Urteil des OLG Köln vom 01.10.2009

OLG Köln (vermittlungsverfahren, sache, zpo, beschwerde, umsetzung, vereinbarung, kindeswohl, umfang, prozessrecht, vater)

Oberlandesgericht Köln, 25 WF 214/09
Datum:
01.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 214/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 312 F 226/09
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 03.09.2009 (312 F 226/09)
dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin für das
Vermittlungsverfahren Rechtsanwältin A. beigeordnet wird.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Parteien haben am 05.03.2009 im Verfahren 312 F 40/09 Amtsgericht Köln eine
Vereinbarung zum Umgangsrecht des Antragsgegners geschlossen, bei deren
Umsetzung es wiederholt zu Problemen gekommen ist. Die Antragstellerin hat für ein
Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG Prozesskostenhilfe beantragt, die ihr auch
bewilligt worden ist. Die ebenfalls beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalt hat das
Amtsgericht abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der
Antragstellerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
3
II.
4
Die gem. §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
5
In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem streitig, ob im Vermittlungsverfahren
nach § 52a FGG die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Betracht kommt.
6
Soweit dabei die Auffassung vertreten wird, eine Beiordnung habe regelmäßig nicht zu
erfolgen, weil nicht rechtlich schwierige Probleme, sondern die Ausräumung
tatsächlicher Schwierigkeiten im Vordergrund stünden (vgl. OLG Jena, FamRZ 2005,
1578 = OLG-NL 2005, 142; OLG Hamm FamRZ 1998, 1303; Keidel/Kuntze/Winkler-
Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 52a Rn. 18), findet diese Auffassung im Gesetz keine
Grundlage. Andererseits vermag der Senat nicht der umgekehrten Meinung zu folgen,
wonach im Hinblick auf die regelmäßige Zerstrittenheit der Elternteile sowie die
Bedeutung des Umgangsrechts für das Kind regelmäßig die Beiordnung eines
Rechtsanwalts erforderlich sei (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1079, Brandenb.OLG
FamRZ 2009, 1080; OLG Düsseldorf BeckRS 2009 16633; OLG München FamRZ
7
2000, 1225).
Nach Auffassung des Senats kann die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts für
das Vermittlungsverfahren nicht generell beantwortet werden, sondern nur aufgrund der
konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles (vgl. auch BGH AGS 2009, 286 =
FamRZ 2009, 857 für das Umgangsverfahren). Dies gilt auch angesichts der Tatsache,
dass die - wie hier - bewilligte Prozesskostenhilfe für das Vermittlungsverfahren ohne
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die Wirkungen der Prozesskostenhilfe
(§ 122 ZPO) einerseits und der Gerichtskostenfreiheit des Vermittlungsverfahrens
andererseits praktisch leer läuft.
8
Nach dem über § 14 FGG anwendbaren § 121 Abs. 2 1. Alt. ZPO ist ein Rechtsanwalt
beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Die
Beiordnung eines Rechtsanwalts ist erforderlich, wenn ein bemittelter Rechtssuchender
in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der
Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Maßgebend sind dabei Umfang und
Schwierigkeit der konkreten Sache, ferner die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich
oder schriftlich auszudrücken (BVerfG NJW-RR 2007, 1713; BGH AGS 2009, 286 =
FamRZ 2009, 857). Ferner kann die existentielle Bedeutung der Sache oder eine
besondere, vom allgemeinen Prozessrecht stark abweichende Verfahrensart die
Beiordnung eines Rechtsanwalts nahelegen (BGH FamRZ 2007, 1968).
9
In Umgangs- oder Sorgerechtssachen sind die tatsächlichen Verhältnisse und ihre
Darstellung für die zu treffende Entscheidung von wesentlicher Bedeutung, wobei die
Parteien in der Regel nicht bzw. nicht vollumfänglich in der Lage sind, die rechtliche
Relevanz tatsächlicher Verhältnisse zu beurteilen. Häufig wird daher in Umgangs- und
Sorgerechtssachen schon deshalb und unbeschadet evtl. rechtlicher Schwierigkeiten
die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich sein.
10
Nichts anderes gilt grundsätzlich auch für das Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG.
Die sachgemäße Darstellung der Schwierigkeiten im Rahmen des Umgangsverfahrens
ist hier nicht weniger wichtig als im Umgangsverfahren selbst, weil nur auf ihrer
Grundlage das Gericht auf ein erwünschtes Einvernehmen nach § 52a Abs. 4 FGG
hinwirken kann. Sie ist auch von Bedeutung für das weitere Vorgehen bei einem
Scheitern des Vermittlungs-verfahrens gem. § 52a Abs. 5 FGG.
11
Gemessen hieran war die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich. Anders als in
Verfahren, bei denen es erst um die erstmalige Regelung des Umgangs geht, setzt das
Vermittlungsverfahren gem.§ 52a FGG zwingend eine solche Regelung und Probleme
mit der Umsetzung der gerichtlichen Regelung voraus. Die in Umgangsverfahren nicht
selten anzutreffende Zerstrittenheit der Parteien hat also mit der richterlichen
Entscheidung kein Ende gefunden, sondern setzt sich fort bzw. ist neu entstanden. So
war es auch vorliegend, weil der Antragsgegner die in der erst wenige Monate zuvor
geschlossenen Umgangs-vereinbarung geregelten Termine nicht einhielt, vielmehr den
Umgang variabel gestalten wollte. Wiederholte außergerichtliche Einigungsversuche
blieben ebenso erfolglos wie eine von der Antragstellerin veranlasste Vermittlung durch
das Jugendamt. Da andererseits der Umgang der Kinder mit ihrem Vater dem
Kindeswohl entspricht - ansonsten wäre die Regelung nicht familiengerichtlich
genehmigt worden - und generell der Umgang des Elternteils, bei dem die Kinder sich
nicht ständig aufhalten, für die Entwicklung der Kinder von besonderer Bedeutung ist,
hätte auch ein bemittelter Rechtssuchender bei diese Sachlage vernünftigerweise einen
12
Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Die Schwierigkeit der
Sache wird auch im Nachhinein auch dadurch bestätigt, dass selbst das
Vermittlungsverfahren am Ende erfolglos geblieben ist.