Urteil des OLG Köln vom 01.12.1997
OLG Köln (beschwerde, nachteilige veränderung, gerichtsbarkeit, antragsteller, verweisung, 1995, verschlechterungsverbot, meinung, wert, veränderung)
Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 290/97
Datum:
01.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 290/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 241/97
Schlagworte:
Beschränkung der Anfechtung von Kostenentscheidungen
Normen:
FGG § 27 Abs. 2, WEG § 45 Abs. 1
Leitsätze:
§ 45 Abs. 1 WEG eröffnet keine über die Regelungen der §§ 20a, 27
FGG hinausgehende Beschwerdemöglichkeit für Kostenentscheidungen
in Wohnungseigentumssachen. Durch die Verweisung auf das
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in § 43 Abs. 1 WEG wird der
Rechtsmittelzug vielmehr auf die im FGG-Verfahren statthaften
Rechtsbehelfe beschränkt.
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 27.10.1997
gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 30.09.1997 - 29 T
241/97 - wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die
Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Eine
Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
G r ü n d e
1
I.
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Nachdem der Antragsteller seinen Antrag, die Unwirksamkeit verschiedener Beschlüsse
in der Eigentümerversammlung vom 17.09.1996 festzustellen, zurückgezogen hat, hat
das Amtsgericht Leverkusen mit Beschluß vom 13.08.1997 diesem die gerichtlichen
Kosten des Verfahrens auferlegt und zugleich festgelegt, daß eine Erstattung der
außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet. Die von den Antragsgegnern gegen diesen
Beschluß eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Köln durch die angegriffene
Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des
Antragstellers, mit der er beantragt, die gesamten außergerichtlichen Kosten den
Antragsgegnern aufzuerlegen.
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II.
4
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
Landgerichts Köln vom 30.09.1997 ist nach §§ 43 WEG, 27 Abs. 2 FGG, 20 a Abs. 2
FGG unstatthaft.
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Nach dieser Regelung ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nur dann
gegenüber Kostenentscheidungen des Landgerichts eröffnet, wenn dieses erstmals
eine isolierte Kostenentscheidung getroffen hat. Hingegen ist eine weitere Beschwerde
gegen eine Entscheidung des Landgerichts auf die Erstbeschwerde über eine
Kostenentscheidung des Amtsgerichts nach § 27 Abs. 2 FGG unzulässig
(Senatsbeschluß vom 10.11.1995 = OLGR 1996, 55; Senatsbeschluß vom 21.12.1994 =
OLGR 1995, 45; OLG Celle OLGR 1996, 253 bei OLGR 1996, 59; so jetzt auch: Merle in
Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 7. Auflage, Berichtigungshinweis zu
§ 45 Rn. 72).
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§ 45 Abs. 1 WEG eröffnet keine über die Regelungen der §§ 20 a, 27 FGG
hinausgehende Beschwerdemöglichkeit für Kostenentscheidungen in
Wohnungseigentumssachen. Durch die Verweisung auf das Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in § 43 Abs. 1 WEG wird der Rechtsmittelzug vielmehr auf die im
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit statthaften Rechtsbehelfe beschränkt. § 27
Abs. 2 FGG, der durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17.12.1990 gerade
zur Einschränkung von Beschwerden in Kostensachen eingeführt worden ist, gilt nach
der zuvor zitierten allgemeinen Meinung auch für das Wohnungseigentumsverfahren.
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Es kann nach alledem dahinstehen, ob die Beschwerde des Antragstellers auch
deshalb keinen Erfolg haben kann, weil eine Anschlußbeschwerde gegen die
Erstbeschwerde der Antragsgegner gegen die Entscheidung des Amtsgerichts
Leverkusen versäumt wurde. Der Antragsteller ist durch den angegriffenen Beschluß,
der die von ihm hingenommene Entscheidung des Amtsgerichts bestätigte, nicht
(formell) beschwert. Es bedarf schließlich keiner Entscheidung, ob das
Verschlechterungsverbot im Rechtsmittelsystem des FGG-Verfahrens gilt und eine
nachteilige Veränderung der Kostenentscheidung des Amtsgerichts Leverkusen
ausschließt, soweit sie nicht durch die Erstbeschwerde angegriffen wurde.
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Die Kostenentscheidung für das Verfahren der weiteren Beschwerde folgt aus § 47 Abs.
1 WEG. Danach entsprach es billigem Ermessen, dem unterlegenen Antragsteller die
Kosten des Verfahrens zur weiteren Beschwerde aufzuerlegen. Es bestand indessen
kein Anlaß, von dem Grundsatz abzuweichen, wonach im
Wohnungseigentumsverfahren jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen
Kosten selbst trägt.
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Wert des Beschwerdegegenstandes:
10
Bis 500,00 DM.
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