Urteil des OLG Köln vom 23.01.2006

OLG Köln: einzelrichter, gebühr, firma, anfechtung, zusammensetzung, handschriftlich, behandlung, zwangsversteigerung, fälligkeit, datum

Oberlandesgericht Köln, 2 W 4/06
Datum:
23.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 4/06
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 3 T 279/05
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 23. November
2005 wird der Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Aachen vom 9. September 2005 - 3 T 279/05 -
aufgehoben. Die Sache wird an den zuständigen Einzelrichter des
Beschwerdegerichts zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde
des Beteiligten zu 2) vom 16. Juni 2005 zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Die weitere Beschwerde, der das Landgericht durch Beschluss vom 10. Januar 2006
nicht abgeholfen hat, ist zulässig und hat auch in der Sache (vorläufig) Erfolg, weil das
Beschwerdegericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen ist.
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1. Das Rechtsmittel ist gemäß des - vorliegend anwendbaren - § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG
n.F.
Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden
Fragen zugelassen hat.
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a) Die genannte Vorschrift des § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG mit der hierin - abweichend von
dem früheren Recht (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 GKG a.F.) - vorgesehenen Möglichkeit einer
weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht (§ 66 Abs. 4 Satz 3 GKG) ist hier
anwendbar, obwohl der das Verfahren einleitende Zwangsversteigerungsantrag der E
GmbH bereits im März 2004 bei dem Amtsgericht eingegangen und das Verfahren damit
bereits vor dem in der Übergangsbestimmung des § 72 Nr. 1 GKG genannten Stichtag
(1. Juli 2004) anhängig geworden ist. Gemäß der Spezialvorschrift des § 72 Nr. 3 GKG
kommt es nämlich u.a. in Verfahren der Zwangsversteigerung für die Frage des
anwendbaren Rechts nicht auf die Anhängigkeit, sondern darauf an, ob die
Kosten vor
dem 1. Juli 2004
findet das neue Kostenrecht Anwendung. So liegt - ausweislich der Feststellungen des
Landgerichts in dem angegriffenen Beschluss - der Fall hier. Hiernach soll in dem
gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachten Kostenbetrag in Höhe von
insgesamt 1.269,93 EUR eine 1/2 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 2211 des KV zum GKG
in Höhe von 1.178,00 EUR, Gutachterauslagen gemäß Nr. 9005 des KV zum GKG in
Höhe von 1.200,61 EUR sowie Veröffentlichungskosten in Höhe von 52,16 EUR gemäß
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Nr. 9004 des KV zum GKG enthalten sein, wobei "die Summe im Hinblick auf die Firma
E GmbH als weiteren Kostenschuldner halbiert" worden sei. Fällig wurden
diese
Gebühren bzw. Auslagen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 GKG (Verfahrensgebühr) sowie
gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 GKG (Auslagen) erst mit der Aufhebung des
Zwangsversteigerungsverfahrens durch den Beschluss des Amtsgerichts vom
29.
Dezember 2004
b) Die von dem Landgericht ausgesprochene Zulassung der weiteren Beschwerde ist
ungeachtet der Frage wirksam, ob der Einzelrichter überhaupt anstelle des Kollegiums
zur Entscheidung berufen war oder vielmehr das Verfahren gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2
GKG auf die Kammer hätte übertragen werden müssen. Ein hierin etwaig liegender
Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters gemäß Artikel 101
Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. hierzu unten zu 3.) würde die Wirksamkeit der Zulassung der
weiteren Beschwerde nicht berühren. Insoweit finden nach Auffassung des Senats
dieselben Grundsätze Anwendung, die der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit
der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter des
Beschwerdegerichtes gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO entwickelt hat (vgl. hierzu
grundlegend BGH NJW 2003, 1254; BGH NJW-RR 2003, 936; BGH NJW 2003, 3712).
Angesichts der weitgehend identischen Formulierungen in den §§ 574 Abs. 1, Abs. 2,
568 ZPO einerseits und den - hier maßgeblichen - §§ 66 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1
und 2 sowie Satz 4 GKG andererseits gibt es für eine unterschiedliche Behandlung der
identischen Rechtsfragen keine Grundlage. Auch die Zulassung einer - nicht kraft
Gesetzes ausgeschlossenen - Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist
ungeachtet dessen wirksam, ob der Einzelrichter wegen der Vorschrift des § 568 Satz 2
Nr. 2 ZPO überhaupt anstelle des Kollegiums entscheiden durfte. Der Senat ist deshalb
an eine entsprechende Zulassung der weiteren Beschwerde im Sinne des § 66 Abs. 4
Satz 1 GKG ebenso gebunden wie der Bundesgerichtshof bei der Zulassung einer
Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Da der Beteiligte zu 2) die
nunmehrige weitere Beschwerde auch entsprechend den Vorschriften des § 66 Abs. 5
Satz 4 GKG bei dem Landgericht eingelegt hat und die weitere Beschwerde keiner Frist
unterliegt, ist sie insgesamt als zulässig anzusehen.
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2. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 2.
Halbsatz GKG der zuständige Einzelrichter des Senats, da auch die angefochtene
Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde. Darauf, ob das Landgericht
überhaupt befugt war, durch den Einzelrichter zu entscheiden, kommt es für die
Besetzung des Gerichts der weiteren Beschwerde nicht an. Die Voraussetzungen für
eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG) liegen
nicht vor, da die angegriffene Entscheidung bereits aus formellen Gründen (Verstoß
gegen das Gebot des gesetzlichen Richters) aufzuheben ist und die sich insoweit
stellenden Fragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung eindeutig geklärt sind. Die
Sache weist deshalb keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher
Art auf, und die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.
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3. Die angefochtene Entscheidung unterliegt der Aufhebung, weil sie unter Verletzung
des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG)
ergangen ist. Auch insoweit gelten die Grundsätze entsprechend, die der
Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde
wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den Einzelrichter aufgestellt hat (vgl. auch
hierzu grundlegend BGH NJW 2003, 1254; BGH NJW-RR 2003, 936 sowie BGH NJW
2003, 3712).
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2003, 3712).
a) Ebenso wie ein Einzelrichter, der einer Beschwerde im Sinne der §§ 567 ff. ZPO
grundsätzliche Bedeutung beimisst, die Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO
der mit drei Richtern besetzten Kammer bzw. dem mit drei Richtern besetzten Senat
übertragen muss, hat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG auch der Einzelrichter, der über
eine Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 GKG zu entscheiden hat, das Verfahren der
Kammer oder dem Senat zu übertragen, wenn die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat. Unterbleibt eine derartige Übertragung und entscheidet der Einzelrichter
unter gleichzeitiger Zulassung der Rechtsbeschwerde über die (Erst)-Beschwerde
selbst, ist dieser Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters von
dem Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten.
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b) § 66 Abs. 6 Satz 4 GKG (identisch mit § 568 Satz 3 ZPO), wonach auf eine erfolgte
oder unterlasse Übertragung ein Rechtsmittel nicht gestützt werden kann, steht einer
Berücksichtigung der Verletzung von Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entgegen. Die
Entscheidung eines Einzelrichters, in der trotz der von dem Richter bejahten
Grundsätzlichkeit entgegen § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG bzw. entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2
ZPO unter Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters von einer
Übertragung des Verfahrens auf die voll besetzte Kammer abgesehen und die
Rechtsbeschwerde zugelassen wird, wird von den Ausschlussvorschriften der §§ § 66
Abs. 6 Satz 4 GKG und § 568 Satz 3 ZPO nicht erfasst. Es kann nicht Sinn dieser
Vorschriften sein, bei der Verletzung des Verfahrensgrundrechtes auf den gesetzlichen
Richter eine andernfalls nur im Wege der Verfassungsbeschwerde mögliche
Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht auszuschließen (vgl. zu § 568 Satz 3
ZPO nur BGH NJW 2003, 1254).
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c) Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den
angefochtenen Beschluss erlassen hat. Eine Zurückverweisung an die Kammer kommt
nicht in Betracht. Vielmehr wird der Einzelrichter die Entscheidung über die
Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) erst dann auf die Kammer zu übertragen haben,
wenn er nach erneuter Prüfung der Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung
beimisst (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2003, 936 zu der Parallelproblematik der
Zurückverweisung bei einer Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinn des § 574 Abs.
1 Nr. 2 ZPO durch einen Einzelrichter).
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4. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Höhe und
die Zusammensetzung der dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten in Höhe von
1.269,93 EUR erläuterungsbedürftig ist. Die in dem angegriffenen Beschluss
aufgeführten Gebühren bzw. Auslagen belaufen sich in der Summe auf einen Betrag in
Höhe von 2.430,77 EUR (1.178,00 EUR Verfahrensgebühr + 1.200,61 EUR
Gutachterauslagen + 52,16 EUR Veröffentlichungskosten). Da die Summe im Hinblick
auf die Firma E GmbH halbiert werden soll, ergibt sich rechnerisch ein Betrag in Höhe
von 1.215,39 EUR und nicht von 1.269,93 EUR. Unabhängig davon sind in der
Kostenrechnung vom 2. Februar 2005 (vgl. Bl. I d.A.) weitere Gebühren und Auslagen
aufgeführt, ohne dass deutlich wird, ob und wenn ja in welchem Umfang auch diese
Kosten in der vom Landgericht als zutreffend angesehenen Summe von 1.269,93 EUR
enthalten sind. Soweit es um die (nur) in der Kostenrechung, nicht jedoch in dem
angegriffenen Beschluss aufgeführte Gebühr in Höhe von 50,00 EUR für den Beitritt des
Beschwerdeführers zu dem Zwangsversteigerungsverfahren geht, dürfte der Hinweis
auf Nr. 2210 des KV GKG (erg.: n.F.) unzutreffend sein. Da das Amtsgericht bereits
durch Beschluss vom
24. Juni 2004
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hatte, war die insoweit anfallende Gebühr bereits zu diesem Zeitpunkt gemäß § 62 Abs.
1 Satz 1 GKG a.F. fällig. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 72 Nr. 3 GKG findet
deshalb
hinsichtlich dieser Gebühr
5210 KV GKG a.F.), wie dies auch aus handschriftlich mit grünem Kugelschreiber
verfassten Anmerkungen hervorgeht, die sich auf der Kostenrechnung befinden, ohne
dass allerdings die Zuordnung dieser Anmerkungen an eine konkrete Person möglich
wäre. Wenn die Gebühr für den Beitritt in den von dem Landgericht seiner Entscheidung
zugrundegelegten Kostenbetrag ganz oder teilweise enthalten wäre, hätte dies auch
Bedeutung für die Statthaftigkeit möglicher Rechtsbehelfe
betreffend diese Gebühr
Nach altem Recht (§ 5 Abs. 2 GKG a.F.) war eine weitere Beschwerde gegen eine
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht statthaft. Hieran könnte auch eine
etwaig gleichwohl erfolgte Zulassung der weiteren Beschwerde nichts ändern, da eine
nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung nicht durch den Ausspruch eines
Gerichts der Anfechtung unterworfen werden kann (vgl. BGH FamRZ 1984, 669; BGH
NJW 2002, 3554; BGH NJW 2003, 3565; BGH NJW 2003, 1531).