Urteil des OLG Köln vom 14.05.1999

OLG Köln (klage auf künftige leistung, zpo, streitwert, zahlung, wert, betrag, forderung, hauptforderung, beschwerde, kläger)

Oberlandesgericht Köln, 11 W 3/99
Datum:
14.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 3/99
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 588/96
Schlagworte:
Streitwert Klage
Normen:
ZPO §§ 3, 4 Abs. 1, 9, 259; GKG § 25; BRAGO § 9 Abs. 2
Leitsätze:
1) Werden die noch ausstehenden Raten aus einem Darlehensvertrag
mit der Klage auf künftige Leistung geltend gemacht, so bestimmt sich
der Streiwert nicht nach § 9 Satz 1 ZPO. 2) Zinsen bleiben bei der
Berechnung des Streitwerts nach § 4 Abs. 1 ZPO als Nebenforderungen
auch dann unberücksichtigt, wenn Darlehenskapital und
Darlehenszinsen in einem einheitlichen Betrag geltend gemacht werden
bzw. für die Zukunft die ratenweise Zahlung in jeweils einheitlichen
Beträgen verlangt wird. 3) Bei einer von einem Rechtsanwalt aus
eigenem Recht erhobenen Streitwertbeschwerde gilt das
Verschlechterungsverbot nicht.
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die angefochtene Entscheidung
wird abgeändert. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 70.000 DM
festgesetzt.
G r ü n d e:
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1. Die Beschwerde ist unbegründet.
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a) Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung der noch
offenstehenden Forderung aus einem angeblichen Darlehen über 70.000,00 DM in
Anspruch genommen, auf welches die Beklagte an Zinsen und Tilgung 120
Monatsraten à 1.000,00 DM habe zahlen sollen. Die Klägerin hat mit dem Antrag zu 1.
die bis November 1996 aufgelaufenen Rückstände (40.657,00 DM) und mit dem Antrag
zu 2. die Raten ab Dezember 1996 bis Februar 2002 einschließlich (63.000,00 DM)
geltend gemacht. Die Beklagte hat sich damit verteidigt, ein höheres Darlehen als
35.000,00 DM sei nicht gewährt worden.
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b) Das Landgericht ist der Ansicht, der Wert für den Antrag zu 2. bestimme sich nach § 9
ZPO. Diese Auffassung begegnet nach Ansicht des Senats Bedenken. Wird eine der
Höhe nach bestimmte Forderung geltend gemacht, so richtet sich der Streitwert nach der
Höhe dieser Forderung. Daran ändert sich nichts deshalb, weil die Parteien
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Ratenzahlung vereinbart haben und der Kläger daher hinsichtlich der noch anfallenden
Raten die Verurteilung zur Zahlung eben dieser Raten beantragt. Im wirtschaftlichen
Ergebnis klagt der Kläger in einem solchen Fall auf Zahlung des vollen Betrages. Ein
Fall des § 9 ZPO liegt nicht vor. Diese Vorschrift will nach ihrem Normzweck keinen
Einfluß auf fest bestimmte Werte nehmen, sondern nur solche Nutzungen und
Leistungen bewerten, für die sich ein fester Wert nicht ohne weiteres feststellen läßt (vgl.
ZPO-MK-Lappe, § 9 Rn. 6).
c) Letztlich kann indes offen bleiben, ob ein Anwendungsfall des § 9 ZPO vorliegt. Denn
nach § 9 Satz 2 ZPO ist bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts der Gesamtbetrag der
künftigen Bezüge maßgebend, wenn er geringer ist als der dreieinhalbfache Wert des
einjährigen Bezuges. Hier beträgt der Wert des behaupteten Bezugsrechts -
einschließlich der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Rückstände -
70.000,00 DM. Nur dies ist die nach der Behauptung des Klägers zu tilgende
Darlehenssumme. Bei den übrigen in dem Gesamtbetrag von 120.000 DM (120
Monatsraten à 1.000 DM) enthaltenen Beträgen handelt es sich um Zinsen. Diese
bleiben nach § 4 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt, da es sich um Nebenforderungen
handelt. Daran ändert es nichts, daß Kapital und Zinsen hier in einem einheitlichen
Betrag geltend gemacht worden sind bzw. für die Zukunft die ratenweise Zahlung in
jeweils einheitlichen Beträgen verlangt worden ist. Zinsen werden als Nebenforderung
geltend gemacht, wenn sie neben der Hauptforderung für einen Zeitraum verlangt
werden, in dem auch die Hauptforderung bestand oder besteht, wobei ohne Belang ist,
ob sie durch einen Prozentsatz der Hauptforderung oder durch einen bezifferten Betrag
bezeichnet werden (vgl. BGH MDR 1998, 857, 858; NJW-RR 1995, 706, 707;
Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 4 Rn. 11 jeweils mit weiteren Nachweisen). Ob bei
der Abrechnung eines Teilzahlungskredits aus Praktikabilitätsgründen etwas anderes
gilt (so OLG München JurBüro 1976, 237, 238; Schneider/Herget, Streitwertkommentar,
11. Aufl. 1996, Rn. 2763 ff.; Zöller/Herget a.a.O.; a.A. OLG Düsseldorf JurBüro 1976,
343, 344), kann dahinstehen, da eine solche Fallgestaltung nicht vorliegt. Der Kläger hat
die Zahlung aller rückständigen und künftigen Raten auf das Darlehen verlangt, so daß
feststeht, daß ein höherer Kapitalbetrag als 70.000 DM nicht in Frage steht.
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2. Der festgesetzte Streitwert ist im Beschwerdeverfahren auf den genannten Betrag zu
reduzieren. Im Streitwertbeschwerdeverfahren gilt das Verschlechterungsverbot nicht;
der Streitwert kann deshalb aufgrund einer von einem Rechtsanwalt im eigenen Namen
eingelegten Beschwerde niedriger festgesetzt werden als in dem angefochtenen
Beschluß (vgl. Schneider/Herget a.a.O. Rn. 4198 mit zahlreichen weiteren Nachweisen;
aus neuerer Zeit etwa OLG Düsseldorf OLG-Report 1997, 136). Für die Festsetzung
eines den Kapitalbetrag von 70.000 DM unterschreitenden Streitwertes im Hinblick auf
die vorgetragenen Zahlungen der Beklagten besteht kein Anlaß. Es ist nicht ersichtlich,
daß durch diese
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Zahlungen die Kapitalsumme so weit getilgt worden ist, daß eine Wertfestsetzung auf
die nächst niedrigere Kostenstufe (bis 60.000 DM) gerechtfertigt sein könnte.
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