Urteil des OLG Köln vom 12.08.1998

OLG Köln (kläger, darlehen, zahlung, ablösung, bank, verwaltungskosten, ermittlung, zpo, vorbehalt, höhe)

Oberlandesgericht Köln, 13 U 86/97
Datum:
12.08.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 86/97
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 484/96
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. März
1997 - 9 O 484/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die
Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.695,55 DM nebst 10 % Zinsen
seit dem 25. Juli 1996 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird
abgewiesen. Die Kosten erster Instanz tragen die Kläger zu 70 %, die
Beklagte zu 30 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die
Kläger zu 62 % und die Beklagte zu 38 %. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung der Beklagten führt zur teilweisen Abänderung der
angefochtenen Entscheidung.
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Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 3.695,55 DM aus
§ 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB zu. In Höhe des vorgenannten Betrages ist
die Beklagte in Bezug auf die Zahlung der vereinbarten Vorfälligkeitsentschädigung für
die Ablösung der Hypothekendarlehen der Kläger ungerechtfertigt bereichert.
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Die Parteien haben im Juni 1996 die vorzeitige Ablösung von zwei Hypothekendarlehen
der Kläger gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von insgesamt 18.507,92
DM - die die Kläger unter Vorbehalt geleistet haben - vereinbart. Seit den
grundlegenden Entscheidungen des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom
01.07.1997 (BGH NJW 1997, 2875 ff. = WM 1997, 1747 ff. sowie BGH NJW 1997, 2878
ff. = WM 1997, 1799 ff.) kann es dahin stehen, ob die Zahlung eines
Vorfälligkeitsentgelts unter Vorbehalt - was die gerichtliche Überprüfung der
Angemessenheit des Entgeltes offen hielt - oder aber ohne Vorbehalt - wonach die
spätere gerichtliche Überprüfung lediglich im Rahmen des § 138 BGB möglich blieb -
erfolgt. Der Kreditnehmer hat nämlich jedenfalls dann einen Anspruch auf vorzeitige
Ablösung des Darlehns, wenn er - wie die Kläger im konkreten Fall - das beliehene
Objekt weiterveräußern will. Dann kann die kreditgewährende Bank aber nur den
Ausgleich der Nachteile beanspruchen, die ihr durch die vorzeitige Kreditablösung
konkret entstanden sind mit der Folge, daß sie, soweit die gezahlte
Vorfälligkeitsentschädigung diese Nachteile überstiegen hat, zur Rückzahlung
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verpflichtet ist.
Zur Ermittlung des durch die vorzeitige Kreditablösung entstandenen Nachteils stehen
dem Kreditinstitut verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung. Entweder kann die
Bank den Ausgleich eines sogenannten Zinsmargenschadens und eines etwaigen
darüber hinausgehenden Zinsverschlechterungsschaden verlangen oder der Schaden
kann nach der Differenz des Vertragszinses und des Wiederanlagezinses für
laufzeitkongruente Kapitalmarkttitel - ohne zusätzliche Geltendmachnung eines
Zinsmargenschadens - berechnet werden (vgl. BGH NJW 1997, 2875, 2877 f.).
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Die Beklagte hat die letztere Methode gewählt (vgl. Anlagen K 3, K 4 und K 9 zur
Klageschrift). Entgegen der Auffassung der Berufung ist der Nichterfüllungsschaden der
Bank auf der Grundlage der Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren
Kapitalmarkttiteln zu berechnen und nicht nach dem Wiederanlagezins für
Hypothekenkredite. Nur eine solche Anlage ist dem Kreditinstitut zumutbar, da
ansonsten die Wiederanlage durch vorzeitige Darlehensablösung frei werdender Mittel
in gleichartige Darlehen in aller Regel zu Lasten ihres sonstigen Neugeschäfts ginge
(BGH a.a.O.).
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Für die Ermittlung der finanziellen Nachteile der Beklagten ist daher die Differenz
zwischen dem Vertragszins der abgelösten Darlehen und der Rendite von
Kapitalmarkttiteln öffentlicher Schuldner mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit der
abgelösten Darlehen entspricht, zugrunde zu legen. Dabei ist diese Differenz um
angemessene Beträge sowohl für ersparte Verwaltungsaufwendungen als auch für das
entfallende Risiko des abzulösenden Darlehens zu kürzen und die auf der Grundlage
der so zu ermittelnden Nettozinsverschlechterungsrate für die Restlaufzeit des
abzulösenden Darlehens sich ergebenden Zinseinbußen sodann auf den Zeitpunkt der
Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen. Daneben steht der Bank
zusätzlich ein angemessenes Entgelt für den mit der vorzeitigen Ablösung des
Darlehens verbundenen Verwaltungsaufwand zu.
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Der für die Laufzeit vom 01.10.1993 bis zum 30.09.1998 vereinbarte Effektivzins für die
beiden von den Klägern bei der Beklagten aufgenommenen Darlehen betrug 7,25 % per
anno. Nach dem Gutachten des Sachverständigen H. E. vom 30. März 1998 (Bl. 226 -
235 d.A.) betrug die Rendite von Kapitalmarkttiteln öffentlicher Schuldner mit einer
Laufzeit von 2 Jahren und 3 Monaten am 01.07.1996 4,50 % per anno. Damit ergibt sich
eine Differenz von 2,75 %. Darüber hinaus sind die ersparten Risikokosten im - auch im
konkreten Fall vorliegenden - Privatkundengeschäft mit 0,06 % pro Jahr der
Darlehenssumme abzusetzen, wodurch sich die Nettozinsverschlechterungsrate zur
Ermittlung des Vorfälligkeitsentgeltes von 2,75 auf 2,69 % pro Jahr verringert. Die sich
aufgrund dieser Nettozinsverschlechterungsrate ergebenden Zinseinbußen hat der
Sachverständige mit der Rendite für öffentliche Anleihen abgezinst. Danach ergibt sich
für das Darlehen mit der Darlehensnummer 531 398 428, das zum Ablösungszeitpunkt
mit einem Restkapital von 235.900,00 DM valutierte, ein Vorfälligkeitsentgelt von
13.568,43 DM und für das Darlehen mit der Darlehensnummer 531 398 436, für das im
Zeitpunkt der Rückzahlung noch 39.452,61 DM offen standen, ein Vorfälligkeitsentgelt
von 2.161,80 DM.
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Entgegen den insoweit unsubstantiierten Einwendungen der Beklagten sind die jährlich
ersparten Verwaltungskosten nach dem Gutachten des Sachverständigen mit 20,83 DM
pro Monat anzusetzen, so daß sich der ersparte Verwaltungsaufwand für die beiden
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Darlehen und die verbleibende Restlaufzeit von 27 Monaten auf je 533,93 DM beziffert.
Gekürzt um diesen Barwert der ersparten Verwaltungskosten in Höhe von je 533,93 DM
ergibt sich somit ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts
i.H.v. 14.662,37 DM (13.034,50 DM + 1.627,87 DM).
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Hinzuzurechnen ist dazu noch der den Banken vom Bundesgerichtshof ausdrücklich
zugestandene Betrag für die besonderen Verwaltungskosten, die mit der vorzeitigen
Ablösung der Darlehen verbunden sind. Diese hatte die Beklagte in ihrer
Berufungsbegründung vom 19.06.1997 selbst mit insgesamt 150,00 DM beziffert; daran
muß sie sich im konkreten Fall festhalten lassen. Das der Beklagten zustehende
Vorfälligkeitsentgelt erhöht sich damit auf 14.812,37 DM, sodaß die Kläger, die unstreitig
18.507,92 DM gezahlt haben, einen Erstattungsanspruch von 3.695,55 DM haben.
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Zinsen können die Kläger in Höhe von 10 % gem. § 286 BGB geltend machen. Da sie
nach ihrem eigenen Vortrag die an die Beklagte geleistete Vorfälligkeitsentschädigung
bei dieser zu einem Zinssatz von 10,25 % finanziert haben, liegt der verlangte Zinssatz
von 10 % noch unterhalb des tatsächlichen Verzugsschadens im Sinne des § 286 Abs.
1 BGB. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 1. Juli 1998 die Aufnahme dieses
Kredites zur Finanzierung der Vorfälligkeitsentschädigung mit Nichtwissen bestreitet, ist
dieses Bestreiten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich. Der Beklagten war es ohne
weiteres möglich, die Frage der Aufnahme dieses Kredites oder Überziehungskredites
in ihrem Hause innerhalb kurzer Zeit zu klären, so daß ihr insoweit ein substantiierter
Vortrag möglich gewesen wäre.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 9.691,70 DM
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