Urteil des OLG Köln vom 16.03.1998

OLG Köln (versorgung, vorschlag, anhörung, auswahl, umstände, anordnung, gefahr, beschwerde, ergebnis, geeignetheit)

Oberlandesgericht Köln, 16 WX 48/98
Datum:
16.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 48/98
Normen:
BGB § 1897;
Rechtskraft:
unanfechtbar
Berücksichtigung des Willens des Betreuten bei der Betreuerbestellung
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BGB § 1897 Bei der Auswahl des Betreuers hat der Wille des Betreuten unbedingt
Vorrang. Sein Vorschlag darf nur übergangen werden, wenn die Gefahr begründet ist,
daß der Vorgeschlagene sein Amt nicht zum Wohle des Betroffenen führen werde. Der
Umstand, daß noch geeignete Personen in Betracht kommen, vermag den Vorschlag
des Betroffenen nicht zu entkräften.
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16 Wx 48/98 1 T 482/97 LG Köln 51 XVII K 207/97 AG Köln
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OBERLANDESGERICHT KÖLN
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B E S C H L U S S
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In dem Betreuungsverfahren
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pp.
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hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr.
Schuschke, Reinemund und Dr. AhnRoth
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am 16. März 1998
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b e s c h l o s s e n :
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Die weiteren Beschwerden der Betroffenen und des Beteiligten zu 3. vom 30.1.1998
gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. Dezember 1997 -
1 T 482/97 - werden zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Anordnung der
Betreuung mit Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 01.08.1997 - 51 XVII K 207/97 -
richten; im übrigen wird der landgerichtliche Beschluß aufgehoben und die Sache an
das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwiesen.
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Gründe
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Die zulässigen Beschwerden bleiben ohne Erfolg, soweit sie die Anordnung der
Betreuung angreifen. Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis
gekommen, daß die Voraussetzungen für eine Betreuung der Betroffenen in den
angeordneten Aufgabenkreisen vorliegen, § 1896 BGB. Was die Auswahl des Betreuers
anbetrifft, so führen die weiteren Beschwerden zur Aufhebung und Zurückverweisung,
da der landgerichtliche Beschluß unter Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht
zustande gekommen und mithin nicht rechtsfehlerfrei ist, §§ 12, 27 Abs. 1 FGG, § 550
ZPO. Die Anhörung der Betroffenen sowie des Beteiligten zu 3. zur Auswahl des
Betreuers hätte nicht unterbleiben dürfen.
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Die weiteren Beschwerden sind zulässig. Die Beschwerdeberechtigung der Betroffenen
richtet sich nach §§ 29, 20 Abs. 1 FGG, diejenige des Beteiligten zu 3. nach §§ 69 g
Abs. 1, 69 i Abs. 8 FGG auch hinsichtlich der Neubestellung des Betreuers mit Beschluß
vom 12.08.1997.
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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Erforderlichkeit der
Anordnung der Betreuung für die Betroffene bejaht. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird hierzu auf die Gründe des landgerichtlichen Beschlusses
verwiesen. Die weitere Beschwerde stellt diese Ausführungen der Kammer auch nicht in
Frage.
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Hingegen hat das Beschwerdegericht bei der Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der
Betreuerbestellung versäumt, die Betroffene, sofern es ihr Gesundheitszustand erlaubt,
und den Beteiligten zu 3., evtl. auch die weiteren Beteiligten zu 2., 4. oder 5., zu dem
Beschwerdevorbringen im einzelnen anzuhören, §§ 69 g Abs. 5, 68 Abs. 1 S. 4 FGG.
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Die Auswahl des Betreuers hat sich im Grundsatz nach Wohl und Wille des Betroffenen
zu richten (vgl. MünchKomm/Schwab, 3.Aufl., § 1897, Rz. 17). Das Landgericht ist mit
Recht davon ausgegangen, daß die Betroffene jedenfalls im Beschwerdeverfahren den
Beteiligten zu 3. als Betreuer vorgeschlagen hat. Dieser Vorschlag ist grundsätzlich
bindend. Seine Verwirklichung kann allerdings entfallen, wenn sie dem Wohl des
Betreuten zuwiderläuft, was sich nach der Person des Vorgeschlagenen, dessen
Verhältnis zum Betreuten sowie den gesamten Lebensumständen beurteilt (vgl.
MünchKomm, a.a.O., Rz. 18, 22 f.; BayObLG FamRZ 96, 1374 m.w.N.; OLG Düsseldorf
FamRZ 96, 1373). Eine dem Vorschlag des Betreuten entgegenstehende Entscheidung
wird nur in Betracht kommen, wenn die Gefahr begründet ist, daß der Vorgeschlagene
im konkreten Fall das Amt nicht zum Wohle des Betreuten führen wird. Allein die
Tatsache, daß noch geeignetere Personen in Frage kommen, vermag den Willen des
Betreuten nicht zu entkräften. Denn zum Wohle des Betreuten trägt auch die Möglichkeit
bei, weiterhin in vertrauter Umgebung leben und den täglichen Ablauf nach eigenen
Wünschen und Gewohnheiten gestalten zu können, soweit dies ohne ernsthaften
Schäden möglich ist (vgl. Senat v. 17.12.1997, 16 Wx 288/97). Gewisse
Unzulänglichkeiten, die bei einer dem Wunsch des Betreuten entsprechenden
Versorgung unter Umständen auftreten, hingegen bei einer objektiv optimalen
Betreuung vielleicht vermieden werden könnten, sind in diesem Fall hinzunehmen.
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Im vorliegenden Fall haben aus der Sicht des Vormundschaftsgerichts zunächst
erhebliche Umstände vorgelegen, die gegen eine Geeignetheit des von der Betroffenen
gewünschten Betreuers, des Beteiligten zu 3., sprachen. Dieser hatte unzweifelhaft bis
zum Eingreifen des Vormundschaftsgerichts die Versorgung nicht zufriedenstellend
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geregelt, da die Betroffene zu verschiedenen Zeiten sich selbst überlassen und damit
einer erhöhten Verletzungsgefahr ausgesetzt war. Sein Vorbringen in der Beschwerde
läßt nunmehr erkennen, daß auch ihm diese Gefahr bewußt geworden ist, die mit dem
Alleinsein der Betroffenen verbunden ist. Er hat nämlich nun ein Betreuungskonzept
vorgelegt, das eine umfassende Aufsicht der Betroffenen vorsieht. Auch in Anbetracht
der zunächst teilweise unzulänglichen Versorgung wird der Beteiligte zu 3. nicht
grundsätzlich und auf Dauer als nicht geeignet anzusehen sein. Für seine Bestellung
sprechen immerhin andere wesentliche Umstände, wie die enge verwandtschaftliche
Beziehung, der übereinstimmende Wunsch der Tochter der Betreuten und insbesondere
seine Erfahrung mit der Versorgung seiner Mutter sowie sein persönlicher Einsatz, den
er nach wie vor in nicht unerheblichem Maß zeigt. Dagegen fällt das vom Landgericht
hervorgehobene Verhalten des Beteiligten zu 3. hinsichtlich der für die Betroffene
erforderlichen Medikation nicht entscheidend ins Gewicht. Selbst wenn er - entgegen
seiner Verpflichtung - Auskünfte über die erforderliche Medikamentgabe gegenüber dem
Pflegedienst verweigert haben sollte, hat dies - soweit ersichtlich - der Betroffenen nicht
geschadet, da er sie täglich zweimal aufgesucht hat und dabei für die Einnahme der
Medikamente gesorgt haben wird. Daß der Beteiligte zu 3. sich vorrangig für eine
häusliche Betreuung der Betroffenen verwendet hat, kann nicht als Argument für seine
Ungeeignetheit herangezogen werden. Vielmehr ist ein Verbleib in der Wohnung nach
beiden ärztlichen Gutachten vom 22.07.1997 und 8.10.1997 bei entsprechender
Versorgung medizinisch vertretbar, widerspricht damit nicht dem Wohl der Betroffenen
und steht in Einklang mit ihrem - mehrfach geäußerten - Willen (so beispielsweise bei
der richterlichen Anhörung und bei der ärztlichen Untersuchung am 08.10.1997) sowie
dem ihrer Kinder.
Die bisher nicht geklärten Umstände hinsichtlich des Verbleibs ihres Sparvermögens
können ebensowenig ein dauerhaftes Hindernis für eine Betreuerstellung des
Beteiligten zu 3. begründen, da etwaigen Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit in Fragen
der Vermögensverwaltung durch Aufspaltung der Betreuerbestellung auf verschiedene
Aufgabengebiete begegnet werden könnte (vgl. dazu BayObLG FamRZ 94, 323;
FamRZ 96, 1374, 1375).
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Zur weiteren Aufklärung, ob der Beteiligte zu 3. nunmehr unter Berücksichtigung der
letzten ärztlichen Erkenntnisse - der mit der weiteren Beschwerde vorgetragene neue
Sachverhalt kann im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden - in der
Lage ist, die erforderliche lückenlose Tagesbetreuung dauerhaft zu gewährleisten und
deren Finanzierung sicherzustellen, wird seine Anhörung zu diesen Fragen erfordern.
Hierbei wird sich die Kammer einen persönlichen Eindruck von dem Beteiligten zu 3.
verschaffen und ihm die Möglichkeit geben, sein Konzept einschließlich der finanziellen
Seite im einzelnen zu erläutern. Soweit es der Gesundheitszustand der Betroffenen
erlaubt, wird auch diese zur Person des Betreuers zu hören sein, §§ 69 g Abs. 5 i.V.m.
69 d Abs. 1 FGG. Falls die weitere Aufklärung dies erfordert, mag auch die Anhörung
der weiter Beteiligten zu 2. und zu 4. oder 5. ergänzend in Betracht kommen.
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Sollte das Landgericht nach der Anhörung der Beteiligten zu dem Ergebnis gelangen,
daß der Beteiligte zu 3. für die Versorgung der Betroffenen ein tragfähiges und
finanzierbares Konzept vorgelegt hat, das auf Dauer realisierbar und zuverlässig ist,
wird es die Frage seiner Geeignetheit nach den dargelegten Kriterien zu beurteilen und
gemäß der in § 1897 Abs. 4 BGB niedergelegten Priorität für den Vorschlag des
Betreuten zu entscheiden haben.
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Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt. Geschäftswert des weiteren
Beschwerdeverfahrens: 8.000,00 DM
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Dr. Schuschke Reinemund Dr. Ahn-Roth
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