Urteil des OLG Köln vom 11.02.1994

OLG Köln (begründung, nachteil, anordnung, staatsanwaltschaft, aufhebung, verhandlung, sache, erwägung, stand, sanktion)

Oberlandesgericht Köln, Ss 26/94 (B) 16 B
Datum:
11.02.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 26/94 (B) 16 B
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit seinen
Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur
erneuten Verhandlung und Ent-scheidung - auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Aa-chen zurückverwiesen.
G r ü n d e :
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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer am 20.01.1993 begangenen
fahrlässigen Geschwindigkeits-überschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft um
54 km/h zu einer Geldbuße von 500,00 DM verurteilt.
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Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
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"Wegen Voreintragungen des Betroffenen im Zentralre-gister des
Kraftfahrtbundesamtes erschien es gebo-ten, die sogenannte Regelbuße zu erhöhen
und auf ei-ne Geldbuße von 500,00 DM zu erkennen.
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Andererseits hat das Gericht wegen der weit über-durchschnittlichen Fahrleistung
des Betroffenen - er ist Berufskraftfahrer - letztmalig davon abgesehen, gegen ihn
wegen eines solchen Verstoßes gleichzeitig auch ein Fahrverbot auszusprechen."
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Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der
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Staatsanwaltschaft rügt Verlet-zung materiellen Rechts.
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Die im Hinblick auf die Höhe der verhängten Geldbu-ße zulässige
Rechtsbeschwerde (vgl. BGH NJW 1991, 1367), die wirksam auf den
Rechtsfolgenausspruch be-schränkt ist, führt in diesem Umfange zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung.
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Der Rechtsfolgenausspruch leidet (auch) zum Nach-teil des Betroffenen an - unter
Rechtsbeschwer-degesichtspunkten - bedeutsamen sachlich-rechtli-chen Mängeln;
insoweit wirkt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zugunsten des Betroffenen (§
79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 301 StPO).
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Bei Geldbußen über 200,00 DM sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Betroffe-nen erforderlich. Eine in die Einzelheiten gehende
Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nur dann entbehrlich, wenn das
Gericht eine Regelbuße aus dem Bußgeldkatalog festsetzt und dem Urteil
wenigstens entnommen werden kann, daß der Betroffe-ne in durchschnittlichen
Vermögensverhältnissen lebt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentschei-
dung vom 15.02.1991 - Ss 622/90 B = VRS 81, 56, 57 und vom 07.12.1993 - Ss
509/93 B).
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Hier hat das Amtsgericht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen keine Feststellungen
getroffen.
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Früher begangene Ordnungswidrigkeiten, die im Ver-kehrszentralregister weder
getilgt noch tilgungsreif sind, können zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden,
soweit in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein innerer Zusammenhang zu der neuen
Ordnungswid-rigkeit gegeben ist (vgl. OLG Köln VRS 61, 152; Senatsentscheidung
vom 19.11.1993 - Ss 490/93 B). Hierzu sind im Urteil hinsichtlich der Art und des
Zeitpunktes der Verfehlungen nähere Feststellungen zu treffen (Senatsentscheidung
a.a.O.; Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 17 Rdnr. 20 m.w.N.). Der "Warneffekt" einer
Verurteilung bedarf insbesondere dann näherer Darlegung, wenn gerade dieser
Gesichtspunkt Anlaß geben soll, die Regelbuße drastisch zu erhöhen (Se-
natsentscheidung a.a.O.).
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Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht "Voreintra-gungen des Betroffenen" zum
Nachteil des Betroffenen - bußgelderhöhend - berücksichtigt, ohne die dazu
erforderlichen Einzelheiten mitzuteilen.
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Die zur Tatzeit geltende Fassung der Bußgeldkata-logverordnung (BKatV), die
wegen des Rückwirkungs-verbots hier maßgeblich ist (vgl. Senatsentschei-dung vom
11.01.1994 - Ss 573/93 B -), sieht für Fahrzeugführer, die die Geschwindigkeit
innerorts um 51 - 60 km/h überschreiten, eine Regelbuße von 300,00 DM sowie ein
Regelfahrverbot von einem Monat Dauer vor (lfd. Nr. 5.3.5 der Tabelle 1 des
Bußgeldkatalogs - Anlage zu § 1 Abs. 1 der BKatV vom 04.07.1989 (BGBl. I, 1305,
1447). Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so
soll nach § 2 Abs. 4 BKatV der für den betrof-fenen Tatbestand bestimmte Regelsatz
angemessen er-höht werden. Die hier in Anwendung des § 2 Abs. 4 BKatV anstelle
des an sich verwirkten Fahrverbots verhängte Geldbuße von 500,00 DM entspricht
dem in § 17 Abs. 1 und 2 OWiG i.V.m. § 24 StVG angedrohten Höchstmaß für eine
Geldbuße, die wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen der
Straßenver-kehrsordnung festgesetzt werden kann. Das Höchst-maß der Geldbuße
ist für die denkbar schwersten Fälle vorgesehen (Senatsentscheidung vom
26.02.1988 - Ss 17/88 B und vom 21.01.1994 - Ss 586/93 B; Göhler a.a.O., § 17 Rdnr.
25). Diese Grundsätze gelten auch, wenn unter Erhöhung der Regelbuße von der
Anordnung eines Regelfahrverbots abgesehen wird (Senatsentscheidung vom
21.01.1994 - Ss 586/93 B). Allerdings kann in diesen Fällen bei geordneten
wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen eine Geldbuße im Randbereich des
Höchstmaßes angemessen sein (vgl. OLG Koblenz NZV 1989, 282), damit die
Sanktion trotz des Wegfalls des Fahrverbots insge-samt auch noch als Denkzettel -
und Besinnungsmaß-nahme empfunden wird (Senatsentscheidung a.a.O.; vgl.
Göhler a.a.O., § 17 Rdnr. 25).
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Hier kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden, daß die Festsetzung der
Geldbuße auf den Höchstbe-trag auf ermessensfehlerfreien Erwägungen beruht (vgl.
Senatsentscheidung NJW 1988, 1606).
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Im übrigen ist die Aufhebung des Urteils auch zu Un-gunsten des Betroffenen
geboten.
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Die Erwägung, mit der das Amtsgericht von der Ver-hängung eines Fahrverbots
abgesehen hat, hält recht-licher Überprüfung nicht stand.
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In den Fällen des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV können zur Begründung einer
Ausnahme vom Regelfahrverbot zwar unter Umständen schon erhebliche Härten
oder mehrere für sich genommen gewöhnliche und durch-schnittliche Umstände
ausreichen (vgl. BGHSt 38, 125 = NJW 1992, 1397; Senatsentscheidung vom
16.07.1993 - Ss 278/93 B; Jagusch/Hentschel, StVR, 32. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 15 b
m.w.N.). Ein Ausnahmefall, der eingehender Begründung bedarf (vgl. BGH a.a.O.;
Senatsentscheidung a.a.O.)- an die bei Vorliegen einschlägiger Vorbelastungen
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besonders hoheAnforde-rungen zu stellen sind (vgl. Senatsentscheidung vom
27.07.1993 - Ss 303/93 B) - liegt aber - anders als das Amtsgericht offensichtlich
meint - nicht bereits deshalb vor, weil der Betroffene Berufskraftfahrer mit hoher
jährlicher Kilometerleistung ist. Für eine Besserstellung von Vielfahrern gegenüber
Gelegen-heitsfahrern in verkehrsordnungsrechtlicher Hinsicht besteht kein
einleuchtender Grund (Senatsentschei-dung vom 11.09.1992 - Ss 379/92 B; vgl. auch
OLG Frankfurt NJW 1992, 1399, 1400; OLG Düsseldorf VRS 83, 450 = NZV 1993,
37); Vielfahrer können keinen "Mengenrabatt" beanspruchen (Senatsentscheidung
vom 04.02.1994 - Ss 10/94 B).
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Das angefochtene Urteil ist daher im Rechtsfolgen-ausspruch aufzuheben. Da aus
den dargelegten Grün-den eine eigene Entscheidung des Senats nicht in Betracht
kommt, ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Die Zurückverweisung erfolgt - entgegen
dem Antrag der Generalstaatsanwaltshaft - an die Abteilung des Amtsgerichts, die die
aufgeho-bene Entscheidung getroffen hat.
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