Urteil des OLG Köln vom 10.03.1994

OLG Köln (kläger, grobes verschulden, zpo, unfall, anfang, verschulden, grund, höhe, eintritt, haft)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 126/93
Datum:
10.03.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 126/93
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 0 180/92
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. März 1993 verkündete
Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 180/92 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
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Die nach § 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch
nicht gerechtfertigt.
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Das angefochtene Urteil trifft zu. Das Landgericht hat die Klage mit Recht
abgewiesen, weil die Be-klagte gemäß § 17 S. 1 AUB 61 leistungsfrei gewor-den ist.
Der Kläger hat ihn gemäß § 15 Nr. 2 Abs. 4 AUB 61 treffende Obliegenheiten verletzt,
indem er im Vordruck für die Schadensanzeige enthaltene sachdienliche Fragen
unrichtig beantwortet hat.
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a) Die gilt zunächst für die Art der angeblich un- fallbedingt erlittenen Verletzungen.
Die ange- gebene Unfallfolge Oberschenkelhalsbruch trifft nicht zu, denn nach den
ärztlichen Feststellungen ist es zu einer Refraktur der Oberschenkelschaft-fraktur aus
dem Jahre 1980 gekommen. Zudem ist verschwiegen, daß - wie schon 1980 und
zuvor bereits 1957 - wiederum das rechte Bein betroffen war.
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b) Ferner ist die Frage nach früheren Unfällen und deren Heilung nicht
wahrheitsgemäß beantwortet. Der Unfall aus dem Jahre 1957, der erstmals zu einem
Bruch des rechten Oberschenkelschafts geführt hatte, ist verschwiegen, die Angabe,
der 1980 erlittene Oberschenkelbruch sei komplika-tionslos verheilt, unrichtig.
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c) Außerdem hat der Kläger die Frage nach "Leiden oder Gebrechen zur Zeit des
Unfalls" wahrheits- widrig verneint. Die Pseudoarthrose stellt eine dauernde
Gesundheitsbeeinträchtigung dar, deretwe-gen dem Kläger (sogar) eine Minderung
der Erwerbs-fähigkeit von 20 % im Sinne einer Mitursächlich-keit zuerkannt worden
ist (Bescheid des Versor-gungsamtes vom 10.Dezember 1984).
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d) Schließlich hat der Kläger verschwiegen, daß es nach seiner Behauptung einen
Unfallzeugen gibt, obwohl im Vordruck ausdrücklich nach etwaigen Unfallzeugen
gefragt ist. Den Zeugen hat er erst Anfang 1991 nachgeschoben, nachdem die
Beklagte bezweifelt hatte, daß der Kläger überhaupt einen Unfall erlitten gehabt hat,
nachdem sich dafür aus der Anamnese des erstbehandelnden Krankenhau-ses
("Spontanfraktur") kein Anhaltspunkt ergeben hatte.
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Obwohl die Obliegenheitsverletzungen letztlich für die Beklagte folgenlos geblieben
sind, ist sie von ihrer Leistungspflicht freigeworden, weil die Pflichtverletzungen
vorsätzlich erfolgt sind, wo-für eine widerlegbare Vermutung spricht, die Ver-stöße
generell geeignet sind, Belange der Beklag-ten ernsthaft zu gefährden und dem
Kläger ein er-hebliches (grobes) Verschulden zur Last fällt.
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Der Kläger hat die Vorsatzvermutung nicht wider-legt. Es ist schon nicht
nachvollziehbar erklärt, warum er sowohl in der ersten als auch in der ergänzenden
Schadensanzeige den Unfallzeugen "ver-gessen" haben will. Die Benennung des
Unfallzeugen hätte sich ihm geradezu aufdrängen müssen, nachdem er gegenüber
den Krankenhausärzten ausweislich der Krankenakten einen Unfall als
Verletzungsursache nicht angegeben hatte.
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Es ist ferner nicht erklärt, wieso er die Ver-letzung unrichtig und bezüglich des Beines
auch ungenau angegeben hat. Mag es noch angehen, daß er in der ersten
Schadenanzeige vom 11. Januar 1990 die Begriffe Oberschenkelhals und
Oberschenkel-schaft nicht sauber zu trennen vermochte, so gilt dies für die
ergänzende Erklärung von Anfang März 1990 nicht. Ausweislich der Krankenakten
des St. J.-Krankenhauses ist er am 15. Januar 1990 präope-rativ über die Art der
Verletzungen und das opera-tive Vorgehen eingehend aufgeklärt worden. Danach
wußte er, daß er eine Oberschenkelrefraktur rechts erlitten hatte. Er hätte deshalb
seine erste Dar-stellung korrigieren müssen. Ihm war ferner späte-stens zu diesem
Zeitpunkt bekannt, daß der frühere Bruch eben nicht ausgeheilt war, schon gar nicht
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komplikationslos.
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Rückfragemöglichkeiten bei behandelnden Ärzten lassen die Pflicht zur
wahrheitsgemäßen Beantwor-tung der sachdienlichen Fragen ebenso unberührt wie
der Umstand, daß im Antrag auf Abschluß der Unfallversicherung vom 31.August
1983 ein "Ober-schenkelhalsbruch rechts, 20. Dezember 1990, aus-geheilt"
aufgeführt ist.
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Die Obliegenheitsverletzungen waren ferner gene-rell geeignet, die Interessen der
Beklagten ernst-haft zu gefährden. Dies folgt schon daraus, daß der Eintritt einer
Leistungspflicht nach Grund und Höhe sich auch nur einigermaßen sicher beurteilen
läßt, wenn die Art der erlittenen Verletzung genau bekannt ist und in Beziehung zu
früher erlittenen Verletzungen und etwa daraus resultierenden Dauer-folgen gebracht
werden kann, wozu eben die erfor-derlichen Auskünfte nötig sind.
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Dem Kläger ist auch ein erhebliches Verschulden anzulasten, denn es kann keine
Rede davon sein, daß es sich um Fehlverhalten handelt, wie es auch einem
ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das ein
einsichtiger Versicherer deshalb Verständnis aufzubringen ver-mag (vgl. hierzu BGH
VersR 77, 1021; 84, 229; OLG Saarbrücken VersR 93, 561, 571), zumal im Streitfall
durch die in mehrfacher Hinsicht un-richtige und unvollständige Beantwortung der
Fra-gen ersichtlich auf ein dem Kläger günstiges Regu-lierungsverhalten Einfluß
genommen werden sollte (vgl. insoweit OLG Hamm VersR 1986, 132).
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Die prozessualen Nebenentscheidung beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Wert der Beschwer für den Kläger: unter 60.000,-- DM.
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