Urteil des OLG Köln vom 28.08.1997

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Oberlandesgericht Köln, 7 U 57/97
Datum:
28.08.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 57/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 183/93
Schlagworte:
Primärrechtschutz Amtshaftungsanspruch
Normen:
GG Art. 14, BGB § 906, BImSchV § 41
Leitsätze:
1. Unterläßt es ein vom Ausbau einer Strecke betroffener Eigentümer,
mögliche Ansprüche auf Entschädigung im Rahmen des
straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens geltend zu machen, ist er
auch vor den ordentlichen Gerichten mit enteignungsrechtlichen
Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen. 2. Ob der von einer Straße
ausgehende Lärm den Grundstückseigentümer schwer und unerträglich
trifft, richtet sich zunächst nur nach der Stärke des Schalls, der den
bewohnten Grundbesitz erreicht (Außenpegel); die innerhalb der
Wohnung festzustellende Stärke des Schalls (Innenpegel) ist erst von
Bedeutung, wenn der an sich gebotene Schallschutz aus technischen
Gründen nicht oder nicht ausreichend gewährleistet werden kann.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.12.1996 verkündete Urteil
der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 183/93 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem
Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann
die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in
Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann
auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank,
Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger verlangt Entschädigung für die durch den Bau und den Betrieb einer
Landstraße verursachten Nachteile.
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Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer eines ca. 400 qm großen, mit einem
Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in B. Das aus zwei Vollgeschossen und einem
ausgebauten Dachgeschoß bestehende Wohnhaus wurde 1977 erbaut. Es ist Teil einer
Reihenhausbebauung zwischen der L x (W.) und dem F.. Erschlossen ist es vom F. her,
während es mit der Gartenseite, wo sich unter anderem eine Terrasse befindet, an die L
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X grenzt. Ca. 30 Meter weiter südlich mündet die L X in die stark befahrene B X (K.).
Die L X war früher eine wenig befahrene Ortsstraße. Ende der 80er Jahre führte der
Beklagte ein Planfeststellungsverfahren mit dem Ziel eines Neu- und Ausbaus der
Straße durch. Im Zuge dieser Baumaßnahme wurde die L X erheblich verbreitert. Ferner
wurde an der Einmündung in die B X eine Lichtzeichenanlage installiert. Zum Schutz
der Anlieger gegen die erhöhte Geräuschbelästigung wurde zwischen der
Wacholderstraße und den angrenzenden Reihenhausgärten ein ca. 2,50 Meter hoher
Holzzaun errichtet. Weitere Maßnahmen zum Schutz des vom Kläger und seiner
Ehefrau bewohnten Hauses sah der Planfeststellungsbeschluß nicht vor. Den Beschluß
hat der Kläger nicht angefochten.
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Der Kläger behauptet, nach Freigabe des neuen Streckenabschnitts seien die von der L
X ausgehenden Lärm- und Geruchsbelästigungen unerträglich geworden. Das
Verkehrsaufkommen sei nach dem Streckenausbau um das 18- bis 20fache gestiegen.
Die Geräuschimmissionen lägen sowohl im Erdgeschoß als auch im Obergeschoß
tagsüber bei mindestens 70 dB (A) und nachts bei mindestens 65 dB (A). Beim Anfahren
schwerer LKW an der Lichtzeichenanlage würden sowohl bei Tag als auch bei Nacht
Spitzenwerte von 90 dB (A) erreicht. Durch die hohen Geräusch- und
Abgasimmissionen habe sein Hausgrundstück eine Wertminderung von mindestens
80.000,00 DM erlitten.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn und seine Ehefrau als Gesamthandsberechtigte
80.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.06.1993 zu zahlen.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Der Beklagte macht geltend, die im Planfeststellungsbeschluß für den
Innenwohnbereich festgelegten Grenzwerte von 45 dB (A) bei Tag und 35 dB (A) bei
Nacht würden im Hause des Klägers nicht überschritten, da die vorhandenen Fenster
bereits über eine Isolierverglasung mit einem Dämmwert von mindestens 30 dB (A)
verfügten. Außerdem sei im März 1991 festgestellt worden, daß die Außenwerte im
Erdgeschoß nur bei 62 (tags)/54 (nachts) dB (A) und in den Obergeschossen bei 66
bzw. 57 dB (A) lägen. Damit sei die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze
jedenfalls nicht überschritten.
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Das Landgericht hat durch Einholung von Gutachten Beweis erhoben. Mit Urteil vom
10.12.1996 hat es die Klage abgewiesen. Begründet hat es die Klageabweisung im
wesentlichen mit folgenden Erwägungen: Ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung
komme nicht in Betracht, da die Bediensteten des Beklagten den vom Kläger nicht
angefochtenen Planfeststellungsbeschluß richtig ausgeführt hätten. Auch ein Anspruch
aus enteignendem Eingriff stehe dem Kläger nicht zu, da sein Grundstück durch den
Verkehr auf der L X nicht unzumutbar beeinträchtigt werde. Die enteignungsrechtliche
Zumutbarkeitsgrenze, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 70 - 75
dB (A) tags und 60 - 65 dB (A) nachts liege, sei nach den Feststellungen des Gutachters
nicht überschritten. Auch die gemessenen Spitzenpegel erreichten nicht den vom
Bundesgerichtshof bei 90 - 100 dB (A) gezogenen Grenzwert. Die Beeinträchtigung des
Aufenthalts auf der Terrasse werde nicht nur durch die L X, sondern mit einem etwa
gleich hohen Anteil durch die B X verursacht. Insoweit bestehe eine Lärmvorbelastung,
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die zu einer Erhöhung der Zumutbarkeitsschwelle führe. Auch die festgestellten
Abgaswerte erreichten nicht die in der 23. BImSchVO festgelegten Grenzwerte. Im
übrigen bestehe auch insoweit eine Vorbelastung des Grundstücks durch die B X. Über
fachgesetzliche Entschädigungsansprüche sei im Zivilrechtsverfahren nicht zu
entscheiden.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Der
Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
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Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich des
genauen Inhalts der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil und auf die in
beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der Senatssitzung
vom 03.07.1997 Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
14
I.
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Zum überwiegenden Teil ist die Klage schon deshalb unbegründet, weil dem Kläger
selbst bei Vorliegen eines enteignenden Eingriffs eine Entschädigung für den geltend
gemachten Grundstücksminderwert nicht zusteht.
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Grundsätzlich steht dem Eigentümer, dessen Grundstück durch Verkehrsimmissionen
schwer und unerträglich getroffen wird, nur eine Entschädigung in Gestalt eines
Geldausgleichs für Schallschutzeinrichtungen zu. Ein Minderwert ist nach der
Rechtsprechung erst dann zu entschädigen, wenn Schutzeinrichtungen keine wirksame
Abhilfe versprechen oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern (BGHZ 97, 361,
362; 122, 76, 77; 129, 124, 126). Eine Entschädigung für noch durchzuführende
Maßnahmen des passiven Schallschutzes macht der Kläger nicht geltend. Im übrigen
muß er sich entgegenhalten lassen, daß er bereits über isolierverglaste Fenster verfügt
und deshalb auf weitere Schutzmaßnahmen an seinem Haus nicht angewiesen ist. Eine
andere Beurteilung gilt allenfalls für die Terrasse und den Garten, wenn der
Außenbereich nicht durch zumutbare Maßnahmen gegen die Verkehrsimmissionen
abgeschirmt werden kann. Für das Wohnhaus kommt eine Minderwertentschädigung
jedenfalls nicht in Betracht.
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II.
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Eine Enteignungsentschädigung kann der Kläger aber auch deshalb nicht
beanspruchen, weil dem Ausbau der L X ein Planfeststellungsverfahren voraus
gegangen ist, in dem der Kläger die Geltendmachung seiner Rechte versäumt hat.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird in einem
Planfeststellungsverfahren, das eine Entschädigungsregelung vorsieht (wie § 74 Abs. 2
Satz 3 VwVfG, ebenso § 42 BImSchG), abschließend auch über die
Entschädigungsfrage entschieden. Verneint die Planfeststellungsbehörde, sei es
ausdrücklich, sei es auch nur durch stillschweigendes Übergehen, einen
Zahlungsanspruch, so obliegt es dem Betroffenen, die ihn belastende
Verwaltungsentscheidung im Verwaltungsrechtsweg anzugreifen. Unterläßt er dies, wird
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die Entscheidung bestandskräftig mit der Folge, daß er auch vor den ordentlichen
Gerichten einen enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch nicht mehr geltend
machen kann (BVerwGE 77, 295, 297).
Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Es entspricht Sinn und Zweck des
Planfeststellungsverfahrens, alle Bedenken und Einwendungen einschließlich der
Entschädigungsansprüche der Betroffenen in die Planung einzubeziehen und über sie
eine abschließende Entscheidung herbeizuführen. Der Bundesgerichtshof hat die Frage
bisher zwar noch offen gelassen. Er hat aber in den beiden Flugplatz-Entscheidungen
(BGH Z 122, 76; 129, 124), in denen er einen Anspruch der Betroffenen aus
enteignendem Eingriff bejaht hat, jeweils eingehend geprüft, ob vor dem Bau des
Flughafens ein Planfeststellungsverfahren stattgefunden hatte. Hierzu hätte kein Anlaß
bestanden, wenn der Bundesgerichtshof anderer Auffassung wäre als das
Bundesverwaltungsgericht.
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III.
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Schließlich ist die Klageabweisung auch aus den vom Landgericht angeführten
Gründen gerechtfertigt. Einen Anspruch aus enteignendem Eingriff hat das Landgericht
mit der Begründung verneint, daß es an der für den Anspruch erforderlichen Schwere
des Eingriffs in das Eigentum des Klägers fehle. Dem ist uneingeschränkt beizutreten.
Auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen
Urteils wird Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf die mit der Berufung
angesprochenen Punkte bedarf es nur noch folgender ergänzender Anmerkungen:
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1.
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Auf die Stärke des sogenannten Innenpegels kommt es nicht an. Für die Frage, ob der
von der öffentlichen Straße ausgehende Verkehrslärm das benachbarte Wohneigentum
schwer und unerträglich trifft, ist zunächst der Außenpegel maßgebend, der anzeigt, in
welcher Stärke der Schall den bewohnten Grundbesitz erreicht. Nur dieser Wert ist
Gegenstand des aktiven Lärmschutzes, den die Fachplanungsbehörden nach § 41
BImSchG zu beachten haben und deren Maßstäbe in der
Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) im einzelnen festgelegt sind. Der
Innenpegel spielt erst dann eine Rolle, wenn der an sich gebotene aktive Schallschutz
aus technischen Gründen nicht oder nicht ausreichend gewährleistet werden kann und
deshalb durch Maßnahmen des passiven Schallschutzes, insbesondere durch den
Einbau von Schallschutzfenstern, ergänzt oder ersetzt werden muß. Der Schutz durch
isolierverglaste Fenster kann naturgemäß nur funktionieren, wenn die Fenster
geschlossen gehalten werden. In dem der Gesetzgeber, sei es auch als Notlösung, die
Anwohner auf passive Lärmschutzmaßnahmen verweist, mutet er ihnen auch zu, die
Fenster geschlossen zu halten. Unzumutbar ist dies nicht, weil nach heutigem Stand der
Technik Schallschutzfenster bei Bedarf mit geeigneten Lüftungseinrichtungen versehen
werden können. Entgegen der Auffassung der Kläger muß also in Kauf genommen
werden, daß passiver Schallschutz in Form von Schallschutzfenstern die Anwohner
nicht davor schützt, bei gelegentlichem Öffnen der Fenster erheblichem Verkehrslärm
ausgesetzt zu sein (BVerwG, NVwZ 1996, 901, 905).
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Was die Wohnqualität im Außenbereich (Terrasse) betrifft, so gelten die allgemeinen
Grenzwerte, die den Maßstab für die Beurteilung der enteignungsrechtlichen
Zumutbarkeitsschwelle bilden. Diese liegen in der Größenordnung von 70 - 75 dB (A)
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tagsüber bzw. 60 - 65 dB (A) nachts und werden auf dem Grundstück des Klägers, wie
das Landgericht zutreffend festgestellt hat, bei weitem nicht erreicht. Im übrigen trifft es
nicht zu, daß die Lärmbeeinträchtigung durch den Ausbau der L X gerade auf der
Terrasse besonders zugenommen hat. Nach dem Gutachten Dr. W. hat sich die
Lärmvorbelastung, deren Quelle die B X ist, durch den Ausbau der L X im Bereich der
Terrasse nur geringfügig (weniger als 1 dB (A)) erhöht.
Es trifft auch nicht zu, daß die Sachverständigen und ihnen folgend das Landgericht die
durch die Kreuzung der L X mit der B X verursachte Mehrbelastung unberücksichtigt
gelassen haben. Aus dem Gutachten Dr. W. (S. 24 - 26) folgt, daß bei der Berechnung
des Pegels ein sogenannter Kreuzungszuschlag (als "Lästigkeitszuschlag") in Höhe
von 2 dB (A) angesetzt worden ist. Nach den Ausführungen der Sachverständigen
entspricht diese Berechnung der RLS 90 ("Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen"
des Bundesministers für Verkehr), die auf entsprechenden Erfahrungswerten beruht.
Abgesehen davon ist die tatsächliche Lärmbeeinträchtigung von den Sachverständigen
auch gemessen worden, ohne daß sich signifikante Abweichungen von der auf die RLS
90 gestützten Berechnung ergeben haben. Von der enteignungsrechtlichen
Zumutbarkeitsschwelle sind sowohl die gemessenen wie auch die berechneten Werte
weit entfernt.
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Was schließlich die vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung betrifft,
so verkennt er selbst nicht, daß die von den Sachverständigen des T. ermittelten
Immissionswerte erheblich unter den Grenzwerten der TA Luft und der 23. BImSchV
liegen. Er meint nur, die Sachverständigen hätten es nicht mit einer Berechnung
bewenden lassen dürfen, sondern Messungen durchführen müssen. In dessen spricht
nichts dafür, daß Messungen zu wesentlich anderen Resultaten führen würden als die
von den Sachverständigen durchgeführten Berechnungen. Maßgebend für die
Schadstoffimmissionen ist, ebenso wie für die Lärmimmissionen, die Dichte des
Verkehrs. Insoweit gilt aber, daß die Schwelle der Gesundheitsgefährdung im
allgemeinen wesentlich höher liegt als die Schwelle der unzumutbaren
Lärmbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, NVwZ 1996, 1003, 1006). Es ist nichts dafür
ersichtlich, daß es sich auf dem Grundstück der Kläger anders verhält.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgt aus
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 80.000,00 DM
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