Urteil des OLG Köln vom 09.01.1998

OLG Köln (eigene mittel, stgb, untreue, nachprüfung, auftraggeber, nachteil, 1995, strafkammer, schuldspruch, empfang)

Oberlandesgericht Köln, Ss 670/97 - 260 -
Datum:
09.01.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 670/97 - 260 -
Tenor:
I.) Zum Schuldspruch wird die Revision der Angeklagten gegen das
Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 06. Mai
1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). II.) Im
Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil mit den
dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die
Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen
zurückverwiesen.
G r ü n d e :
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Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 47 Fällen (§§ 266, 53 StGB) zu
einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 100,-- DM verurteilt. Das Landgericht
hat die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Auf die Berufung der Angeklagten
hat es unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels das erstinstanzliche Urteil
abgeändert und die Angeklagte wegen Untreue in 19 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe
von 90 Tagessätzen zu je 80,-- DM verurteilt. Im übrigen ist die Angeklagte
freigesprochen worden. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision der
Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
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Das Rechtsmittel hat einen (vorläufigen) Teilerfolg.
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Was den Schuldspruch angeht, ist die Revision entsprechend dem Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu
verwerfen, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung in diesem Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat.
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Wird ein Rechtsanwalt von seinen Mandanten mit der Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen beauftragt, liegt ein Treueverhältnis im Sinne von § 266 StGB vor.
Die Treuepflicht des Rechtsanwalts umfaßt die Verpflichtung, empfangene Zahlungen
umgehend an seine Auftraggeber weiterzuleiten (vgl. BGH LM Nr. 35 zu § 266 StGB;
OLG Karlsruhe NStZ 1990, 82 = NStE Nr. 25 zu § 266 StGB). Geldbeträge, die der
Rechtsanwalt vom Prozeßgegner seiner Auftraggeber in Empfang genommen hat, muß
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er diesen unverzüglich übermitteln oder, falls das ausnahmsweise nicht sogleich
durchführbar ist, seine Auftraggeber vom Empfang des Geldes sofort in Kenntnis zu
setzen (vgl. BGH a.a.O.). Geschieht das nicht, liegt jedenfalls bei Unterhaltsbeträgen der
Vermögensnachteil des Auftraggebers darin, daß er außerstande ist, seine Ansprüche
gegen den Rechtsanwalt unverzüglich geltend zu machen und über die Geldbeträge
sofort in anderer Weise zu verfügen (vgl. BGH a.a.O.; RGSt 73, 283, 286; RG HRR
1940, 257). Die Frage, ob eine Vermögensgefährdung ausscheidet, wenn der Täter zum
Ersatz des Geldes ständig eigene Mittel bereithält (vgl. BGH NStZ 1995, 233 = StV
1995, 302 = wistra 1995, 144), bedarf hier keiner Erörterung, weil in der
Nichtverfügbarkeit der Unterhaltsbeträge für die Mandanten der Angeklagten bereits ein
vollendeter Vermögensnachteil liegt (BGH a.a.O.). Die bloße Aufrechnungslage, ohne
daß Aufrechnung mit Gegenansprüchen erklärt wurde, schloß einen Nachteil nicht aus
(Hübner in LK, StGB, 10. Aufl. § 266 Rn. 100).
Der Strafausspruch hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. In allen Fällen
sieht das Landgericht die Untreue dadurch verwirklicht, daß die Angeklagte die den
Mandanten zustehenden Fremdgelder pflichtwidrig auf ihrem Geschäftskonto beließ und
nicht an die Mandanten auszahlte. Auf dieses Verhalten der Angeklagten, das sich im
Unterlassen erschöpft, weil ein weiteres Tätigwerden der Angeklagten zur Sicherung
der Untreue (z.B. durch Ableugnen des Zahlungseingangs) nicht festgestellt werden
konnte, ist die Strafmilderungsvorschrift des § 13 Abs. 2 StGB anwendbar (vgl. BGHSt.
36, 227, 228 = NJW 1990, 332 = NStZ 1990, 77; BGH NStZ-RR 1997, 357). Gleichwohl
hat sich das Landgericht mit der Milderungsmöglichkeit nach §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1
StGB in den Urteilsgründen nicht auseinandergesetzt. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, daß die Strafzumessung milder ausgefallen wäre, wenn das Landgericht
diesen Gesichtspunkt berücksichtigt hätte.
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