Urteil des OLG Köln vom 21.10.1993

OLG Köln (invalidität, treu und glauben, arbeitsfähigkeit, höhe, unfall, berufliche tätigkeit, drohende gefahr, tätigkeit, arzt, hinweispflicht)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 102/92
Datum:
21.10.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 102/92
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 99/91
Schlagworte:
Versicherung Unfallversicherung Dauerschaden Invalidität Feststellung
Arzt Geltendmachung Frist Hinweispflicht
Normen:
AKB § 8 II
Leitsätze:
1) Der Unfallversicherer kann sich gegenüber dem
Versicherungsnehmer auf die Versäumung der 15-Monatsfrist zur
Geltendmachung der Invalidität dann nicht berufen, wenn der
Versicherer sowohl in der Schadensmeldung als auch gegenüber einem
Gutachter gezielt nach Dauerschäden gefragt hat und wenn zumindest
der behandelnde Arzt im Erstbericht einen Dauerschaden prognostiziert
hat. Den Versicherer trifft dann eine zusätzliche Hinweispflicht auf
gleichwohl förmlich noch zu wahrende Fristen. 2) Ärztliche Feststellung
der Invalidität liegt bereits vor, wenn der Arzt einen Dauerschaden als
"voraussichtlich" erwartet.
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.02.1992 verkündete
Teilurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 99/91 -
teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird unter
Abweisung des Klageantrags zu 2. im übrigen verurteilt, an die Klägerin
40.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.09.1989 zu zahlen. Die
weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des
Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 1/3 und die Klägerin 2/3. Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf eine Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,00 DM abwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet. Die Klägerin darf eine Vollstreckung seitens der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 DM abwenden, wenn diese
nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der
Klägerin wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer
selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-
rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin verlangt aus einer zu ihren Gunsten bei der Beklagten bestehenden
Gruppen-Unfallversicherung Leistungen wegen eines Schadensereignisses vom
16.02.1988. Für den Fall einer Vollinvalidität ist eine Versicherungsumme von
200.000,00 DM vereinbart. Dem Vertrag liegen die AUB 61 zugrunde.
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Am 16.02.1988 kam die Klägerin zu Fall und schlug mit dem Kopf gegen einen
Zigarettenautomaten, wodurch sie sich u. a. eine ca. 14 cm lange Kopfplatzwunde
zuzog. Nach Eingang der Schadensmeldung der Klägerin vom 25.02.1988 forderte
die Beklagte bei dem behandelnden Arzt einen formularmäßigen ärztlichen
Erstbericht an. In diesem beantwortete der Arzt unter dem 08.07.1988 u. a. die bei
Ziffer 8. zur Invalidität gestellte Frage, ob der Unfall voraussichtlich eine dauernde
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hinterlassen werde, mit "Ja" und gab als
zukünftige Dauerfolgen an: "stän-dige Kopfschmerzen voraussichtlich
Migräneanfälle". Daraufhin beauftragte die Beklagte den Direktor der Nervenklinik
der Universität K., Prof. Dr. P., mit der Erstellung eines nervenfachärztlichen
Gutachtens, das u. a. auch zur Frage Stellung nehmen sollte, ob, und wenn ja, wann
mit einer vollständigen Wiederherstellung der Gesundheit der Klägerin zu rechnen
sei. Prof. Dr. P. führte in dem Gutachten vom 30.09.1988 sodann aus, daß im Bereich
der Kopfplatzwunde erheblicher Narbenkopfschmerz bestehe, der die
Arbeitsfähigkeit zweifellos beein-trächtige, allerdings die Tätigkeit der Klägerin als
Steuerberaterin nicht erheblich; der Schmerz zwinge sie sicherlich gelegentlich zur
Unterbre-chung ihrer Tätigkeit. Zur Frage der vollständigen Wiederherstellung meinte
der Gutachter, dies lasse sich gegenwärtig noch nicht richtig beantworten, da es in
der Regel gelinge, einen Narbenkopfschmerz zu beseitigen; aus diesem Grunde sei
noch nicht von einem Dauerschaden auszugehen. In einer ergänzenden
Stellungnahme teilte Prof. Dr. P. unter dem 16.02.1989 der Beklagten mit, daß die
Arbeitsfähigkeit der Klägerin seiner Einschätzung nach für 3 Monate nach dem Unfall
um 50 % beeinträchtigt gewesen sei und die spätere Beeinträchtigung bei 25 % liege.
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Mit Schreiben vom 01.03.1989 lehnte die Beklagte die Zahlung einer
Übergangsentschädigung mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für diese
Zah-lung lägen nach den Äußerungen des Gutachters Prof. Dr. P. nicht vor. Unter
dem 12.09.1989 übersandte die Klägerin der Beklagten ein ärztliches Attest ihres
Hausarztes Dr. A. vom 07.09.1989, in dem bescheinigt ist, daß sie seit dem Unfall
vom 16.02.1988 zu mehr als 50 % berufsunfähig sei. In einem weiteren beigefügten
Attest von Prof. Dr. P. vom 06.09.1989 heißt es, die Klägerin werde für den Zeitraum
von zunächst 6 Wochen zu mehr als 50 % berufsunfähig sein. Gestützt auf diese
Atteste erhob die Klägerin Ansprüche auf Invaliditätsentschädi-gung in Höhe von 51
% der Versicherungssumme, d. h. 102.000,00 DM, sowie Übergangsgeld in Höhe der
ver-sicherten Summe von 20.000,00 DM.
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Mit Schreiben vom 27.09.1989 lehnte die Beklagte Leistungen erneut unter
Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Dr. P. ab und wies u. a. darauf hin, daß in
keinem der ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen von einem Dauerschaden der
Klägerin in Höhe von 50 % oder mehr die Rede sei.
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Die Klägerin verfolgt mit der vorliegenden Klage ihre Ansprüche weiter und hat
behauptet, sie könne aufgrund der Schmerzen im Bereich der Kopfwunde ihren Beruf
als Steuerberaterin zu mehr als 50 % nicht mehr ausüben. Die Schmerzen seien
teilweise so stark, daß sie Bewußtsein und Sehvermögen verliere und dabei sogar zu
Boden stürze; sie sei außerstande, sich über einen längeren Zeitraum als 2
Arbeitsstunden am Tag auf ihre Arbeit zu konzentrieren und müsse Gespräche mit
Mandanten unterbrechen, um sich hinzulegen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1.
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die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Übergangsgeld von 20.000,00 DM nebst
9,25 % Zinsen seit dem 01.03.1989 zu zahlen,
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2.
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die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Invaliditätsentschädigung von 102.000,00
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DM nebst 9,25 % Zinsen seit dem 27.09.1989 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat sich nach wie vor auf die ärztlichen Feststellungen im Gutachten von Prof. Dr.
P. berufen und den Eintritt einer auch nur teilweisen Invalidität in Abrede gestellt.
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Ferner hat sie eingewandt, daß die Fristen gemäß § 8 II Abs. 1 AUB betreffend den
Eintritt der Invalidität innerhalb eines Jahres und die ärztliche Feststellung sowie die
Geltendmachung der Invalidität binnen 15 Monaten seit dem Unfalltag sämtlich nicht
eingehalten worden seien und schon deshalb keine Leistungspflicht bestehe.
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Das Landgericht hat über den Klageantrag zu 2. auf Verurteilung der Beklagten zur
Zahlung einer Invaliditätsentschädigung durch Teilurteil vom 04.02.1992 entschieden
und die Klage insoweit abgewiesen; hinsichtlich des Klageantrags zu 1.
(Übergangsentschädigung) hat es einen Beweisbeschluß erlassen. Die Abweisung
des Klageantrags zu 2. hat das Landgericht damit begründet, daß jedenfalls die Frist
zur Geltendmachung der Invalidität binnen 15 Monaten seit dem Unfalltag nicht
eingehalten worden sei und schon deshalb kein Anspruch auf In-
validitätsentschädigung bestehe; die Klägerin habe erstmals mit Anwaltsschreiben
vom 12.09.1989 den Eintritt einer durch den Unfall vom 16.02.1988 verursachten
Invalidität behauptet.
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Gegen das am 11.02.1992 zugestellte Teilurteil, auf dessen Einzelheiten in vollem
Umfang Bezug genommen wird, hat die Klägerin am 11.03.1992 Berufung eingelegt
und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.05.1992 mit
einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Sie trägt weiter vor, sie habe bereits mit der Schadenanzeige vom 28.02.1988 (richtig:
25.02.1988) Invalidität geltend gemacht, indem sie die Frage, wie lange sie bisher
wegen der Unfallfolgen gänzlich arbeitsunfähig gewesen sei, mit "bisher und
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weiterhin" beantwortet habe. Dem entspreche auch die Angabe im ärztlichen
Erstbericht vom 08.07.1988 zur Frage der Invalidität, daß der Unfall voraussichtlich
eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Form ständiger
Kopfschmerzen und voraussichtlicher Migräneanfälle hinterlassen werde, was
zugleich auch die ärztliche Feststellung der Invalidität beinhalte. Im übrigen folge
auch aus der Beauftragung von Prof. Dr. P. seitens der Beklagten, daß sie von der
Geltendmachung einer unfallbedingten Invalidität ausgegangen sei. Der Beklagten,
so meint die Klägerin, sei es im übrigen auch nach Treu und Glauben verwehrt, sich
auf die Fristen des § 8 II Abs. 1 AUB zu berufen, von denen sie, die Klägerin, nichts
gewußt habe und auf die sie von der Beklagten bzw. ihren Versicherungsagen-ten
hätte hingewiesen werden müssen. Mitarbeiter der Beklagten hätten mit ihr sogar
mehrmals über den Unfall und die erhebliche Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit
gesprochen, ohne jemals die Fristen zu erwähnen; sie hätten im Gegenteil versichert,
sich um alles zu kümmern.
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Im übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin zur Frage der tatsächlichen Invalidität
ihr erstin-stanzliches Vorbringen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Teilurteil des Landgerichts vom 04.02.1992 abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, gemäß dem erstinstanzlichen Schlußantrag zu 2. an sie eine
Invaliditätsentschädigung in Höhe von 102.000,00 DM nebst 9,25 % Zinsen seit
dem 27.09.1989 zu zahlen;
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hilfsweise für den Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung ihr zu gestatten,
diese auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen
Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung einschließlich ihrer Begründung durch das
Landgericht für zutreffend und weist erneut darauf hin, daß es nicht nur an der
fristgemäßen Geltendmachung der Invalidität fehle, sondern zugleich auch an der
fristge-rechten ärztlichen Feststellung der Invalidität. Eine solche Feststellung könne
nicht in der Angabe im ärztlichen Erstbericht gesehen werden, daß der Unfall
voraussichtlich eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hinterlassen
werde; dies sei nur eine Prognose, nicht aber die Feststellung, daß derartige Folgen
bereits eingetreten seien.
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Im übrigen bestreitet die Beklagte weiterhin, daß überhaupt eine Invalidität als
Unfallfolge inner-halb eines Jahres eingetreten sei.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze
Bezug genommen.
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Der Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom 19.11.1992, auf den ebenfalls Bezug
genommen wird, Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. R. vom 13.05.1993
verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst nur
teilweise Erfolg.
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Das Landgericht hat zu Unrecht den auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung
gerichteten Klageantrag zu 2. schon dem Grunde nach abgewiesen. Die Beklagte ist
grundsätzlich verpflichtet, der Klägerin Invaliditätsentschädigung aufgrund des
Unfallereignisses vom 16.02.1988 zu zahlen. Der Höhe nach steht der Klägerin
jedoch lediglich ein Anspruch auf Zahlung von 40.000,00 DM zu, was einem
Invaliditätsgrad von 20 % entspricht.
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I.
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Eine Invaliditätsentschädigung kann nicht deshalb verweigert werden, weil die
Einhaltung der Fristen zur ärztlichen Feststellung und zur Geltendmachung der
Invalidität gemäß § 8 II Abs. 1 AUB versäumt worden wäre.
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1.
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Was die Frist zur Geltendmachung der Invalidität binnen 15 Monaten vom Unfalltag
an gerechnet betrifft, liegt allerdings eine fristgemäße schriftliche Geltendmachung
nicht vor. Sie ist entgegen der Auffassung der Berufung nicht in der
Schadensmeldung vom 25.02.1988 enthalten. Soweit dort auf die Frage 8.2 "Wie
lange war der Verletzte bisher wegen der Unfallfolgen gänzlich arbeitsunfähig"
geantwortet wurde: "bisher und weiterhin", kann daraus noch nichts in bezug auf eine
verbleibende dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hergeleitet werden.
Eine fristgemäße Geltendmachung der Invalidität kann auch nicht mit der Überlegung
bejaht werden, die Beklagte sei selbst von der Geltendmachung ausgegangen, da
sie im ärztlichen Erst-bericht auch Fragen zur Invalidität gestellt habe. Bei dem
ärztlichen Erstbericht handelt es sich um ein standardisiertes Formular, das
ersichtlich unabhängig davon verwendet wird, ob im Einzelfall Invalidität geltend
gemacht worden ist oder nicht (so sind z. B. auch Fragen zu Tagegeld und
Krankenhaustagegeld vorgedruckt, unabhängig davon, ob diese Leistungen
überhaupt vertraglich vereinbart sind oder nicht).
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Nach Auffassung des Senats ist es angesichts der besonderen Umstände des
vorliegenden Falles jedoch der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf
die fehlende Geltendmachung innerhalb der 15-Monatsfrist zu berufen. Die Tatsache,
daß im ärztlichen Erstbericht auch die Invalidität angesprochen wird, läßt den
Eindruck beim Versicherungsnehmer entstehen, er brauche, wenn die betreffenden
Fragen beantwortet werden, die Invalidität nicht noch besonders geltend zu machen,
sofern, wie hier, der den Erstbericht erstellende Arzt eine dauernde Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit prognostiziert und im einzelnen die Dauerfolgen bezeichnet
(anders lag der Fall in der Senatsent-scheidung 5 U 31/91 - r + s 1992, 34 f. -, wo die
Frage, ob nach Ansicht des Arztes mit Dauerfolgen zu rechnen sei, ausdrücklich
verneint worden war und im ärztlichen Erstbericht die Frage nach einer dauernden
Beeinträchtigung mit "noch nicht absehbar" beantwortet wurde, so daß nicht einmal
die drohende Gefahr eines Dauerschadens vorausgesagt war; vgl. auch Senat r + s
1989, 100 = VersR 1989, 352). Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß die
Beklagte sich nicht mit dem ärztlichen Erst-bericht begnügt hat, sondern zusätzlich
noch ein medizinisches Gutachen bei Prof. Dr. P. in Auftrag gegeben hat. Die an ihn
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gestellten Fragen betreffen zwar nicht ausdrücklich dem Wortlaut nach die Frage der
dauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit; jedoch kann sich die Frage, ob mit
vollständiger Wiederherstellung zu rechnen sei, der Sache nach nur auf die Frage
eines Dauerschadens beziehen. Für die Frage der Übergangsentschädigung war nur
wichtig, ob 6 Monate nach dem Unfall, also am 16.08.1988, noch eine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % bestand; und für das
Tagegeld war nur die gleichfalls gestellte Frage wichtig, zu welchen Graden die
Arbeitsfähigkeit der Klägerin bisher beeinträchtigt war und inwieweit sie es
voraussichtlich noch sein würde. Folgerichtig hat Prof. Dr. P. die Frage eines
Dauerschadens auch ausdrücklich erörtert. Angesichts dieser auch im Hinblick auf
einen Dauerschaden getroffenen Maßnahmen der Beklagten ist es widersprüchlich
und von daher treuwidrig, von der Klägerin auch noch eine förmliche
Geltendmachung der Invalidität zu verlangen.
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Darüber hinaus bestand unter den konkreten Umständen des Falles ausnahmsweise
eine Hinweispflicht der Beklagten in bezug auf die Frist zur Geltendmachung der
Invalidität. Davon, daß die Gefahr eines Dauerschadens drohte, mußte die Beklagte
angesichts des ärztlichen Erstberichts trotz des insoweit noch unsicheren Gutachtens
des Sachverständigen Prof. Dr. P. zumindest als möglich ausgehen (vgl. zur Frage
der Hinweispflicht nochmals die Senatsentscheidungen in r + s 1992, 34 f. und 1989,
100; vgl. im übrigen auch Grimm, AUB, Rdnr. 23 zu § 8).
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Auf die von der Klägerin nunmehr zu ihrer Entschuldigung vorgetragenen Gespräche
mit dem ehemaligen und dem neuen Bezirksvertreter der Beklagten im September
1988 kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.
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Der Anspruch auf Invaliditätsentschädigung scheitert nach alledem nicht an der
fehlenden fristgerechten Geltendmachung der Invalidität.
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2.
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Aus den oben gemachten Ausführungen zur Frage einer ausnahmsweise
bestehenden Hinweispflicht der Beklagten folgt bereits, daß eine solche
Hinweispflicht auch in bezug auf die Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität
bestand und der Beklagten jedenfalls nach Treu und Glauben die Berufung auf eine
etwaige Fristversäumung verwehrt ist (vgl. im übrigen schon die Senatsentscheidung
in r + s 1992, 35 f.).
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Abgesehen davon liegt aber nach Meinung des Senats eine fristgemäße ärztliche
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Feststellung der Invalidität vor. Sie ist in den bereits genannten Antworten des
Hausarztes der Klägerin im ärztlichen Erstbericht vom 08.07.1988 zu den Fragen
hinsichtlich der Invalidität zu sehen, wonach der Unfall "voraussichtlich" eine
dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hinterlassen werde und die
Dauerfolgen in ständigen Kopfschmerzen und voraussichtlichen Migräneanfällen
bestehen würden. Da sich die Feststellung eines zukünftigen, auf Dauer verblei-
benden Zustandes notwendigerweise immer auf eine Prognose beschränken muß
(vgl. dazu auch OLG Hamm, VersR 1988, 513 f.), kann die Frage, wann eine solche
Feststellung vorliegt, nur danach beantwortet werden, wie sicher und zuverlässig die
Prognose aus ärztlicher Sicht gestellt worden ist. Läßt der Arzt die Frage weitgehend
offen, und schließt er lediglich einen etwaigen Dauerschaden nicht völlig aus, kann
eine ärztliche Feststellung der Invalidität noch nicht angenommen werden (vgl. auch
Senat r + s 1992, 105, wo die ärztliche Aussage, es sei "noch nicht abschätzbar", ob
mit einem Dauerschaden zu rechnen sei, nicht als Feststellung angesehen wurde).
Ist er dagegen nach Lage der Dinge davon über-zeugt, daß ein Dauerschaden
verbleiben wird, und will er lediglich die denkbare Möglichkeit einer wider Erwarten
doch noch eintretenden völligen Wiederherstellung der Gesundheit angesichts eines
noch nicht abgeschlossenen Behandlungs- und Heilungsprozesses nicht
ausschließen, liegt darin eine sichere und zuverlässige Prognose und demgemäß
auch eine "Feststellung" der Invalidität im Sinne von § 8 II Abs. 1 AUB.
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102
Ob im vorliegenden Fall auch seitens des von der Beklagten beauftragten Gutachters
Prof. Dr. P. in diesem Sinne eine Feststellung der Invalidität getroffen worden ist,
erscheint insoweit zweifelhaft, als er ausgeführt hat, daß es "in der Regel" gelinge,
einen Narbenkopfschmerz, wie er seinerzeit bei der Klägerin noch unfallbedingt
vorhanden war (und auch heute noch besteht), durch Therapie zu beseitigen, und
diese Äußerung darauf schließen lassen kann, daß er den Verbleib eines
Dauerschadens als Ausnahmefall betrachtete. Letztlich kann das auf sich beruhen.
Der Hausarzt der Klägerin hat sich im ärztlichen Erstbericht jedenfalls im umgekehr-
ten Sinne geäußert, daß nämlich ein Dauerschaden voraussichtlich verbleiben
werde, was bedeutet, daß von ihm die völlige Wiederherstellung der Gesundheit der
Klägerin als Ausnahmefall angesehen wurde. Darauf, daß sich seine Prognose
letztlich als richtig erwiesen hat, wenn auch nur bezüglich der Tatsache eines
Dauerschadens als solcher und nicht auch bezüglich des Grades der Invalidität (vgl.
dazu weiter unten), kommt es für die fristgemäße ärztliche Feststellung nicht an.
Hierfür genügt die Feststellung als solche, gleichgültig, ob sie falsch oder richtig ist
(vgl. Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 3 c zu § 7 AUB 88).
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II.
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Eine im ersten Jahr nach dem Unfall eingetretene dauernde Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit (Invalidität) als Unfallfolge hat die Klägerin nur zu einem Grad von 20
% nachgewiesen. Aufgrund der fachlich fundierten Ausführungen des
Sachverständigen Dr. med. R. im Gutachten vom 13.05.1993 steht zur Überzeugung
des Senats fest, daß die Arbeitsfähigkeit der Klägerin in ihrem Beruf als
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Steuerberaterin aufgrund des schon innerhalb eines Jahres nach dem Unfalltag von
Prof. Dr. P. diagnostizierten Narbenkopfschmerzes im Sinne einer Nar-
benhyperpathie in einem Umfang von 20 % auf Dauer eingeschränkt ist. Durch die
verbliebene Hyperpathie im Bereich der Kopfnarbe kommt es nach den
Feststellungen des Sachverständigen immer wieder zu einschießenden, spontan
oder durch Berührungsreize auftretenden Schmerzen, die beim Auftreten explosiv
sind und sich unter Umständen in der Umgebung der Verletzungsstelle ausdehnen,
wobei sich dann die Schmerzempfindung summiert. Allerdings hat der
Sachverständige auch festgestellt, daß dieser Schmerzustand nicht ständig
vorhanden ist und die Klägerin in den schmerzfreien Intervallen in ihrer beruflichen
Tätigkeit nicht eingeschränkt ist.
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Desweiteren muß nach Ansicht des Sachverständigen auch berücksichtigt werden,
daß die von seiten der Kopfnarbe herrührenden Beschwerden erheblich durch
Beschwerden aufgrund einer von der Klägerin bei einem Auffahrunfall im Juli 1988
erlittenen HWS-Distorsion überlagert werden, die zu deutlichen Muskelverhärtungen
und schmerzhaften Muskelverspannungen im Bereich der Halswirbelsäule und der
Schultergelenke mit der weiteren Folge von erheblichen
Bewegungseinschränkungen geführt haben.
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Angesichts dieser vom Sachverständigen anhand der Krankengeschichte und
aufgrund einer eingehenden Untersuchung der Klägerin erhobenen Gesamtbefunde
erscheint der von ihm ermittelte Invaliditätsgrad von 20 % einleuchtend und
nachvollziehbar. Seine Feststellungen stimmen im wesentlichen auch mit denen von
Prof. Dr. P. überein, der in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16.02.1989 für
diesen frühen Zeitpunkt noch zu einer unfallbedingten Beeinträchtigung der
beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin von 25 % gekommen ist und lediglich
noch nicht abschätzen konnte, ob diese Unfallfolge auf Dauer verbleiben würde.
Demgegenüber sind die von der Klägerin vorgelegten Atteste von Dr. med. A. und
Prof. Dr. P. nicht geeignet, die Feststellun-gen des gerichtlichen Sachverständigen in
Zweifel zu ziehen. Zwar kann der Hausarzt der Klägerin, Dr. A., für sich in Anspruch
nehmen, die Klägerin über einen längeren Zeitraum behandelt und ärztlich betreut zu
haben, worauf er in seinem Attest vom 07.09.1989 auch verweist. Dennoch ist die
von ihm angenommene "Berufsunfähigkeit" von mehr als 50 % nicht überzeugend, da
sie nicht auf objektive Befunde gestützt ist und insbesondere auch nicht die
Auswirkungen des zweiten Unfalls von Juli 1988 auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin
berücksich-tigt und die Folgen beider Unfälle gegeneinander abgrenzt. Was das
Attest von Prof. Dr. P. vom 06.09.1989 angeht, enthält dieses zur Frage einer auf den
Unfall vom 16.02.1988 zurückzuführenden Invalidität überhaupt keine Feststellungen;
es bescheinigt lediglich eine "Berufsunfähigkeit" von mehr als 50 % für den Zeitraum
von zunächst 6 Wochen.
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Auch die von den Parteien gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen
vorgebrachten Einwände geben dem Senat keinen Anlaß, an der Richtigkeit der
Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln. Der Umstand, daß nach Aussage
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des Gutachters die Ermittlung eines bestimmten Prozentsatzes schwierig ist,
bedeutet noch nicht, daß der von ihm letztlich angenommene Wert falsch ist. Wie
stets bei Invaliditätsbemessungen, läßt sich auch im vorliegenden Fall der vom
Sachverständigen festgelegte Prozentsatz nicht mathematisch oder denkgesetzlich
begründen. Man kann insoweit nur den medizinischen Fähigkeiten und ärztlichen
Erfahrungen des Sach-verständigen vertrauen oder nicht. Was die Frage betrifft, in
welchem Maße die bei der Klägerin explosiv auftretenden schmerzhaften
Mißempfindungen von stechendem, elektrisierendem Charakter ihre Tätigkeit als
Steuerberaterin beeinträchtigen, stand zu keinem Zeitpunkt eine andere Tätigkeit als
diese zur Diskussion. Dem Sachverständigen war aufgrund der eingehenden
Schilderungen der Klägerin zu den Auswirkungen der Kopfschmerzen in der
Klageschrift, im Schriftsatz vom 26.08.1991 und bei der Untersuchung durch den
Sachverständigen selbst deutlich vor Augen geführt worden, um welche Art von
beruflichen Beeinträchtigungen es geht. Es besteht daher kein Anlaß, sein
Augenmerk nochmals besonders auf die Art der beruflichen Tätigkeit der Klägerin zu
lenken. Auch für die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme der
Steuerberaterkammer zu der Frage, wie der Arbeitsalltag eines Steuerberaters
aussieht, besteht nach Meinung des Senats kein Grund. Der Alltag eines
Steuerberaters ist dem Senat bekannt, wie in der mündlichen Verhandlung
festgestellt worden ist. Eine konkrete Darstellung, wie häufig, für wie lange und mit
welcher Intensität die Narbenkopfschmerzen bei der Klägerin im beruflichen Alltag
jeweils auftreten, gibt sie nicht. Ihrem Vortrag läßt sich auch nicht entnehmen, in
welchem Maße ihr auf der anderen Seite die Bewegungseinschränkungen und
schmerzhaften Verspannungen in den Schultergelenken und im Bereich der
Halswirbelsäule bei ihrer Berufstätigkeit zu schaffen machen und wie insoweit die
Relation zwischen diesen Beschwerden und den Narbenkopfschmerzen zu bewerten
ist. Da insoweit keine neuen Tatsachen vorgetragen werden, bedarf es auch nicht der
Anhörung des Sachverständigen oder einer ergänzenden schriftlichen
Stellungnahme durch ihn, die lediglich im Hinblick auf die nach Meinung der Klägerin
einzuholende Stellungnahme der Steuerberaterkammer zum Berufsalltag eines
Steuerberaters und im Hinblick auf die von ihr nochmals, allerdings nur allgemein
geschilderten Auswirkungen der Kopfschmerzen auf ihre berufliche Tätigkeit
beantragt worden ist.
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114
Nach alledem steht der Klägerin wegen des Unfal-lereignisses vom 16.02.1988 eine
Invaliditätsentschädigung in Höhe von 20 % der auf 200.000,00 DM festgesetzten
Versicherungssumme, also in Höhe von 40.000,00 DM zu.
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Der Zinsanspruch ist nur in Höhe von 4 % seit dem 27.09.1989 begründet. Für den
von der Klägerin behaupteten höheren Zinsschaden hat sie die angekündigten
Zinsbescheinigungen nicht vorgelegt.
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III.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten (auch im Hinblick auf das
Teilunterliegen bezüglich der Zinsen) und die vorläufige Voll-streckbarkeit beruhen
auf den §§ 97, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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122
Streitwert für das Berufungsverfahren:
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124
102.000,00 DM.
125
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126
Wert der Beschwer für die Beklagte: 40.000,00 DM; Wert der Beschwer für die
Klägerin: 62.000,00 DM.
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