Urteil des OLG Köln vom 02.07.2002

OLG Köln: bekanntmachung, tagesordnung, kaufpreis, ertragswert, broschüre, anfechtbarkeit, gutachter, sondervorteil, anforderung, kaufvertrag

Oberlandesgericht Köln, 22 U 47/99
Datum:
02.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 47/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 91 O 81/98
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Köln
vom 16.12.1998 - 91 0 81/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der
Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die jeweiligen
Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer
deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erfolgen.
T A T B E S T A N D
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Die Hauptversammlung der Beklagten stimmte am 1.4.1998 zu Punkt 6 der
Tagesordnung dem Verkauf des operativen Handelsgeschäfts der Beklagten an die K.
W. AG und dem zu diesem Zweck abzuschließenden Kauf- und Übertragungsvertrag
zu. Die K. W. AG war zum damaligen Zeitpunkt eine Schwestergesellschaft der
Beklagten und gehörte wie diese zum M.-Konzern. Mehrheitsaktionärin der Beklagten
war die M.-AG. Die Hauptversammlung der Beklagten beschloß außerdem zu Punkt 7
der Tagesordnung die wegen des Verkaufs und der Übertragung des operativen
Handelsgeschäfts erforderlichen Satzungsänderungen.
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In der im Bundesanzeiger bekannt gemachten Einladung zur Hauptversammlung heißt
es zu TOP 6 u.a. (Bl. 419, 446, 447 d.A.):
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"Die K. AG und die K. W. AG haben die W.-E. D. I.-T. GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, D., damit beauftragt, als neutraler Gutachter den Wert
des operativen Handelsgeschäfts zum 1.1.1998 zu ermitteln. Das Gutachten gelangt
unter Einschluß der nicht gedeckten Pensionsverpflichtungen zu einem Wert von
88.240.000 DM. Auf dieser Grundlage hat sich die K. AG mit der K. W. AG auf einen
Kaufpreis für das operative Handelsgeschäft von 88.240.000 DM geeinigt."
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In der Einladung wird zudem auf eine von der Beklagten erstellte Broschüre
verwiesen, die den Aktionären auf Anforderung kostenlos zugesandt und die in der
6
Hauptversammlung ausliegen werde. In dieser Broschüre war der Bericht des
Vorstands über den Verkauf des operativen Handelsgeschäfts, der Entwurf des
Kaufvertrags, der Wortlaut der neuen Satzung und das oben genannte Gutachten der
W.-E. D. I.-T. GmbH (im folgenden: W.) abgedruckt (Bl. 502 ff. d.A.). In dem Gutachten
der W. vom 20.2.1998 heißt es unter Punkt "C. Bewertung" (Bl. 519 R d. A.):
"Die Berechnung des Ertragswertes ist aus der Anlage ersichtlich. Auf der Basis der zu
kapitalisierenden Ergebnisse ergibt sich der Ertragswert für das auszugliedernde
operative Geschäft der K. AG mit rund
7
DM 180 Mio.
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Der Ertragswert entspricht dem Unternehmenswert des operativen Geschäftes. Die uns
durch die Übersendung des Gutachtens des Versicherungsmathematikers Herrn Dr.
Dr. H., W., zur Kenntnis gebrachten Fehlbeträge in Höhe von DM 91,8 Mio betreffend
Unterstützungskasse und bilanzierter Pensionsverpflichtungen aufgrund einer
Verkehrswertermittlung der eingegangenen Verpflichtungen sind in diesem Betrag
noch nicht berücksichtigt."
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Sodann folgt unter "C. Schlußbemerkung":
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"Wir sind beauftragt worden, ein Gutachten über den Unternehmenswert des
operativen Geschäfts der K. AG, K., zu erstatten.
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Nach dem Ergebnis unserer an den Ertragserwartungen orientierten Bewertung beträgt
der Unternehmenswert zum Stichtag 31. Dezember 1997 DM 180 Mio.
12
..." (Bl. 520 d.A.).
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In der Hauptversammlung vom 1.4.1998 erläuterte der Vorstandsvorsitzende M. den
Kaufpreis von 88.240.000 DM, den Ausgleichsbetrag von 91.760.000 DM, der sich aus
der handelsrechtlichen Bewertung der Altersversorgungszusagen, der vorhandenen
Rückstellungen und Vermögenswerte nach dem Gutachten des Dr. Dr. H. ergebe und
der von dem durch die W. ermittelten Ertragswert von 180 Mio. DM in Abzug zu bringen
sei (S. 20/21 des Wortprotokolls in der Hauptversammlung).
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Die Kläger haben gegen die Beschlüsse zu TOP 6 und 7 der Hauptversammlung
Widerspruch zu notariellem Protokoll erklärt.
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Die Kläger haben behauptet, der Kaufpreis sei wesentlich zu niedrig. Die
Großaktionärin der Beklagten erstrebe für sich einen Sondervorteil. Daraus ergebe
sich die Anfechtbarkeit der Beschlüsse nach § 243 II AktG. Die Aktionäre seien im
übrigen insoweit getäuscht worden, als die W. die Fehlbeträge der
Unterstützungskasse nicht selbst ermittelt habe. Aber auch der von der W. ermittelte
Ertragswert sei zu niedrig. Die Fehlbeträge der Unterstützungskasse hätten allenfalls
mit den im Anhang zur testierten Bilanz aufgeführten 27,3 Mio. DM, abgezinst um die
Steuerersparnis, berücksichtigt werden dürfen. Auch der vorgelegte Mustermietvertrag
enthalte zahlreiche Klauseln, die zu ungerechtfertigten Sondervorteilen der Mieterin
führten. Schließlich seien auch die in der Hauptversammlung gestellten Fragen
unzureichend und unvollständig beantwortet worden.
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Die Kläger haben beantragt,
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den in der Hauptversammlung der Beklagten vom 1.4.1998 zu TOP 6 gefaßten
Beschluß für nichtig zu erklären;
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hilfsweise,
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festzustellen, daß er nichtig ist.
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Die Kläger zu 2), 3) und 4) haben weiter beantragt,
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den in der Hauptversammlung der Beklagten vom 1.4.1998 zu TOP 7 gefaßten
Beschluß für nichtig zu erklären;
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hilfsweise,
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festzustellen, daß er nichtig ist.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Die Beklagte hat gemeint, die Klage des Klägers zu 1) sei unzulässig, weil sie ihrem
Aufsichtsrat nicht rechtzeitig zugestellt worden sei. Die Angriffe der Kläger gegen das
Gutachten der W. seien unrichtig. Der Hinweis auf das Gutachten in der
Bekanntmachung sei nicht irreführend. Die Pensionsverpflichtungen seien von der Dr.
Dr. H. Beratungs-GmbH zutreffend berechnet worden. Eine Doppelerfassung von
Belastungen sei nicht erfolgt. Durch die Mietverträge entstehe ihr kein Nachteil. Die
Auskunftsrügen seien in der Sache unbegründet und im übrigen verwirkt.
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Durch Urteil vom 16.12.1998 - 91 0 81/98 LG Köln -, auf das wegen sämtlicher
Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Klagen stattgegeben.
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der zu TOP 6 gefaßte Beschluß
über die Zustimmung zum Verkauf des operativen Handelsgeschäfts und dem dazu
abzuschließenden Kaufvertrag sei gemäß § 243 I AktG anfechtbar. Der Gegenstand
der Tagesordnung sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, § 124 IV S. 1
AktG. Die Bekanntmachung und Information der Aktionäre über den Kaufpreis sei
unzureichend und irreführend. Entgegen der Formulierung in der bekannt gemachten
Tagesordnung gelange die W. "als neutraler Gutachter" keineswegs zu einem Wert
des operativen Handelsgeschäfts unter Einschluß der nicht gedeckten
Pensionsverpflichtungen von 88.240.000 DM. Es sei nicht unwahrscheinlich, daß eine
Reihe von Aktionären nach dem so begründeten Kaufpreis auf eine Teilnahme an der
Hauptversammlung verzichtet hätten. Relevanz der Täuschung für die Anfechtbarkeit
des Beschlusses zu TOP 6 sei zu bejahen. Der Beschluß sei aber auch gemäß § 243
II AktG anfechtbar. Der beschlossene Kaufpreis von 88.240.000 DM stelle einen
ungerechtfertigten Sondervorteil des Großaktionärs K. W. AG zum Schaden der
Gesellschaft dar. Der Beschluß zu TOP 7 sei für unwirksam zu erklären, weil die
beschlossenen Satzungsänderungen die Wirksamkeit des beabsichtigten
Kaufvertrages voraussetzten.
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Gegen dieses ihr am 19.1.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.2.1999
Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist am 29.4.1999 begründet hat.
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Die Beklagte meint, ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 243 I AktG sei nicht
gegeben. Aus der Broschüre, deren Zusendung mit der Einladung angeboten und die
zusätzlich in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausgelegen habe, sei
ersichtlich gewesen, aus welchen Komponenten sich der Kaufpreis zusammengesetzt
und wer diese Komponenten gutachterlich ermittelt habe. Die in der Bekanntmachung
gegebenen Informationen zur Kaufpreisbildung seien ohne rechtliche Verpflichtung der
Beklagten erfolgt. Jedem Aktionär, der an weiterführenden Informationen interessiert
gewesen sei, habe die Möglichkeit offen gestanden, sich an die Beklagte zu wenden.
Der Hinweis in der Bekanntmachung der Tagesordnung sei auch nicht irreführend.
Jedenfalls sei eine etwaige Verletzung der Informationspflicht nicht kausal für die
Beschlußfassung. Es sei nur von untergeordneter Bedeutung, daß ein anderer
Gutachter als die W. den versicherungsmathematisch zu errechnenden Betrag der
nicht gedeckten Pensionsverpflichtungen ermittelt habe. Es sei auch üblich, daß beim
Unternehmenskauf der volle sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu
errechnende Betrag der ungedeckten Pensionsverpflichtungen anzusetzen sei, und
zwar durch Subtraktion vom Ertragswert. Im übrigen genieße auch die Dr. Dr. H.
Beratungs-GmbH einen ganz herausragenden Ruf. Für einen objektiv urteilenden
Aktionär habe daher kein Anlaß bestanden, diesem Gutachten mißtrauischer
gegenüberzustehen als dem Gutachten der W.. Jedenfalls die in der
Hauptversammlung anwesenden Aktionäre seien im Besitz der hier fraglichen
Information gewesen. Auch ein Verstoß gegen § 243 II AktG durch ungerechtfertigten
Sondervorteil zugunsten des Mehrheitsaktionärs liege nicht vor. Entgegen den
Ausführungen des Landgrichts sei dies nicht die K. W. AG, sondern die M.-AG
gewesen. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu seien auch rechtsfehlerhaft. Eine
Doppelberücksichtigung von Ausgaben und Belastungen, wie die Kläger meinten, sei
nicht erfolgt.
31
32
Die Beklagte beantragt,
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unter Aufhebung des Urteils 91 0 81/98 des Landgerichts Köln vom 16.12.1998 die
Klagen aller Kläger abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Kläger wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meinen
weiterhin, die Angaben zum Gutachten der W. in der Bekanntmachung der
Tagesordnung seien irreführend und hätten bewirkt, daß eine Vielzahl von Aktionären
im Vertrauen auf die Richtigkeit der Bewertung der W. in der Hauptversammlung nicht
erschienen oder ihre Bankenvertreter zur Zustimmung zu dem Beschluß angewiesen
hätten. Sie tragen im übrigen ergänzend zur Anfechtbarkeit wegen eines
Sondervorteils für die Mehrheitsaktionärin der Beklagten vor und meinen
insbesondere, es sei eine Doppelberücksichtigung von Ausgaben erfolgt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und
eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
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Der Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 7.9.1999 (Bl. 801 f. d.A.) Beweis
erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Wirtschaftsprüfers
und Steuerberaters Dipl.-Ing. B. W.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf das Gutachten Bl. 854 ff. d.A. Bezug genommen.
39
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
40
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der
Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts entspricht im
Ergebnis der Sach- und Rechtslage, das Berufungsvorbringen der Beklagten
rechtfertigt keine andere Beurteilung.
41
I.
42
Die Anfechtungsklagen sind aus den insoweit in vollem Umfang zutreffenden
Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils, auf die der Senat Bezug nimmt, zulässig.
43
II.
44
Zutreffend hat das Landgericht den Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten
vom 1.4.1998 zu TOP 6 - Zustimmung zum Verkauf des operativen Handelsgeschäfts
und zu dem abzuschließenden Kaufvertrag - auf die Anfechtungsklagen hin nach §
243 I i.V.m. § 124 IV S. 1 AktG für nichtig erklärt.
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Der insoweit durch die Hauptversammlung gefaßte Beschluß ist nach § 243 I AktG
anfechtbar, weil der Gegenstand der Tagesordnung nicht ordnungsgemäß nach 124 II
S. 2 AktG bekannt gemacht worden ist und dementsprechend eine Beschlußfassung
nach § 124 IV S. 1 AktG nicht hätte erfolgen dürfen. Die Beklagte hat in der
Bekanntmachung der Tagesordnung unrichtige und irreführend Angaben über die für
die Bemessung des Kaufpreises maßgeblichen Bewertungsgrundlagen gemacht, auf
denen der Beschluß der Hauptversammlung beruht.
46
1.
47
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte mit den Angaben zu den Grundlagen für die
Bemessung des Kaufpreises und mit dem Hinweis in der Einladung auf eine auf
Anforderung zu übersendende Broschüre über die ihr nach dem Gesetz obliegenden
Informationspflichten hinausgegangen ist. In jedem Fall durften nämlich die in der
Bekanntgabe gemachten Angaben nicht unrichtig und irreführend sein. Die
Bekanntgabe der Tagesordnung dient dazu, den Aktionären eine angemessene
Meinungsbildung zu ermöglichen und eine sinnvolle Ausübung ihrer Rechte zu
gewährleisten. Diesem Zweck laufen unrichtige und irreführende Angaben zuwider,
unabhängig davon, ob es sich um notwendige oder freiwillige Angaben handelt.
48
2.
49
Unrichtig und irreführend war die Angabe in der Einladung, das Gutachten der W.
gelange unter Einschluß der nicht gedeckten Pensionsverpflichtungen zu einem Wert
des operativen Handelsgeschäfts von 88.240.000 DM.
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Tatsächlich hat nämlich die W. in ihrem Gutachten festgestellt, der Ertragswert für das
auszugliedernde operative Geschäft der K. ergebe sich mit DM 180 Mio. Der
Ertragswert entspreche dem Unternehmenswert. Zur Abzugsfähigkeit der ihr durch die
Übersendung des Gutachtens des Versicherungsmathematikers Dr. Dr. H. zur
Kenntnis gebrachten Fehlbeträge in Höhe von 91,8 Mio. betreffend
Unterstützungskasse und bilanzierter Pensionsverpflichtung hat die W. keine Stellung
bezogen, sie hat insoweit nur ausgeführt, diese Beträge seien in dem Betrag noch
nicht berücksichtigt. Statt dessen hat sie unter "C. Schlußbemerkung" nochmals
ausgeführt, nach dem Ergebnis ihrer an den Ertragserwartungen orientierten
Bewertung betrage der Unternehmenswert zum Stichtag DM 180 Mio. Dies bedeutete,
daß die W. nach - bloßer - Kenntnisnahme von dem versicherungsmathematischen
Gutachten die dort genannten Fehlbeträge nicht selbst in ihre gutachterliche
Bewertung übernommen und auch nicht selbst eine Subtraktion dieses Betrages von
dem von ihr ermittelten Unternehmenswert vorgenommen hat. Sie hat damit gerade
nicht zum Ausdruck gebracht, daß sie die im Gutachten des
Versicherungsmathematikers genannten Beträge über die bloße Kenntnisnahme
hinaus überprüft und für richtig und abzugsfähig gehalten hat. Eine eigene Bewertung
des Werts des operativen Handelsgeschäfts der Beklagten mit 88.240.000,- DM unter
Einschluß der nicht gedeckten Pensionsverpflichtungen ist dem Gutachten der W.
daher nicht zu entnehmen. Genau diesen - unrichtigen - Eindruck, daß nämlich diese
Zahl das Ergebnis der Bewertung durch die W. war, erweckt aber die Einladung zur
Hauptversammlung.
51
3.
52
Auf dieser unrichtigen und irreführenden Angabe in der Bekanntmachung beruht auch
der in der Hauptversammlung zu TOP 6 gefaßte Beschluß.
53
a)
54
Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann nicht jeder
Verfahrensfehler die Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen begründen,
vielmehr besteht Einigkeit dahin, daß solche Fehler ausscheiden, die auf das Ergebnis
der Beschlußfassung keinen Einfluß gehabt haben können.
55
Nach der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, ist eine Anfechtung
dann ausgeschlossen, wenn der Verfahrensverstoß nicht kausal für die
Beschlußfassung war, wenn nämlich die beklagte Gesellschaft darlegt und ggfls.
beweist, daß der angefochtene Beschluß auch ohne den Verfahrensmangel in gleicher
Weise zustande gekommen wäre. Dabei sind an diese Darlegung und Beweisführung
strenge Anforderungen zu stellen. Die Möglichkeit, daß der durch den Mangel
betroffene Aktionär das Beschlußergebnis hätte beeinflussen können, muß also nicht
nur unwahrscheinlich sein, sondern bei vernünftiger Betrachtung unter keinen
Umständen in Betracht kommen (vgl. BGH NJW 1998, 684; BGHZ 119, 1 ff.; BGHZ
107, 296; BGH NJW 1972, 1320,1321;). Dabei kommt es nach dieser Rechtsprechung
für die Frage, ob ein Hauptversammlungsbeschluß auf einer Verletzung der
Informationspflicht beruht, nicht allein auf die Kenntnis des Aktionärs an, der über die
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zur Beschlußfassung notwendige Mehrheit in der Hauptversammlung verfügt.
Maßgebendes Entscheidungskriterium muß vielmehr sein, ob auch ein objektiv
urteilender Aktionär, der wie der Mehraktionär Kenntnis von allen für die Beurteilung
maßgebenden Umständen gehabt hätte, unter Beibehaltung des Verfahrensverstoßes
wie dieser abgestimmt hätte. Maßgebend ist daher auch, welche Bedeutung dieser
objektiv urteilende Aktionär der mangelhaften Informationserteilung beigemessen hätte
(BGHZ 119, 1, 19; BGHZ 122, 211, 239; BGHZ 107, 297, 306 f.; BGHZ 86, 1, 22; BGH
NJW 1990, 350, 352, 353).
Demgegenüber stellt die herrschende Meinung im Schrifttum, der sich auch das
Landgericht im vorliegenden Fall angeschlossen hat, auf die Relevanz des Fehlers für
das Beschlußergebnis ab. Nach dieser Auffassung ist eine am Zweck der verletzten
Norm orientierte wertende Betrachtung geboten, die Kausalitätsüberlegungen auf die
Fälle fehlerhafter Ergebnisfeststellung zurückführt und im übrigen zu einer nach der
Bedeutung des Verfahrensfehlers für die Mitgliedschaft differenzierenden Beurteilung
gelangt (vgl. Hüffer AktG 5. Aufl. § 243 Rn 13; ders. in Münchner Kommentar zum AktG
§ 243 Rn 30; Zöllner in Kölner Kommentar zum AktG §243 Rn 81, jeweils m.w.N.; vgl.
auch OLG Köln DB 1988, 2449; OLG D. NJW-RR 1992, 100, 101).
57
Welcher Auffassung zu folgen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. In den
Fällen eines Einberufungsmangels oder der Verletzung von Auskunfts- und
Informationspflichten, die für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs von
Bedeutung sind, kommen nämlich beide Auffassungen grundsätzlich zum selben
Ergebnis (vgl. auch Münchner Hdb. d. GesR IV, 2. Aufl. § 41 Rn 33; Hüffer AktG a.a.O.
Rn 17). Liegt ein solcher relevanter Fehler vor, wird nämlich in aller Regel auch der
von der Rechtsprechung zur Beurteilung herangezogene objektiv urteilende Aktionär
bei zutreffender Berücksichtigung des den Minderheitsaktionären zugebilligten Rechts
zur Mitentscheidung in Kenntnis aller wesentlichen Umstände zu dem Ergebnis
kommen, daß es nicht gerechtfertigt ist, dem Beschluß unter Aufrechterhaltung des
Verfahrensfehlers zuzustimmen.
58
b)
59
So liegt es auch im vorliegenden Fall.
60
aa)
61
Es ist zunächst nicht nur nicht auszuschließen, sondern entspricht der
Lebenserfahrung, daß eine Reihe der nicht zur Hauptversammlung erschienenen
Aktionäre ihre Entscheidung, an der Hauptversammlung nicht teilzunehmen, auch und
gerade im Hinblick auf die in der Bekanntmachung der Tagesordnung enthaltene
unrichtige Information getroffen haben, daß die W., ein unstreitig und allgemein
bekannt anerkanntes und renommiertes Wirtschaftsprüfungsunternehmen, den
Unternehmenswert festgestellt und der Kaufpreis dementsprechend festgelegt worden
war. Es ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, daß Aktionäre aus diesem Grunde
auch auf die Anforderung und das Studium der Broschüre, die auch das Gutachten
enthielt, verzichtet haben.
62
bb)
63
Es kann weiter jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß diese Aktionäre ohne die
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hier in Rede stehende unrichtige Information zur Hauptversammlung erschienen wären
und gegen die Beschlußvorlage gestimmt hätten oder ihre Bankenvertreter
angewiesen hätten, gegen den Bechluß zu stimmen. Auszuschließen ist nicht einmal,
daß, wären mehr Minderheitsaktionäre erschienen und hätte eine breitere Diskussion
über die Bewertung des Unternehmens stattgefunden, nicht nur die Bankenvertreter,
sondern auch die Mehrheitsaktionärin eine Beschlußfassung ohne vorherige
Ergänzung des Gutachtens abgelehnt hätte, um Zweifel bei den übrigen Aktionären,
aber auch in der Öffentlichkeit an der ordnungsgemäßen Bewertung und der etwaigen
Einräumung von Sondervorteilen auszuräumen.
Die W. hat nämlich in ihrem Gutachten nicht nur nicht zu erkennen gegeben, daß sie
die Bewertungsansätze der Berechnungen des Gutachters Dr. Dr. H. kritisch überprüft
hatte, sie hat sich diese auch ersichtlich nicht zu eigen gemacht. Dies entsprach zum
einen, wie der vom Senat beauftragte Sachverständige W. überzeugend ausgeführt
hat, nicht dem Grundsatz des eigenverantwortlichen Handelns des Wirtschaftsprüfers,
der seine Arbeit in enger Abstimmung mit dem hinzugezogenen
Versicherungsmathematiker vornimmt, um die vollumfängliche Berücksichtigung aller
relevanter Sachverhalte der betrieblichen Altersversorgung in der
Unternehmensbewertung sicherzustellen und Überschneidungen bzw.
Doppelerfassungen zu vermeiden (vgl. S. 15 des Gutachtens). Zum anderen konnte
dies nachvollziehbar den Verdacht aufkommen lassen, die W. habe sich aus gutem
Grunde jeder Stellungnahme zu den Feststellungen des
versicherungsmathematischen Gutachtens enthalten. Dabei kommt es nicht darauf an,
ob das Gutachten des Versicherungsmathematikers zutreffend war und ob die W.
tatsächlich dessen Ergebnisse kritisch überprüft hatte und so etwa Doppelerfassungen
von Belastungen vermieden worden waren. Es kommt allein darauf an, daß aufgrund
des in der Hauptversammlung vorliegenden Gutachtens der W. Anlaß bestand, hieran
zu zweifeln. Ist aber nicht auszuschließen, daß die Mehrheitsaktionärin derartige
Zweifel aus den oben genannten Gründen nicht hätte bestehen lassen und vor einer
Beschlußfassung hätte ausräumen lassen wollen, läge Kausalität auch ohne
Einbeziehung des "objektiv urteilenden Aktionärs", auf den die Rechtsprechung
abstellt, vor.
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cc)
66
Letztlich kann dahinstehen, ob auszuschließen ist, daß das Abstimmungsergebnis
tatsächlich kausal in dem vorgenannten Sinne durch die unrichtige Information in der
Bekanntmachung beeinflußt worden ist. Jedenfalls ist nämlich entsprechend der oben
zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, daß ein objektiv
urteilender Aktionär, der wie der Mehrheitsaktionär Kenntnis von allen für die
Beurteilung maßgebenden Umständen gehabt hätte, in Kenntnis der Fehlinformation
in der Bekanntmachung nicht wie dieser abgestimmt hätte. Ein solcher objektiv
urteilender Aktionär hätte unter Berücksichtigung der irreführenden Information in der
Bekanntmachung in Betracht gezogen, daß bei einer Reihe von Aktionären die
Entscheidung, zur Hauptversammlung nicht zu erscheinen, im Vertrauen auf die
angebliche Bewertung durch die W. erfolgt war und hätte eine Beschlußfassung unter
Aufrechterhaltung dieser Fehlinformation und ihrer Folgen für die Mitwirkungsrechte für
die Minderheitsaktionäre nicht für gerechtfertigt gehalten.
67
dd)
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Auch nach der im Schrifttum herrschenden Meinung wäre jedenfalls Relevanz des
Verfahrensfehlers gegeben, da dieser in einer unrichtigen und irreführenden
Bekanntmachung der Tagesordnung lag und die Mitwirkung der Aktionäre an der
Beschlußfassung und damit den Kerngehalt ihrer Mitgliedschaftsrechte beeinträchtigte.
69
III.
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Ob, wie das Landgericht gemeint hat, der Beschluß auch wegen Inhaltsfehlers nach §
243 II AktG unter dem Gesichtspunkt eines Sondervorteils für die Mehrheitsaktionärin
der Beklagten, die M.-AG, anfechtbar wäre, kann im Hinblick auf die Ausführungen zu
Ziffer I. dahinstehen; eine Entscheidung hierüber dürfte nicht ohne die Einholung eines
Sachverständigengutachtens über die Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der Bewertung
des Kaufpreises möglich sein.
71
IV.
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Die Anfechtungsklage der Kläger zu 2) - 4) zu TOP 7 der Tagesordnung hat das
Landgericht mit zutreffender Begründung für begründet gehalten. Die beschlossenen
Änderungen zu § 2 der Satzung über den Unternehmensgegenstand und zu § 8 über
die Zusammensetzung des Aufsichtsrates setzten nämlich die Wirksamkeit des
Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der K. W. AG voraus.
73
V.
74
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
75
Streitwert für das Berufungsverfahren: 400.000,- DM (100.000,- DM je Klage)
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Wert der Beschwer für die Beklagte: über der Revisionssumme
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