Urteil des OLG Köln vom 04.04.2003

OLG Köln: werbung, umkehr der beweislast, gerät, verkehr, hersteller, produktion, irreführung, publikation, ausstattung, marketing

Oberlandesgericht Köln, 6 U 85/02
Datum:
04.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 85/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 167/01
Tenor:
1.
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.04.2002 verkündete Urteil
der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 167/01 -
wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden
Kostenerstattungsbetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G R Ü N D E
1
I.
2
Der Kläger - ein Verein, der sich nach seiner Satzung u. a. der Bekämpfung unlauteren
Wettbewerbs widmet - nimmt die Beklagte auf Unterlassung der aus der Anlage K 2
ersichtlichen Werbung für eine Waschmaschine des Herstellers AEG,
Modellbezeichnung Lavamat 64600, in Anspruch. Der Kläger hält diese am 27.06.2002
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publizierte Werbung für irreführend, weil die Beklagte dabei nicht darauf hingewiesen
habe, dass es sich bei dem beworbenen Modell AEG Lavamat 64600 um ein
Auslaufmodell handele. Der Streit der Parteien konzentriert sich dabei im wesentlichen
auf die Frage, ob es sich bei dem beworbenen Gerät tatsächlich um ein Auslaufmodell
gehandelt hat und die Beklagte, sollte die vorbezeichnete Frage zu bejahen sein, mit
dem in der Werbung in Bezug auf das streitbefangene Gerät angebrachten Hinweis
"Restposten" eine ausreichende Aufklärung geleistet hat. Soweit es die von den
Parteien kontrovers dargestellte Einordnung des beworbenen Geräts AEG Lavamat
64600 als "Auslaufmodell" angeht, streiten die Parteien namentlich darüber, ob das seit
Mitte 2000 unter der Modellbezeichnung Lavamat 1400 mit einem Wasserverbrauch von
54 Liter pro Normwaschgang in den Verkehr gebrachte Gerät des Herstellers AEG mit
dem beworbenen Modell 64600 baugleich bzw. technisch identisch ist. Die Klägerin
behauptet unter Vorlage eines Schreibens des Herstellers vom 06.12.2000 (Anlage K 7
= Bl. 54 d. A.), das beworbene Modell Lavamat 64600 werde seit Juli 2000 nicht mehr
produziert, sondern sei von dem sodann unter der Bezeichnung Lavamat 1400 in den
Verkehr gebrachten Modell abgelöst worden, welches sich in technischer Hinsicht,
nämlich was den von 58 l auf 54 l gesunkenen Wasserverbrauch angehe, von dem
beworbenen Modell unterscheide. Die Beklagte, welche bereits die Aktivlegitimation
des klagenden Vereins in Abrede stellt, behauptet demgegenüber, dass sich das
beworbene Gerät AEG Lavamat 64600 lediglich von der Bezeichnung her, nicht aber
hinsichtlich der technischen Ausstattungsmerkmale von dem seit Mitte 2000 in den
Verkehr gebrachten AEG Lavamat Modell 1400 unterscheide. Gewechselt habe
lediglich die Modellbezeichnung, im übrigen handele es sich um technisch identische
bzw. baugleiche Geräte. Denn das Modell 64600, welches zunächst pro
Normwaschgang einen Wasserverbrauch von 58 l benötigt habe, sei schon Mitte 1998
unter Beibehaltung der Bezeichnung und der sonstigen Identifikationsmerkmale in
technischer Hinsicht auf einen Wasserverbrauch von nur 54 l eingestellt worden. Im
Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung sei die beworbene Waschmaschine AEG
Lavamat 64600 exakt noch so produziert worden, wie sie in der Werbung angeboten
worden sei. Das Unterlassungsbegehren des klagenden Vereins scheitere schließlich
aber auch an der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung, welche die Beklagte
ausdrücklich einredeweise geltend macht.
Das Landgericht hat die auf Unterlassung der Werbung wie den Ersatz vorprozessualer
Abmahnkosten gerichtete Klage abgewiesen und es dabei ausdrücklich dahinstehen
lassen, ob es sich bei der beworbenen Waschmaschine tatsächlich um ein
"Auslaufmodell" handele. Das sei deshalb nicht von entscheidungserheblicher
Bedeutung, weil der werblich angesprochene Verkehr dem in der Werbung
angebrachten Hinweis "Restposten" im Streitfall entnehmen könne, dass die beworbene
Waschmaschine vom Hersteller nicht mehr produziert werde.
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Im Berufungsverfahren macht sich der Kläger die Behauptung der Beklagten, das Gerät
AEG Lavamat 64600 sei Mitte 1998 bei im übrigen unveränderter technischer
Ausstattung auf einen Wasserverbrauch von nur 54 l pro Normwaschgang umgestellt
worden, hilfsweise zu eigen und stützt die Klage, wie er in der mündlichen Verhandlung
deutlich gemacht hat weiter hilfsweise auf die Behauptung, die Beklagte habe mit der
am 27.06.2002 veröffentlichten Werbung Geräte des Modells 64600 mit einem
Wasserverbrauch von noch 58 l pro Normwaschgang beworben.
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Der Senat hat aufgrund des Auflagen- und Beweisbeschlusses vom 22.11.2002 in
Verbindung mit dem Beschluss vom 14.01.2003 Beweis erhoben. Hinsichtlich des
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Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen der Zeugen Z.
vom 05.02.2003 und Sch. vom 12.02.2003 verwiesen.
II.
7
Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung des Klägers
hat in der Sache keinen Erfolg. Angesichts dessen erübrigen sich Ausführungen zu der -
von der Beklagten bezweifelten - Prozessführungsbefugnis des klagenden Verbandes
(vgl. BGH GRUR 99, 1119, 1120 - RUMMS!).
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Die beanstandete Werbung der Beklagten für eine Waschmaschine ist unter keinem
tatsächlichen Aspekt geeignet, einen mehr als nur unerheblichen Teil des
angesprochenen Verkehrs im Sinne des Unterlassungstatbestandes des § 3 UWG in
wettbewerblich relevanter Weise über geschäftliche Verhältnisse in die Irre zu führen,
nämlich darüber, dass es sich bei dem beworbenen Gerät um ein Auslaufmodell
handelte.
9
Der Senat neigt nicht der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung zu, dass
in der beanstandeten Werbung die Angabe "Restposten" gleichzusetzen sei mit einer
Bezeichnung als "Auslaufmodell". Neben den begrifflichen Unterschieden spricht
dagegen bei der konkreten Anzeige der Umstand, dass auf derselben Seite drei andere
Artikel mit einem reduzierten Preis beworben wurden, die hier in Rede stehende, als
"Restposten" bezeichnete Waschmaschine aber nicht. Im Ergebnis kann dies aber
dahinstehen. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ein
Auslaufmodell, also ein Gerät, das vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr
im Sortiment geführt wird oder von ihm selbst - sei es ausdrücklich oder aufgrund
sonstiger Umstände - zum Auslaufmodell erklärt worden ist (vgl. BGH WRP 2000,
514/515 - Auslaufmodelle III - m. w. N.), beworben hätte.
10
1.
11
Eine Irreführung des Verkehrs kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil sämtliche
zum Zeitpunkt der Publikation der beanstandeten Werbung auf dem Markt befindlichen
AEG-Lavamat-Waschmaschinen des Modells 64600 Auslaufmodelle gewesen wären,
nämlich mit den die Produktion der Modellreihe 64600 unstreitig ab dem Jahr 2000
ablösenden Modellen 1400 nicht baugleich/technisch identisch waren.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass zwei technisch
unterschiedliche Waschmaschinen unter derselben Bezeichnung 64600 produziert
worden waren, wobei die nach Oktober 1998 hergestellten AEG Lavamat-Modelle
64600 in allen Details baugleich/technisch identisch waren mit dem Nachfolgemodell
1400. Die Zeugen Z. und Sch., beide Mitarbeiter der Abteilung Produkt Marketing
Waschgeräte der Fa. AEG Hausgeräte GmbH, haben übereinstimmend bekundet, dass
das Modell 64600 ab dem 23.10.1998 bei unveränderter Bezeichnung und unter
Beibehaltung der sonstigen Identifikationsmerkmale mit einem von bislang 58 l auf
nunmehr 54 l gesenkten Wasserverbrauch hergestellt worden war. Aufgrund dieser
Aussagen, gegen welche sich auch der Kläger nicht wendet, steht fest, dass jedenfalls
die ab Oktober 1998 produzierten Waschmaschinen des Modells 64600 keine
"Auslaufmodelle" waren im Vergleich mit den ab dem Jahr 2000 produzierten Modellen
1400; vielmehr handelte es sich um technisch und ausstattungsmäßig vollständig
identische und nur in der Modellbezeichnung geänderte Geräte.
13
2.
14
Eine wettbewerblich relevante Irreführung des Verkehrs käme mithin nur dann in
Betracht, wenn die Beklagte AEG-Lavamat-Waschmaschinen 64600 aus der Produktion
vor dem 23.10.1998 beworben hätte, weil nur diese Modelle infolge des höheren
Wasserverbrauchs von noch 58 l pro Waschgang zum Zeitpunkt der Publikation der
beanstandeten Werbung "Auslaufmodelle" waren. Soweit der Kläger die Klage
hilfsweise auch auf diese Behauptung stützt, ist er hingegen beweisfällig geblieben.
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Unmittelbar aus der beanstandeten Werbung ist nicht ersichtlich, ob es sich bei der
beworbenen Waschmaschine AEG-Lavamat 64600 um ein "Auslauf-Modell" mit 58 l-
Wasserverbrauch oder ein Modell aus der Produktion ab Ende 1998 mit einem
Wasserverbrauch von 54 l handelte. Insbesondere erhellt sich dies nicht bereits aus der
Abbildung selbst. Nach den auch insoweit nicht angegriffenen Aussagen der Zeugen Z.
und Sch. unterscheiden sich die Modelle 64600 mit 58 l - bzw. 54 l -Wasserverbrauch
ausschließlich durch den Zusatz "MTL 1" hinter der Produktnummer auf dem Typschild,
wobei den 54 l -Geräten ein auf die Angabe dieser reduzierten Literzahl geänderter
Datenstreifen für das sog. Energylabel beigefügt wurde. Ein die Produktnummer
ausweisendes Typschild ist in der fotografischen Abbildung der beworbenen
Waschmaschine nicht erkennbar, weshalb es keiner Klärung bedarf, wo dieses
überhaupt an dem Modell 64600 angebracht wurde und ob es bei einer
Frontalaufnahme wie in der beanstandeten Werbung überhaupt noch erkennbar bzw.
lesbar wäre. Das sog. "Energylabel", exemplarisch für das Modell 64600 mit 54 l
Wasserverbrauch und das Modell 1400 als Anlagen B 1 und B 2 vorgelegt, ist gleichfalls
nicht abgebildet, wobei es nach der Erfahrung des Senats auch nicht der Üblichkeit
entsprechen dürfte, diese den Geräten regelmäßig nur beigefügten, nicht aber mit ihnen
fest verbundenen Produkt-Kurzinformationen in Zeitungswerbungen der hier fraglichen
Art darzustellen. Schließlich enthält auch der der Abbildung zugeordnete Werbetext
keine Angaben zu dem Wasserverbrauch pro Normwaschgang des beworbenen Geräts
als dem einzigen Unterscheidungskriterium der beiden 64600-Modelle.
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Handelt es sich bei dem abgebildeten Modell aber nicht schon prima facie um ein
solches mit 58 l -Wasserverbrauch und sprechen auch keine sonstigen Umstände oder
allgemeinen Erfahrungssätze dafür, dass die Beklagte ein zum Zeitpunkt ihrer Werbung
seit mindestens 2 3/4 Jahren nicht mehr produziertes Gerät diesen Typs beworben
hätte, verbleibt es bei der grundsätzlich dem Kläger obliegenden Beweislast für eine
dennoch in solcher Weise erfolgte Irreführung, ohne dass Beweiserleichterungen bis hin
zur Umkehr der Beweislast in Frage kämen. Insbesondere sind die Gründe, aus denen
ausnahmsweise der Beklagten entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung am
11.10.2002 erteilten Hinweis des Senats die Beweislast für ihre - durch die
Beweisaufnahme bestätigte - Behauptung auferlegt wurde, das Modell 64600 sei nicht
nur in der 58 l -Version, sondern auch in einer dem Nachfolgemodell 1400 identischen
54 l -Version hergestellt und vertrieben worden, nicht übertragbar. Diese Auffassung
gründete nämlich auf dem der Behauptung der Beklagten zugrundeliegenden,
untypischen und ungewöhnlichen Umstand, dass ein Hersteller in diesem Fall für
bestimmte Zeitperioden parallel nebeneinander zunächst unter der identischen
Bezeichnung das Gerät in technisch verschiedenen Ausstattungen in den Verkehr
gebracht und alsdann unter verschiedenen Bezeichnungen eine technisch identische
Ausstattung angeboten hat.
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Beweis für seine Behauptung, die Beklagte habe konkret ein Modell 64600 mit einem
Wasserverbrauch von noch 58 l beworben, hat der Kläger nicht angeboten. Der
gegenbeweisliche benannte Zeuge T. war daher nicht zu vernehmen.
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3.
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Mangels eines unzulässigen wettbewerblichen Verhaltens der Beklagten ist der mit der
Klage weiter verfolgte Anspruch auf Erstattung von Kosten der Abmahnung
unbegründet.
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4.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Der Senat sah schließlich keinen Anlass für eine Zulassung der Revision nach
Maßgabe von § 543 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO. Der Rechtssache kommt weder
grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern Belange der Fortbildung des Rechts oder
der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den
Bundesgerichtshof. Streitentscheidend ist vorliegend die Subsumtion eines konkreten
Sachverhaltes unter Normen sowie die Anwendung von Rechtsgrundsätzen, die in
höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits einer Klärung erfahren haben.
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