Urteil des OLG Köln vom 25.01.2010

OLG Köln (ärztliche behandlung, kläger, behandlung, praxis, zpo, beschwerde, haftung, sprache, behandlungsfehler, wiederherstellung)

Oberlandesgericht Köln, 5 W 39/09
Datum:
25.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 W 39/09
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.12.2009 gegen den Be-
schluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.11.2009 - 25
O 198/08 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 07.12.2009
wird zurückgewiesen.
Gründe:
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Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz
2, Satz 3 ZPO zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet, weil die beabsichtigte
Klage, mit der der Kläger unter Erweiterung der Klage auch den Antragsgegner wegen
eines ärztlichen Behandlungsfehlers in Anspruch nehmen will, keine Aussicht auf Erfolg
hat (§ 114 ZPO).
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Der Kläger hat nämlich, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, schon nicht
substantiiert dargelegt, dass der Antragsgegner in einem für die Begründung einer
Schadensersatzverpflichtung erforderlichem Maße in die ärztliche Behandlung des
Klägers eingebunden war. Der Kläger bestreitet zwar, dass der Antragsgegner in der
Zeit vom 01.12.2002 bis 30.11.2003 als Assistent der Weiterbildung bei der Beklagten
und vom 01.06.2004 bis 31.05.2006 in der chirurgischen Praxis Dr. V. tätig war. Dass
der Antragsgegner jedoch am 11.04.2005, als der Kläger morgens in der Praxis der
Beklagten vorstellig wurde, in einem irgendwie gearteten Beschäftigungsverhältnis zu
der Beklagten stand, in dessen Rahmen ihm die ärztliche Behandlung von Patienten der
Beklagten oblag, behauptet selbst der Kläger nicht. Vielmehr ist auch nach dem Vortrag
des Klägers davon auszugehen, dass der Antragsgegner die Praxis der Beklagten
regelmäßig nur dazu aufsuchte, um dieser bei erforderlich werdenden Übersetzungen in
die russische Sprache behilflich zu sein. So verhielt es sich auch anlässlich des
Arztbesuches des Klägers am 11.04.2005. Dass der Antragsgegner die Beklagte bei der
Erhebung der Familienanamnese sowie beim Wiegen und Messen des Klägers
unterstützt und darüber hinaus die Ergebnisse in das Vorsorgeheft eingetragen hat,
vermag seine Haftung für einen möglichen Behandlungsfehler nicht zu begründen.
Diese Unterstützungsleistung des Antraggegners bewegt sich nämlich im Rahmen
dessen, was auch eine Arzthelferin zu leisten hat, sie ist dagegen nicht auf eine
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Behandlung oder Versorgung des Patienten mit dem Ziel der Wiederherstellung seiner
körperlichen und gesundheitlichen Integrität gerichtet. Dass der Antragsgegner weitere,
eine Behandlung des Klägers darstellende Tätigkeiten am 11.04.2005 vorgenommen
hat, behauptet der Kläger nicht.
Der Vortrag des Klägers, der Antragsgegner habe falsch übersetzt, wodurch es zu einer
Falschbehandlung durch die Beklagte gekommen sei, ist, worauf das Landgericht zu
Recht hingewiesen hat, unsubstantiiert.
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Danach kommt eine Haftung des Antragsgegners nach derzeitigem Sach- und
Streitstand aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
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Eine Kostentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO für das Beschwerdeverfahren nicht
veranlasst.
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