden und
anhand des Betriebsprüfungsberichtes vom 23.11.1990 nachvollziehbaren
Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. in seinem Gutachten vom 19.08.1998, Seite
36 f., und der Stellungnahme vom 24.02.1999, Seite 10 f. (Bl. 2223 f. GA), wurden diese
an die Beklagten zu 1) und 4) weitergeleiteten, an sich der T. GmbH als Vergütung
zustehenden Zahlungen für Baureifmachung und Projektentwicklung sowie Konzeption
und Marketing nicht als Werbungskosten angesehen, sondern gemäß Ziffern 2 e) und f)
des Bauherrenerlasses den Anschaffungs- (soweit sie das Grundstück betrafen) und
Herstellungskosten (soweit sie die Gebäude betrafen) zugeordnet als Kosten, die auf
die Erlangung des Bauobjektes gerichtet sind bzw. die Kosten der Initiatoren des
Bauvorhabens abdecken. Die Steuerbehörde schloß aus dem Zahlungsfluß unmittelbar
an die Beklagte zu 1), daß für die T. GmbH für die von ihr erbrachten Vorleistungen in
den Bereichen Baureifmachung, Projektentwicklung und Konzeption - zumindest
rechnerisch - eine Deckungslücke entstanden war, die nur aus den übrigen
Funktionsträgergebühren gemäß Ziffer 14.1 und 14.2 des Betriebsprüfungsberichtes
(Seite 14) geschlossen werden konnte. Diese Deckungslücke wurde unter
181
Berücksichtigung der geltend gemachten Mitwirkung des Vertriebsbeauftragten, d.h. der
Beklagten zu 1) und 4), bei der Erstellung der Konzeption mit 6 % des
Gesamtaufwandes angesetzt. Diese Position wurde weiter um 0,4 % des
Gesamtaufwandes auf insgesamt 6,4 % des Gesamtaufwandes wegen einer
Unterdeckung im Grundstücksbereich erhöht, da die T. GmbH zugleich
Grundstücksveräußerin war (vgl. Seite 20 des Betriebsprüfungsberichtes vom
23.11.1990). Die kalkulierten Funktionsträgergebühren, d.h. für Baubetreuung,
Finanzierungsvermittlung, Finanzierungsbetreuung, Bürgschaft, Höchstpreis- und
Fertigstellungsgarantie, Zinsgarantie sowie Mietervermittlung und Mietgarantie, wurden
demgegenüber anteilig um insgesamt 6,4 % gekürzt (vgl. Seite 21 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 23.11.1990). Wäre diese durch die Mitinitiatorenstellung
der Beklagten zu 1) und 4) und die Abtretungsvereinbarung verursachte anteilige
Kürzung der Funktionsträgergebühren korrekterweise bereits bei der Erstellung des
Prospektes berücksichtigt worden, hätte dies nochmals zu einer Reduzierung der
Gesamtwerbungskosten führen müssen. Auch insoweit ist den Anlegern wiederum ein
falsches Bild über die steuerliche Realisation des Prospektes dargestellt worden. Die
von der Steuerbehörde vorgenommene Kürzung um 6,4% hat sich auch tatsächlich für
die Anleger ausgewirkt. Jedenfalls für die Vermittlung der Zwischenfinanzierung und für
die Finanzierungsbetreuung sind die angesetzten Beträge soweit gekürzt worden, daß
die nach dem damaligen Bauherrenerlaß insgesamt zulässigen 2 % nicht mehr erreicht
wurden. Das hatte zur Folge, daß niedrigere Werbungskosten anerkannt wurden, dafür
höhere Herstellungs- und Anschaffungskosten. Soweit höhere Herstellungskosten für
das Gebäude angesetzt wurden, haben die Kläger zwar eine höhere AfA erhalten,
soweit höhere Anschaffungskosten für das Grundstück angesetzt wurden, waren diese
Beträge für die Kläger steuerlich jedoch verloren. In beiden Fällen haben die Kläger
entsprechend niedrigere Sofort-Werbungskosten erhalten, dem entsprachen insoweit
niedrigere Abschreibungsmöglichkeiten. Dies räumen auch die Beklagten zu 1) und 4)
in ihrem Schriftsatz vom 29.04.1999 ein. Die Beklagten zu 1) und 4) haben dabei
indessen nicht berücksichtigt, daß die in Prozentsätzen tatsächlich minimal
erscheinende Verringerung der Werbungskosten effektiv wiederum einige Tausend DM
ausmachen, die die Kläger an steuerlichen Abzugsmöglichkeiten in der
Investitionsphase verloren haben. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese
Verringerung der Werbungskosten nicht vollständig dadurch kompensiert worden, daß
sich die Bemessungsgrundlage für die AfA um die Werbungskostenkürzung erhöht hat.
Wie dargelegt, war die Erhöhung der Anschaffungkosten für das Grundstück für die
Kläger steuerlich verloren. Aber auch soweit später höhere Herstellungskosten
abgesetzt werden konnten, ist zu bedenken, daß diese Kosten erst in den Folgejahren
und über einen wesentlich längeren Zeitraum abgesetzt werden konnten, den Klägern
also die sofortigen Steuervorteile, etwa mit der Folge des Verlustes von Anlagezins,
verlorengingen.
Die genannten Fehler in der steuerlichen Konzeption des Prospektes sind durch den
Abweichungsvorbehalt im Prospekt nicht gedeckt. Die Fehler beruhen nämlich bereits
darauf, daß die Konzeption schon grundsätzlich nicht mit den Vorschriften des
Bauherrenerlasses übereinstimmt, sowie auf internen Abmachungen zwischen den
Beklagten zu 1) und 4) und der T.GmbH. Sie resultieren dagegen nicht aus einer später
vorgenommenen vom Prospekt abweichenden Bewertung der tatsächlichen und
rechtlichen Steuerlage durch die Steuerbehörde.
182
c)
183
Die Kläger haben durch ihren Beitritt zu der Bauherrengemeinschaft einen Schaden
erlitten.
184
Die Kläger haben unter anderem geltend gemacht, daß ein Großteil des ihnen
entstandenen finanziellen Schadens auf den Zusammenbruch der T. GmbH und den
dadurch bedingten Ausfall der Garantien zurückzuführen sei. Das ist den Beklagten zu
1) und 4) indessen nicht zuzurechnen, da die Kläger aus den gesamten ihnen bei
Vertragsschluß vorliegenden Unterlagen erkennen mußten, welche Stellung und
Bedeutung die T. GmbH hatte (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 06.07.1994, Bl. 1810 ff. GA). Darauf kommt es aber auch nicht
an. Denn der entscheidende Gesichtspunkt beim Auseinanderfallen der im Prospekt
verschwiegenen oder falschen Umstände und derjenigen, die - den Handelnden nicht
zurechenbar - später tatsächlich (auch) zu Verlusten und damit zu einer Entwertung der
Anlage geführt haben, ist nicht das Fehlen eines notwendigen
Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen der Verletzung der
Prospektaufklärungspflicht und dem von den Anlegern erlittenen Schaden, sondern die
Frage, ob die Kenntnis des im Prospekt verschwiegenen oder falschen Umstandes den
Anleger tatsächlich von dem Erwerb der Anlage abgehalten hätte oder der
Prospektfehler lediglich als Vorwand zur Rückgängigmachung einer
Investitionsentscheidung benutzt wird, die sich später aus anderen Gründen, die mit
diesem Mangel nichts zu tun haben, als nachteilig erwiesen hat (vgl. BGHZ 123, 106,
114; BGH NJW 1985, 1025, 1026). Ist der geltend gemachte Prospektfehler nicht nur
Vorwand für die Rückgängigmachung, besteht der Schaden bereits in dem Erwerb der
bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht vorgenommenen Beteiligung (vgl. BGHZ 123, 106,
114; BGH WM 1991, 1543, 1545; BGH NJW 1992, 228, 230; BGH NJW 1995, 1025,
1026). Wie oben dargelegt, hatten die genannten Fehler des Prospektes nicht nur
erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Realisation, sondern auch für die
Bestimmung der tatsächlich für den Prospekt Verantwortlichen. Beides sind Umstände,
die für den vernünftigen Anleger bei einer Entscheidung über die Beteiligung an
bekanntermaßen risikoreichen Bauherrenmodellen von besonderer Bedeutung sind.
Der Senat ist deshalb davon überzeugt, daß die oben dargelegten Prospektfehler nicht
nur Vorwand für die Rückgängigmachung der Verträge sind, und die Kläger nicht
tatsächlich aus anderen Gründen, etwa wegen der durch den Zusammenbruch der T.
verursachten Verluste, von den Verträgen Abstand nehmen wollten.
185
Ein Schaden der Kläger ist darüber hinaus auch deshalb zu bejahen, weil der
Vertragsschluß für die Kläger insgesamt nachteilig war.
186
Zwar kann ein Schaden zu verneinen sein, wenn der Vertragsschluß trotz der
Abweichung von dem Prospekt für den Anleger insgesamt nicht nachteilig ist, weil der
Wert der Gegenleistung seine eigene Leistung zumindest erreicht (vgl. BGH NJW 1998,
302, 304; BGH NJW 1998, 898, 899; BGH NJW 1992, 228, 230; OLG Stuttgart WM
1987, 1260, 1262) oder unter Investitionsgesichtspunkten gleichwertig ist (vgl. OLG Köln
NJW-RR 1996, 469). Davon ausgehend beurteilt sich die Entstehung des Schadens
sich nach der sogenannten Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge
des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen,
die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte; entscheidend ist dabei die
Gesamtvermögenslage, wie sie sich nach Abschluß der auf den Erwerb der Anlage
gerichteten Verträge dargestellt mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne diese
Verträge entwickelt hätte (vgl. BGH NJW 1998, 302, 304). Danach ist im konkreten Fall
der Eintritt eines Schadens bei den Klägern zu bejahen. Dem für den Erwerb der Anlage
187
aufgewendeten Geldbetrag und den damit verbundenen Aufwendungen stehen
gegenüber die erlangten Miteigentumsanteile, die erzielten Steuervergünstigungen und
die Mieteinnahmen. Ob sich diese jeweiligen Leistungen wertmäßig entsprechen,
braucht hier indes nicht rechnerisch geklärt zu werden, denn die bei der
Gegenüberstellung zu betrachtenden Rechnungsposten sind gemessen an dem
Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes
wertend zu bestimmen (vgl. BGH NJW 1987, 50 ff.; BGH NJW 1998, 302, 304). Denn
wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluß eines Vertrages
gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver
Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Schaden erleiden, daß
die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Vorauszusetzen ist dabei
allerdings, daß die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus
rein subjektiver willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern daß auch die
Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den
Vertragsschluß als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht
angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH NJW 1998, 302, 304). Das ist hier
zu bejahen. Wesentlicher Sinn und Zweck der Beteiligung aller Kläger an dem
Bauherrenmodell war die Erzielung von Steuervergünstigungen in dem versprochenen
Umfang, um ihre jeweilige Steuerlast zu mindern. Die erhaltenen Leistungen waren
jedoch für diese Zwecke nicht voll brauchbar, weil die prospektierten
Abschreibungsmöglichkeiten bei der bestehenden Steuerrechtslage und angesichts der
Verflechtung der Beklagten zu 1) und 4) als Mitinitiatoren nicht zu erzielen waren. Nach
den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. A.
beruhten die tatsächlich erzielten Steuervorteile etwa in Höhe der prospektierten
weitgehend auf Zufälligkeiten, dem Einsatz weiteren Kapitals und den entstandenen
Mehrkosten. Dennoch wurden die prospektierten Vergünstigungen insbesondere in der
Investitionsphase nicht ganz erreicht. Das Geschäft war damit mit einem hohen Risiko
behaftet, und seine steuerliche Realisation im versprochenen Umfange hing von
weiterem Kapitaleinsatz und Zufälligkeiten ab. Unter diesen Umständen waren die
Vertragsabschlüsse bei objektiver Betrachtung unvernünftig, denn der bezweckte Erfolg
war nicht kalkulierbar, und sie entsprachen nicht den konkreten Vermögensinteressen
der Kläger.
Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die von den Klägern bis heute erzielten
Steuervorteile nomminell in etwa denjenigen entsprechen, die nach dem Prospekt zu
erzielen waren. Wenn die tatsächlich erzielten Steuervorteile bei einem höheren
Kapitaleinsatz als nach dem Prospekt vorgesehen erreicht wurden, folgt daraus
logischerweise, daß diese Steuervorteile der Höhe nach bei einem niedrigeren
Kostenaufwand nicht zu erzielen gewesen wären. Aufgrund des den Klägern
entstandenen Mehraufwandes, sind deshalb die jeweils erbrachten Leistungen nicht
gleichwertig, auch wenn sich die prospektierten und die tatsächlich erzielten
Steuervorteile der Höhe nach im Ergebnis in etwa entsprechen.
188
Unbeachtlich ist des weiteren, daß der Kläger zu 3) angebotene Leistungen nicht in
Anspruch genommen hat und daß der bei ihm entstandene Ausfall von Steuervorteilen
in einigen Jahren schon darauf beruhte, daß er sowieso Negativeinkünfte hatte. Das
ändert nichts daran, daß auch ihm bei wertender Betrachtung nach den vorstehenden
Ausführungen ein Schaden entstanden ist.
189
d)
190
Die unrichtige Information aufgrund der Prospektangaben war ursächlich für die
Anlageentscheidung der Kläger.
191
Die Kläger haben dazu vorgetragen, daß es ihnen bei den Vertragsschlüssen
wesentlich auf die hohen Abschreibungsmöglichkeiten in der Investitionsphase sowie
auf die hohe Denkmalschutzabschreibung nach § 82 i EStDV angekommen sei. Wäre
ihnen die bei dem konkreten Bauherrenmodell bestehende tatsächliche Problematik der
Denkmalschutzabschreibung (steuerliche Anerkennung als Alt- oder Neubau) bekannt
gewesen und hätten die Beklagten sie nicht getäuscht und über maßgebliche Umstände
der Investition im Unklaren gelassen, insbesondere über die mit der Beteiligung
verbundenen tatsächlichen Risiken, wären sie der Bauherrengemeinschaft nicht
beigetreten. Nach der Lebenserfahrung ist zumindest davon auszugehen, daß ein in -
wie hier - wesentlichen Punkten unrichtiger Prospekt für den auf seiner Grundlage
erklärten Beitritt ursächlich gewesen ist (vgl. BGH WM 1991, 1534, 1545; BGH ZIP
1992, 1561, 1562; BGHZ 123, 106, 114). Davon ist auch im vorliegenden Fall unter
Berücksichtigung der auch objektiv wesentlichen Bedeutung der falschen Tatsachen für
die Werthaltigkeit des Objektes auszugehen, die sich schließlich auch nachteilig für die
Kläger ausgewirkt haben. Dem haben die Beklagten nichts Konkretes entgegengesetzt.
192
e)
193
Das Verschulden der Beklagten zu 1) und 4) ergibt sich bereits daraus, daß der
Prospekt unrichtige Angaben enthielt und dieser Prospekt bei der Anwerbung der
Kläger in Kenntnis der Beklagten zu 1) und 4) um die wahren Verhältnisse verwendet
wurde. Die Beklagten zu 1) und 4) hatten positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des
Prospektes, soweit ihre Mitinitiatorenstellung und die Abtretung verschwiegen worden
waren. Sie handelten insoweit vorsätzlich. Die Beklagten zu 1) und 4) können sich
wegen der weiteren Falschangaben nicht auf ihre (eventuelle) Unkenntnis berufen.
Haben die Beklagten zu 1) und 4) diese Fehler nicht bemerkt, so kann das nur auf
bewußt pflichtwidrig nachlässiger Prüfung oder darauf beruhen, daß sie sich ohne die
im Verkehr erforderliche fachliche Kompetenz in einem Wirtschaftsbereich betätigt und
damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich verletzt haben (vgl. dazu BGH NJW
1990, 2464). Die Prüfung des steuerlichen Konzeptes durch ein außenstehendes
Unternehmen, hier der Firma G.& S. GmbH, entlastet die Beklagten zu 1) und 4) nicht,
da sie sich deren fehlerhafte Prüfung, die sich aus einem Abgleich mit den Vorschriften
des Bauherrenerlasses (siehe oben) ergibt, zurechnen lassen müssen. Darüber hinaus
ist die Firma G. & S. GmbH offenbar von den Beklagten zu 1) und 4) nicht vollständig
über die tatsächlichen Umstände informiert worden, denn aus den Ausführungen auf
Seite 11 ihres Berichtes vom 21. Dezember 1984 (Bl. 146 GA) ergibt sich, daß jedenfalls
die Abtretungsvereinbarung zwischen der Beklagten zu 1) und der T. GmbH nicht
vorgelegen hat. Sonstige Umstände, die die unterlassene Aufklärung als nicht
schuldhaft erscheinen lassen, haben die Beklagten zu 1) und 4) nicht vorgetragen.
194
f)
195
Da die Beklagten zu 1) und 4) als Mitinitiatoren nach
196
Prospekthaftungsgrundsätzen haften, greift schließlich für die hier geltend gemachten
Ansprüche der im Prospekt am Schluß enthaltene vollständige Haftungsausschluß der
Beklagten zu 1) für die Prospektangaben nicht.
197
2.
198
Der gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist ebenfalls
begründet.
199
a)Die Beklagte zu 2) haftet den Klägern aufgrund des mit ihnen abgeschlossenen
Geschäftsbesorgungsvertrages, denn die Beklagte zu 2) hat die damit im
Zusammenhang stehenden vorvertraglichen Pflichten verletzt.
200
Die Beklagte zu 2) hatte als Treuhänderin gegenüber den Erwerbern, in deren Interesse
sie eingesetzt war und die ihr aufgrund des Treuhandverhältnisses besonderes
Vertrauen entgegenbrachten, umfangreiche Prüfungs-, Aufklärungs- und
Hinweispflichten. Nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag, den die Kläger jeweils mit
der Beklagten zu 2) abgeschlossen hatten, war die Beklagte zu 2) zur Wahrnehmung
ihrer Rechte bei der Vorbereitung und später bei der Durchführung des Bau- und
Renovierungsvorhabens sowie der damit zusammenhängenden umfassenden
steuerlichen Beratung und Vertretung eingesetzt. Daraus folgte eine Pflicht der
Beklagten zu 2), die mittels Prospekt geworbenen Kläger über Tatsachen zu
unterrichten, die für die Beurteilung des Geschäftes wesentlich und für die
Anlageentscheidung von Bedeutung waren. Diese Pflicht gehört zu den
selbstverständlichen, jedermann ohne weiteres einleuchtenden Aufgaben der
Treuhänderin, die ihre Vergütung auch und gerade dafür erhielt, daß der Erwerber sich
um diese Dinge nicht zu kümmern brauchte (vgl. BGH NJW-RR 1992, 531 m.w.N.).
Unstreitig hat die Beklagte zu 2) die Kläger aber weder auf die Mitinitiatorenstellung der
Beklagten zu 1) und 4) noch auf die Abtretung der Vergütungsansprüche der T. GmbH
an die Beklagte zu 1) hingewiesen, obwohl ihr ausweislich des Abtretungsvertrages
vom 22.04.1995 zwischen der Beklagten zu 1) und der T. GmbH die
Abtretungsvereinbarung angezeigt und sie angewiesen wurde, die abgetretene
Vergütung der T. GmbH direkt an die Beklagte zu 1) auszuzahlen. Aufgrund ihrer
Kenntnis von der Abtretung hätte ihr auch die Stellung der Beklagten zu 1) und 4) klar
sein müssen, soweit sie nicht bereits positive Kenntnis davon hatte. Zumindest hätte sie
sich über die Hintergründe der für die Anlageentscheidung unter steuerlichen Aspekten
bedeutsamen Abtretung informieren und diese Information an die Kläger weitergeben
müssen. Daß sie dem nachgekommen ist, ist nicht ersichtlich. Da die Beklagte zu 2)
nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag gleichermaßen für die Durchführung des Bau-
und Renovierungsvorhabens als auch für die steuerliche Beratung und Vertretung
eingesetzt war, bezog sich ihre Aufklärungspflicht gegenüber den Klägern ebenso auf
die Unrichtigkeit und Undurchführbarkeit der prospektierten steuerlichen Konzeption.
Letzteres war für die Beklagte zu 2) auch erkennbar, da ihr die Berechnung der
jeweiligen Werbungskostenanteile vom Gesamtaufwand bekannt war (vgl. Anlage III/1
zum Geschäftsbesorgungsvertrag) und sie ohne weiteres die Unzulässigkeit der
angesetzten Prozentsätze gemessen an den Vorschriften des Bauherrenerlasses vom
13.08.1981 hätte erkennen können. Hat die Beklagte zu 2) diese Abweichungen nicht
bemerkt, kann das wiederum nur auf bewußt pflichtwidrig nachlässiger Prüfung oder
darauf beruhen, daß sie sich, wie auch die Beklagten zu 1) und 4), ohne die im Verkehr
erforderliche fachliche Kompetenz in einem Wirtschaftsbereich betätigt und damit die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich verletzt hat.
201
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 1) und 4)
liegen auch hier die für eine Haftung der Beklagten aus schuldhafter Verletzung
vorvertraglicher Pflichten gleichermaßen geltenden weiteren Voraussetzungen vor.
202
b)
203
Die gemäß Ziffer 9.5 des Geschäftsbesorgungsvertrages enthaltene Vereinbarung einer
nur subsidiären Haftung der Beklagten zu 2), falls der I. von keiner anderen Seite Ersatz
zu erlangen vermag, ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 AGBG
unwirksam. Die Pflicht der Beklagten zu 2) als Treuhandgesellschaft, dem I. die Risiken
der Kapitalanlage durch eine klare und transparente Beschreibung der vertraglichen
Konzeption deutlich zu machen, ist eine so grundlegende Pflicht, daß es mit den
Geboten von Treu und Glauben schlechthin unvereinbar wäre, wenn die Beklagte zu 2),
die gerade diese vertragliche Gestaltung wesentlich mitbestimmt hatte, für die
pflichtgemäße Wahrnehmung ihrer Aufklärungspflicht nicht voll einzustehen hätte. Es ist
für den I. unzumutbar, zuvor den Versuch zu unternehmen, sich bei allen anderen an
dem Bauherrenmodell Beteiligten schadlos zu halten, bis er im Falle der Fruchtlosigkeit
auf die Beklagte zu 2) soll zurückgreifen können. Dies steht mit der gesetzlichen
Regelung einer gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Schädiger, die jeder für sich
den Schaden zu verantworten haben, nicht im Einklang und widerspricht dem
Vertragszweck, der im Rahmen eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter
anderem den Schutz des I.s vor Vermögenseinbußen durch Übernahme eines
undurchsichtigen, nicht überschaubaren Risikos vorsieht. Letztlich würde eine solche
Regelung auch zu dem unbilligen Ergebnis führen, daß die Beklagte zu 2) auf Kosten
aller am Bauherrenmodell Beteiligten von jeglicher Haftung freigestellt würde.
204
c)
205
Die Haftung der Beklagten zu 2) ist weiterhin nicht gemäß Ziffer 9.5 des
Geschäftsbesorgungsvertrages auf 500.000 DM je Einzelschaden beschränkt. An der
Wirksamkeit dieser Schadensbegrenzung auf 500.000,00 DM bestehen gemessen an §
11 Ziffer 7, § 9 AGBG zwar keine Bedenken; die Beschränkung gilt ausdrücklich nicht
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Beklagte zu 2) hat jedoch ihre
Aufklärungspflicht zumindest insoweit wenigstens grob fahrlässig, wenn nicht sogar
vorsätzlich verletzt, als sie die Kläger nicht auf die bestehende Abtretungsvereinbarung
hinwies, obwohl sie davon positive Kenntnis hatte. Die Haftungsbeschränkung nach
Ziffer 9.5 des Geschäftsbesorgungsvertrages greift deshalb nicht ein.
206
3.
207
Die Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten sind nicht verjährt.
208
Die Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 4) verjähren gemäß § 195 BGB erst in 30
Jahren. Die kurze Verjährungsfrist der §§ 20 Abs. 5 KAGG und § 12 Abs. 5
AuslInvestmG, die beim Erwerb von Kapitalanlagen gelten, paßt nicht auf die
Beteiligung an einem Bauherrenmodell, bei der es um den Erwerb von Grundeigentum
geht und werkvertragliche Elemente im Vordergrund stehen (vgl. BGH NJW 1992, 228,
232). Gleichwohl führt dies nicht zu einer entsprechenden Anwendung des § 638 BGB.
Die Verjährungsvorschrift des § 638 BGB ist auf Gewährleistungsansprüche wegen
Sachmängel zugeschnitten. Eine entsprechende Anwendung auf
Schadensersatzansprüche wegen Herausgabe eines fehlerhaften Prospekts erscheint
nur dann gerechtfertigt, wenn sich der Prospekt in der fehlerhaften Errichtung des
Bauwerks niederschlägt. Ist dies - wie hier - aber nicht der Fall, führt der
Prospektmangel vielmehr zu dem Beteiligungsentschluß, zu dem es anderenfalls nicht
209
gekommen wäre, ist für eine entsprechende Anwendung des § 638 BGB kein Raum
(vgl. BGHZ 126, 166 ff.).
Die Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2) sind aus den gleichen
Gründen ebenfalls weder in den kurzen Fristen der §§ 20 Abs. 5 KAGG und § 12 Abs. 5
AuslInvestmG noch des § 638 BGB verjährt. Ob vorliegend etwa die gemäß § 68 StBerG
mit der Entstehung der Ansprüche beginnende berufsspezifische dreijährige
Verjährungsfrist eingreift, die die Parteien auch vertraglich vereinbart haben, kann
letztlich dahinstehen. Eine Steuerberatungsgesellschaft ist im Falle einer Verletzung der
ihr obliegenden Berufspflichten gehalten, den Vertragspartner über die bestehende
Regreßmöglichkeit und die kurze Verjährungsdauer zu belehren und macht sich im
Falle eines Verstoßes gegen diese Pflicht erneut schadensersatzpflichtig (sog.
sekundärer Ersatzanspruch, vgl. BGH NJW 1982, 1285). Die Verjährung des primären
Ersatzanspruches bleibt damit ohne Auswirkungen, denn der Steuerberater ist wegen
Verletzung der Hinweispflicht verpflichtet, den Mandanten so zu stellen, als sei die
Verjährung nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist des § 68 StBerG, die auch für diesen
Sekundäranspruch gilt, beginnt nach gefestigter Rechtsprechung dann zu laufen, wenn
dem Mandanten ein Schaden entstanden ist, da der Ersatzanspruch zusammen mit dem
Schaden entsteht. In bezug auf den Sekundäranspruch besteht der maßgebliche
Schaden aber darin, daß der primäre Haftungsanspruch verjährt ist, woraus folgt, daß
die Verjährung des Sekundäranspruches erst mit dem Ablauf der Primärverjährung zu
laufen beginnt (allg. Meinung, vgl. nur Zugehör, Die Verjährung in der Berufshaftung der
Rechtsanwälte, Beilage zu NJW 21/1995 Seite 19; Stöcker, Die Verjährungsproblematik
des Rechtsanwalts und des Steuerberaters, 1992, Seite 102, 129 f., jeweils mit weiteren
Nachweisen). Danach konnte vorliegend die Sekundärverjährung frühestens im Jahre
1988, je nach dem Zeitpunkt des Beitritts der Kläger zu laufen beginnen. Im Zeitpunkt
der Klageerhebung im Jahre 1990 waren deshalb jedenfalls die Sekundäransprüche
gegen die Beklagte zu 2) nicht verjährt.
210
4.
211
Der Anspruch der Kläger auf Schadensersatz in Geld ist nach § 250 BGB begründet.
212
Der ursprünglicher Schadensersatzanspruch der Kläger war gerichtet auf Erstattung der
bereits geleisteten Zahlungen und auf Freistellung von den noch eingegangenen Bank-
und sonstigen Verbindlichkeiten, während sie ihrerseits dann zur Rückübertragung des
Eigentums an den erlangten Miteigentumsanteilen, verbunden mit dem jeweiligen
Sondereigentum an der ihnen zugeordneten Eigentumswohnung, verpflichtet waren.
Die Beklagten hätten es durch die geschuldete Schuldbefreiung in der Hand gehabt, die
Löschung der im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte herbeizuführen. Mit
Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 13.08.1991 haben die Kläger den
Beklagten zur Vornahme der Freistellung eine Frist bis zum 15.09.1991 gesetzt und für
den Fall des fruchtlosen Fristablaufes auch insoweit die Forderung nach
Schadensersatz erhoben. Nach dem Fristablauf hat sich der Freistellungsanspruch
nach § 250 BGB ohne weiteres in einen Geldersatzanspruch verwandelt.
213
Allerdings besteht die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung im Rahmen der
schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung nur Zug um Zug gegen Rückübertragung
der Miteigentumsanteile, und zwar nunmehr lastenfrei. Zwar haben die Kläger dies nicht
ausdrücklich beantragt. Ihre Anträge sind indessen dahingehend auszulegen, denn aus
ihrem Sachvortrag ergibt sich eindeutig, daß sie das Wohnungseigentum lastenfrei
214
rückübertragen wollen, wenn die Beklagten die Geldmittel zur Ablösung der
Verbindlichkeiten zur Verfügung stellen.
Dieses Angebot reicht hier nach § 295 BGB zur Verurteilung der Beklagten Zug um Zug
gegen die Übertragung lastenfreien Eigentums aus. Die Beklagten sind nämlich
spätestens mit der Zustellung der Klageschrift mit der Erfüllung der ursprünglich
erhobenen Freistellungsansprüche in Verzug geraten, § 284 Abs. 1 BGB. Der
Freistellungsanspruch umfaßte auch die Übernahme oder Ablösung der zu Lasten der
Kläger bestehenden dinglichen Sicherheiten. Dem sind die Beklagten nicht
nachgekommen. Nach der durch die Schreiben vom 13.08.1991 und fruchtlosem
Fristablauf herbeigeführten Umwandlung der Naturalrestitutionsansprüche in
Geldersatzansprüche sind die Kläger zur lastenfreien Rückübertragung jedoch nur unter
Mitwirkung der Beklagten imstande, dann nämlich, wenn sie ihnen das Geld zur
Verfügung stellen oder selbst ablösen. Da die Beklagten damit jedoch bereits in Verzug
geraten waren und entsprechend ihrem prozessualen Verhalten auch weiterhin ihre
Leistung verweigern, genügte hier das wörtliche Angebot der Zug um Zug zu
erbringenden Gegenleistung nach § 295 BGB.
215
5.
216
Die Kläger haben gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) einen Anspruch auf Ersatz des
Schadens, den sie dadurch erlitten haben, daß sie auf die Angaben der Beklagten über
das Bauherrenmodell vertraut haben. Das gilt sowohl für den aus den Grundsätzen über
die Prospekthaftung herzuleitenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu
1) und 4) als auch für den Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei
Vertragsverhandlungen gegen die Beklagte zu 2), die sich dem Umfang nach hier
decken. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) haften den Klägern insoweit als
Gesamtschuldner nach § 426 BGB.
217
Die Kläger haben die von ihnen geltend gemachten Schadensersatzbeträge nach den
zuletzt gestellten Klageanträgen schlüssig dargelegt. Soweit die Beklagten die
Zinsbelastungen aus den aufgenommenen Darlehen bestritten haben, ist dies
unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Denn die jeweiligen Zinsbelastungen sind durch
die vorgelegten Tilgungspläne belegt. Dem haben die Beklagten nichts
entgegengesetzt. Gleiches gilt, soweit die Beklagten die den Klägern zu 5) aus den
Verfahren vor dem Landgericht Wuppertal und dem Amtsgericht S. entstandenen
Anwaltskosten bestritten haben, nachdem die Kläger zu 5) hierzu Näheres ausgeführt
haben.
218
Im Wege der Vorteilsausgleichung müssen sich die Kläger allerdings diejenigen
Vergünstigungen anrechnen lassen, die ihnen aus der Beteiligung an dem
Bauherrenmodell entstanden sind. Das sind hier die erhaltenen Netto-Mieterträge und
die erzielten Steuervergünstigungen (vgl. BGHZ 74, 103, 113 ff.; BGH NJW 1990, 571,
572; BGH NJW 1992, 228, 231).
219
Die bis zum 31.12.1994 erzielten Netto-Mieterträge und Steuervergünstigungen ergeben
sich, von den Parteien unwidersprochen, aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr.
A. vom 19.08.1998, der die Beträge anhand der Steuererklärungen und
Steuerbescheide der Kläger im einzelnen ermittelt hat.
220
Die von 1995 bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erzielten Mieterträge
221
zuzüglich Nebenkosten und abzüglich des von ihnen gezahlten Wohngeldes haben die
Kläger in ihrem Schriftsatz vom 20.04.1999 sowie im Schriftsatz vom 27.5.1999
schlüssig dargelegt. Die danach erzielten Einkünfte und Ausgaben haben die Beklagten
nicht bestritten. Von den Bruttomieteinnahmen (incl. Nebenkostenzahlungen) sind die
Wohngeldzahlungen der Kläger abzusetzen. Die Kläger zu 1) und 3) haben hierzu
nunmehr im Schriftsatz vom 27.5.1999 konkrete Zahlen vorgelegt, belegt durch die
jeweiligen Abrechnungen. Die konkrete Berechnung des Wohngeldes einerseits und
der Nebenkosten andererseits wirkt sich zugunsten der Beklagten aus, da sich danach
die Belastungen dieser Kläger gegenüber den Angaben im Schriftsatz vom 20.4.1999
reduzieren; gegen eine Verwertung des entsprechenden Vortrages der Kläger bestehen
deshalb keine Bedenken. Im übrigen ist die fehlende konkrete Berechnung von
Nebenkosten und Wohngeld bei den Klägern zu 4) und 5) unschädlich, da die
Wohngeldzahlungen die Einkünfte aus den Nebenkostenzahlungen regelmäßig
übersteigen, so daß bei diesen Klägern von der Bruttomiete lediglich die -
unbestrittenen - Wohngeldzahlungen abzusetzen waren. Des weiteren hat der Kläger zu
1) in der mündlichen Verhandlung vom 3.5.1999 unwidersprochen vorgetragen, daß
seine Wohnung im Jahr 1995 von Januar bis November unvermietet war. Höhere
Mieteinkünfte als von den Klägern zu 1) angegeben waren deshalb nicht zu
berücksichtigen.
Die in den Jahren 1995 bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erzielten
Steuervergünstigungen hat der Senat gemäß § 287 ZPO anhand der Angaben des
Sachverständigen Dr. A. zur steuerlichen Situation der einzelnen Kläger bis zum Schluß
des Jahres 1994 und der ab Seite 157 seines Gutachtens vom 19.08.1998 für jeden der
Kläger dargestellten noch abzuschreibenden Beträge nach § 82 i EStDV, § 7 Abs. 5
EStG und § 7 Abs. 4 EStG geschätzt. Da die Abschreibungsbeträge nach § 82 i EStDV
und § 7 Abs. 4 EStG für die ersten 10 Jahre ab 1987 bis zum Ablauf der 10-Jahresfrist
für die Denkmalschutzabschreibung gleich sind (vgl. Tabellen, Seite 157-160 des
Gutachtens vom 19.08.1998), sich allerdings nach 8 Jahren der Steuersatz nach § 7
Abs. 5 EStG auf 2,5 % ermäßigt, kann für die Jahre 1995 und 1996 der
Durchschnittsbetrag der von 1987 bis 1994 erzielten Steuervorteile mit einem geringen
Abschlag angesetzt werden. Durchschnittlich betrug der Steuervorteil für die Kläger zu
1) im Jahr 16.796,94 DM, also rund 16.000,00 DM pro Jahr. Der Kläger zu 4) erzielte
durchschnittlich einen Steuervorteil pro Jahr in Höhe von 30.262,90 DM, für die
Folgejahre 1995 und 1996 also rund 29.500,00 DM. Die Kläger zu 5) hatten
Steuervorteile von durchschnittlich 30.916,15 DM pro Jahr, für 1995 und 1996 kann der
Vorteil damit auf rund 30.000,00 DM pro Jahr geschätzt werden. Hingegen hatte der
Senat keine Veranlassung, bei dem Kläger J. ab 1995 Steuervorteile zu
berücksichtigen. Der Sachverständige Dr. A. hat in seinem Gutachten vom 19.08.1998
ausgeführt, daß der Kläger zu 3) aufgrund seiner Einkommenssituation ab dem Jahre
1992 durch die Beteiligung an dem Bauherrenmodell keine Steuervergünstigungen
erzielt hat. Die für die Vorteilsanrechnung darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten
sind dem nicht entgegengetreten und haben nichts dazu vorgebracht, daß sich die
steuerliche Situation für den Kläger zu 3) in den Jahren ab 1995 dahingehend geändert
hätte, daß er aufgrund der Beteiligung an dem Bauherrenmodell nunmehr wieder
Steuervorteile erzielt hätte. Dies wäre indessen erforderlich gewesen, um auch bei dem
Kläger zu 3) in den Folgejahren Steuervorteile im Rahmen der konkreten
Schadensberechnung anzurechnen. Dabei verkennt der Senat nicht, daß unter
Berücksichtigung der Tatsache, daß der Vermögensbereich des Verletzten betroffen ist
und der Schädiger daher leicht in Beweisschwierigkeiten kommen kann, der
Geschädigte zur Aufklärung der Einzelheiten der von ihm infolge der Verletzung
222
erlangten Vorteile verpflichtet ist. Das setzt aber voraus, daß der Schädiger im Rahmen
seiner Darlegungs- und Beweislast auf den Tatbestand der Steuervorteile zumindest
hinweist (vgl. Baumgärtel-Strieder, Handbuch der Beweislast, 2. Auflage 1992, § 249
BGB Rn. 14 m.w.N. in Fn. 35). Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger zu 3) entgegen den
Vorjahren ab 1995 wieder Steuervorteile erzielt hat, finden sich gleichwohl im Vortrag
der Beklagten nicht.
Ab dem Jahre 1997 konnten die Kläger nur noch 2,5 % jeweils nach § 7 Abs. 4 und Abs.
5 EStG abschreiben. Bei den Klägern zu 1) sind das pro Jahr 1.140,00 DM (vgl. Tabelle,
Seite 157 des Gutachtens vom 19.08.1998), bei dem Kläger zu 4) ca. 4.600,00 DM (vgl.
Tabelle, Seite 159 des Gutachtens vom 19.08.1998) und bei den Klägern zu 5) pro Jahr
ca. 1.340,00 DM (vgl. Tabelle, Seite 160 des Gutachtens vom 19.08.1998). Bei dem
jeweils erzielten Steuervorteil ist der Senat von einem geschätzten Steuersatz von ca.
50 % ausgegangen.
223
Im einzelnen ergeben sich danach für die Kläger unter Berücksichtigung der
anzurechnenden Vorteile folgende Schadensbeträge:
224
a) Kläger zu 1)
225
Schadensbetrag in Höhe von 426.322,17 DM
226
per 31.1.1992 gemäß Schriftsatz
227
vom 17.2.1992
228
abzüglich
229
- 1985 - 1991
230
Steuervergünstigung
231
nach dem Gutachten des
232
Sachverständigen Dr. A. vom
233
19.8.1998 (im folgenden: GA) 121.241,77 DM
234
Rest per 31.12.1991 305.080,40 DM
235
- 1992
236
Steuervergünstigung, GA S. 138 16.429,93 DM
237
Miete Rest 1992 (11.454 DM, GA
238
S. 62, abzgl. 1.802,68 DM,
239
Bl. 903 d.A.) 9.655,32 DM
240
Rest per 31.12.1992 278.995,15 DM
241
- 1993
242
Steuervergünstigung, GA S. 138 12.508,84 DM
243
Miete, GA S. 63 12.330,00 DM
244
Rest per 31.12.1993 254.156,31 DM
245
- 1994
246
Steuervergünstigung, GA S. 138 17.440,00 DM
247
Miete, GA S. 65 12.930,00 DM
248
Rest per 31.12.1994 223.786,31 DM
249
- 1995
250
Steuervergünstigung 16.000,00 DM
251
Nettomiete - 3.019,83 DM
252
Rest per 31.12.1995 210.806,14 DM
253
- 1996
254
Steuervergünstigung 16.000,00 DM
255
Nettomiete 8.663,16 DM
256
Rest per 31.12.1996 186.142,98 DM
257
- 1997
258
Steuervergünstigung 570,00 DM
259
Nettomiete 6.187,81 DM
260
Rest per 31.12.1997 179.385,17 DM
261
- 1998
262
Steuervergünstigung 570,00 DM
263
Nettomiete 8.366,76 DM
264
Rest per 31.12.1998 170.448,41 DM
265
- 1/1999-4/1999
266
Steuervergünstigung 143,00 DM
267
Nettomiete 2.409,44 DM
268
Rest per 30.4.1999 167.895,97 DM
269
Von der eingeklagten Schadens-
270
forderung sind daher geschätzte 258.426,20 DM
271
abzusetzen. ===============
272
Der Hauptanspruch der Kläger zu 1) beträgt danach 167.895,97 DM.
273
b) Kläger zu 3)
274
Schadensbetrag bis April 1990
275
gemäß Klageschrift vom
276
7.5.1990
277
in Höhe von 543.169,95 DM
278
abzüglich
279
- 1985 - 1989
280
Steuervergünstigung, GA S. 140 86.700,00 DM
281
456.469,95 DM
282
- 1990
283
Steuervergünstigung, GA S. 140 14.228,00 DM
284
Miete Rest 1990 (15.650 DM, GA
285
S. 80, abzgl. 5.196,68 DM,
286
Bl. 61 d.A.) 10.454,00 DM
287
Rest per 31.12.1990 431.787,95 DM
288
- 1991
289
Steuervergünstigung, GA S. 140 15.998,25 DM
290
Miete, GA S. 82 14.688,00 DM
291
Rest per 31.12.1991 401.101,70 DM
292
- 1992
293
Steuervergünstigung, GA S. 140 ./.
294
Miete, GA S. 84 14.731,00 DM
295
Rest per 31.12.1992 386.370,70 DM
296
- 1993
297
Steuervergünstigung, GA S. 140 ./.
298
Miete, GA S. 86 20.576,00 DM
299
Rest per 31.12.1993 365.794,70 DM
300
- 1994
301
Steuervergünstigung, GA S. 140 ./.
302
Miete, GA S. 88 20.400,00 DM
303
Rest per 31.12.1994 345.394,70 DM
304
- 1995
305
Steuervergünstigung ./.
306
Nettomiete 13.982,28 DM
307
Rest per 31.12.1995 331.412,42 DM
308
- 1996
309
Steuervergünstigung ./.
310
Nettomiete 14.044,64 DM
311
Rest per 31.12.1996 317.367,78 DM
312
- 1997
313
Steuervergünstigung ./.
314
Nettomiete 11.024,29 DM
315
Rest per 31.12.1997 306.343,49 DM
316
- 1998
317
Steuervergünstigung ./.
318
Nettomiete 14.346,53 DM
319
Rest per 31.12.1998 291.996,96 DM
320
- 1/1999 - 4/1999
321
Steuervergünstigung ./.
322
Nettomiete 4.689,44 DM
323
(zu Wohngeld(voraus)zahlungen
324
in 1999 hat der Kläger zu 3)
325
keine Angaben gemacht)
326
Rest per 30.4.1999 285.356,96 DM
327
Von der eingeklagten Schadens-
328
forderung sind daher geschätzte 257.812,99 DM
329
abzusetzen. ===============
330
Der Hauptanspruch des Klägers zu 3) beträgt danach 285.356,96 DM.
331
c) Kläger zu 4)
332
Schadensbetrag in Höhe von 614.190,56 DM
333
per 31.1.1992 gemäß Schriftsatz
334
17.2.1992
335
abzüglich
336
- 1985 - 1991
337
Steuervergünstigung, GA S. 142 200.392,80 DM
338
Rest per 31.12.1991 413.797,76 DM
339
- 1992
340
Steuervergünstigung, GA S. 142 33.084,24 DM
341
Miete Rest 1992 (19.920 DM, GA
342
S. 108, abzgl. 2.055,60 DM,
343
Bl. 904 d.A.) _17.864,40 DM
344
Rest per 31.12.1992 362.849,12 DM
345
- 1993
346
Steuervergünstigung, GA S. 142 26.044,46 DM
347
Miete, GA S. 110 20.620,00 DM
348
Rest per 31.12.1993 316.184,66 DM
349
- 1994
350
Steuervergünstigung, GA S. 142 23.808,37 DM
351
Miete, GA S. 112 21.220,00 DM
352
Rest per 31.12.1994 271.156,29 DM
353
- 1995
354
Steuervergünstigung 29.500,00 DM
355
Nettomiete 16.394,00 DM
356
Rest per 31.12.1995 225.262,29 DM
357
- 1996
358
Steuervergünstigung 29.500,00 DM
359
Nettomiete _15.979,80 DM
360
Rest per 31.12.1996 179.782,49 DM
361
- 1997
362
Steuervergünstigung 2.300,00 DM
363
Nettomiete 12.152,00 DM
364
Rest per 31.12.1997 165.330,49 DM
365
- 1998
366
Steuervergünstigung 2.300,00 DM
367
Nettomiete 13.580,00 DM
368
Rest per 31.12.1998 149.450,49 DM
369
- 1/1999 - 4/1999
370
Steuervergünstigung 575,00 DM
371
Nettomiete 4.630,00 DM
372
Rest per 30.4.1999 144.245,49 DM
373
Von der eingeklagten Schadens-
374
forderung sind daher geschätzte 469.945,07 DM
375
abzusetzen. ===============
376
Der Hauptanspruch des Klägers zu 4) beläuft sich damit auf 144.245,49 DM.
377
d) Kläger zu 5)
378
Schadensbetrag in Höhe von 526.104,46 DM
379
per 31.1.1992 gemäß Schriftsatz
380
vom 17.2.1992
381
abzüglich
382
- 1985 - 1991
383
Steuervergünstigung, GA S. 143 175.310,87 DM
384
Rest per 31.12.1991 350.793,59 DM
385
- 1992
386
Steuervergünstigung, GA S. 143 33.940,00 DM
387
Miete Rest 1992 (9.273 DM, GA
388
S. 131, abzgl. 1.686,00 DM,
389
Bl. 906 d.A.) 7.587,00 DM
390
Rest per 31.12.1992 309.266,59 DM
391
- 1993
392
Steuervergünstigung, GA S. 143 21.518,78 DM
393
Miete, GA S. 133 1.658,00 DM
394
Rest per 31.12.1993 286.089,81 DM
395
- 1994
396
Steuervergünstigung, GA S. 143 33.247,18 DM
397
Miete, GA S. 135 660,00 DM
398
Rest per 31.12.1994 252.182,63 DM
399
- 1995
400
Steuervergünstigung 30.000,00 DM
401
Nettomiete ./._____
402
Rest per 31.12.1995 222.182,63 DM
403
- 1996
404
Steuervergünstigung 30.000,00 DM
405
Nettomiete _____./.____
406
Rest per 31.12.1996 192.182,63 DM
407
- 1997
408
Steuervergünstigung 670,00 DM
409
Nettomiete _____./.____
410
Rest per 31.12.1997 191.512,63 DM
411
- 1998
412
Steuervergünstigung 670,00 DM
413
Nettomiete _____./.____
414
Rest per 31.12.1998 190.842,63 DM
415
- 1/1999 - 4/1999
416
Steuervergünstigung 168,00 DM
417
Nettomiete _____./._____
418
Rest per 30.4.1999 190.674,63 DM
419
Von der eingeklagten Schadens-
420
forderung sind daher geschätzte 335.429,83 DM
421
abzusetzen. ===============
422
Der Hauptanspruch der Kläger zu 5) beträgt danach 190.674,63 DM.
423
6.
424
Die Zinsforderungen der Kläger rechtfertigen sich aus §§ 286 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB.
425
Bei den Klägern zu 1) ist er allerdings nur in Höhe von 4% begründet, §§ 246, 288 Abs.
1 BGB.
426
Die Kläger zu 1) haben zwar behauptet, sie hätten durch Anlage in Bundesschatzbriefen
den geltend gemachten Zins erzielen können und die Klagesumme so angelegt.
Indessen haben sie dafür den erforderlichen Nachweis nicht erbracht. Die
Bescheinigung der S. K. vom 25.11.1992, Bl. 1417 GA, reicht dazu nicht aus, denn aus
ihr ergibt sich lediglich, daß bei der Anlage in den genannten Bundesschatzbriefen die
angegebene Rendite zu erzielen war, nicht aber, daß die Kläger zu 1) das Geld auch so
angelegt hätten; eine weitere angekündigte Zinsbescheinigung haben die Kläger zu 1)
nicht vorgelegt. Dieser, wenigstens im Ansatz zu erbringende Nachweis ist angesichts
des Bestreitens eines solchen Anlageverhaltens durch die Beklagten auch nicht
entbehrlich. Wenn auch der Zinsschaden mit dem Vortrag der Kläger zu 1) hinreichend
dargelegt (allerdings noch nicht nachgewiesen) ist und Eigenkapital erfahrungsgemäß
in der geltend gemachten Höhe nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem
allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird (vgl. BGH NJW 1992, 1223, 1224; BGH NJW
1995, 733), kann ein solches Anlageverhalten der Kläger zu 1) hier nicht ohne weiteres
angenommen werden. Der hier zu entscheidende Fall zeigt nämlich, daß die Kläger zu
1) durchaus auch andere Anlagemöglichkeiten als die banküblichen wahrnehmen, die
eine bessere, aber auch eine schlechtere Rendite erzielen können. Anhaltspunkte dafür,
daß es sich bei der Beteiligung an dem Bauherrenmodell S.A. um ein einmaliges
Geschäft handelte, die Kläger zu 1) ansonsten konventionell Geld anlegen, sind nicht
ersichtlich.
427
Hingegen hat der Kläger zu 3) durch die Bescheinigung der D. Bank vom 17.11.1992,
Bl. 1418 GA, in ausreichender Form dargelegt, daß er sein Geld u.a. auf Festgeldkonten
anlegt. Das pauschale Bestreiten eines solchen Anlageverhaltens durch die Beklagten
ist angesichts dieser Bescheinigung nicht ausreichend, §§ 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.
428
Gleiches gilt für den Kläger zu 4) und die Kläger zu 5). Zum Nachweis des behaupteten
Anlageverhaltens des Klägers zu 4) ist die Bescheingung der Sparkasse E. vom
20.11.1992, Bl. 1419 GA, ausreichend. Die Kläger zu 5) haben sowohl ihr
entsprechendes Anlageverhalten als auch die Höhe des erzielbaren Zinssatzes durch
Vorlage der Bescheinigung der Kreissparkasse D. vom 16.12.1992, Bl. 1420 GA, und
der Renditen-Tabelle, Bl. GA, schlüssig nachgewiesen.
429
B.
430
Die Feststellungsanträge aller Kläger sind gemäß § 256 ZPO zulässig und nach den
431
vorstehenden Ausführungen zum Haftungsgrund der Beklagten zu 1), 2) und 4) auch
begründet.
C.
432
Die Feststellungsanträge, daß die Beklagten zu 1), 2) und 4) betreffend die Zug um Zug-
Leistung in Annahmeverzug sind, sind ebenfalls zulässig; insbesondere ergibt sich das
Rechtsschutzinteresse hierzu aus § 765 ZPO. Da die Beklagten, wie oben unter A. 4.
dargelegt, mit der Annahme der - lastenfreien - Rückübertragung der
Miteigentumsanteile aufgrund ausreichender wörtlicher Angebote der Kläger in Verzug
sind, § 295 BGB, sind auch diese Anträge begründet.
433
434
435
436
437
D.
438
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 ZPO. Im
Rahmen der Kostenentscheidungen hat der Senat sowohl die Beteiligung der
ehemaligen Kläger zu 2) in erster Instanz bei der Ermittlung der auf die jeweiligen
Kläger zu 1), 3), 4) und 5) entfallenden Kostenquote anteilig berücksichtigt als auch die
Beteiligung des Beklagten zu 3) im gesamten Verfahren, da insoweit bisher nur über die
Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten entschieden worden ist.
439
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108
ZPO.
440
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.157.787,00 DM
441
(Leistungsanträge:
442
Kläger zu 1): 426.322,17 DM
443
Kläger zu 3): 543.169,95 DM
444
Kläger zu 4): 614.190,56 DM
445
Kläger zu 5): 526.104,46 DM
446
Feststellungsanträge:
447
a) zum Haftungsgrund
448
je Kläger 10.000,00 DM,
449
insgesamt 40.000,00 DM
450
b) zum Annahmeverzug
451
je Kläger 2.000,00 DM,
452
insgesamt 8.000,00 DM)
453