Urteil des OLG Köln vom 25.08.2008

OLG Köln: operation, eingriff, einwilligung, zusage, schmerzensgeld, klinikum, behandlungsfehler, gespräch, beschränkung, verhinderung

Oberlandesgericht Köln, 5 U 28/08
Datum:
25.08.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 28/08
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 524/05
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Januar 2008 verkündete
Urteil der 11. Zivilkammer - 11 O 524/05 - des Landgerichts Aachen
abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen
Schmerzensgeldbetrag von 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2004 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 26.994,00 € nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 11.11.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 18 % und die
Beklagte zu 82 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Parteien wird nachgelassen,
die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags
abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1
I.
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Die am 9.11.1951 geborene Klägerin, die als Köchin beschäftigt war, litt unter
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Beschwerden im linken Kniegelenk, wegen derer sie zunächst im N-Hospital in B.
behandelt und am 10.8.2000 operiert wurde. Am 31.1.2001 führte der leitende Oberarzt
F. im Klinikum der Beklagten eine Tibiakopfosteotomie mit Fibulakopfosteotomie
linksseitig durch. Am 10.5.2001 entfernte Dr. F. die gelockerte Osteosyntheseklammer.
Am 3.7.2001 nahm Dr. F. eine Reosteotomie und Plattenosteosynthese vor. Nach einem
Vorgespräch zwischen der Klägerin und Dr. F., dessen Zeitpunkt und Inhalt streitig sind,
und der Unterzeichnung eines Aufklärungsbogens durch die Klägerin am 18.10.2001
entfernte der in der Facharztausbildung befindliche Arzt Dr. M. am 19.10.2001 unter
Aufsicht des Oberarztes Dr. I. das Osteosynthesematerial. Intraoperativ kam es zu einer
Blutung, was zur Übernahme der Operation durch Dr. I. führte. Am 20.10.2001 wurde in
einem neurologischen Konsil eine Läsion des Nervus peronaeus festgestellt.
Am 25.10.2002 und 13.2.2003 erfolgten im Klinikum der Beklagten Eingriffe am rechten
Knie der Klägerin, während am 4.6.2003 wegen persistierender Schmerzen erneut eine
Operation am linken Knie vorgenommen wurde.
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Die Klägerin leidet weiterhin unter erheblichen Schmerzen im linken Knie und einer
eingeschränkten Beweglichkeit des Kniegelenks. Normales Stehen und Gehen sind ihr
seit der Verletzung des Nerven nicht mehr möglich. Ausweislich der vorgelegten
Abrechnung (Bl. 12, 11 d.A.) bezog sie von ihrem Arbeitgeber zuletzt ein monatliches
Einkommen von 2.500 DM (1.278,23 €) netto. An Lohnersatzleistungen der
Krankenkasse, des Arbeitsamtes und ab 1.9.2003 des Rentenversicherungsträgers
erhielt sie im Jahr 2001 10.575 €, im Jahr 2002 7.606 €, im Jahr 2003 4.539,82 € und
von Januar bis Oktober 2004 4.320 €.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld und Ersatz des Verdienstausfalls
bis Ende Oktober 2004, den sie mit 39.259,18 € beziffert, in Anspruch. Sie hat
behauptet, dass die Verletzung des Nervus peronaeus auf einem Behandlungsfehler
beruhe, zumal der Arzt Dr. M. nicht ausreichend qualifiziert gewesen sei. Die
Risikoaufklärung sei unzureichend gewesen. Außerdem habe ihr Dr. F. zugesagt, die
anstehende Materialentfernung selbst vorzunehmen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 39.259,18 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 11.11.2004 zu zahlen,
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2. ihr ein angemessenes Schmerzensgeld nach dem Ermessen des Gerichts,
mindestens jedoch 30.000 € nebst fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit
dem 11.11.2004 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist den Vorwürfen eines Behandlungsfehlers und mangelhafter Aufklärung entgegen
getreten. Zwischen der Klägerin und Dr. F. sei lediglich besprochen worden, dass Dr. F.
die Operation – sofern möglich – selbst durchführen werde.
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Das Landgericht hat das chirurgische Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom
20.12.2006 (Bl. 86 ff. d.A.) eingeholt, den Sachverständigen angehört und
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Zeugenbeweis durch Vernehmung des Ehemanns der Klägerin und der Ärzte Dr. F., Dr.
T., Dr. I. und Dr. M. erhoben (Bl. 167 ff. d.A.).
Daraufhin hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen
ausgeführt:
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Den für die Beklagte tätigen Ärzten falle kein Behandlungsfehler zur Last. Die Operation
habe auch durch den in der Facharztausbildung befindlichen Arzt Dr. M. vorgenommen
werden dürfen. Die Klägerin sei ferner vor der Operation ordnungsgemäß aufgeklärt
worden. Die Aufklärung habe sich auch auf die Möglichkeit einer Nerven- und
Gefäßverletzung und die mögliche Folge fehlender Beschwerdefreiheit bezogen.
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Der Eingriff sei schließlich nicht deswegen rechtswidrig gewesen, weil er anstatt durch
den Zeugen Dr. F. durch die Zeugen Dr. M. und Dr. I. vorgenommen worden sei. Stehe
lediglich die Frage in Streit, ob die Durchführung eines Eingriffs durch einen bestimmten
Operateur zugesagt worden sei, liege wegen des beim totalen Krankenhausvertrag
gegebenen Ausnahmecharakters die Beweislast beim Patienten. Diesen Beweis habe
die Klägerin nicht geführt. Die Kammer neige im Gegenteil zu der Annahme, dass der
Zeuge Dr. F. in dem mit der Klägerin geführten Vorgespräch zwar geäußert habe, die
Operation selbst durchführen zu wollen, aber die Zusage mit dem Vorbehalt versehen
habe, dass sich aus den Umständen eine andere Gestaltung ergeben könne. Allerdings
habe der Zeuge E. angeben, dass der Zeuge Dr. F. eine feste Zusage erteilt habe. Der
Zeuge E. habe das maßgebliche Gespräch jedoch auf einen Zeitpunkt nach der
stationären Aufnahme der Klägerin am 18.10.2001 datiert, während der Zeuge Dr. F. –
gestützt auf eine plausible Erinnerungsbrücke – angegeben habe, er habe die Klägerin
zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gesehen. Der Zeuge E. habe sich daher wohl
hinsichtlich des Gesprächs nach der Aufnahme seiner Ehefrau an ein anderes
Gespräch als eines vom 18.10.2001 erinnert.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, die sie auf einen vermeintlichen
Behandlungsfehler, eine unzureichende Qualifikation des Arztes Dr. M. und den
Gesichtspunkt eines von ihrer Einwilligung nicht abgedeckten, eigenmächtigen Eingriffs
stützt. Sie habe unstreitig den Wunsch geäußert, dass der Oberarzt Dr. F., zu dem sie
ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt habe, die Operation zur Materialentfernung
selbst durchführen solle. Habe der Patient die Bitte geäußert, dass ein bestimmter
Operateur tätig werden solle, dürfe kein anderer Operateur tätig werden. Die Zusage von
Dr. F. habe die vom Landgericht angenommene Einschränkung nicht beinhaltet. In
dessen schriftlicher Darstellung vom 10.11.2004 stehe nichts von einem Vorbehalt.
Selbst wenn die Einschränkung von Dr. F. tatsächlich gemacht worden sein sollte, habe
dem Gespräch nicht die Einwilligung der Klägerin entnommen werden können, dass sie
für den Fall einer Verhinderung von Dr. F. damit einverstanden gewesen sei, dass ein
anderer Operateur tätig werde. Der Eingriff hätte auf einen anderen Tag verschoben
werden können.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 39.259,18 € nebst fünf Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2004 zu zahlen,
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2. ihr ein angemessenes Schmerzensgeld nach dem Ermessen des Gerichts,
mindestens jedoch 30.000 € nebst fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit
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dem 11.11.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Zeuge Dr. F. habe lediglich in Aussicht
gestellt, die Operation durchzuführen, wenn dies möglich sei. Das reiche nicht aus, um
eine Verpflichtung anzunehmen, dass ausschließlich der gewünschte Arzt auch tätig
werde. Im Zusammenhang mit der Aufklärung vom 18.10.2001 habe die Klägerin zudem
ohne jeden Vorbehalt in die Operation eingewilligt. Die tatsächlich die Operation
durchführenden Ärzte hätten nicht wissen können, dass angeblich mit Dr. F. eine andere
Verabredung getroffen worden sei. Ein Organisationsverschulden der Beklagten liege
nicht vor.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen.
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II.
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Die Berufung ist überwiegend begründet.
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Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 847 Abs. 1 BGB a.F., 823 Abs. 1 BGB
die Zahlung eines Schmerzensgeldbetrags von 30.000 € verlangen. Der geltend
gemachte Erwerbsschaden ist der Klägerin in Höhe von 26.994,00 € zu ersetzen. Ein
weitergehender Ersatzanspruch besteht nicht. Zu dem rechtswidrigen, nicht von der
Einwilligung der Klägerin gedeckten Eingriff vom 19.10.2001 ist es infolge eines
Organisationsverschuldens der Beklagten gekommen. Ob den behandelnden Ärzten
darüber hinaus schadensursächliche Fehler unterlaufen sind, kann dahinstehen.
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1. Die von den Ärzten Dr. M. und Dr. I. am 19.10.2001 vorgenommene Operation, die der
Entfernung des Materials aus dem linken Knie der Klägerin diente, war von der
Einwilligung der Klägerin, die auf einen Eingriff durch Dr. F. als Operateur beschränkt
war, nicht gedeckt und daher rechtswidrig.
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Ist die Einwilligung eines Patienten dahin beschränkt, dass ein bestimmter Arzt den
Eingriff vornimmt, darf ein anderer Arzt den Eingriff nur nach entsprechender Mitteilung
an den Patienten und dessen Einwilligung vornehmen (vgl. Frahm/Nixdorf,
Arzthaftungsrecht 3. Aufl. Rdn 187; OLG Celle VersR 1982, 46; OLG Düsseldorf VersR
1985, 1049; OLG Köln VersR 1997, 115; OLG Hamburg MDR 1998, 906). Für die
Auslegung einer Einwilligung, die ein jederzeit widerruflicher Realakt ist, gelten die
Auslegungsregeln für Willenserklärungen entsprechend (Steffen/Pauge,
Arzthaftungsrecht 10. Aufl. Rdn 416 m.w.Nachw.).
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Dass die unbedingte Zusage einer Operation durch den Arzt Dr. F. – wie das
Landgericht nach Beweisaufnahme zutreffend angenommen hat – nicht vorlag, bedeutet
nicht notwendig, dass eine Beschränkung der Einwilligung der Klägerin nicht in Betracht
kommt. Auch wer keinen Anspruch auf Behandlung durch einen bestimmten Arzt hat,
kann anderen Ärzten in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts einen Eingriff in
seine Gesundheit verbieten. Eine solche Beschränkung kann ausdrücklich erklärt
werden oder sich aus der entsprechend §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht der
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Behandlungsseite aus den Umständen ergeben. Der Patient muss sich dann
gegebenenfalls damit abfinden, unbehandelt zu bleiben.
Nach diesen Maßstäben ist selbst nach dem Sachvortrag der Beklagten und der
inhaltsgleichen Aussage des Zeugen Dr. F., die sich die Klägerin in der
Berufungsbegründung zu eigen macht, eine wirksame Einwilligung der Klägerin in eine
Operation durch die Ärzte Dr. M. und Dr. I. zu verneinen. Danach hat Dr. F. auf die Bitte
der Klägerin in einem Vorgespräch erklärt, dass er die Operation, sofern möglich, selbst
durchführen werde (Bl. 28, 33, 170 f. d.A.). Die Klägerin hat sich daraufhin zwecks
Durchführung der Operation in das Klinikum der Beklagten begeben, ohne dass bis zu
der Operation weitere Absprachen erfolgten. Die Frage, wer operiert, ist insbesondere
während des Aufklärungsgesprächs, das die Ärztin Dr. T. mit der Klägerin geführt hat,
nicht angesprochen oder erörtert worden.
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Aus objektiver Sicht der behandelnden Ärzte, die den erforderlichen Informationsfluss zu
gewährleisten hatten, war das Verhalten der Klägerin dahin zu verstehen, dass sie das
Krankenhaus nur deshalb aufsuchte, weil nach der – wenn auch unverbindlichen –
Erklärung von Dr. F. grundsätzlich eine Operation durch diesen zu erwarten war,
während die Klägerin sich für den Fall seiner Verhinderung oder der Einteilung eines
anderen Operateurs eine endgültige Entscheidung vorbehielt. Wer eine – verbindliche
oder aber auch unverbindliche – Absprache über die Person des Operateurs trifft, legt
regelmäßig besonderen Wert darauf, dass der von ihm ausgewählte und jedenfalls
grundsätzlich zum Eingriff bereite Arzt tatsächlich tätig wird. Mit der ihm zuvor nicht
offenbarten Durchführung der Operation durch einen anderen Arzt wird er angesichts
der Bedeutung und der nicht unerheblichen Risiken eines gesundheitlichen Eingriffs
dagegen in aller Regel nicht einverstanden sein. Dass es sich im vorliegenden Fall
anders verhielt, ist weder dargetan noch erkennbar. Vielmehr bestand zwischen der
Klägerin und Dr. F., der die drei Voroperationen im Jahr 2001 durchgeführt hatte, sogar,
wie Dr. F. vor dem Landgericht erklärt hat (Bl. 170 d.A.), eine besondere persönliche
Beziehung, die ihn zur Abgabe der unverbindlichen Zusage veranlasst hatte.
Unerheblich ist, dass die Frage des Operateurs nicht Gegenstand des
Aufklärungsgesprächs war und die Klägerin ihren Wunsch, durch Dr. F. operiert zu
werden, in diesem nicht erneut erwähnte. Wurden keine neuen Abreden getroffen, so
galten die bisherigen Absprachen – auch aus Sicht der Beklagten – fort.
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Keinesfalls konnten die behandelnden Ärzte, sofern der gebotene Informationsfluss
erfolgte, annehmen, dass die Klägerin vorab und unter Verzicht auf jegliche
Unterrichtung in eine nicht aus sachlichen Gründen gebotene Durchführung der
Operation durch andere Ärzte einwilligt hatte. Gerade zu einem solchen
Geschehensablauf ist es im Streitfall jedoch gekommen. Bei der Operationsplanung für
den 19.10.2001 hat man überhaupt nicht erwogen, die Operation der Klägerin durch Dr.
F. ausführen zu lassen. Diesem war es nach seiner Zeugenaussage am 18.10.2001 gar
nicht klar, dass die Patientin E., die auf dem Operationsplan stand, die Klägerin war. Er
hat vielmehr erst am Morgen des 19.10.2001, als er die Klägerin im Operationssaal sah,
von dem unmittelbar bevorstehendem Eingriff erfahren.
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Dass es bei Vornahme eines Eingriffs durch Dr. F. ebenfalls zu einer Verletzung des
Nervus peronaeus gekommen wäre, kann die Beklagte nicht beweisen. Es ist nicht
auszuschließen, dass Dr. F. das Auftreten der Komplikation aufgrund seiner beruflichen
Erfahrung vermieden hätte.
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2. Zu der rechtswidrigen Operation vom 19.10.2001 ist es infolge eines
Organisationsverschuldens der Beklagten gekommen.
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Es ist anerkannt, dass bei der Zusammenarbeit von Ärzten auf der Ebene der
Gleichordnung, etwa der Zusammenarbeit der einzelnen Fachabteilungen desselben
Krankenhauses, für jeden Beteiligten eine Pflicht zur Koordination und insbesondere zur
Gewährleistung des für die Arbeit des jeweils anderen notwendigen Informationsflusses
besteht (vgl. Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht 3. Aufl. Rdn 91 m.w.Nachw.). Vor diesem
Hintergrund hatte das beklagte Klinikum durch organisatorische Maßnahmen dafür zu
sorgen, dass Absprachen über die Person des Operateurs dokumentiert wurden und auf
diese Weise allen mit der Behandlung des Patienten befassten Ärzten, insbesondere
solchen die als Operateur in Betracht kamen, bekannt werden konnten und mussten.
Diese organisatorischen Maßstäbe galten auch für unverbindliche, unter den Vorbehalt
des Möglichen gestellte Absprachen, die dem Patienten zwar keinen Anspruch auf das
Tätigwerden eines bestimmten Arztes einräumten, in denen aber gleichwohl ein ganz
wesentliches und beachtenswertes Anliegen des Patienten zum Ausdruck kam. Die
vorstehenden Anforderungen lassen sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch
in großen Krankenanstalten erfüllen. Ein unzumutbarer oder nicht zu gewährleistender
Verwaltungsaufwand wird durch das Erfordernis einer Dokumentation nicht begründet.
So kommt etwa ein Vermerk in den Behandlungsunterlagen an hervorgehobener Stelle
in Betracht.
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Dass die Organisation der Beklagten den vorstehenden Anforderungen genügt, hat sie,
auch nachdem der Gesichtspunkt im Senatstermin erörtert worden ist, nicht geltend
gemacht.
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3. Der Senat hält einen Schmerzensgeldbetrag von 30.000 € zum Ausgleich der von der
Klägerin erlittenen immateriellen Schäden für erforderlich und ausreichend. Der Eingriff
vom 19.10.2001 hat, wie aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. (vgl. Bl.
100 bis 102, 168 d.A.) hervorgeht und die Beklagte nicht in Abrede stellt, eine komplette
Parese des Nervus peronaeus verursacht, was bei vorbestehenden Beschwerden im
linken Kniegelenk vor allem zu einer Instabilität des Knies und zu einer
Fußheberschwäche geführt oder zumindest beigetragen hat (vgl. Bl. 95 d.A.). Normales
Stehen und Gehen sind der Klägerin seit der Verletzung des Nerven unstreitig nicht
mehr möglich. Der Senat hat sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes
insbesondere an den Urteilen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.3.1997 (vgl.
Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld 3. Aufl. E 621) und vom 24.10.2001 (VersR 2003,
1132) orientiert, die ebenfalls eine Peronaeusparese betreffen.
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Der Klägerin ist ein Erwerbsschaden von 26.994,00 € entstanden. Der Senat geht nach
dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge davon aus, dass die Klägerin, die nach ihren
Angaben seit März 2001 ohne Beschäftigung war, ohne die durch die Operation vom
19.10.2001 erlittene Verletzung des Nervus peronaeus zum 1.1.2002 wieder eine der
zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit gleichwertige Beschäftigung hätte aufnehmen
können. Dass die Klägerin wegen der vorbestehenden Beschwerden am linken Knie,
die zu den Operationen ab August 2000 geführt hatten, oder wegen der angespannten
Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt ohnehin beschäftigungslos geblieben wäre, hat die
Beklagte nicht geltend gemacht. Für die Zeit vom 1.1.2002 bis 31.10.2004 berechnet
sich der zuerkannte Betrag ausgehend von den unstreitigen Angaben der Klägerin wie
folgt:
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entgangenes Nettoeinkommen Ersatzleistungen Summe
40
2002 15.338,76 € 7.606,00 € 7.732,76 €
41
2003 15.338,76 € 4.539,82 € 10.798,94 €
42
2004 12.782,30 € 4.320,00 € 8.462,30 €
43
Summe 26.994,00 €
44
4. Die Beklagte hat die zuerkannten Beträge gemäß § 288 Abs. 1 BGB seit dem
11.11.2004 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10,
711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543
Abs. 2 ZPO). Insbesondere hat die Frage, ob die Beklagte ein Organisationverschulden
trifft, keine grundsätzliche Bedeutung. Sie lässt sich unter Zugrundelegung allgemein
anerkannter Grundsätze und Maßstäbe beantworten.
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Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 2.7.2008 und 9.7.2008 geben
keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).
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Berufungsstreitwert: 69.259,18 €
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