Urteil des OLG Köln vom 26.09.2006

OLG Köln: arbeitsstelle, nebentätigkeit, leistungsfähigkeit, unterhaltspflicht, arbeitskraft, anstellung, familie, existenzminimum, geburt, zumutbarkeit

Oberlandesgericht Köln, 4 UF 70/06
Datum:
26.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 UF 70/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 31 F 225/05
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des
Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen das Urteil des
Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 14.03.2006 – 31 F 225/05 -
teilweise wie folgt abgeändert:
Der Kläger wird in Abänderung der Urkunde des Jugendamtes I vom
26.06.2003 – UR xxx/2003 – verurteilt, an die Beklagte ab November
2005 bis einschließlich April 2006 Kindesunterhalt von 191,00 €
monatlich und ab Mai 2006 von 221,00 € monatlich zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites erster und zweiter Instanz tragen der
Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
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Die zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Berufung des Klägers
hat nur teilweise Erfolg, nämlich soweit er sich dagegen wehrt, höheren monatlichen
Kindesunterhalt von November 2005 bis einschließlich April 2006 als 185,00 € und ab
Mai 2006 als 213,00 € zu zahlen. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
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Der Kläger ist gemäß Jugendamtsurkunde des Jugendamtes I verpflichtet, für die
Beklagte ab dem 01.06.2003 100 % des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen
Altersstufe unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes, soweit dieses zusammen mit
dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt, als monatlichen Kindesunterhalt zu
zahlen. Der Kläger verlangt die Abänderung dieser Jugendamtsurkunde mit der
Begründung, er sei nicht mehr leistungsfähig, nachdem er arbeitslos geworden sei. Dies
gelte um so mehr, als er wieder verheiratet und aus dieser neuen Ehe ein weiteres Kind
hervorgegangen sei. Bei einem Bedarf seiner neuen Familie von 1.670,94 € monatlich
müsse er insgesamt 1.900,00 € monatlich netto verdienen, um seiner Unterhaltspflicht
nachkommen zu können. Hierzu sei er selbst dann nicht in der Lage, wenn er wieder
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eine neue Arbeit finden würde. Der Arbeitsmarkt gebe bei seiner Vorbildung eine
Beschäftigungsmöglichkeit mit diesen Verdienstaussichten nicht her. Im Übrigen habe
er sich umfassend um eine neue Anstellung beworben.
Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt eine Abänderung der
Jugendamtsurkunde des Jugendamtes I vom 26.03.2003 – UR-Nr. xxx/2003 – nur in
geringem Umfang. Für seine fehlende bzw. eingeschränkte Leistungsfähigkeit ist der
Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Eine verminderte Leistungsfähigkeit konnte der
Kläger aber erst ab November 2005 – und nicht schon wie begehrt ab Mai 2005 –
belegen. Ab diesem Zeitpunkt war auf die Abänderungsklage des Klägers der titulierte
Unterhaltsanspruch der Beklagten wie tenoriert zu reduzieren.
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Der Kläger hat nicht nachweisen können, dass er auch bei den von ihm zu fordernden
umfassenden Bemühungen zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erfolglos
geblieben wäre, seine behauptete fehlende Leistungsfähigkeit ihm aus
unterhaltsrechtlicher Sicht also nicht vorwerfbar ist.
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Den Kläger trifft gegenüber seinen minderjährigen Kindern eine gesteigerte
Unterhaltspflicht. Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB hat der Kläger daher die Obliegenheit zur
gesteigerten Ausnutzung seiner Arbeitskraft. Die gesteigerte Unterhaltspflicht nötigt den
Unterhaltsverpflichteten zur Übernahme jeder ihm zumutbaren Arbeit, wobei zur
Sicherung des Unterhaltes minderjähriger Kinder auch Aushilfs- und
Gelegenheitsarbeiten zumutbar sind und ein Orts- und Berufswechsel verlangt werden
kann.
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Ausreichende Bemühungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden, sind nicht einmal
ansatzweise dargelegt. Allein der Umstand, dass sich der Kläger beim Arbeitsamt als
arbeitslos gemeldet hat, reicht für eine ausreichende Arbeitsplatzsuche nicht aus.
Erwartet wird vielmehr eine intensive und konkrete Eigenbemühung in Form der
regelmäßigen Lektüre der örtlichen Zeitungen und sonstiger Werbeträger sowie die
Bewerbung auf alle Annoncen, die für Stellensuchende in Betracht kommen und einen
für den Erwerber zumutbaren Tätigkeitsbereich haben. Konkrete Darlegungen dazu,
was der Kläger im Einzelnen unternommen hat und wie intensiv seine
Arbeitsplatzsuche war, sind nicht erkennbar. Ohne konkret feststellbare ausreichende
Arbeitsplatzbemühungen kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger nicht
vermittelbar wäre. Auch bei einer Arbeitslosenquote von knapp fünf Millionen
Arbeitslosen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger,
der über eine dreijährige Ausbildung zum Maschinenschlosser verfügt und heute erst 32
Jahre alt ist, unvermittelbar ist. Die Praxis beweist das Gegenteil. Der Senat weiß aus
einer ganzen Reihe von Verfahren, dass selbst ungelernte Arbeiter durchaus in der
Lage sind, eine Arbeitsstelle zu finden, die es ihnen ermöglicht, jedenfalls annähernd
100 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung zu zahlen.
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Der Einwand des Klägers, er sei jedenfalls nicht in der Lage, eine Arbeitsstelle zu
finden, die es ihm ermöglichen würde, allen Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu zahlen,
ist ebenfalls nicht geeignet, seiner Klage und damit der Berufung zum auch nur
überwiegenden Teil Erfolg zu verhelfen. Zunächst ist der Ausgangspunkt seiner
Berechnungen in der Berufungsbegründung vom 22.05.2006 (Bl. 85, 86 GA) zur
Bedarfsberechnung nicht zutreffend. Der Kläger kann in vorliegendem
Unterhaltsverfahren nicht ohne Weiteres von dem für seine neue Familie ermittelten
sozialhilferechtlichen Unterhaltsbedarf ausgehen. Vielmehr ist bei der
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unterhaltsrechtlichen Bedarfsberechnung von den einschlägigen Bedarfs- und
Selbstbehaltssätzen auszugehen, wie sie von der Rechtsprechung entwickelt und in
den unterhaltsrechtlichen Leitlinien Eingang gefunden haben.
Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass für Mai und Juni 2005 ein Unterhaltsbedarf
für die Beklagte und die zweite Ehefrau des Klägers von 734,00 € monatlich ( 199,00 €
titulierter Regelbetrag für die Beklagte und 535,00 € für die zweite Ehefrau des Klägers )
und von Juli 2005 bis Ende Oktober 2005 ein monatlicher Unterhaltsbedarf für die
Beklagte und die zweite Ehefrau des Klägers von 764,00 € monatlich ( 204,00 €
titulierter Regelbetrag für die Beklagte und 560,00 € für die zweite Ehefrau des Klägers )
bestand, den der Kläger voll decken konnte. Mit der Geburt des weiteren Kindes Ende
Oktober 2005 war der Kläger ab November 2005 der Beklagten sowie seiner zweiten
Ehefrau und seinem weiteren Kind aus zweiter Ehe gleichrangig unterhaltspflichtig und
nicht mehr voll leistungsfähig, so dass eine Mangelfallberechnung zu erfolgen hat.
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Der Senat meint, dass es dem Kläger möglich sein muss, bei Ausnutzung seiner vollen
Arbeitskraft einen Monatsnettoverdienst von rund 1.259,00 € zu erzielen. Dabei hält es
der Senat für zumutbar, dass der Kläger neben einer vollschichtigen Tätigkeit einer
weiteren Nebentätigkeit im Rahmen einer Geringverdienertätigkeit nachgehen kann und
somit weitere 400,00 € hinzuverdienen könnte. Der Senat folgt nicht der Auffassung des
Klägers, die Ausübung einer Nebentätigkeit sei ihm unter keinen Umständen zumutbar.
Soweit er sich zur Untermauerung seiner Auffassung auf das Urteil des OLG
Frankfurt/M. vom 08.06.2006 – 1 UF 335/04 – stützt, vermag dies den Senat nicht zu
überzeugen. Ob eine Nebentätigkeit zumutbar ist, ist Frage des Einzelfalles. Generell
kann die Zumutbarkeit nicht verneint werden. Daher kann der vom OLG Frankfurt/M (
a.a.O. ) entschiedene anders gelagerte Einzelfall nicht zur Beurteilung des vorliegenden
Sachverhaltes herangezogen werden. Das OLG Frankfurt/M. ( a.a.O. ) hatte die
Kindesmutter wegen ihres eigenen Verdienstes für anteilig barunterhaltspflichtig
gehalten, so dass mehr als das Existenzminimum des minderjährigen Kindes gesichert
war. Das ist hier anders. Die Mutter der Beklagten hat kein eigenes Einkommen. Sie
braucht auch wegen des Alters der Beklagten, die sie betreut, nicht zu arbeiten.
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Der Senat bleibt daher bei seiner Auffassung, dass es eine Abwägungsfrage im
Einzelfall ist, ob die Verpflichtung zur Ausübung einer Nebentätigkeit für den
Unterhaltspflichtigen besteht. Zu beachten sind dabei insbesondere die zwingenden
Vorschriften nach dem Arbeitszeitgesetz. Auch kann es dem Unterhaltspflichtigen nur
zugemutet werden, in einem solchen Ausmaße eine Nebentätigkeit auszuführen, dass
seine Gesundheit nicht beeinträchtigt wird. Nach Auffassung des Senates kann dem
Kläger zugemutet werden, bis zu 48 Stunden die Woche zu arbeiten.
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Der Senat geht davon aus, dass der Kläger in einer vollschichtigen Tätigkeit jedenfalls
einen Bruttolohn von rund 1.572,00 € verdienen könnte. Dieses zu erzielende
Einkommen leitet der Senat von dem Arbeitslosengeldbescheid vom 28.04.2005 (Bl. 8
GA) ab, in welchem das tägliche Bemessungsentgelt, wonach das Arbeitslosengeld für
den Kläger festgesetzt worden ist, mit 52,40 € beziffert wird. Dies ergibt einen
monatlichen Bruttolohn von rund 1.594,00 € (52,40 € x 365 Tage : 12 Monate). Danach
errechnet sich ein Monatsnettolohn von rund 1.259,00 €. Bei der Errechnung des
Nettolohnes hat der Senat die Steuerklasse 3; 1,5 zu Grunde gelegt. Da der Kläger
wieder verheiratet ist, unterfällt er der Steuerklasse 3. Da die minderjährigen Kinder
ihren Bedarf von der Lebensstellung der Eltern ableiten, kommen auch der Beklagten
die Steuervorteile des Klägers zugute, die er dadurch erzielt, dass er wieder verheiratet
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ist. Bei Steuerklasse 3 und 1,5 Kinderfreibeträgen fällt keine Lohnsteuer an; es findet
lediglich ein Abzug von 21 % an Sozialversicherungsbeiträgen statt.
Zuzüglich des Erwerbseinkommens aus einer Geringverdienertätigkeit von 400,00 €
ergibt sich damit ein mögliches Gesamtnettoeinkommen des Klägers von rund
1.659,00 €.
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Soweit der Kläger einwendet, die Zurechnung eines fiktiven Einkommens aus einer
Nebentätigkeit verbiete sich in concreto aber jedenfalls deswegen, weil gar nicht
feststehe, wie hoch sein Arbeitsaufwand bei einer ihm fiktiv zuzuschreibenden
vollschichtigen Arbeitsstelle wäre, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Der Senat
geht bei seiner Fiktion davon aus, dass der Antragsteller eine seiner alten Arbeitsstelle
gleichwertige finden kann. Da der Kläger nichts Beachtliches zu seiner
Nichtvermittelbarkeit zu den üblichen Bedingungen vorträgt, ist zu unterstellen, dass er
bei gehöriger Anstrengung eine Anstellung entsprechend seinen beruflichen
Fähigkeiten gefunden hätte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Tätigkeit
nunmehr eine zeitlich deutlich höhere Beanspruchung erfordern würde, sind nicht
ersichtlich. Schließlich ist der Kläger für seine mangelnde Leistungsfähigkeit
darlegungs- und beweispflichtig. Die fiktive Berechnung des Senates konnte der Kläger
unter Beachtung dieser Vorgaben nicht entkräften.
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Bei einem möglichen ( fiktiven ) monatlichen Gesamtnettoeinkommen des Klägers von
rund 1.659,00 € und einem ihm zu belassenden monatlichen Mindestselbstbehalt von
840,00 € bis Juni 2005 bzw. von 890,00 € danach, beläuft sich das für Unterhaltszwecke
verfügbare monatliche Erwerbseinkommen des Klägers auf rund 819,00 € bis Juni 2005
und auf 769,00 € danach. Wie oben aufgezeigt besteht für Mai/Juni 2005 ein
monatlicher Unterhaltsbedarf für die zweite Ehefrau des Klägers und die Beklagte von
734,00 € und bis einschließlich Oktober 2005 von 764,00 €.
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Ab November 2005 ist eine Mangelfallberechnung anzustellen.
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A. November 2005 bis April 2006
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I. Der gesamte Unterhaltsbedarf der gleichrangig Unterhaltsberechtigten ergibt sich wie
folgt:
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1. Beklagte (erste Altersstufe) 276,00 €
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2. Kind aus zweiter Ehe (erste Alterstufe) 276,00 €
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3. Ehefrau des Klägers 560,00 €
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4. Gesamtbedarf 1.112,00 €.
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II. Verteilungsmasse 769,00 €
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III. Mangelquote:
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769,00 € / 1.112,00 € = rund 69,00 %
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IV. Unterhaltsanspruch der Beklagten (0,69 x 276,00 €) rund 191,00 €.
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B. Ab Mai 2006
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I. Ab Mai 2006 kommt die Beklagte in die zweite Altersstufe. Der Gesamtbedarf im
Mangelfall errechnet sich danach wie folgt:
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1. Beklagte ( 2. Altersstufe ) 334,00 €
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2. Kind aus zweiter Ehe 276,00 €
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3. Ehefrau des Klägers 560,00 €
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4. Gesamtbedarf 1.170,00 €
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II. Verteilungsmasse 769,00 €
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III. Mangelquote: 769,00 € / 1.170,00 € = rund 66 %
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IV. Unterhaltsanspruch der Beklagten (0,66 x 334,00 € ) rund 221,00 €.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO,
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Streitwert:
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I. Rückstände
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2 * 192,- € + 199,- € = 583,00 €
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II. Laufender Unterhalt
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9 * 199,00 € = 1.791,00 €
42
3 * 247,00 € = 741,00 €
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III. Gesamtstreitwert 3.115,00 €
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