Urteil des OLG Köln vom 15.06.1999

OLG Köln: eltern, gemeinschuldner, schmerzensgeld, gefahr, warnung, erstellung, vollstreckbarkeit, wetter, anweisung, sperrung

Oberlandesgericht Köln, 3 U 162/98 BschRh
Datum:
15.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 162/98 BschRh
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. August 1998 verkündete
Urteil des Amtsgerichts - Rheinschiffahrtsgerichts - St Goar - 4 C 7/97
BSchRh - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die prozessual bedenkenfreie Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Er
hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und
Ersatz des materiellen Schadens.
2
Eine Haftung des Beklagten für das vom Kläger in erster Linie begehrte
Schmerzensgeld kommt nur aus §§ 823, 847 BGB in Betracht und setzt die schuldhafte
Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Gemeinschuldner voraus. Die
Hauptverpflichtung des Frachtführers geht dahin, die beförderte Person vertragsgerecht
so zu befördern, dass sie nicht verletzt wird (Vortisch/Bemm, Binnenschiffahrtsrecht, §
131 Rz. 11). Gleichwohl liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Gemeinschuldners
nicht vor. Ein schuldhafter Verstoß des Gemeinschuldners gegen die einem
Schiffsführer obliegenden Pflichten folgt nicht aus den unstreitigen Umständen, dass
das Achterdeck nicht abgesperrt war und keine Warnschilder, die auf eine starke
Erwärmung der Decks in Folge der Sonneneinstrahlung hinwiesen, vorhanden waren.
Auch Ausrüstungsmängel des Schiffes stehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
nicht fest.
3
Die Einrichtung des Maschinenraums ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht
zu beanstanden. Nach den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. E.
sind die Isolierung der Abgasleitung und die Belüftung des Maschinenraumes
vorbildlich. Eine metallische Verbindung zwischen Abgasleitung und Deck, die die
Wärme leiten könnte, besteht nur in Form eines einzigen, schmalen Haltestegs. Daraus
zieht der Sachverständige Dr. E. gut nachvollziehbar den Schluß, dass die Temperatur
4
auf dem Achterdeck nicht wesentlich von dem darunter liegenden Maschinenraum
beeinflußt war und sich allenfalls um einige Grad Celsius von der der übrigen
Decksflächen unterschied. Die Feststellungen des Sachverständigen Dr. E. decken sich
mit denen der Wasserschutzpolizei. Diese hat am 25. Juli 1992 Messungen auf dem
Schiff bei ähnlichen Wetterbedingungen (25. Juli: 28,2 ° Grad Celsius, 7. Juli: 29,7 °
Celsius) vorgenommen. Die Temperatur auf dem Achterdeck betrug 60,7 ° Celsius, auf
dem oberen offenen Passagierdeck 53,7 ° Celsius und auf dem Sitzplatz am Vorschiff
unterhalb des Steuerhauses 53,2 ° Celsius. Die Sperrung des Achterdecks, die am
Unfalltag unstreitig nicht vorgenommen worden war, hätte den Unfall somit nicht
verhindern können. Der Kläger hätte sich bei einem Sturz auf dem oberen
Passagierdeck oder dem Vorschiff ebenfalls schwere Verbrennungen zuziehen können.
Eine Verpflichtung des Schiffsführers, bei schönem Wetter sämtliche Decks zu sperren,
besteht nicht.
Der Gemeinschuldner war auch nicht gehalten, durch Schilder auf die Erwärmung der
Decks in Folge der Sonneneinstrahlung hinzuweisen. Inhalt der
Verkehrssicherungspflicht ist es, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder
unterhält, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze anderer zu treffen hat. Einigkeit
besteht in Rechtsprechung und Literatur aber darüber, dass die
Verkehrssicherungspflicht nicht als Pflicht zur völligen Gefahrloshaltung mißverstanden
werden darf. Die Pflicht findet vielmehr dort ihre Grenze, wo die Vermeidung der Gefahr
von dem Anspruchsteller - in diesem Fall von seinen aufsichtspflichtigen Eltern -
erwartet werden kann (vgl. Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe, NZV 1993, 153, 154).
So verhält es sich hier. Die Erwärmung des Decks war nach den Bekundungen der
Zeugin Geldner, die ohne weiteres einleuchten, deutlich zu spüren. Auch die Mutter des
Klägers hatte dies registiert. Damit oblag es in erster Linie den zur Aufsicht
verpflichteten Eltern, die den Umfang der Lauffähigkeit ihrers Kindes als einzige
zuverlässig einschätzen können, den Kläger vor einem Sturz auf dem heißen Deck zu
bewahren. Bei allseits bekannten Phänomenen wie der Erwärmung von Metall in der
Sonne bedarf es keiner Warnung durch den Verkehrssicherungspflichtigen.
5
Auch der Umstand, dass es das Personal des Gemeinschuldners den Eltern des
Klägers verwehrte, den Kinderwagen mit auf das Achterdeck zu nehmen, begründet
keine Haftung des Beklagten. Die Anweisung des Personals diente nämlich eindeutig
dem Zweck, die Gänge und damit auch die Fluchtwege freizuhalten. Derartige
Anweisungen sind aus diesem Grund auf sämtlichen Fähren üblich. Ein Verstoß gegen
die Pflichten eines sorgfältigen Schiffsführers eines Passagierschiffs liegt hierin nicht.
6
Den weiteren Einwand der Berufungsbegründung, auf dem Achterdeck sei keine
Hitzeableitung nach unten erfolgt, hat der Sachverständige Dr. E. bereits bei der
Erstellung seines Gutachtens berücksichtigt.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
8
Beschwer des Klägers: unter 60.000,00 DM
9