Urteil des OLG Köln vom 21.11.1995

OLG Köln (kläger, antrag, einstweilige verfügung, kirche, evangelische kirche, material, broschüre, zürich, wissenschaft und forschung, teil)

Oberlandesgericht Köln, 15 U 23/95
Datum:
21.11.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 23/95
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 0 168/93
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Oktober 1994
verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18 0
168/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: 1. Die Beklagten
werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - im Wiederholungsfall bis
zu 2 Jahren - zu u n t e r l a s s e n, die nachfolgenden Äußerungen über
den Kläger aufzustellen oder zu verbreiten: (3) Die in dem Beitrag der
Tagesthemen der ARD vom 9. Januar 1992 eingeblendete
Presseerklärung ist jedoch in Wirklichkeit von H.. (6) Um seinem
verleumderischen Hetzmaterial den Anstrich von Seriosität zu verleihen,
behauptet er, im Auftrag der EKD zu handeln. (9) Da ein solcher nicht zu
finden ist, behauptet er kurzerhand, die von ihm verfaßte Broschüre über
den V. im Auftrag der Bischofskonferenz bzw. der E. veröffentlicht zu
haben. Es muß festgestellt werden: Diese Broschüre wurde weder im
Auftrag noch mit Kenntnis ... der evangelischen Kirche veröffentlicht. (12)
H., der bundesdeutsche Drahtzieher für die Diffamierungen gegen den
V., verrät seine Methode, wie er die größten Lügen verbreitet: Wenn ein
einzelner Bergsteiger einen Yeti im Himalaja sieht, glauben die
Zeitungen es bestimmt nicht, wenn aber Jahr für Jahr Berichte über Yetis
im Himalaja erscheinen, wird der Yeti für viele Journalisten zu einer Art
halber Tatsache. Dieses Phänomen der Plausibilität durch Anhäufung
geht auf eine natürlich vorgegebene Tendenz unseres Denkens zurück,
mehrfach erlebte Phänomene zu verallgemeinern. (15) Tatsächlich
veröffentlicht er seine Diffamierungen weder im Auftrag noch in Kenntnis
des Rates der Evangelischen Kirche Deutschlands. 2. Der Beklagte zu
1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - im Wiederhollungsfall bis
zu 2 Jahren - zu unterlassen, nachfolgende Äußerungen über den
Kläger aufzustellen oder zu verbreiten: (34) Seine Verknüpfung der
Naturwissenschaft mit Naziparolen ist natürlich gewollt - soll auf solchen
Manipulationstechniken das Wertbild des "neuzeitlichen Menschen"
aufgebaut werden? (57) Darüber hinaus läßt sich vielfach belegen, daß
H.s Berufung auf das christliche Ethos der Nächstenliebe nicht echt ist,
sondern nur seinen eigenen Machtinteressen dient. Abgesehen davon,
daß er kaltherzig unendlich viel menschliches Leid durch seine
Rufmordkampagne gegen die gesamte Tiefenpsychologie verursacht,
drückt er seine Gleichgültigkeit gegen alle christlichen und humanen
Werte auch in seinen nihilistischen Stellungnahmen zu dem
abscheulichen Geschreibsel "Babyficker" von Urs Allemann deutlich
aus: ... In seinem (H.s) Artikel verharmlost er dessen Wirkungen ... Die
Tatsache, daß Allemann mit seinem abscheulichen Elaborat ein
öffentliches Forum erhält und daß dies den Protest verschiedenster
Menschen und Gruppen hervorruft, wird von H. auf einer unpassenden
Ebene kommentiert. In der Einleitung operiert er mit Begriffen wie
"Kuriosität", "rettende Inseln in einem Meer kulturellen Verfalls" und
"Feindbilder nach Maß". An keiner Stelle geht er auf die Kritik der
Erlanger Bürger ein, lenkt von den Tatsachen ab und verharmlos damit
einen Vorgang, der jeden Christen und humanistisch Denkenden
empören muß. In der Darstellung von abscheulichsten Gewalttaten an
Babys sieht H. keine Tabuverletzung. Die Folgen - der allmähliche
Abbau zwischenmenschlicher Werte durch Abstumpfung und Verrohung
- sind ihm keine Zeile wert. Im Gegenteil, er sieht darin "Stimuli" für die
"desensibilisierte", "desorientierte Intelligenzija", bei der mit anderen
Mitteln keine Emotionen (welcher Art?) mehr zu wecken seien. Für ihn
sind "emotional unverbrauchte Stimuli" nur "ein Merkmal unserer Kunst".
Seine Gleichgültigkeit gegenüber christlichen Werten drückt er am
krassesten dadurch aus, daß er Allemanns Text auf eine Stufe stellt mit
der Darstellung von "röhrenden Hirschen, fernen Gipfeln, Alpenrosen
und Wildbächen" und als "Ekelkitsch" verharmlost. In erstaunlicher
Arroganz stellt sich H. über alle und jeden. Diejenigen, die auf die
verheerenden Folgen solcher "Literatur" hinweisen, wertet er in seinem
Artikel ab als "pseudokonservative Menschheitsbeglücker", sie würden
"sich selbst als rettende Inseln in einem Meer kulturellen Verfalls"
betrachten, und Allemann lasse diese "schauen, was sie glauben". Die
an Kultur Interessierten sind für ihn die "von den Massenmedien
desensibilisierte und dem Wertpluralismus desorientierte Intelligenzija".
Er wertet die Ehe ab, indem er sie als eine "Option des männlichen
Sexuallebens" - gleichrangig zur "Triebabfuhr in der Peepshow" -
bezeichnet. Ist das mit der christlichen Ethik vereinbar, wenn der Sinn
der Ehe in der Triebabfuhr liegen soll? H. verunglimpft auch die Juroren,
wenn er schreibt, "die emotional übersensiblen Jungen", "beide Seiten"
(er meint Juroren und die Erlanger Kulturfunktionäre ebenso wie die
Kritiker) hätten "dasselbe" Interpretationsmuster". Er weiß es besser:
Allemann breche keine Tabus, sondern liefere Stimuli. H. maßt sich am
Schluß auch an zu wissen, daß die "Bilder" Allemanns seinem "Haß auf
die Umwelt oder sich selbst oder beidem" entsprächen, und urteilt damit
ohne jede Kenntnis über die Person Allemanns. Natürlich nutzt er
diesen Artikel gleichzeitig für seine Verleumdungskampagne gegen den
V. ... Auf diese infame und gleichzeitig billige Art und Weise versucht H. -
offensichtlich als Mitstreiter Allemanns in Sachen Werteabbau - den V.
u.a., die auf den Skandal aufmerksam machen, zum Schuldigen zu
erklären. Jeder dumme Kaufhausdieb kennt diesen Trick, durch den
Ausruf "Haltet den Dieb!" von seinem eigenen Vorgehen abzulenken. Im
übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Anschlußberufung des Klägers
gegen das vorbezeichnete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts
Bonn wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster
Instanz trägt der Kläger 90 % der Gerichtskosten und der
außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) sowie 85 % der
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3). Die Beklagten zu
1) bis 3) tragen als Gesamtschuldner 5 % der Gerichtskosten und der
außergerichtlichen Kosten des Klägers, der Beklagte zu 1) darüber
hinaus weitere 5 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen
Kosten des Klägers. Die übrigen außergerichtlichen Kosten trägt jede
Partei selbst. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der
Kläger 90 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des
Beklagten zu 1) sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu
2) und 3) in voller Höhe. Der Beklagte zu 1) trägt 10 % der
Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die
übrigen außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst. Das Urteil ist
hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D
1
2
Der Kläger ist wissenschaftlicher Referent der Evan-gelischen Zentralstelle für
Weltanschauungsfragen (EZW), deren Rechtsträger die Evangelische Kirche in
Deutschland ist. Der Kläger studierte Biologie mit dem Nebenfach Psychologie, und
der Schwerpunkt seiner For-schungstätigkeit lag nach seinen Angaben in dem Grenz-
gebiet zwischen Neurobiologie und Wahrnehmungspsycholo-gie. Der Kläger ist
Verfasser mehrer Bücher und Essays.
3
Die Beklagten sind eingetragene Idealvereine und gehö-ren zu einer Anzahl rechtlich
selbständiger Vereine in der Bundesrepublik Deutschland, der Schweiz und Öster-
reich, die die Vereinsbezeichnung "Verein zur Förderung der psychologischen
Menschenkenntnis" (V.), "Institut zur Förderung der psychologischen
Menschenkenntnis" (IPM) bzw. "Gesellschaft zur Förderung der psycho-logischen
Menschenkenntnis" (GFPM) tragen. Zu ihren Mitgliedern gehören Ärzte, Psychologen,
Pädagogen und psychologisch Interessierte anderer Berufe; nach ihrem
Selbstverständnis fühlen sich die Beklagten der psycho-logisch-
psychotherapeutischen Hilfeleistung verpflich-tet. Die Beklagten betätigen sich auf den
Gebieten der Ehe- und Erziehungsberatung, Berufs- und Studienbe-ratung, Erteilung
von psychologischen Lernhilfen, Psy-chotherapie und Gruppentherapie; sie führen zu
diesem Zweck u.a. Seminare, Elterngruppen, Gesprächskreise so-wie
Schulungswochen durch. Ein weiteres Betätigungsfeld liegt in der Drogen- und
Aidsprävention.
4
Der Kläger hat sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit wiederholt mit den
Beklagten beschäftigt, die er als eine sog. "geschlossene Weltanschauungsge-
meinschaft" betrachtet. Seine Einschätzung über die Beklagten faßte der Kläger in
einer "Studie für den innerkirchlichen Gebrauch" zusammen; ferner erstellte er einen
Beitrag für das im Herder-Verlag erscheinende "Lexikon der Sekten", in dem er auch
die Beklagten erwähnte. Im Jahre 1991 veröffentlichte der Kläger in Österreich eine
Broschüre mit dem Titel "Verein zur Förderung der psychologischen
Menschenkenntnis (V./IPM/GFPM)"; diese war Teil der Werkmappe "Sek-ten, religiöse
5
Sondergemeinschaften, Weltanschauungen" (Nr. 61/190). Diese Broschüre erschien
laut Impressum in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe "Neue reli-giöse
Bewegungen in der Schweiz", der schweizerischen Bischofskonferenz und des
Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes, der katholischen sozialethischen Ar-
beitsstelle - Arbeitsstelle der Deutschen Bischofskon-ferenz - Referat Sekten und
Weltanschauungsfragen -, sowie der Arbeitsgemeinschaft der österreichischen
Seelsorgeämter. Der Kläger setzte sich in diesem Bei-trag kritisch mit dem V.
auseinander; dabei skizzierte er die Züricher Schule, die Entstehung des V. und sein
Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit. Die Beklagten bezeichnete er als geschlossene
Weltanschauungsgemein-schaft, was er u.a. wie folgt begründet (Seite 36):
6
"Es wird deutlich, daß zwischen Insidern und Außenstehenden klar unterschieden
wird und daß die Grenze der Gruppe für die Mitglieder zur Grenze der
Lebenswirklichkeit wird. Genau darin besteht aber nach Schmidtchen das Wesen
einer Sekte."
7
In seinem Beitrag beschreibt der Kläger im weiteren angebliche
Selbstbezichtigungsschreiben von V.-Mit-gliedern sowie deren Briefwechsel mit den
Vertretern der Züricher Zentrale in anonymisierter Form. Darin werfen diese sich u.a.
selbst vor, in Konkurrenz zu der zentralen Persönlichkeit der Beklagten zu 1), Frau Dr.
B.-K., getreten zu sein und damit auch die Hinter-lassenschaft von F. L. zerstört zu
haben. Der Kläger skizziert den Ausschluß dieser Mitglieder aus dem V. und vergleicht
dieses Verfahren in seiner Werkmappe mit "dem Muster stalinistischer Kaderprozesse,
von der Be-zichtigung über die Selbstbezichtigung zur Säuberung".
8
Am 8. Oktober 1991 referierte der Kläger auf der Tagung der Aktion Jugendschutz
(AJS) in Karlsruhe über das Thema "Die Rückkehr der Zauberer-Psychoszene
zwischen Geschäft, Krankheit und Orientierungssuche". Dabei setzte er sich kritisch
mit den sektiererischen Struk-turen von Psychosekten auseinander. Als Beispiel führte
er den V. auf:
9
10
"Der V. kann als Beispiel dafür dienen ... Der V. ist deswegen für den Bereich des
Jugendschutzes interessant, weil er sich in Deutschland immer wieder bei Fragen
der Drogenprävention, der Aids-Aufklärung, der Gewalt in den Medien u.s.w. zu Wort
meldet. Er fällt weniger durch seine inhalt-liche Position, als durch das extreme
Auftreten der Anhänger und die Aggressivität gegen Kritiker auf."
11
Anläßlich dieses Vortrags verteilten V.-Mitglieder Flugblätter, in denen der Kläger
heftig angegriffen wurde. Dies wiederum veranlaßte die EZW am 18. Oktober 1991 zu
einer Presseerklärung, in der es u.a. heißt:
12
13
"Der V. zeichnet sich dadurch aus, daß er jegliche Kritik mit juristischen Mitteln zu
unterbinden sucht. ... Beim V. handelt es sich um eine Gruppe mit psychologistischer
Ideologie, die nach Darstellung eines in der Schweiz verbreiteten kri-tischen Buches
eine totalitäre Struktur aufweist ... In der Selbstdarstellung wird gegen Anders-
14
denkende eine erschreckende Sprache benutzt und Kritiker werden auf unglaubliche
Weise persönlich diffamiert. Nach Ansicht der EZW ist es nicht ver-antwortbar, daß
überzeugte Anhänger dieser Gruppe unkontrolliert Jugendliche betreuen und
sozialen Aufgaben nachgehen. Kultus- und Sozialbehörden der Länder sind
gefordert, sich von den in ihrem Be-reich arbeitenden V.-Vertretern die Selbstdarstel-
lung der Gruppe vorlegen zu lassen und sich bei den zuständigen Stellen des
Kantons Zürichs über die dortigen Erfahrungen zu informieren."
Die öffentliche Kritik des Klägers an dem V. nahm der Beklagte zu 1) zum Anlaß, sich
nun seinerseits öffent-lich mit dem Kläger zu beschäftigen. Im Jahre 1991 gab der
Beklagte zu 1) deshalb die Broschüre mit dem Titel "Eine Studie zu modernen Formen
der Inquisition - zu H. H." heraus. In der Einleitung wird das Ziel dieser Schrift wie folgt
umschrieben:
15
16
"Die vorliegende Schrift dokumentiert ein Stück Zeitgeschichte. Sie zeigt, wie
Hansjörg H. die evangelische Kirche und seine Stellung als Refe-rent für
Weltanschauungsfragen dazu mißbraucht, seine links orientierten politischen
Vorstellung einer 'besseren Welt' zu entwerfen. Dabei verteu-felt er die Wissenschaft.
Sein Kampf gilt allen tiefenpsychologischen Richtungen und besonders dem Verein
zur Förderung der Psychologischen Menschen-kenntnis (V.)."
17
Der Beklagte zu 1) setzt sich in dieser Schrift, auf deren Inhalt im einzelnen Bezug
genommen wird, kritisch mit der Person des Klägers, seiner politischen Ziel-setzung,
seiner wissenschaftlichen Qualifikation sowie seiner Vorgehensweise gegen den V.
auseinander.
18
Nachdem der Kläger sich im Rahmen eines ARD-Tagesthe-menbeitrags vom 9.
Januar 1992 kritisch über den V. geäußert hatte, nahmen die Beklagten im Rahmen
der Broschüre "Richtigstellung und Analyse des Beitrags über den Verein der
psychologischen Menschenkenntnis V. in den ARD-'Tagesthemen' vom 9.1.1992" (mit
dem Unter-titel: "Zur Arbeit des V.") erneut Stellung; hierbei stellten sie den Kläger u.a.
als Initiator der gegen den V. gerichteten und nach ihrer Auffassung unberech-tigten
Kampagne dar; auch insoweit wird auf den Inhalt der Broschüre Bezug genommen.
19
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklag-ten u.a. auf Unterlassung,
Zahlung eines Schmerzensgel-des sowie auf Auskunft in Anspruch. Der Kläger hat
vor-getragen, bei den von ihm beanstandeten Äußerungen han-dele es sich
überwiegend um unwahre Tatsachenbehauptun-gen, in jedem Falle aber um eine
unzulässige Schmähkri-tik, die zu unterlassen sei. Hierzu hat er im einzelnen
vorgetragen.
20
Der Kläger hat beantragt,
21
1. die Beklagten zu 1), 2) und 3) zu verurtei-
22
23
24
25
len, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen
Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
- im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren - zu u n t e r l a s s e n, die
nachfolgenden Äußerungen aufzustellen oder zu verbreiten:
26
Von W. ist bekannt, daß er von H. H.,
27
28
29
30
31
Referent der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen (EZW) seit
ge-raumer Zeit gezielt mit verleumderischem Material über den V. versorgt wird.
32
Sowohl die beklagte Zeitung als auch die
33
34
35
36
37
"Tagesthemen" folgten in Aufbau, Inhalt und Machart der gezielten Diffamierungs-
strategie eines gewissen H.. Auch dessen gesammelte Verleumdungen, die er in
Form einer Broschüre herausgegeben hat, sind bereits zweimal gerichtlich
untersagt.
38
Eine eingeblendete Pressemitteilung soll
39
40
41
42
43
suggerieren, daß die evangelische Kirche vor dem V. warne. Diese
Pressemitteilung ist jedoch in Wirklichkeit von H..
44
Der Verteilung war vorausgegangen, daß H.
45
46
47
48
49
auf dem Jugendschutztag am 08.10.1991 in Karlsruhe als einer der
Hauptreferenten seine Redezeit dazu mißbraucht hatte, in bewußt und gezielt
verleumderischer Weise den V. in der Öffentlichkeit (vor ca. 2.500 Zuschauern)
schwerstens zu diffa-mieren.
50
H. nutzt selbstherrlich und rücksichtslos
51
52
53
54
55
seine Stellung als Angestellter der EZW aus.
56
Um seinem verleumderischen Hetzmaterial
57
58
59
60
61
den Anstrich von Seriosität zu verleihen, behauptet er, im Auftrag der E. zu han-
deln.
62
In Mißachtung jeglicher Realität verfolgt
63
64
65
66
67
er mit gesteigerter Schärfe und gegen je-de christliche Ethik sein
menschenverach-tendes Ziel, den V. zu zerstören.
68
Um den gegen ihn in Deutschland anhängi-
69
70
71
72
73
gen Gerichtsprozeß zu unterlaufen, ließ H. diese Broschüre in Österreich heraus-
geben, wo er eng mit einer gewissen F. Valentin vom Referat für
Weltanschauungs-fragen der Erzdiözese Wien vernetzt ist. Die inzwischen
verbotene Broschüre gibt im Titel vor, über den V. sachlich zu in-formieren. In Tat
und Wahrheit verbreitet H. mit dieser Hetzschrift ausschließlich erlogenes Material
einiger Aktivisten der linksextremen Szene, ...
74
Da H. jedoch seine "Informanten" aus
75
76
77
78
79
der linksextremen Z. Subkultur schlecht als seriöse Zeugen für seine Verleumdun-
gen anführen kann, braucht er einen ver-trauenswürdigen Garanten. Da ein
solcher nicht zu finden ist, behauptet er kurzer-hand, die von ihm verfaßte
Broschüre über den V. im Auftrag ... bzw. der E. veröf-fentlicht zu haben.
80
81
82
83
Es muß festgestellt werden: Diese Bro-schüre wurde weder im Auftrag noch mit
Kenntnis ... der Evangelischen Kirche veröffentlicht.
84
85
86
87
In der Schrift macht H. eine Unzahl schwerst ehr- und persönlichkeitsverlet-zender
Aussagen über den V. und ande-re im EV. verbundene Schwestervereine. Das
Landesgericht Wien hat nun in einer Entscheidung vom 30.12.1991 die Verbrei-
tung von sechsundzwanzig (von achtunzwan-zig eingeklagten) Passagen der
erwähnten Schrift untersagt. Das Bezirksgericht von Unterrheintal, Kanton St.
Gallen, hat mit Verfügung vom 31. Dezember 1991 den Ver-treibern der Broschüre
verboten, diese "in irgendeiner Art selbst oder unter Mithilfe von Dritten zu
vertreiben".
88
Das jedenfalls ist das Ziel H.s, der hin-
89
90
91
92
93
terhältiges, verlogenes und ehrverletzen-des Vorgehen meint, wenn er von "öffent-
licher Kritik" spricht. Allein zu diesem Zweck nutzt er den Zugang seiner Dienst-
stelle zu den Massenmedien hemmungslos aus.
94
Ihr Vorgehen ist unverzichtbarer Bestand-
95
96
97
98
99
teil der linken Zerstörungstaktik: Zu-nehmender Drogenkonsum forciert die ange-
strebte und bereits weit fortgeschrittene erosionsartige Zerstörung in allen Berei-
chen des gesellschaftlichen Lebens.
100
H., der bundesdeutsche Drahtzieher für
101
102
103
104
105
die Diffamierungen gegen den V., verrät seine Methode, wie er die größten Lügen
verbreitet: "Wenn ein einzelner Bergstei-ger einen Yeti im Himalaja sieht, glauben
die Zeitungen es bestimmt nicht, wenn aber Jahr für Jahr Berichte über Yetis im
Himalaja erscheinen, wird der Yeti für viele Journalisten zu einer Art halber
Tatsache. Dieses Phänomen der Plausibili-tät durch Anhäufung geht auf eine
natür-lich vorgegebene Tendenz unseres Denkens zurück, mehrfach erlebte
Phänomene zu verallgemeinern.
106
Diese massiv ehrverletzenden und haltlo-
107
108
109
110
111
sen im Bild erkennbaren Fragmente aus dem Brief von G. sind eine
schlaglichtartige Wiederholung der rufmörderischen Verleum-dungen H.s.
112
fordert Berufsverbote für V.-Teilneh-
113
114
115
116
117
mer im gesamten sozialen Bereich.
118
H. veröffentlicht Diffamierungen über den
119
120
121
122
123
V..
124
...
125
Um einem zu erwartenden Verbot seiner
126
127
128
129
130
Diffamierungen zuvorzukommen, beeilte er sich, diese in Österreich zu
publizieren.
131
Die von H. kolportierten Lügenkonstruk-
132
133
134
135
136
te über die seriöse psychologische/päd-agogische Arbeit des V. sind nichts an-
deres als propagandistisch aufbereitetes und juristisch gewaschenes Material des
linksextremen Sprengels "Psychotroika".
137
Das Vorgehen H.s spiegelt ein wesentli-
138
139
140
141
142
ches Prinzip der sog. "Graswurzelstrate-gie" wider, zu der er sich anläßlich des
Vortrages im Sommer 1991 an der Universi-tät Zürich ausdrücklich bekannte.
Dabei handelt es sich um eine subversive Tak-tik, um die Gesellschaft und ihre
Insti-tutionen systematisch zu unterwandern so-wie ihre Grundwerte schleichend
auszuhöh-len. Hierzu gehört auch, daß der Staat bzw. - in linker Diktion - das
"System" durch die Ausbreitung des Drogenproblems auf die Anklagebank gesetzt
wird, in ihm sei das Leben ohne Drogen doch kaum mehr erträglich. Die
erwünschte "revolutionä-re" Bereitschaft, Normen und Werte zu mißachten, erhöht
sich durch Drogenmiß-brauch in höchstem Maße.
143
H.s Wissenschaftsfeindlichkeit geht auf
144
H.s Wissenschaftsfeindlichkeit geht auf
145
146
147
148
politisches Kalkül zurück. Für seine po-litischen Ziele ist er bereit, die Stimme der
Vernunft und Toleranz mit allen Mit-teln zu bekämpfen und auszumerzen.
149
Anläßlich der AJS-Tagung hat H. H. von
150
151
152
153
der Evangelischen Zentralstelle für Welt-anschauungsfragen (EZW) seine Redezeit
als Referent vor 2.800 Teilnehmern (vor-wiegend Multiplikatoren aus dem sozia-len
Bereich) dazu mißbraucht, den V. in schwer ehr- und persönlichkeitsverletzen-der
Weise zu diffamieren.
154
1. Den Beklagten zu 1) zu verurteilen,
155
156
157
158
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zu-widerhandlung fälligen Ordnungsgeldes
bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - im
Wiederholungsfall bis zu 2 Jah-ren - zu unterlassen, nachfolgende Äußerungen
aufzustellen oder zu verbreiten:
159
Sie zeigt, wie H. H. die evangelische
160
161
162
163
164
Kirche und seine Stellung als Refe-rent für Weltanschauungsfragen dazu miß-
braucht, seine linksorientierten politi-schen Vorstellungen einer "besseren Welt"
zu entwerfen. (Seite 5)
165
Seit nunmehr 2 Jahren führt er eine aus
166
167
168
169
170
dem Untergrund lancierte und medienwirk-sam verstärkte Diffamierungskampagne
ge-gen den V. und die anderen Mitgliedverei-ne des Europäischen Verbandes zur
Förde-rung der psychologischen Menschenkenntnis (EV.). Für diese Kampagne,
für die er keine Mittel scheut, auch nicht die un-lautersten, stehen H. offensichtlich
die finanziellen Mittel und Möglichkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland
(E.) zur Verfügung. (Seite 5).
171
Es muß betont werden, daß die von H.
172
173
174
175
176
aktiv mitgetragene Kampagne gegen den V. im Rahmen einer politisch motivierten
neulinken Strategie zu verstehen ist, die auf den Abbau von kulturellen Werten, auf
Eliminierung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse und letztlich auf eine
gesamtgesellschaftliche Umstrukturierung zielt. (Seite 5)
177
Die inquisitorische Vorgehensweise H. s
178
179
180
181
182
bei der Diffamierung der Tiefenpsycholo-gie, bei der Entwertung der Wissenschaft
oder auch sein Mißbrauch religiöser Im-pulse des Menschen sowie sein
gespaltenes Verhältnis zur Wahrheit werden nachfol-gend im einzelnen dargestellt
und unter-sucht. (Seite 5).
183
H. ist wie der größte Teil der Hetzer
184
185
186
187
188
gegen den V. ein Vertreter linker bis linksextremer Ideologie. (Seite 6)
189
teilt offensichtlich die verzerrte
190
191
192
193
194
Darstellung der bestehenden Gesellschaft durch die 68er-Ideologie, die allein zum
Ziel hatte, ein Unbehagen an der Gesell-schaft zu erzeugen. (Seite 6)
195
196
Die Graswurzelstrategie als der zweiten
197
198
199
200
Anschauung, zu der H. sich bekennt, hat die Zerstörung der bewährten
Werteorien-tierung unserer Gesellschaft über "basis-organisierte" Bürgerinitiativen
zum Ziel. Die Kultur die ein Zusammenleben der Menschen in unserer
Gesellschaft ermög-licht, soll auf diese Weise zerstört wer-den. Gemäß dieser
Theorie müssen überall in der Gesellschaft netzwerkartig kleine, den
geellschaftlichen Konsens sprengende Brandherde (Unruheherde) gelegt werden,
die schließlich einen Flächenbrand entfa-chen. Ganz nach dem Vorbild der action
directe ist von den Graswurzelstrategen geplant, die gesamte Gesellschaft zu ver-
öden. (Seite 6)
201
Als Graswurzelstratege versucht H. in
202
203
204
205
206
seiner Rolle als Mann der Kirche seine marxistische Gesellschaftskritik krampf-haft
zu vertuschen mit sichtlich bemüh-tem Zurschaustellen seiner Religiosität. (Seite
6)
207
will sich in keiner Weise auf ei-
208
209
210
211
212
ne exakte, naturwissenschaftliche Erfor-schung der Materie einlassen, sondern
fordert als linker Stratege zum direk-ten Kampf gegen die Wissenschaft auf. Auf
ganz primitive Art verketzert er die Wissenschaft als reine Ideologie und als
Glauben. (Seite 7)
213
Es gibt keinen Anhaltspunkt für einen
214
215
216
217
218
etwa mit Antritt seiner Arbeitsstelle in der EZW erfolgten Gesinnungswandel H. s.
Ausgehend von der neomarxistischen Wis-senschaftskritik untergräbt er seit 1985
mit fanatischem Eifer das Vertrauen der Menschen in die Wissenschaft. (Seite 7)
219
Mit diesen Ausführungen reiht H. sich ein
220
221
222
223
224
in das Denken der Marxisten die einen Um-sturz der Gesellschaft über die
Besetzung der Köpfe, über Indoktrinierung mit neu-en gesellschaftszerstörenden
"Werten" an-streben. Das Ziel ist noch dasselbe wie vor 100 Jahren, die
Errichtung einer so-zialistischen Diktatur - allerdings in gewandelten Formen.
Indem H. die Macht-frage zum Zentrum der gesellschaftlichen Veränderung macht,
tritt er das gefährli-che Erbe des Antihumanisten Focoult an. (Seite 8)
225
An anderer Stelle bedauert der Graswur-
226
227
228
229
230
zelstratege H. das Schwinden des revolu-tionären Impulses in den vergangenen
20 Jahren. (Seite 8)
231
Es sind Fragestellungen eines linkspoli-
232
233
234
235
236
tischen Strategen, der sich keinen Deut um das Schicksal und die Not eines ein-
zelnen Menschen schert. (Seite 8)
237
Hieraus wird auch erkennbar, weshalb H.
238
239
240
241
242
im Einklang mit allen anderen Hetzern den V. auf rüdeste Art attackiert: Weil der V.
sich für die Erhaltung bewährter Wer-te in der Gesellschaft einsetzt und die
Teilnehmer sich mit positiven Beiträgen da einbringen, wo sie leben, muß dieser
aus der Sicht H.s als systemstabilisie-rend vernichtet werden. Klar wird auch, daß
H. sich nicht scheuen wird, die "Lei-denschaft" der Menschen in der evangeli-
schen Kirche zu schüren und für seinen Kulturkrieg in bestimmte Bahnen zu len-
ken. (Seite 9)
243
Wie er bei dieser Attacke auf den V.
244
245
246
247
248
skrupellos alle Medien und andere Kommu-nikationsmittel ausnutzt, um infamste
und schändlichste Lügen zur "Wahrheit" wer-den zu lassen, zeigt folgendes Zitat:
"Auch das gehört zu den Besonderheiten der Alltagspsychologie, daß
unwahrschein-liche Geschichten glaubwürdiger werden, wenn sie gehäuft
auftreten. Wenn ein ein-zelner Bergsteiger einen Yeti im Himalaja sieht, glauben
die Zeitungen es bestimmt nicht, wenn aber Jahr für Jahr Berichte über Yetis im
Himalaja erscheinen, wird der Yeti für viele Journalisten zu einer Art halber
Tatsache. Dieses Phänomen der Plausibilität durch Anhäufung geht auf eine
natürlich vorgegebene Tendenz unse-res Denkens zurück, mehrfach erlebte Phä-
nomene zu verallgemeinern..." In diesem Sinne verbreitet H. Lügen über Lügen,
sowohl geographisch als auch zeitlich ge-zielt verteilt, in verschiedenen Städten
des deutschsprachigen Raumes, um über den V. als Ganzes einen
unauslöschlichen Ein-druck in der Öffentlichkeit zu erzwingen. Er hält sich daher
in keiner Weise an die an ihn von der E. ergangenen Auffor-derung, das den V.
diffamierende Material nicht weiter zu verbreiten (s.o.). Er ist im Gegenteil aktiv
damit beschäftigt, die Lügen der "Psychostroika", eines Vereins, der in Zürich
eigens dazu gegründet wor-den ist, um den V. zu vernichten, in gro-ßen Mengen
zu versenden, auch an Insti-tutionen, die gar nicht darum gebeten ha-ben. (Seite 9)
249
Das schmutzige Vorgehen H.s ist in sei-
250
251
252
253
254
ner Methode mit "Geldwäscherei" zu ver-gleichen. Er läßt die vom V. eingeklagten
"Psychostroika"-Materialien u.a. durch oben genannte Institutionen weiter ver-
breiten. Dadurch, daß dieselbe Informa-tion dann einen anderen Briefkopf trägt, ist
der ursprüngliche Absender nicht mehr zu erkennen. Die jeweiligen Empfänger er-
halten auf diese Weise den Eindruck, sie hätten ernstzunehmendes Material
bekom-men. Der damit erzielte Multiplikations-effekt nach dem Schneeballsystem
verfehlt seine Wirkung selten. (Seite 9)
255
256
Er nutzt für seine Strategie wissen-
257
258
259
260
schaftliche Erkenntnisse, die schon Goeb-bels für seine propagandistischen Feld-
züge mißbraucht hat, um eine ekelhafte, faschistische Diffamierungskampagne
gegen den V., seine fachliche Leiterin, Frau Dr. A. B.-K. und seine Teilnehmer zu
ent-fachen. H. selbst weiß sehr wohl, warum er den V. öffentlich und mit allen Mit-
teln linksfaschistischer Demagogie an den Pranger stellt: Nicht nur daß er in ein
laufendes Gerichtsverfahren mit einer Vorverurteilung eingreift, er will den V.
buchstäblich vernichten. In seinem Kampf gegen den V., der jedes Maß an
menschlich Zulässigem schon lange überschritten hat, nimmt er ganz bewußt
menschliche Opfer in Kauf. Als selbsternannter linker In-quisitor der auch von
Graswurzelstrate-gen unterwanderten Kirche nimmt er unter dem Schutz der
Evangelischen Kirche in Deutschland das menschliche Leid, das er hervorruft,
skrupellos vorweg: ... (Seite 10)
261
Die Haltung H.s und sein Vorgehen sind an
262
263
264
265
266
Zynismus und Menschenverachtung kaum zu überbieten. H. läßt keinen Zweifel
daran, daß er gegen den V. einen Vernichtungs-krieg eingeleitet hat und ihn bis
zur letzten Konsequenz durchzusetzen gedenkt. In faschistischer Manier und mit
grauen-haften Bildern heizt er die Progromstim-mung gegen den V. und seine
Teilnehmer an. (Seite 10)
267
1. Die verbrecherische Gesinnung H.s ent-
268
269
270
271
272
larvt sich selbst, ... (Seite 10)
273
Als Hintergrund dieser Hetze, die un-
274
275
276
277
278
zähligen Menschen schon jetzt viel Leid gekostet hat, für das H. die Verantwor-
tung übernehmen muß, müssen Pläne gese-hen werden, nach der Aushöhlung
der de-mokratischen Wertvorstellungen nun in ei-nen nächsten Schritt über den
Aufbau ei-nes mobilisierenden Mythos zur Errichtung des Gottesstaates
überzugehen. Allein das Ziel, einen Gottesstaat (einen kommuni-stischen?) zu
errichten, heiligt H. jedes Mittel. (Seite 10)
279
...
280
Herr Dr. H. arbeitet daran, daß die
281
282
283
284
285
Kirche sich dazu einreihen soll in die Protestbewegung gegen die sogenannte
Ver-nunftbesessenheit der modernen Gesell-schaft, und zwar mit Isoterikern,
Okkul-tisten, solchen, die sich aus ideologi-schen Gründen Umweltschützer
nennen, der Partei der Grünen Seite an Seite. Gemein-sam mit diesen soll eine
Front und ein grundsätzlicher Dissens- und Disloyali-tätsprozeß in die Wege
286
geleitet werden.
verfolgt - mit der Kirche im Rücken -
287
288
289
290
291
eine Strategie, die Habermas schon als Linksfaschismus bezeichnet hat. Seit etwa
2 Jahren hat er von linksextremen und politisch-homosexuellen Kreisen in Zürich
sogenannte Informationen über den V. zu-gespielt bekommen, die er seither fana-
tisch weiterverbreitet, ohne daß er sich bisher auch nur ein einziges Mal beim V.
informiert hätte.
292
H. bezieht sein Material über den V.
293
294
295
296
297
fast ausschließlich aus den linksextremen und politisch-homosexuellen Kreisen in
Zürich. Oder gibt er es sogar in Auftrag? Wert und Gehalt dieses Materials wurde
von ihm nie überprüft, was auch nicht in seinem Ansinnen stand. Im Gegenteil: Er
gab "Psychostroika" Anweisungen, wie sie strategisch gegen den V. vorzugehen
hätten.
298
Es gab Treffen oder Zusammenkünfte, an
299
300
301
302
303
denen "die nächsten strategischen Schrit-te in der Hetzkampagne gegen den V.
ange-sprochen worden sind.
304
Durchgängig bleibt jedoch seine mit offe-
305
306
307
308
309
nen oder suggestiven sprachlichen Mitteln vorgetragene polemische Abwertung
anderer Meinungen, Weltanschauungen, ethischer Auffassungen, religiöser
Bekenntnisse und deren Vertreter. ... Dabei schreckt er auch nicht davor zurück,
übelste Verleum-dungen und schwerst ehrverletzende Aussa-gen unhinterfragt
und unüberprüft zu kol-portieren sowie weitere selbst in die Welt zu setzen, um
seinen ideologischen Gegner zu vernichten. (Seite 18)
310
Dabei bedient er sich aller ihm zur Ver-
311
312
313
314
315
fügung stehenden Mittel von Manipulation, Suggestion, ja, Demagogie und auch
der Macht. Mit einer Perfidie ohnegleichen - Unterstellungen, Verdrehungen, unzu-
treffender Bildersprache, massiver Abwer-tung Andersdenkender und
"wohlwollendem Zuspruch" derer, die ihm folgen - erhebt er sich selbst zum
Richter. (Seite 18)
316
Seine ganze Argumentation beruht auf ei-
317
318
319
320
321
nem anonymen Bericht eines ehemaligen Mitgliedes der ZFSL, den er als Realität
verkauft, ohne ihn wissenschaftlich zu überprüfen. Indem er richtige Aussagen aus
der Humantheologie mit persönlichen diffamierenden Meinungen vermischt, ver-
leiht er, für den Laien nicht erkennbar, letzteren einen Wahrheitsgehalt, und zeigt
so, daß er nicht an einer wissen-schaftlichen Untersuchung des Sektenphä-
nomens interessiert ist, sondern daran, die ZFSL als totalitäre Sekte zu diffa-
mieren, obwohl sie nicht das geringste mit einer Sekte zu tun hat. (Seite 19)
322
Eine weitere unsachliche Spitzfindigkeit
323
324
325
326
327
leistet sich H. bei seinen Betrachtungen über die Randbedingungen von
beobachteten Phänomenen. (Seite 23)
328
Als erstes ist hier eine Unredlichkeit
329
330
331
332
333
sondergleichen festzustellen. H.s Schrif-ten bestehen im wesentlichen aus Aussa-
gen über Menschen, ihre Persönlichkeiten und Motive. Er hält es dabei
(konsequen-terweise) nicht für nötig, auch nur ei-ne seiner Aussagen zu
verifizieren, auch versucht er nicht, seine Aussagen fal-sifizierbar zu machen oder
kritisch zu prüfen. Ihm reicht seine Meinung und die anderer Leute völlig aus,
Menschen, die er nie gesehen oder gehört hat, massiv zu verunglimpfen und
334
moralisch zu verdammen. (Seite 23)
Was in H.s Darstellung der Reproduzier-
335
336
337
338
339
barkeit so sehr nach exakter Wissenschaft klingt, verkehrt er mit einem Taschen-
spielertrick gezielt ins Gegenteil, ... (Seite 23)
340
Wenn er im Folgenden seine Spitzfindig-
341
342
343
344
345
keit zu überspielen sucht ... (Seite 23)
346
Hier wendet H. einen hinterhältigen Trick
347
348
349
350
351
an, um sein Publikum zum Narren zu hal-ten: ... (Seite 25)
352
353
Seine Verknüpfung der Naturwissenschaft
354
355
356
357
mit Naziparolen ist natürlich gewollt - soll auf solchen Manipulationstechniken das
Wertbild des "neuzeitlichen Menschen" aufgebaut werden? (Seite 25)
358
..., fordert er heute den Primat der Re-
359
360
361
362
363
ligion über die Naturwissenschaften. Dies allerdings nicht aus echter Religiosität,
sondern nur, um die religiösen Impulse der Menschen im Rahmen seiner marxisti-
schen Strategie lenken zu können. (Seite 26)
364
Auf dieser Grundlage kann dann jederzeit
365
366
367
368
369
gezielt die Angst vor der unheimlichen Umweltkatastrophe geschürt werden. In ei-
nem 2., 3. und 4. Beispiel verfährt H. ebenso: ... (Seite 27)
370
Es wird deutlich, auf welche Weise er
371
372
373
374
375
seine Wissenschaftsauffassung für den po-litischen Kampf der grünen-alternativen
Bewegung instrumentalisiert. Der Verdacht liegt nahe, daß er sie eigens dafür kon-
struiert hat. (Seite 27)
376
Wieder ist es sein Beispiel, daß die
377
378
379
380
381
Intention seiner Verdrehungen deutlich macht: ... (Seite 27)
382
Der selbsternannte Fachmann für Psycho-
383
384
385
386
387
therapie und Seelsorge. (Seite 28)
388
Seine falschen und primitiven Diffamie-
389
390
391
392
393
rungen werden zu Recht von einer gan-zen Reihe von Psychoanalytikern
zurückge-wiesen, wenn auch die meisten sich einer Stellungnahme ob der
lächerlichen Behaup-tungen H.s enthalten. (Seite 29)
394
In kaum zu übertreffender Borniertheit
395
396
397
398
399
beurteilt H. auch die an Alfred Adler angelehnte Logotherapie Victor Frankl's
folgendermaßen: ... (Seite 30)
400
Mit diesem intriganten Vorgehen will er
401
402
403
404
405
den Eindruck erwecken, nicht Angreifer, sondern Verteidiger zu sein. Diese Taktik
dient einzig der Blendung des Lesers, nämlich der Vertuschung der Absicht, den
anderen zu verunglimpfen. Mit dieser Tak-tik geht er auch gegen den V. und
gegen jeden vor, der ihm im Wege steht. (Seite 31)
406
Neben der erwähnten Daseins- und Exi-
407
408
409
410
411
stenzanalyse bringt H. in dieser schein-bar beliebigen Aufzählung "ganzheitli-
cher" Schulen auch die Logotherapie von Victor E. Frankl mit Sekten in Ver-
bindung, H. nennt die gesamten wissen schaftlichen Ansätze in einem Atemzug
mit Baghwan. Hier zeigt sich in aller Klarheit, daß H. kein Interesse an einer
differenzierten, sachlichen und inhaltli-chen Auseinandersetzung mit all diesen
sehr unterschiedlichen wissenschaftli-chen, psychologischen und religiösen Auf-
fassungen hat. Sie werden alle über H.s dogmatischen Kamm geschoren. (Seite
31)
412
H. ignoriert die gesamte Fachliteratur
413
414
415
416
417
und behauptet, sich zum vermeintlichen Fachmann aufspielend, der
Tiefenpsycholo-gie sei es unmöglich, einzelne aktuelle Lebensprobleme
anzugehen ... Mit einem Federstrich pathologisiert er alle Klien-ten, die eine
Gesprächstherapie oder Psy-choanalyse nicht abbrechen: ... (Seite 32)
418
schneidet hilfesuchenden Menschen den
419
420
421
422
423
Weg zum Psychologen ab, indem er die therapeutische Beziehung als gekauft und
unernsthaft diffamiert ... Dabei werden sie, gem. H.s rufmörderischer Polemik, ...
(Seite 32)
424
Einen Rufmord an jeder psychotherapeuti-
425
426
427
428
429
schen Bemühung stellt die folgende men-schenfeindliche Äußerung H.s dar: ...
(Seite 32)
430
Das unredliche Vorgehen H.s, der einen
431
432
433
434
435
religiösen Standpunkt vorgibt, um marxi-stisches Gedankengut in die seelsorgeri-
sche Arbeit einzubringen, ist hingegen abzulehnen. Es stellt sich die Frage, wo-zu
H. eine derartig krasse, mörderische Kampagne gegen die Tiefenpsychologie im
allgemeinen und den V. im besonderen führt. (Seite 34)
436
H. als "Wissenschaftler"
437
438
439
440
441
Obwohl, wie schon gesagt, H. Biologe ist, gibt er sich als Fachmann für
Psychologie und Psychotherapie aus. Dies wäre in kei-ner anderen Disziplin
möglich. Man stelle sich einen Biologen vor, der medizinische Problemstellungen
442
begutachtet und Glauben machen will, selbst Mediziner oder Fach-arzt zu sein!
(Seite 34)
Auch die Weiterentwicklungen in der Tie-
443
444
445
446
447
fenpsychologie - ... - übergeht H. in kaum zu überbietender Unwissenheit und
Überheblichkeit. (Seite 35)
448
Seine Methoden der Erkenntnisgewinnung
449
450
451
452
453
bezüglich des V. sind ebenso unwissen-schaftlich und ungenau, wie man es nach
seinen bisherigen Veröffentlichungen über Psychotherapie erwarten durfte... Die
von ihm benutzten Quellen müssen als dubios eingestuft werden. Er beschränkt
sich darauf, anonyme, parteiische Quellen zu benutzen, und verletzt so auf das
Gröbste die wissenschaftliche Sorgfaltspflicht ... Auch hält er es nicht für nötig,
einen der regelmäßig durchgeführten Kon-gresse des V. zu besuchen, wie es
jeder Wissenschaftler tun würde, wenn er tat-sächlich an der Wahrheit
unvoreingenommen interessiert wäre. Da er also die sach-lich angemessene
Auseinandersetzung mei-det, ja fürchtet wie der Teufel das Weih-wasser, muß ihm
jede wissenschaftliche Ernsthaftigkeit und Redlichkeit abgespro-chen werden.
(Seite 36)
454
Wie schon im Abschnitt über die po-
455
456
457
458
459
litische Zielsetzung H.s genau darge-stellt wurde, ist H. nach eigenen Aussa-gen
ein ehemaliger 68-er und Vertreter der vulgär-anarchistischen "Graswurzelt-
heorie" mit engem Kontakt zu linksextre-men Kreisen. H.s Taktik zur Durchsetzung
seiner Ziele, sein gespaltenes Verhältnis zur Wahrheit und seine perfide
Vorgehens-weise werden nachfolgend verdeutlicht. H. verfaßte und verschickte
ein 7-seitiges Geheimpapier mit Diffamierungen über den V.. Einziger
Materiallieferant zu die-sem, von ihm "Wissenschaftliche Studie" genannten
Schmähpapier, ist der beklagte Verein "Psychostroika", der eigens dazu
gegründet wurde, den V. zu zerstören... H. weiß, daß die Verbreitung der in die-
sem Material enthaltenen Behauptungen seit 1 1/2 Jahren durch 2 Instanzen ge-
richtlich verboten ist. (Seite 36)
460
Während H. dem V. eine Verschlossenheit
461
462
463
464
465
gegen jedwede Kritik unterstellt, lehn-te er selbst jedes Gesprächsangebot des V.
ab. An einer Überprüfung seiner zwei-felhaften Quellen ist er nicht interes-siert, im
Gegenteil, er benützt das Ma-terial in vollem Bewußtsein um dessen Tatsachen-
und Rechtswidrigkeit, weil es seinen Zwecken dient. Er schreckte auch nicht davor
zurück, anläßlich einer Ver-nehmung vor Gericht zu behaupten, die Schmutzschrift
über den V. nur zum inter-nen kirchlichen Gebrauch verfaßt zu ha-ben, obwohl
diese zum gleichen Zeitpunkt bereits von ihm in Druck gegeben worden war. H.
entging in dieser Situation nur deshalb einem Meineid, weil der Anwalt des V. ihn
nicht vereidigt hatte. (Seite 36/37)
466
Seine hinterhältige Vorgehensweise zeigt
467
468
469
470
471
sich an folgendem Beispiel: Ein langjäh-riges V.-Mitglied, Vizedirektor eines
großen Schweizer Unternehmens, nahm ei-nen Berliner Vortrag H.s, in dem der V.
auf das übelste diffamiert wurde, zum Anlaß, sich beim Kirchenamt der Evange-
lischen Kirche in Deutschland über diese Unverschämtheit zu beschweren.
Gleichzei-tig ersuchte er Vertreter der evangeli-schen Kirche, zum Verhalten H.s
Stellung zu nehmen. Der Autor verwies in seinem Brief desweiteren auf die
unwissenschaft-lichen und fahrlässigen Quellen des Vor-trages, die H. vom oben
genannten Verein "Psychostroika" erhalten hat. Ebenso wur-de der Hauptaktivist
dieser Gruppierung charakterisiert, ohne daß sein Name ge-nannt wurde. Dieses
Schreiben wurde, ver-mutlich entsprechend den Gepflogenheiten auf dem
Dienstweg an H. weitergeleitet. Wenig später wurde interessanterweise von D. O.
in Zürich (!) auf dieses persönli-che Schreiben an den Vorgesetzten von H. in
infamerweise Bezug genommen. In einem Brief an den Arbeitgeber (!) des V.-Mit-
glieds versuchte Onigkeit, dieses und den V. zu diskreditieren. H. verdreht so ei-ne
gegen ihn gerichtete, berechtigte Be-schwerde in ihr Gegenteil, indem er sei-nen
Gesinnungsgenossen O. eine weitere zerstörerische Attacke gegen den V. rei-ten
läßt.
472
Betrachtet man die bisher genannten Bei-
473
474
475
476
477
spiele, entsteht ein Bild der von H. vertretenen Graswurzelstrategie: Es wer-den
beliebig Behauptungen aufgestellt und verbreitet, Tatsachen werden verdreht
wiedergegeben, es werden Arbeitsverhält-nissse gestört, Berufsverbote angestrebt
und deren Durchsetzung aktiv unterstützt. Die Konsequenzen der von ihm
betriebenen Hetze für das Leben vieler Menschen, bis hin zur Existenzbedrohung,
nimmt H. of-fenbar gerne in Kauf. Sein Vorgehen ent-spricht der mittelalterlichen
Inquisition mit modernen Mitteln. Diese menschenver-achtende Grundhaltung H.s
wird auch in seiner Haltung zur Drogenfrage deutlich. Er benutzt seine Position
und die Autori-tät der evangelischen Kirche, um eine se-riöse psychologische
Schule, die sich in der Drogenprävention engagiert, in Ver-ruf zu bringen. Nach H.
s eigenen Worten stört der V. in der Drogenfrage. Damit kann er nur die
Stellungnahme des V. ge-gen die Freigabe und mögliche staatliche Verteilung von
Rauschgift meinen. (Seite 37)
478
479
H.s Inkompetenz und Inseriosität offen-
480
481
482
483
baren sich zudem schon allein in der Tatsache, daß er gezielt und wissentlich
Material verwendet und verbreitet, des-sen rufmörderischer Stellenwert gericht-lich
bestätigt und dessen Verbreitung gerichtlich untersagt ist. Daß H. alle Spielarten
von Manipulation und Demagogie gut beherrscht, zeigt er in folgender Be-
schreibung: "Wenn ein einzelner Bergstei-ger einen Yeti im Himalaja sieht,
glauben die Zeitungen es bestimmt nicht, wenn aber Jahr für Jahr Berichte über
Yetis im Himalaja erscheinen, wird der Yeti für viele Journalisten zu einer Art
halber Tatsache. Dieses Phänomen der Plausibili-tät durch Anhäufung geht auf
eine natür-lich vorgegebene Tendenz unseres Denkens zurück, mehrfach erlebte
Phänomene zu verallgemeinern. Man könnte die Wirkungs-weise einer gezielten
Vorurteilskampagne nicht treffender beschreiben.
484
H.s Attacke gegen alle tiefenpsychologi-
485
486
487
488
489
schen Schulen erweist sich durchweg als diffamierende Polemik und gezielter
Ruf-mord ... In keinem Wort bemüht sich der Laie H. um sachliche Kritik oder sach-
liche Untersuchung, sondern schürt auch hier eine hetzerische Stimmung. Allein
der Titel seines Schmierartikels spricht Bände ... Nicht im geringsten scherte sich
H. - auch in seiner Kampagne gegen Ammon - um gerichtliche Entscheidungen.
Auch hier berief er sich auf offensicht-lich unseriöse Zeitungsartikel, die ge-
richtlich korrigiert werden mußten. (Sei-te 38)
490
Darüber hinaus läßt sich vielfach bele-
491
492
493
494
495
gen, daß H.s Berufung auf das christli-che Ethos der Nächstenliebe nicht echt ist,
sondern nur seinen eigenen Macht-interessen dient. Abgesehen davon, daß er
kaltherzig unendlich viel menschliches Leid durch seine Rufmordkampagne
gegen die gesamte Tiefenpsychologie verursacht, drückt er seine Gleichgültigkeit
gegen alle christlichen und humanen Werte auch in seinen nihilistischen
Stellungnahmen zu dem abscheulichen Geschreibsel "Baby-ficker" von Urs
Allemann deutlich aus: ... In seinem (H.) Artikel verharmlost er dessen Wirkungen
... Die Tatsache, daß Allemann mit seinem abscheulichen Elabo-rat ein
öffentliches Forum erhält und daß dies den Protest verschiedenster Men-schen
und Gruppen hervorruft, wird von Hemminger auf einer unpassenden Ebene
kommentiert. In der Einleitung operiert er mit Begriffen wie "Kuriosität", "ret-tende
Inseln in einem Meer kulturellen Verfalls" und "Feindbilder nach Maß". An keiner
Stelle geht er auf die Kritik der Erlanger Bürger ein, lenkt von den Tatsa-chen ab
und verharmlost damit einen Vor-gang, der jeden Christen und humanistisch
Denkenden empören muß. In der Darstel-lung von abscheulichsten Gewalttaten
an Babys sieht H. keine Tabuverletzung. Die Folgen - der allmähliche Abbau
zwischen-menschlicher Werte durch Abstumpfung und Verrohung - sind ihm keine
Zeile wert. Im Gegenteil, er sieht darin "Stimuli" für die "desensibilisierte",
"desorientierte Intelligenzija", bei der mit anderen Mit-teln keine Emotionen
(welcher Art?) mehr zu wecken seien. Für ihn sind "emotional unverbrauchte
Stimuli" nur "ein Merkmal unserer Kunst". Seine Gleichgültigkeit gegenüber
christlichen Werten drückt er am krassesten dadurch aus, daß er Alle-manns Text
auf eine Stufe stellt mit der Darstellung von "röhrenden Hirschen, fer-nen Gipfeln,
Alpenrosen und Wildbächen" und als "Ekelkitsch" verharmlost. In er-staunlicher
Arroganz stellt sich H. über alle und jeden. Diejenigen, die auf die verheerenden
Folgen solcher "Literatur" hinweisen, wertet er in seinem Artikel ab als "pseudo-
konservative Menschheits-beglücker", sie würden "sich selbst als rettende Inseln
in einem Meer kulturellen Verfalls" betrachten, und Allemann lasse diese
"schauen, was sie glauben". Die an Kultur Interessierten sind für ihn die "von den
Massenmedien desensibilisier-te und dem Wertpluralismus desorientierte
Intelligenzija". Er wertet die Ehe ab, indem er sie als eine "Option des männ-lichen
Sexuallebens" - gleichrangig zur "Triebabfuhr in der Peepshow" - bezeich-net. Ist
das mit der christlichen Ethik vereinbar, wenn der Sinn der Ehe in der Triebabfuhr
liegen soll? H. verunglimpft auch die Juroren, wenn er schreibt, "die emotional
übersensiblen Jungen", "beide Seiten" (er meint Juroren und die Erlan-ger
Kulturfunktionäre ebenso wie die Kri-tiker) hätten "dasselbe" Interpretations-
muster". Er weiß es besser: Allemann bre-che keine Tabus, sondern liefere
Stimuli. H. maßt sich am Schluß auch an zu wissen, daß die "Bilder" Allemanns
seinem "Haß auf die Umwelt oder sich selbst oder bei-dem" entsprächen, und
urteilt damit ohne jede Kenntnis über die Person Allemann. Natürlich nutzt er
diesen Artikel gleich-zeitig für seine Verleumdungskampagne ge-gen den VPM ...
Auf diese infame und gleichzeitig billige Art und Weise ver-sucht H. - offensichtlich
als Mitstreiter Allemanns in Sachen Werteabbau - den VPM u.a., die auf den
Skandal aufmerksam ma-chen, zum Schuldigen zu erklären. Jeder dumme
496
Kaufhausdieb kennt diesen Trick, durch den Ausruf "Haltet den Dieb!" von seinem
eigenen Vorgehen abzulenken. (Sei-te 39/40)
Die Diffamierung tiefenpsychologischer
497
498
499
500
501
Arbeit, sein antiaufklärerisches Denken und das Unterschlagen moderner Entwick-
lungen im tiefenpsychologischen Denken und in der Ethikforschung weisen H. als
sachlich inkompetent, da er sich allum-fassende Kompetenz zuschreibt, in der Sa-
che als höchst unseriös aus. (Seite 42)
502
Er unterstellt dem V. totalitäre Struktu-
503
504
505
506
507
ren. Seine Verleumdungen, die noch viel weiter gehen, plaziert H. systematisch in
der Öffentlichkeit. In seinen Schmier-schriften über den V. will H. die brutale und
grauenhafte Schreckensherrschaft des Stalinismus mit einem demokratisch orga-
nisierten psychologischen Verein verglei-chen. (Seite 42)
508
Bewußt emotionalisierend reißt er Zita-
509
510
511
512
513
te aus Briefen von Teilnehmern des V. aus ihrem Zusammenhang, übergeht jegli-
chen Persönlichkeitsschutz (Briefgeheim-nis), um damit zu behaupten, daß
"innere Feinde angegriffen und abgewertet" wer-den würden. H., der Kopien
dieser Briefe besitzt und sie für seine Diffamierun-gen mißbraucht, zeigt, daß er mit
"Psy-chostroika" in Zürich zusammenarbeitet, mit dem gemeinsamen Ziel, den V.
zu zer-stören. (Seite 42)
514
Weiter fordert er zu diesem Anlaß, daß
515
516
517
518
519
Mitglieder des V. keine Jugendlichen be-treuen oder sozialen Aufgaben
nachgehen dürfen. (Seite 43)
520
Welche Ziele verfolgt H. mit seiner ge-
521
522
523
524
525
schichtsverfälschenden Darstellung der Epoche der Aufklärung? Was beabsichtigt
er mit seiner jeder Seriosität und fach-lich qualifizierten substanzentbehrenden
Demagogie gegen die Naturwissenschaft und deren Errungenschaften? Wozu
sein Feld-zug gegen die Psychologie, insbesonde-re die Tiefenpsychologie?
Warum wiegelt er mit tatkräftigem Zuspruch seiner Ge-sinnungsgenossen die
Bürger gegen den V. auf? Welchen Zweck haben die geheimbünd-lerischen
Zusammenkünfte mit dem linken "Netzwerk" im In- und Ausland? Wieviele
Verantwortliche in den Medien gehen kon-form mit H.s Weltanschauung, wie weit
ist der Gleichschaltungsprozeß der Medien heute schon fortgeschritten ... Warum
be-dient sich H. menschenverachtender Metho-den aus den dunkelsten Kapiteln
der Kir-chengeschichte und gerade auch der jün-geren Zeitgeschichte, indem er
z.B. zum "internen" Gebrauch bestimmte Diffamie-rungsschriften gegen den V.
526
verfaßt und gezielt (an ausgewählte Adressaten) ver-breitet? Wozu erfindet er
Erkennungsmerk-male zum "Aufspüren" und "Identifizieren" von Mitgliedern des V.
und den Teilneh-mern seiner Veranstaltungen? Wozu diffa-mierende
Personenregistrierung nach Sta-si-Manier und gezieltes Versenden von
diffamierendem Material an Arbeitgeber? Wozu de facto Berufsverbot - gegen alle
verfassungsmäßigen Freiheitsrechte? Wo-zu tarnt H. sich und seine wahren Zie-
le, wenn er sich in der Öffentlichkeit als "bieder", "fortschrittlich", "groß-herzig",
darstellen läßt? Welche Ziele verfolgt dieser janusköpfige Inquisitor wirklich?
Wozu fügt er bewußt und gezielt - dazu noch lachend wie im NDR - Hunder-ten
von integren sozialpräventiv tätigen Bürgern allerschwersten Schaden zu?
527
528
529
Es gibt einen Dokumentarfilm über den "Kongo-Müller". Der hat lachend sein
Handwerk verrichtet ... (Seite 44)
530
1. Die Beklagten als Gesamtschuldner bezüglich
531
532
533
534
der noch vorhandenen Exemplare der Broschüre "Richtigstellung und Analyse", die
Beklagte zu 1) bezüglich der noch vorhandenen Exem-plare der Broschüre "Eine
Studie zu modernen Formen der Inquisition" zu verurteilen, die-se Broschüren
bezüglich der als rechtswid-rig beanstandeten Teile unbrauchbar bzw. un-kenntlich
zu machen.
535
1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur-
536
537
538
539
teilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des
Gerichts ge-stellt wird, nicht jedoch unter 5.000,00 DM zu zahlen.
540
1. Es dem Kläger zu gestatten, binnen 2 Monaten
541
542
543
544
nach Rechtskraft das obsiegende Urteil auf Kosten der Beklagten in der
Süddeutschen Zeitung, in der Frankfurter Allgemeinen Zei-tung und in der
Hannoverschen Allgemeinen Zeitung zu veröffentlichen;
545
1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur-
546
547
548
549
teilen, dem Kläger Auskunft über diejenigen Personen und Institutionen zu erteilen,
an die die Broschüren "Richtigstellung und Ana-lyse" sowie "Eine Studie zu
modernen Formen der Inquisition" versandt oder ausgehändigt wurden.
550
Nachdem die Parteien hinsichtlich der Anträge zu 1) (16), (19) Satz 5-6, (22) sowie zu
2) (21) den Rechts-streit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und
die Beklagten einen Teil der geltend gemachten Unterlassungsanträge anerkannt
hatten (LG-Ur-teil, Seite 56), haben die Beklagten im übrigen bean-tragt,
551
die Klage abzuweisen.
552
Sie sind den Behauptungen und Rechtsansichten des Klä-gers entgegengetreten und
habe die Auffassung vertre-ten, daß die inkriminierten Äußerungen im Rahmen einer
öffentlich geführten Diskussion über den V. gefallen seien; daher seien sie als
berechtigter Gegenschlag zu-lässig.
553
Durch Urteil vom 27. Oktober 1994 (Bl. 2 ff. Urteils-band), auf das wegen aller weiteren
Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht unter Abweisung der Klage im
übrigen die Beklagten wie folgt verurteilt:
554
1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Mei-
555
556
557
558
dung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu
500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - im Wiederholungsfall
bis zu zwei Jahren - zu unterlassen, nachfolgende Äußerungen über den Kläger
aufzustellen oder zu verbreiten:
559
560
561
(3)
562
563
564
Die in dem Beitrag der Tagesthemen der ARD vom 9.1.1992 eingeblendete
Presseerklärung ist je-doch in Wirklichkeit von H..
565
566
567
(6)
568
569
570
Um seinem verleumderischen Hetzmaterial den An-strich von Seriosität zu
verleihen, behauptet er, im Auftrag der EKD zu handeln.
571
572
573
(9)
574
575
576
Da ein solcher nicht zu finden ist, behauptet er kurzerhand, die von ihm verfaßte
Broschüre über den V. im Auftrag der Bischofskonferenz bzw. der E. veröffentlicht
zu haben. Es muß festgestellt werden: Diese Broschüre wurde we-der im Auftrag
577
noch mit Kenntnis ... der evan-gelischen Kirche veröffentlicht.
578
579
(12)
580
581
582
H., der bundesdeutsche Drahtzieher für die Dif-famierungen gegen den V., verrät
seine Methode, wie er die größten Lügen verbreitet: "Wenn ein einzelner
Bergsteiger einen Yeti im Himalaja sieht, glauben die Zeitungen es bestimmt nicht,
wenn aber Jahr für Jahr Berichte über Yetis im Himalaja erscheinen, wird der Yeti
für viele Journalisten zu einer Art halber Tatsache. Die-ses Phänomen der
Plausibilität durch Anhäufung geht auf eine natürlich vorgegebene Tendenz un-
seres Denkens zurück, mehrfach erlebte Phänome-ne zu verallgemeinern."
583
584
585
(15)
586
587
588
Tatsächlich veröffentlicht er seine Diffamie-rungen weder im Auftrag noch in
Kenntnis des Rates der Evangelischen Kirche Deutschlands.
589
590
591
(19)
592
593
594
Das Vorgehen H.s spiegelt ein wesentliches Prinzip der sogenannten
"Graswurzelstrategie" wider, zu der er sich anläßlich eines Vortrags im Sommer
1991 an der Universität Zürich aus-drücklich bekannte..."
595
1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt,
596
597
598
599
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zu-widerhandlung fälligen Ordnungsgeldes
bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - im
Wiederholungsfall bis zu 2 Jah-ren - zu unterlassen, nachfolgende Äußerungen
über den Kläger aufzustellen oder zu ver-breiten:
600
601
602
(15)
603
604
605
Wie er bei dieser Attacke auf den V. skrupel-los alle Medien und andere
Kommunikationsmittel ausnutzt, um infamste und schändlichste Lügen zur
"Wahrheit" werden zu lassen, zeigt folgen-des Zitat: "Auch das gehört zu den
Besonderhei-ten der Alltagspsychologie, daß unwahrscheinli-che Geschichten
glaubwürdiger werden, wenn sie gehäuft auftreten. Wenn ein einzelner Bergstei-ger
einen Yeti im Himalaja sieht, glauben die Zeitungen es bestimmt nicht, wenn aber
Jahr für Jahr Berichte über Yetis im Himalaja er-scheinen, wird der Yeti für viele
Journalisten zu einer Art halber Tatsache. Dieses Phänomen der Plausibilität durch
Anhäufung geht auf eine natürlich vorgegebene Tendenz unseres Denkens zurück,
mehrfach erlebte Phänomene zu verallge-meinern..." ... Er hält sich daher in keiner
Weise an die an ihn von der E. ergangenen Aufforderung, das den V. diffamierende
Material nicht weiter zu verbreiten. Er ist im Gegen-teil aktiv damit beschäftigt, die
Lügen der "Psychostroika", eines Vereins, der in Zürich eigens dazu gegründet
worden ist, um den V. zu vernichten, in großen Mengen zu versenden, auch an
Institutionen, die gar nicht darum gebeten haben.
606
607
608
(17)
609
610
611
Er nutzt für seine Strategie wissenschaftliche Erkenntnisse, die schon Goebbels für
seine propagandistischen Feldzüge mißbraucht hat, um eine ekelhafte,
faschistische Diffamierungskam-pagne gegen den V., seine fachliche Leiterin, Frau
612
Dr. A. B.-K. und seine Teilnehmer zu entfachen... In seinem Kampf gegen den V.,
der jedes Maß an menschlich Zulässigem schon lange überschritten hat, nimmt er
ganz bewußt mensch-liche Opfer in Kauf...
613
614
(23)
615
616
617
... Seit etwa 2 Jahren hat er von linksextremen und politisch-homosexuellen Kreisen
in Zürich sogenannte Informationen über den V. zugespielt bekommen, die er
seither fanatisch weiterver-breitet, ohne daß er sich bisher auch nur ein einziges
Mal beim V. informiert hätte.
618
619
620
(24)
621
622
623
H. bezieht sein Material über den V. fast ausschließlich aus den linksextremen und
poli-tisch-homosexuellen Kreisen in Zürich... Wert und Gehalt dieses Materials
wurde von ihm nie überprüft, was auch nicht in seinem Ansinnen stand...
624
625
626
(34)
627
628
629
Seine Verknüpfung der Naturwissenschaft mit Naziparolen ist natürlich gewollt - soll
auf solchen Manipulationstechniken das Wertbild des "neuzeitlichen Menschen"
aufgebaut werden?
630
631
632
(43)
633
634
635
Neben der erwähnten Daseins- und Existenzana-lyse bringt H. in dieser scheinbar
beliebigen Aufzählung "ganzheitlicher" Schulen auch die LOGO-Therapie von
Victor E. Frankl mit Sekten in Verbindung, H. nennt die gesamten wissen
schaftlichen Ansätze in einem Atemzug mit Baghwan...
636
637
638
(51)
639
640
641
... Einziger Materiallieferant zu diesem, von ihm "Wissenschaftliche Studie"
genannten Schmähpapier, ist der beklagte Verein "Psy-chostroika", der eigens dazu
gegründet wurde, den V. zu zerstören... H. weiß, daß die Ver-breitung der in diesem
Material enthaltenen Be-hauptungen seit 1 1/2 Jahren durch 2 Instanzen gerichtlich
verboten ist.
642
643
644
(52)
645
646
647
Während H. dem V. eine Verschlossenheit ge-gen jedwede Kritik unterstellt, lehnte
er selbst jedes Gesprächsangebot des V. ab... Er schreckte auch nicht davor zurück,
anläßlich einer Vernehmung vor Gericht zu behaupten, die Schmutzschrift über den
V. nur zum internen kirchlichen Gebrauch verfaßt zu haben, obwohl diese zum
gleichen Zeitpunkt bereits von ihm in Druck gegeben worden war. H. entging in
dieser Situation nur deshalb einem Meineid, weil der Anwalt des V. ihn nicht
vereidigt hat.
648
649
650
(54)
651
652
653
... Nach H.s eigenen Worten stört der V. in der Drogenfrage. Damit kann er nur die
Stellung-nahme des V. gegen die Freigabe und mögliche staatliche Verteilung von
Rauschgift meinen.
654
655
656
(55)
657
658
659
H.s Inkompetenz und Inseriosität offenbaren sich zudem schon allein in der
Tatsache, daß er gezielt und wissentlich Material verwendet und verbreitet, dessen
rufmörderischer Stellen-wert gerichtlich bestätigt und dessen Verbrei-tung
gerichtlich untersagt ist. Daß H. alle Spielarten von Manipulation und Demagogie
gut beherrscht, zeigt er in folgender Beschrei-bung: "Auch das gehört zu den
Besonderheiten der Alltagspsychologie, daß unwahrscheinliche Geschichten
glaubwürdiger werden, wenn sie ge-häuft auftreten. Wenn ein einzelner Bergstei-
ger einen Yeti im Himalaja sieht, glauben die Zeitungen es bestimmt nicht, wenn
aber Jahr für Jahr Berichte über Yetis im Himalaja er-scheinen, wird der Yeti für
viele Journalisten zu einer Art halber Tatsache. Dieses Phänomen der Plausibilität
durch Anhäufung geht auf eine natürlich vorgegebene Tendenz unseres Denkens
zurück, mehrfach erlebte Phänomene zu verallge-meinern".
660
661
662
(56)
663
664
665
...Nicht im geringsten scherte sich H. - auch in seiner Kampagne gegen Ammon -
um gericht-liche Entscheidungen. Auch hier berief er sich auf offensichtlich
unseriöse Zeitungsarti-kel, die gerichtlich korrigiert werden mußten mußten.
666
667
668
(57)
669
670
671
Darüber hinaus läßt sich vielfach belegen, daß H.s Berufung auf das christliche
Ethos der Nächstenliebe nicht echt ist, sondern nur seinen eigenen
Machtinteressen dient. Abgese-hen davon, daß er kaltherzig unendlich viel
menschliches Leid durch seine Rufmordkampagne gegen die gesamte
Tiefenpsychologie verursacht, drückt er seine Gleichgültigkeit gegen alle
christlichen und humanen Werte auch in seinen nihilistischen Stellungnahmen zu
dem abscheuli-chen Geschreibsel "Babyficker" von Urs Allemann deutlich aus: ... In
seinem (H.s) Artikel ver-harmlost er dessen Wirkungen ... Die Tatsache, daß
Allemann mit seinem abscheulichen Elaborat ein öffentliches Forum erhält und daß
dies den Protest verschiedenster Menschen und Gruppen hervorruft, wird von H. auf
einer unpassenden Ebene kommentiert. In der Einleitung operiert er mit Begriffen
wie "Kuriosität", "rettende Inseln in einem Meer kulturellen Verfalls" und
"Feindbilder nach Maß". An keiner Stelle geht er auf die Kritik der Erlanger Bürger
ein, lenkt von den Tatsachen ab und verharmlost damit einen Vorgang, der jeden
Christen und humanistisch Denkenden empören muß. In der Darstellung von
abscheulichsten Gewalttaten an Babys sieht H. keine Tabuverletzung. Die Folgen -
der allmähliche Abbau zwischenmenschlicher Werte durch Abstumpfung und
Verrohung - sind ihm keine Zeile wert. Im Gegenteil, er sieht darin "Stimuli" für die
"desensibilisierte", "desorientierte Intelligenzija", bei der mit anderen Mitteln keine
Emotionen (welcher Art?) mehr zu wecken seien. Für ihn sind "emotional
unverbrauchte Stimuli" nur "ein Merkmal unse-rer Kunst". Seine Gleichgültigkeit
gegenüber christlichen Werten drückt er am krassesten dadurch aus, daß er
Allemanns Text auf eine Stufe stellt mit der Darstellung von "röhrenden Hirschen,
fernen Gipfeln, Alpenrosen und Wild-bächen" und als "Ekelkitsch" verharmlost. In
erstaunlicher Arroganz stellt sich H. über alle und jeden. Diejenigen, die auf die
verheerenden Folgen solcher "Literatur" hinweisen, wertet er in seinem Artikel ab
als "pseudo-konservative Menschheitsbeglücker", sie würden "sich selbst als
rettende Inseln in einem Meer kulturellen Verfalls" betrachten, und Allemann lasse
diese "schauen, was sie glauben". Die an Kultur In-teressierten sind für ihn die "von
den Massen-medien desensibilisierte und dem Wertpluralis-mus desorientierte
Intelligenzija". Er wertet die Ehe ab, indem er sie als eine "Option des männlichen
Sexuallebens" - gleichrangig zur "Triebabfuhr in der Peepshow" - bezeichnet. Ist
das mit der christlichen Ethik vereinbar, wenn der Sinn der Ehe in der Triebabfuhr
liegen soll? H. verunglimpft auch die Juroren, wenn er schreibt, "die emotional
Desensibilisier-ten, aber intellektuell übersensiblen Juroren", "beide Seiten" (er
meint Juroren und die Erlan-ger Kulturfunktionäre ebenso wie die Kritiker) hätten
"dasselbe" Interpretationsmuster". Er weiß es besser: Allemann breche keine
Tabus, sondern liefere Stimuli. H. maßt sich am Schluß auch an zu wissen, daß die
"Bilder" Allemanns seinem "Haß auf die Umwelt oder sich selbst oder beidem"
entsprächen, und urteilt damit ohne jede Kenntnis über die Person Allemanns.
Natürlich nutzt er diesen Artikel gleichzeitig für seine Verleumdungskampagne
gegen den V. ... Auf diese infame und gleichzeitig billige Art und Weise versucht H. -
offensichtlich als Mit-streiter Allemanns in Sachen Werteabbau, - den V. u.a., die auf
den Skandal aufmerksam machen, zum Schuldigen zu erklären. Jeder dumme
Kauf-hausdieb kennt diesen Trick, durch den Ausruf "Haltet den Dieb!" von seinem
eigenen Vorgehen abzulenken.
672
1. Dem Kläger wird gestattet, binnen 2 Monaten
673
674
675
676
nach Rechtskraft des obsiegenden Urteils auf Kosten der Beklagten den Tenor,
soweit der Kläger obsiegt, in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, der
Süddeutschen Zeitung und in der Hannoverschen Zeitung zu veröffentlichen.
677
1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Klä-
678
679
680
681
ger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,-- DM zu zahlen.
682
1. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger
683
684
Auskunft über diejenigen Personen und Insti-tutionen zu erteilen, an die die
Broschüren "Richtigstellung und Analyse" sowie "Eine Stu-die zu modernen Formen
der Inquisition" ver-sandt oder ausgehändigt wurden.
685
Gegen das ihnen am 9. November 1994 (Bl. 221 Ur-teilsband) zugestellte Urteil haben
die Beklagten am 8. Dezember 1994 Berufung eingelegt (Bl. 828 d. A.) und diese nach
Fristverlängerung bis zum 10. Februar 1995 (Bl. 852 d. A.) in einem weiteren
Schriftsatz begründet, der an diesem Tage bei Gericht eingegangen ist. Im Termin zur
mündlichen Verhandlung vom 8. August 1995 (Bl. 1103 d. A.) haben die Beklagten
folgendes er-klärt:
686
Zum Antrag Ziffer 2 (15):
687
688
"1.
689
690
Die Beklagten persönlich sind nicht mehr im Besitz der Broschüren 'Richtigstellung
und Analyse' und 'Eine Studie zu modernen Formen der Inquisition', die die
Prozeßbevollmächtigten als Anlage B 19 und B 20 dem Senat vorgelegt haben.
691
692
2.
693
694
Die Beklagten erklären ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Klarstellung, daß
sie die streitgegenständliche Äußerung nicht mehr weiter-verbreiten werden, nämlich:
695
696
697
698
"'Er hält sich daher in keiner Weise an die an ihn von der E. ergangenen Auffor-
derung, das den V. diffamierende Materi-al nicht weiter zu verbreiten'."
699
Zum Antrag Ziffer 2 (52):
700
701
"Hierzu erklären die Beklagten, daß sie in Zukunft nicht mehr, wie in der
streitgegenständlichen Behauptung wiedergegeben, äußern werden, daß der Kläger
selbst 'jedes Gesprächsangebot des V.' ablehnte, sondern daß zu keinem Zeitpunkt
eine ernste Gesprächsbereitschaft des Klägers bestanden habe."
702
Zum Antrag Ziffer 2 (55):
703
704
"Die Beklagten werden das 'Yeti-Zitat' in bezug auf den Kläger nicht mehr
verwenden."
705
Daraufhin haben die Parteien die Anträge zu Ziff. 2 (15), (52) und (55)
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und insoweit wechselseitige
Ko-stenanträge gestellt.
706
Im übrigen beantragen die Beklagten,
707
708
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Ur-teils die Klage abzuweisen,
709
sofern sie nicht in erster Instanz anerkannt wurde und die Beklagten entsprechend
ihrem Anerkenntnis verurteilt worden sind.
Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihren erstin-stanzlichen Sachvortrag und
legen im einzelnen dar, warum sie die Klage bereits aus Rechtsgründen nicht für
begründet halten.
710
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung der Be-klagten.
711
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil; hierzu trägt er im einzelnen vor.
712
Im Wege der Anschlußberufung bittet der Kläger um (teilweise) Abänderung des
angefochtenen Urteils und beantragt (Bl. 929 ff. d. A.),
713
1. die Beklagten zu 1), 2) und 3) zu verurtei-
714
715
716
717
len, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen
Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
- im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jah-ren - zu unterlassen, nachfolgende
Äußerungen aufzustellen oder zu verbreiten:
718
Von W. ist bekannt, daß er von H. H. ...
719
720
721
722
723
seit geraumer Zeit gezielt mit verleum-derischem Material über den V. versorgt
wird.
724
Sowohl die beklagte Zeitung als auch die
725
726
727
728
729
"Tagesthemen" folgten in Aufbau, Inhalt und Machart der gezielten Diffamierungs-
strategie eines gewissen H.. Auch dessen gesammelte Verleumdungen, die er in
Form einer Broschüre herausgegeben hat, sind bereits zweimal gerichtlich
untersagt.
730
Der Verteilung war vorausgegangen, daß H.
731
732
733
734
735
auf dem Jugendschutztag am 08.10.1991 in Karlsruhe als einer der
Hauptreferenten seine Redezeit dazu mißbraucht hatte, in bewußt und gezielt
verleumderischer Weise den V. in der Öffentlichkeit (vor ca. 2.500 Zuschauern)
schwerstens zu diffa-mieren.
736
Um den gegen ihn in Deutschland anhängi-
737
738
739
740
741
gen Gerichtsprozeß zu unterlaufen, ließ H. diese Broschüre in Österreich heraus-
geben, wo er eng mit einer gewissen S. Valentin vom Referat für
Weltanschauungs-fragen der Erzdiözese Wien vernetzt ist. Die inzwischen
verbotene Broschüre gibt im Titel vor, über den V. sachlich zu in-formieren. In Tat
und Wahrheit verbreitet H. mit dieser Hetzschrift ausschließlich erlogenes Material
einiger Aktivisten der linksextremen Szene, ...
742
Da H. jedoch seine "Informanten" aus der
743
744
745
746
747
linksextremen Züricher Subkultur schlecht als seriöse Zeugen für seine Verleum-
dungen anführen kann, braucht er einen vertrauenswürdigen Garanten. ... In der
Schrift macht H. eine Unzahl schwerst ehr- und persönlichkeitsverletzender Aus-
sagen über den V. und andere im EV. verbundene Schwestervereine. Das
Landes-gericht Wien hat nun in einer Entschei-dung vom 30.12.1991 die
Verbreitung von 26 (von 28 eingeklagten) Passagen der er-wähnten Schrift
untersagt. Das Bezirksge-richt von Unterrheintal, Kanton St. Gal-len, hat mit
Verfügung vom 31.12.1991 den Vertreibern der Broschüre verboten, die-se "in
irgendeiner Art selbst oder unter Mithilfe von Dritten zu vertreiben".
748
Das jedenfalls ist das Ziel H.s, der hin-
749
750
751
752
753
terhältiges, verlogenes und ehrverletzen-des Vorgehen meint, wenn er von "öffent-
licher Kritik" spricht. Allein zu diesem Zweck nutzt er den Zugang seiner Dienst-
stelle zu den Massenmedien hemmungslos aus.
754
Diese massiv ehrverletzenden und haltlo-
755
756
757
758
759
sen im Bild erkennbaren Fragmente aus dem Brief von G. sind eine
schlaglichtartige Wiederholung der rufmörderischen Verleum-dungen H.s.
760
Die von H. kolportierten Lügenkonstruk-
761
762
763
764
te über die seriöse psychologische/päd-agogische Arbeit des V. sind nichts an-
deres als propagandistisch aufbereitetes und juristisch gewaschenes Material des
linksextremen Sprengels "Psychostroika".
765
1. Den Beklagten zu 1) zu verurteilen, es bei Mei-
766
767
768
769
dung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu
500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - im Wiederholungsfall
bis zu 2 Jahren - zu unter-lassen, nachfolgende Äußerungen aufzustellen oder zu
verbreiten:
770
Seit nunmehr 2 Jahren führt er eine aus
771
772
773
774
775
dem Untergrund lancierte und medienwirk-sam verstärkte Diffamierungskampagne
ge-gen den V. und die anderen Mitgliedverei-ne des Europäischen Verbandes zur
Förde-rung der psychologischen Menschenkenntnis (EV.). Für diese Kampagne,
für die er keine Mittel scheut, auch nicht die un-lautersten, stehen H. offensichtlich
die finanziellen Mittel und Möglichkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland
(E.) zur Verfügung.
776
Die Graswurzelstrategie als der zweiten
777
778
779
780
781
Anschauung, zu der H. sich bekennt, hat die Zerstörung der bewährten
Werteorien-tierung unserer Gesellschaft über "basis-organisierte" Bürgerinitiativen
zum Ziel.
782
Als Graswurzelstratege versucht H. in
783
784
785
786
787
seiner Rolle als Mann der Kirche seine marxistische Gesellschaftskritik krampf-haft
zu vertuschen mit sichtlich bemühtem Zurschaustellen seiner Religiosität.
788
An anderer Stelle bedauert der Graswur-
789
790
791
792
793
zelstratege H. das Schwinden des revolu-tionären Impulses in den vergangenen
20 Jahren.
794
Das schmutzige Vorgehen H.s ist in sei-
795
796
797
798
799
ner Methode mit "Geldwäscherei" zu ver-gleichen. Er läßt die vom V. eingeklagten
"Psychostroika"-Materialien u.a. durch oben genannte Institutionen weiter ver-
breiten. Dadurch, daß dieselbe Informa-tion dann einen anderen Briefkopf trägt, ist
der ursprüngliche Absender nicht mehr zu erkennen. Die jeweiligen Empfänger er-
halten auf diese Weise den Eindruck, sie hätten ernstzunehmendes Material
bekom-men. Der damit erzielte Multiplikations-effekt nach dem Schneeballsystem
verfehlt seine Wirkung selten.
800
Die Haltung H.s und sein Vorgehen sind an
801
802
803
804
805
Zynismus und Menschenverachtung kaum zu überbieten. H. läßt keinen Zweifel
daran, daß er gegen den V. einen Vernichtungs-krieg eingeleitet hat und ihn bis
zur letzten Konsequenz durchzusetzen gedenkt. In faschistischer Manier und mit
grauen-haften Bildern heizt er die Progromstim-mung gegen den V. und seine
Teilnehmer an.
806
bezieht sein Material über den V.
807
808
809
810
811
fast ausschließlich aus den linksextremen und politisch-homosexuellen Kreisen in
Zürich.) Oder gibt er es sogar in Auf-trag? (Wert und Gehalt dieses Materials wurde
von ihm nie überprüft, was auch nicht in seinem Ansinnen stand.) Im Ge-genteil: Er
gab "Psychostroika" Anweisun-gen, wie sie strategisch gegen den V. vorzugehen
hätten.
812
Bei diesem Treffen - und offensichtlich
813
814
815
816
817
auch an weiteren Zusammenkünften - wurden die nächsten strategischen Schritte
in der Hetzkampagne gegen den V. abgespro-chen.
818
Dabei schreckt er auch nicht davor zu-
819
820
821
822
823
rück, übelste Verleumdungen und schwerst ehrverletzende Aussagen
unhinterfragt und unüberprüft zu kolportieren, sowie weite-re selbst in die Welt zu
setzen, um sei-nen ideologischen Gegner zu vernichten.
824
825
Seine ganze Argumentation beruht auf ei-
826
827
828
829
nem anonymen Bericht eines ehemaligen Mitgliedes der ZFSL, den er als Realität
verkauft, ohne ihn wissenschaftlich zu überprüfen.
830
Seine Methoden der Erkenntnisgewinnung
831
832
833
834
835
bezüglich des V. sind ebenso unwissen-schaftlich und ungenau, wie man es nach
seinen bisherigen Veröffentlichungen über Psychotherapie erwarten durfte... Die
von ihm benutzten Quellen müssen als dubios eingestuft werden. Er beschränkt
sich darauf, anonyme, parteiische Quellen zu benutzen, und verletzt so auf das
Gröbste die wissenschaftliche Sorgfaltspflicht.
836
Wie schon im Abschnitt über die politi-
837
838
839
840
841
sche Zielsetzung H.s genau dargestellt wurde, ist H. nach eigenen Aussagen ein
ehemaliger 68-er und Vertreter der vulgär-anarchistischen "Graswurzeltheo-rie"
mit engem Kontakt zu linksextremen Kreisen.
842
Seine hinterhältige Vorgehensweise zeigt
843
844
845
846
847
sich an folgendem Beispiel: Ein langjäh-riges V.-Mitglied, Vizedirektor eines
großen Schweizer Unternehmens, nahm ei-nen Berliner Vortrag H.s, in dem der V.
auf das übelste diffamiert wurde, zum An-laß, sich beim Kirchenamt der Ev. Kirche
in Deutschland über diese Unverschämt-heit zu beschweren. Gleichzeitig ersuchte
er Vertreter der Ev. Kirche, zum Verhal-ten H.s Stellung zu nehmen. Der Autor
verwies in seinem Brief desweiteren auf die unwissenschaftlichen und
fahrlässigen Quellen des Vortrages, die H. vom oben genannten Verein
"Psychostroika" erhalten hat. Ebenso wurde der Hauptaktivist die-ser Gruppierung
charakterisiert, ohne daß sein Name genannt wurde. Dieses Schrei-ben wurde,
vermutlich entsprechend den Gepflogenheiten auf dem Dienstweg an H.
weitergeleitet. Wenig später wurde inte-ressanterweise von D. O. in Zürich (!) auf
dieses persönliche Schreiben an den Vorgesetzten von H. in infamerweise Bezug
genommen. In einem Brief an den Arbeitge-ber (!) des V.-Mitglieds versuchte O. ,
dieses und den V. zu diskreditieren. H. verdreht so eine gegen ihn gerichtete,
berechtigte Beschwerde in ihr Gegenteil, indem er seinen Gesinnungsgenossen
O. ei-ne weitere zerstörerische Attacke gegen den V. reiten läßt.
848
Betrachtet man die bisher genannten Bei-
849
850
851
852
853
spiele, entsteht ein Bild der von H. vertretenen Graswurzelstrategie: Es wer-den
beliebig Behauptungen aufgestellt und verbreitet, Tatsachen werden verdreht
wiedergegeben, es werden Arbeitsverhält-nissse gestört, Berufsverbote angestrebt
und deren Durchsetzung aktiv unter-stützt.
854
Bewußt emotionalisierend reißt er Zita-
855
856
857
858
859
te aus Briefen von Teilnehmern des V. aus ihrem Zusammenhang, übergeht jegli-
chen Persönlichkeitsschutz (Briefgeheim-nis), um damit zu behaupten, daß
"innere Feinde angegriffen und abgewertet" werden würden.
860
Welche Ziele verfolgt H. it seiner ge-
861
862
863
864
865
schichtsverfälschenden Darstellung der Epoche der Aufklärung? Was beabsichtigt
er mit seiner jeder Seriosität und fach-lich qualifizierten substanzentbehrenden
Demagogie gegen die Naturwissenschaft und deren Errungenschaften? Wozu
sein Feld-zug gegen die Psychologie, insbesonde-re die Tiefenpsychologie?
Warum wiegelt er mit tatkräftigem Zuspruch seiner Ge-sinnungsgenossen die
Bürger gegen den V. auf? Welchen Zweck haben die geheimbünd-lerischen
Zusammenkünfte mit dem linken "Netzwerk" im In- und Ausland? Wieviele
Verantwortliche in den Medien gehen kon-form mit H.s Weltanschauung, wie weit
ist der Gleichschaltungsprozeß der Me-dien heute schon fortgeschritten ...? Warum
bedient sich H. menschenverachten-der Methoden aus den dunkelsten Kapiteln
der Kirchengeschichte und gerade auch der jüngeren Zeitgeschichte, indem er
z.B. zum "internen" Gebrauch bestimmte Diffamierungsschriften gegen den V. ver-
faßt und gezielt (an ausgewählte Adressa-ten) verbreitet? Wozu erfindet er Erken-
nungsmerkmale zum "Aufspüren" und "Iden-tifizieren" von Mitgliedern des V. und
den Teilnehmern seiner Veranstaltungen? Wozu diffamierende
Personenregistrierung nach Stasi-Manier und gezieltes Versenden von
diffamierendem Material an Arbeitge-ber? Wozu de facto Berufsverbot - gegen alle
verfassungsmäßigen Freiheitsrechte? Wozu tarnt H. sich und seine wahren Zie-le,
wenn er sich in der Öffentlichkeit als "bieder", "fortschrittlich", "groß-herzig",
darstellen läßt? Welche Ziele verfolgt dieser janusköpfige Inquisitor wirklich?
Wozu fügt er bewußt und gezielt - dazu noch lachend wie im NDR - Hunder-ten
von integren sozialpräventiv tätigen Bürgern allerschwersten Schaden zu?
866
867
868
869
Es gibt einen Dokumentarfilm über den "Kongo-Müller".
870
871
872
873
Der hat lachend sein Handwerk verrichtet ...
874
Zur Begründung seiner Anschlußberufung trägt der Kläger im einzelnen vor (Bl. 937 ff.
d. A.).
875
Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Anschlußberu-fung des Klägers.
876
Wegen der gesamten weiteren Einzelheiten des beider-seitigen Parteivorbringens wird
auf den vorgetragenen Inhalt der in dem Berufungsverfahren gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen. Die von den Parteien zu den Akten gereichten
Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Dies gilt auch für die
beige-zogenen Akten 27 0 842/90 LG Berlin = 9 U 7151/91 KG Berlin, 17 0 599/91 LG
Stuttgart = 4 U 42/92 OLG Stutt-gart, 2 0 1309/91 LG Rottweil = 4 W 10/92 OLG
Stuttgart sowie 242 Js 30393/92 StA München.
877
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
878
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Anschlußberufung
des Klägers ist dagegen unbegründet.
879
1.
880
Die Beklagten haben in erster Instanz die geltend gemachten Unterlassungsansprüche
teilweise anerkannt (vgl. Bl. 728 ff. und Bl. 753 ff. d. A.); dies betrifft die Klageanträge
zu 1 (3), (6), (9), (12), (15) durch die Beklagten zu 1) bis 3) sowie den Klageantrag zu 2
(15), (34) und (57) durch die Beklagte zu 1).
881
Im Verhandlungstermin vom 8. August 1995 (Bl. 1193 ff. d. A.) ist der Klageantrag zu 2
(15), (52) und (55) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
882
2.
883
Soweit die Unterlassungsansprüche des Klägers von der Beklagten nicht anerkannt
worden sind, erweist sich die Klage als nicht begründet; die Berufung der Beklagten
hat deshalb im Rahmen der in dem Berufungsverfahren ge-stellten Sachanträge
Erfolg; demgegenüber erweist sich die Anschlußberufung, mit der der Kläger einen
Teil der vom Landgericht abgewiesenen Klageanträge weiterver-folgt, als nicht
begründet.
884
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
885
a)
886
Gegenstand der Unterlassungsansprüche des Klägers sind zwei Schriften, die sich -
aus der Sicht der Beklag-ten - u.a. mit dem Kläger und seinen Veröffentlichungen
(Thesen) über den V. beschäftigen. Der Beitrag "Eine Studie zu den modernen Formen
der Inquisition - zu H. H." aus dem Jahre 1991 beschäftigt sich ausschließlich mit der
Person des Klägers, seiner vermeintlichen politischen Zielsetzung sowie seinen
wissenschaftlichen Thesen. Die Einleitung zu dieser Schrift macht deut-lich, daß "die
inquisitorische Vorgehensweise H. s bei der Diffamierung der Tiefenpsychologie, bei
der Entwer-tung der Wissenschaft oder sein Mißbrauch religiöser Impulse des
Menschen sowie sein gespaltenes Verhältnis zur Wahrheit ... im einzelnen dargestellt
und unter-sucht" werden sollen. Demgegenüber behandelt die von den Beklagten zu
1) bis 3) im Jahre 1992 herausgegebene Schrift "Richtigstellung und Analyse des
Beitrags über den Verein zur Förderung der Psychologischen Menschen-kenntnis V. in
den ARD-'Tagesthemen' vom 9.1.1992" kri-tisch die Aussagen des Fernsehbeitrags
("Dieser Beitrag verletzt aufgrund seiner tatsachenwidrigen und ehrver-letzenden
Aussagen in krasser Weise die Verpflichtung der ARD als öffentlich-rechtlicher Anstalt
zu sachge-rechter und objektiver Berichterstattung. Er vermittelt - gerade auch in
Verbindung mit der Eingangs- und Endmoderation durch den als seriös geltenden
Moderator Wickert - ein völlig falsches, die Tatsachen entstel-lenden und den
Zuschauer irreführendes Bild über Wesen und Tätigkeit des V."; Einleitung Seite 3).
887
Das Landgericht hat die auf Unterlassung gerichteten Anträge weitgehend
abgewiesen; zur Begründung hat es im Ausgangspunkt entscheidend darauf
abgestellt, ob es sich bei den inkriminierten Äußerungen um (unwahre)
Tatsachenbehauptungen oder (zulässige) Meinungsäußerun-gen handelt.
Meinungsäußerungen, so hat das Landgericht im einzelnen dargelegt, stünden
grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG, da es für eine freiheitli-che
demokratische Gesellschaftsordnung unerläßlich sei, geistige Wirkung durch
Meinungsäußerung auf die Umwelt zu entfalten sowie meinungsbildend und
überzeugend zu wirken (BVerfG, NJW 1983, 1415). Die Grenze des Grund-rechts auf
Meinungsfreiheit stelle das Persönlichkeits-recht des Betroffenen dar; dieses sei
verletzt, wenn durch die Kundgabe einer bestimmten Meinung die Grenze zur
sogenannten Schmähkritik überschritten werde (Ur-teil, Seite 74). Von wesentlicher
Bedeutung sei aber, "ob und inwieweit der Betroffene selbst an dem Prozeß der
öffentlichen Meinungsbildung teilgenommen" habe; soweit er sich nämlich aus
eigenem Entschluß den "Be-dingungen des Meinungskampfes" unterworfen und sich
da-durch teilweise seiner geschützten Privatsphäre begeben habe, seien "die
Anforderungen an die Rechtswidrigkeit einer Meinungsäußerung höher als im Bereich
des nicht-öffentlichen Meinngskampfes" (Urteil, Seite 76).
888
Dieser rechtliche Ausgangspunkt, dem der Kläger im we-sentlichen zustimmt, ist
jedoch im vorliegenden um ei-nen wesentlichen Aspekt zu erweitern, auf den der
Senat in der mündlichen Verhandlung vom 8. August 1995 hinge-wiesen hat:
889
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 20. Juni 1995 (15 U 6/95) dargelegt, daß
die Veröffentlichungen des Klägers nicht nur unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG
stehen, sondern auch unter dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaft und
890
Forschung) zu beurteilen sind; denn "Forschung" im Sinne des Art. 5 Abs. 3 ist jede
"geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in metho-discher, sytematischer und nachprüfbarer
Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen" (BVerfGE 35, 79, 113). Diesen Kriterien
genügen aber, wie der Senat in seinem Urteil vom 20. Juni 1995 bereits dargelegt hat,
die Veröffent-lichungen des Klägers, die sich mit den Zielen und dem Wirken des V.
(kritisch) auseinandersetzen.
b)
891
In gleicher Weise können aber auch die Beklagten sich hinsichtlich der beiden
inkriminierten Schriften auf das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 GG berufen; denn soweit
sie sich in den beiden genannten Beiträgen kritisch mit der Person des Klägers und
seinen "Thesen" zum V. beschäftigen, geschieht dies ebenfalls in "methodischer,
systematischer und nachprüfbarer Weise". Dabei steht erkennbar das Ziel im
Vordergrund, die sachlichen Aussagen des Klägers über den V. zu wider-legen und
seine Qualifiktion als "kompetenter Wissen-schaftler" in Zweifel zu ziehen.
892
Für die Beurteilung der inkriminierten Äußerungen be-deutet dies aber:
893
Die Aussagen der Beklagten in den beiden Schriften sind als Bestandteil eines
Beitrages zur öffentlichen Aus-einandersetzung über den V. zu werten; deshalb muß
dem inkriminierten Text in seinem "Gesamtgehalt" besondere Beachtung geschenkt
werden.
894
Wird aber der (jeweilige) Kontext, in den die inkrimi-nierten Äußerungen gestellt
worden sind, hinreichend beachtet, so erweisen sich die vom Landgericht unter-sagten
Äußerungen, soweit die Verurteilung nicht auf einem Anerkenntnis der Beklagten
beruht, jedoch als zu-lässig; insbesondere kann - entgegen der vom Kläger im
Schriftsatz vom 11. September 1995 (Bl. 1108 ff. d. A.) weiterhin vertretenen
Auffassung - nicht von einer (un-zulässigen) Schmähkritik durch die Beklagten
ausgegan-gen werden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß in den
inkriminierten Aussagen, soweit sie eine nega-tive Wertaussage über den Kläger
enthalten, auch keine "verdeckten" Behauptungen gesehen werden können. Da es
sich, wie dargelegt, bei den Schriften der Beklagten um Beiträge der Wissenschaft und
Forschung handelt, ist im Hinblick auf den durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährten Schutz
der Meinungs(Forschungs)freiheit bei der Annahme solcher "verdeckten" Aussagen
Zurückhaltung geboten. Insoweit verweist der Senat vor allem auf BGH, NJW 1987,
1398 ("Kampfanzug unter der Robe"), der hierzu folgendes ausführt:
895
896
897
"Bei der Annahme solcher 'verdeckter' Aus-sagen ist besondere Zurückhaltung
geboten, um die Spannungslage zwischen Ehrenschutz und Kritikerfreiheit nicht
einseitig zu La-sten der letzteren zu verschieben. So darf der Tatrichter nicht schon
den allgemeinen negativen Eindruck, der sich aus mehreren nachteiligen
Einzelaussagen ergibt, für eine zusätzliche Äußerung mit eigenständigem 'ver-
deckten' Tatsacheninhalt nehmen; er muß sich vielmehr an den Text und die durch
ihn fest-gelegte Gedankenführung halten".
898
3.
899
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze des BHG, von denen abzuweichen
kein Anlaß besteht, ergibt sich für die in dem Berufungsverfahren (noch) streitigen
Klageansprüche des Klägers - zur besseren Übersicht in der Reihenfolge der
(erstinstanzlichen) Klageanträge - folgendes:
900
* Antrag zu 1 (1)
901
Diesen Unterlassungsantrag hat das Landgericht abgewie-sen, weil es sich um eine
zulässige Meinungsäußerung der Beklagten handele (Urteil, Seite 77). Hiergegen
wendet sich der Kläger mit seiner Anschlußberufung (Bl. 929: "Von W. ist bekannt, daß
er von H. H. seit gerau-mer Zeit gezielt mit verleumderischem Material über den V.
versorgt wird").
902
Das Landgericht hat zutreffend entschieden.
903
Die inkriminierte Äußerung ist Teil der Ziff. 5.3 der Schrift "Richtigstellung und
Analyse", Seite 22; dort heißt es im 1. Absatz:
904
905
906
"Für die äußerst diffamierenden Aussagen des Moderators werden nacheinander
Pseudobelege produziert, die scheinbar unabhängig vonein-ander sind. Als erster
nimmt Peter Wittemann von der Aktion Jugendschutz (AJS) zum V. Stellung. Von W.
ist bekannt, daß er von H. H., Referent der Evangelischen Zentralstelle für
Weltanschauungsfragen (EZW) seit geraumer Zeit gezielt mit verleumderischem
Material über den V. versorgt wird. Dieses Materi-al wurde von einer kleinen
linkssubversiven Gruppierung in Zürich, die sich bezeichnen-derweise
'Psychostroika' nennt, erstellt und an H. (sowie andere Stellen in Deutschland, die
sich mit Weltanschauungsfragen befas-sen) gezielt verschickt. Die Verbreitung der
in diesem Material enthaltenen Diffamie-rungen ist längstens durch zwei Instanzen
in der Schweiz gerichtlich untersagt. Un-geachtet dieser Tatsache wird das Material
weiterverbreitet. Über die Hintergründe und die zerstörerische Tätigkeit sowohl von
'Psy-chostroika' als auch von H. wird weiter unten ausführlich die Rede sein. W.
selbst hat sich nie ein eigenes Bild vom V. gemacht, obwohl ihn dieser
umfangreiche Literatur zur Verfü-gung stellte. W. fungiert gewissermaßen als
Sprachrohr für 'Psychostroika' und H.. Für den Zuschauer allerdings liegt aufgrund
von W.s Darstellung der Schluß nahe, daß sich ein Vertreter der 'AJS' zu Fragen
des Jugend-schutzes und der Jugendgefährdung sachlich und kompetent äußert
und daß darüber hinaus die Institution (AJS) gesamthaft hinter sei-nen
verleumderischen Äußerungen stünde, ob-wohl sie ausschließlich auf gerichtlich
ver-botenem Lügenwerk beruhen."
907
Wird die inkriminierte Äußerung, was geboten ist, in ihrem Gesamtbezug gesehen, in
den sie gestellt ist, so handelt es sich um die (substanzarme) Bewertung von
Vorgängen; dabei ist die beanstandete Äußerung der Beklagten gleichsam die
Quintessenz dessen, was in der vorstehend wiedergegebenen Gesamtaussage dem
Leser als Belege dafür geboten wird, daß "für die äußerst diffa-mierenden Aussagen"
908
des Moderators "Pseudobelege pro-duziert (werden), die scheinbar unabhängig
voneinander sind".
Die Beklagten haben in dem vorliegenden Rechtsstreit substantiiert vorgetragen (Bl.
504 d. A.), daß W. am 16. Oktober 1991 eingeräumt habe, den Kläger "gut" zu kennen
"und von ihm auch Informationsmaterial über die Beklagten erhalten zu haben".
Darüber hinaus ergibt sich aus der Schrift Nr. 61/1991, die Teil der Werk-mappe
("Sekten, religiöse Sondergemeinschaften, Weltan-schauungen") ist, daß der von dem
Kläger verfaßte Text "in Zusammenarbeit mit der Zürcher Betroffeneninitiati-ve
'Psychostroika' ..." entstand. Durch Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 28.
Februar 1990 (Anlage B 31) war aber u.a. auch der Psychostroika die Behauptung und
Verbreitung von den V. betreffenden Aussagen unter-sagt worden. Es ist auch unter
dem Blickwinkel des Art. 5 Abs. 3 GG nicht zu beanstanden, wenn die Beklagten die
Weitergabe von Material der "Psychostroika" als "gezielte" Versorgung "mit
verleumderischem Material über den V." bezeichnen; darin liegt keine Schmähung des
Klägers, da schon die Gesamtaussage deutlich macht, daß dem Leser hier
ausreichend Tatsachen mitgeteilt werden, um ihm eine eigene kritische Beurteilung zu
er-möglichen.
909
* Antrag zu 1 (2)
910
Das Landgericht hat diesen Antrag als unbegründet zu-rückgewiesen; hiergegen
wendet sich der Kläger mit sei-ner Anschlußberufung. Er beantragt (Bl. 929 d. A.), den
Beklagten folgende Äußerung zu untersagen:
911
912
913
"Sowohl die beklagte Zeitung als auch die 'Tagesthemen' folgten in Aufbau, Inhalt
und Machart der gezielten Diffamierungsstrategie eines gewissen H.. Auch dessen
gesammelte Verleumdungen, die er in Form einer Broschüre herausgegeben hat,
sind bereits zweimal ge-richtlich untersagt."
914
Dieser inkriminierte Text findet sich auf Seite 34 der "Richtigstellung" unter der
Überschrift "Welcher Quel-len bedienen sich Wickert und Rüther?". Die inkrimi-nierte
Äußerung steht in unmittelbaren Zusammenhang mit den nachfolgenden Aussagen:
915
916
917
"Die abstrusen Konstrukte von H.s verbote-nem Machwerk bilden die
Regieanweisungen und Füllmaterial für den gesamten 'Tagesthe-men'-Beitrag. H.
findet allerdings in den 'Tagesthemen' keine ausdrückliche Erwähnung bzw.
Nennung. Das liegt vermutlich daran, daß die Verbreitung seiner Broschüre bereits
zweimal gerichtlich untersagt ist. Aufgrund seiner massiven Ehrverletzungen mußte
er per-sönlich mehrfach verklagt werden."
918
Der Kläger meint (Bl. 941 d. A.), die "Behauptung" der Beklagten sei "zumindest durch
ihre Unvollständigkeit unrichtig"; denn keines der Verfahren habe sich gegen ihn
919
gerichtet. Das aber werde dem Leser anders darge-stellt.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsan-spruch nicht zu; einer
"Klarstellung" durch die Beklag-ten bedarf es nicht:
920
Die Beklagten haben hier unwidersprochen vorgetragen (Bl. 505 d. A.), daß sich die
inkriminierte Passage ("seine Broschüre") erkennbar auf die Werkmappe Nr. 61
bezieht. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung lagen aber Unterlassungstitel vor, die sich
allerdings nicht un-mittelbar gegen den Kläger richteten (vgl. einstweilige Verfügung
des Landesgerichts Wien vom 27.12.1991 - Anlage B 48; einstweilige Verfügung des
Bezirksgerichts Unterrheintal, Kanton St. Gallen, vom 30. Dezember 1991, Anlage B
53; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. April 1992, Anlage B 52), die
aber Äuße-rungen des Klägers betrafen, die Gegenstand der von ihm verfaßten Schrift
sind. Auf diesen Zusammenhang wird in den Entscheidungen auch hingewiesen.
921
Die beanstandete Äußerung der Beklagten läßt nicht den Schluß zu, dem Kläger sei
die Verbreitung "seiner" Bro-schüre gerichtlich untersagt worden. Das Schwergewicht
der Aussage liegt vielmehr in dem - äußerungrechtlich nicht zu beanstandenden -
Vorwurf der Beklagten, man habe den Kläger in der ARD-Sendung "vermutlich" nur
deshalb nicht namentlich genannt, weil die Verbreitung "seiner" Broschüre gerichtlich
untersagt worden sei. Das ist eine unter dem Blickwinkel des Art. 5 Abs. 3 GG
zulässige Bewertung, die der Kläger hinnehmen muß.
922
* Antrag zu 1 (3)
923
ist infolge eines Anerkenntnisses erledigt.
924
* Antrag zu 1 (4)
925
Den Unterlassungsantrag zu 1 (4) hat das Landgericht als unbegründet
zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anschlußberufung. Sie
ist nicht begründet; das Landgericht hat zutreffend entschieden.
926
Die inkriminierte Äußerung kann wiederum nur in dem Kontext gesehen werden, in
den sie gestellt ist; inso-weit heißt es Seite 34 der "Richtigstellung":
927
928
929
In dem gefilmten Ausschnitt der Pressemittei-lung stellt H. sich selbst in
unglaublicher Verdrehung der Tatsachen als Opfer einer Kampagne des V. gegen
ihn dar. Er versucht, dieser Realitätsverkehrung mit einem Flug-blatt, in dem der V.
über H. s Vernichtungs-feldzug und den diesbezüglichen Hintergrund informiert,
den Anschein von Wahrheit zu ver-leihen. H. verschweigt in der Pressemittelung
wohlweislich, daß der V. durch dessen Vorge-hen gezwungen war, dieses Flugblatt
herauszu-geben. Der Verteilung war vorausgegangen, daß H. auf dem
Jugendschutztag am 8.10.1991 in Karlsruhe als einer der Hauptreferenten seine
Redezeit dazu mißbraucht hatte, in bewußt und gezielt verleumderischer Weise den
V. in der Öffentlichkeit (vor ca. 2.500 Zuhörern) schwerstens zu diffamieren. Allein
dadurch, daß er ihn im Zusammenhang mit dem Tagungs-thema ("Heilslehren,
930
Psychokulte, Jugendsek-ten") brachte, brandmarkte er einen seriösen
wissenschaftlichen Verein als Sekte. Sowohl durch die verleumderischen Inhalte,
als auch durch die Art und Weise des Vortrags hetz-te er die Tagungsteilnehmer
gegen die auf der Veranstaltung anwesenden Mitglieder des V. auf. Dies führte so
weit, daß in den anschließenden Arbeitsgruppen V.-Mitglieder kein Gehör mehr
fanden, teilweise sogar aus-geschlossen wurden. Ihre schriftlichen Ver-
lautbarungen wurden zerrissen ..."
Der Schwerpunkt der inkriminierten Äußerung ("Der Ver-teilung ... schwerstens zu
diffamieren") liegt wiederum in einer kritischen Bewertung von Vorgängen, die dem
Leser mitgeteilt werden und aus denen die Beklagten ihr negatives Werturteil ableiten.
Die Aussage der Be-klagten stellt keine Schmähkritik dar, weil sie - auch für den Leser
erkennbar - auf die Bekämpfung der von dem Kläger vertretenen Ansicht über den V.
ausgerichtet ist.
931
* Antrag zu 1 (5)
932
Den Unterlassungsantrag zu 1 (5) hat das Landgericht zurückgewiesen; das nimmt der
Kläger so hin.
933
* Antrag zu 1 (6)
934
Dieser Antrag ist infolge Anerkenntnisses der Beklagten erledigt.
935
* Antrag zu 1 (7)
936
Diesen Antrag hat das Landgericht als unbegründet zu-rückgewiesen; dies nimmt der
Kläger so hin.
937
* Antrag zu 1 (8)
938
Das Landgericht hat diesen Unterlassungsantrag als unbegründet zurückgewiesen;
dies ist Gegenstand der An-schlußberufung (Bl. 930 d. A.).
939
Die inkriminierte Äußerung ist Teil eines größeren Textabschnitts (vgl.
"Richtigstellung" Seite 35), der Gegenstand der Klageanträge zu 1 (5), (6), (7) und (8)
ist. Der Antrag zu 1 (6) ist von den Beklagten aner-kannt worden und außer Streit; im
Rahmen der Erörterun-gen zu dem vorliegenden Klageantrag zu 1 (8) haben die
Parteien vor dem Landgericht übereinstimmend erklärt (vgl. Bl. 737 d. A.), daß "die
Verbreitung der besagten Broschüre in Teilbereichen durch eine einstweilige Ver-
fügung verboten" worden sei. Dieses Verbot sei inzwi-schen durch Beschluß
derselben Instanz aufgehoben wor-den. Dieser Beschluß wiederum sei "angefochten"
worden. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat darüber hinaus erklärt, "daß
angesichts der veränderten Sachla-ge dieser Satz nicht wiederholt werde.
Ursprünglich sei die Behauptung richtig gewesen."
940
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil ange-nommen, daß eine
Wiederholungsgefahr für den Klagean-trag 1 (8) Satz 2 nicht bestehe (Urteil, Seite 91),
es sich im übrigen bei der inkriminierten Äußerung um eine (zulässige)
Meinungsäußerung handele. Dem ist beizu-treten.
941
Die Beklagten haben in ihrer Klageerwiderung Seite 271 ff (Bl. 557 ff. d. A.) im
einzelnen dargelegt, worauf sich ihre Aussage ("Um den gegen ihn in Deutschland
anhängigen Gerichtsprozeß zu unterlaufen, ließ H. ...") stützt. Diese Darstellung ist von
dem Kläger nicht substantiiert widerlegt worden. Eine unrichtige Tatsa-
chenbehauptung ist von dem Kläger daher auch nicht hin-reichend dargetan. Hinzu
kommt, daß das Schwergewicht der inkriminierten Aussage, worauf ersichtlich auch
die Anschlußberufung (Bl. 938 ff. d. A.) abstellt, in einer Bewertung liegt ("Die
inzwischen verbotene Broschüre gibt im Titel vor, über den V. sachlich zu informieren.
In Tat und Wahrheit verbreitet H. mit dieser Hetz-schrift ausschließlich das erlogene
Material einiger Aktivisten der linksextremen Szene"). Diese ist indes nicht unzulässig,
insbesondere keine Schmähkritik: Die Äußerung ist (auch) für den Leser erkennbar
nicht auf eine "persönliche Kränkung des Klägers" ausgerichtet, sondern stellt eine im
Rahmen einer öffentlichen Aus-einandersetzung der Parteien über die "richtige" Ein-
schätzung des V. zulässige (negative) Kritik an der wi-ssenschaftlichen Arbeit des
Klägers dar.
942
* Antrag zu 1 (9)
943
In erster Instanz hat die Prozeßbevollmächtigte des Klägers zu diesem Antrag
klargestellt (Bl. 737 d. A.), daß sich der Unterlassungsantrag ("Es muß festgehalten
werden: Die Broschüre wurde weder im Autrag noch mit Kenntnis der
Bischofskonferenzen bzw. evangelischen Kirchen veröffentlicht") nur "auf die
evangelische Kirche beziehe". Hierzu hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten
erklärt, "daß nicht mehr behauptet weden solle, daß er nicht im Auftrag der
evangelischen Kirche handele und daß insoweit der Klageanspruch anerkannt werde"
(Bl. 738 d. A.). Hierüber verhält sich das Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts im
Urteilstenor zu 1 (9); den weitergehenden Unterlassungsantrag hat das Landgericht
abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anschlußberufung (Bl. 930
d. A.).
944
Die Anschlußberufung ist nicht begründet.
945
Die mit dem Anschlußberufungsantrag angegriffene Äu-ßerung betrifft in ihrem Satz 1
("Da H. jedoch seine Informanten aus der linksextremen Züricher Subkultur schlecht
als seriöse Zeugen für seine Verleumdungen anführen kann, braucht er einen
vertrauenswürdigen Garanten") eine zulässige Meinungsäußerung, die keine
Schmähkritik beinhaltet. Dies gilt auch für den nach-folgenden Satz ("In der Schrift
macht H. eine Unzahl schwerst ehr- und persönlichkeitsverletzender Aussagen über
den V. und andere im EV. verbundene Schwesterver-eine").
946
Soweit der Kläger schließlich mit seinem Anschlußberu-fungsantrag zu 1 (9) die
nachfolgende Äußerung angreift
947
948
949
"Das Landesgericht Wien hat nun in einer Ent-scheidung vom 30.12.1991 die
Verbreitung von 26 (von 28 eingeklagten) Passagen der erwähn-ten Schrift
untersagt. Das Bezirksgericht von Unterrheintal, Kanton St. Gallen, hat mit
Verfügung vom 31.12.1991 den Vertreibern der Broschüre verboten, diese 'in
950
irgendeiner Art selbst oder unter Mithilfe von Dritten zu vertreiben'."
erweist sich die Anschlußberufung ebenfalls als nicht begründet; es ist
äußerungsrechtlich nicht zu beanstan-den, wenn die Beklagten, wie der Kläger meint,
einen Hinweis auf das "bloß summarische einstweilige Verfü-gungsverfahren"
unterlassen haben. Die einstweilige Verfügung des Landesgerichts Wien vom
27.12.1991 (Anla-ge B 48) war ebenso ein gerichliches Verbot, dem - bis zu seiner
Aufhebung - uneingeschränkt Folge zu leisten war, wie die einstweilige Verfügung des
Bezirksgerichts Unterrheintal (Kanton St. Gallen) vom 30. Dezember 1991 (Anlage B
53) und der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. April 1992 (Anlage B 52).
Mit der inkriminierten Äußerung haben die Beklagten nicht er-klärt, der Kläger selbst
sei "Partei" dieser einstwei-ligen Verfügungsverfahren gewesen; insoweit bedarf es
deshalb auch keiner Klarstellung.
951
Im übrigen ist es zwar zutreffend, daß die Entscheidung des Landegerichts Wien
zwischenzeitlich aufgehoben wor-den ist. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung war die in-
kriminierte Aussage jedoch zutreffend. Im Hinblick auf die von den Parteien im
Verhandlungstermin vom 22. Fe-bruar 1994 vor dem Landgericht Bonn abgegebenen
Erklä-rungen (Bl. 730 d. A.) kann, worauf bereits zu dem An-schlußberufungsantrag zu
1 (8) hingewiesen worden ist, eine Wiederholungsgefahr für die Zukunft nicht ange-
nommen werden. Die beiden inkriminierten Schriften der Beklagten sind seit Beginn
dieses Prozesses nicht mehr vertrieben worden. Es kann nach dem derzeitigen Sach-
und Streitstand nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagten in Zukunft
"unverändert" über den Stand des Wiener Verfahrens berichten werden, solange
dieses noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
952
* Antrag zu 1 (10)
953
Den Unterlassungsantrag zu 1 (10) hat das Landgericht abgewiesen; er ist
Gegenstand der Anschlußberufung des Klägers (Bl. 931 d. A.). Die inkriminierte
Äußerung
954
955
956
"Das jedenfalls ist das Ziel H.s, der hinter-hältiges, verlogenes und ehrverletzendes
Vor-gehen meint, wenn er von 'öffentlicher Kri-tik' spricht. Allein zu diesem Zweck
nutzt er den Zugang seiner Dienststelle zu den Massen-medien hemmungslos aus"
957
ist eine zulässige Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1, 3 GG). Die Äußerung ist nicht
durch eine persönliche Dif-famierung des Klägers geprägt, sondern zulässiges ne-
gatives Werturteil im Rahmen der öffentlichen Auseinan-dersetzung über den V..
958
* Antrag zu 1 (11)
959
Diesen Unterlassungsantrag hat das Landgericht als un-begründet zurückgewiesen,
was der Kläger hinnimmt.
960
* Antrag zu 1 (12)
961
Dieser Klageantrag ist durch das Anerkenntnis der Be-klagten in der Sache erledigt.
962
* Antrag zu 1 (13)
963
Diesen Unterlassungsantrag hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen; er
ist Gegenstand der An-schlußberufung des Klägers (Bl. 931 d. A.).
964
Der Anschlußberufungsantrag lautet, den Beklagten fol-gende Äußerung zu
untersagen:
965
966
967
"Diese massiv ehrverletzenden und haltlosen im Bild erkennbaren Fragmente aus
dem Brief von Gross sind eine schlaglichtartige Wieder-holung der rufmörderischen
Verleumdungen H. s"
968
Die Anschlußberufung ist nicht begründet, weil es sich bei der inkriminierten Passage
um eine zulässige Bewer-tung der Beklagten handelt, die einen sachlichen Bezug im
vorhergehenden Text (Seite 44) findet:
969
970
971
"Durch die Einblendung des Schriftstücks mit dem Briefkopf des Berufsverbandes
Deutscher Psychologen und mit der Bezeichnung Präsidi-umsbeauftragter als Titel
von Werner Gross soll der Zuschauer glauben, es handele sich um eine offizielle
Verlautbarung des BDP. Über die tatsächliche Funktion von Werner Gross im
Rahmen des BDP wird der Zuschau-er im Unklaren gelassen. Dieser intendierte
Eindruck wird dadurch noch verfestigt, daß der Adressat des Schreibens zu keiner
Zeit sichtbar wird. Der größte Teil des Textes bleibt verdeckt, die fragmentarische
Darstel-lung soll dazu dienen, die im Kommentar auf-gestellten Behauptungen
wahrhaftiger erschei-nen zu lassen. Dem Zuschauer ist es jedoch durch die
filmische Technik fast unmöglich, das dargestellte Schriftstück zu lesen. Der
sichtbare Ausschnitt enthält eine Reihe von Begriffen mit äußerst negativer
Konnotation. Fragmente sind nur kurz sichtbar: '... Beden-ken gegen Vereinigungen
wie den VPM ...','... Erkenntnisse mißbrauchen und zu einem kruden Weltbild
zusammenbasteln, in dem Schwarz-(ma-lerei) ...', '... Verschwörungstheorien vor-
herrschen ...', '... (gefähr)lich wird es, wenn es sich um elitär-autori(täre) ... Gruppen
handelt, die sich um eine Führer(fi-gu(r)...', '... eigene Insidersprache entwik-keln,
Gegner ... oder seelisch Kranke stem-peln"
972
* Antrag zu 1 (14)
973
Diesen Unterlassungsantrag hat das Landgericht als un-begründet zurückgewiesen;
das hat der Kläger so hinge-nommen.
974
* Antrag zu 1 (15)
975
Diesem Unterlassungsantrag hat das Landgericht entspre-chend dem Anerkenntnis
der Beklagten entsprochen.
976
* Antrag zu 1 (16)
977
Diesen Unterlassungsantrag haben beide Parteien über-einstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt.
978
* Antrag zu 1 (17)
979
Die Abweisung dieses Unterlassungsantrages durch das Landgericht hat der Kläger
hingenommen.
980
* Antrag zu 1 (18)
981
Diesen Antrag hat das Landgericht als unbegründet zu-rückgewiesen; hiergegen
wendet sich der Kläger mit sei-ner Anschlußberufung.
982
Der Anschlußberufungsantrag (Bl. 931 d. A.) lautet, den Beklagten zu untersagen, in
bezug auf den Kläger zu äußern:
983
984
985
"Die von H. kolportierten Lügenkonstrukte über die seriöse
psychologische/pädagogische Arbeit des VPM sind nichts anderes als propa-
gandistisch aufbereitetes und juristisch ge-waschenes Material des linksextremen
Spren-gels 'Psychostroika'."
986
Diese Äußerung knüpft an die Passage in "Richtigstel-lung", Seite 51/52 ("Um einem
zu erwartenden Verbot seiner Diffamierungen zuvorzukommen, beeilte er sich, diese in
Österreich zu publizieren ...") an, die sich mit den gerichtlichen Verboten durch das
Landesgericht Wien und das Bezirksgericht Unterrheintal beschäftigt. In diesem
Zusammenhang erfolgt der Hinweis auf die Verbindung des Klägers zu dem
"linksextremen Sprengsel" Psychostroika, "der sich einzig zum Zwecke der Zerstö-
rung des V. im Jahre 1989 in Zürich gegründet hat. Die weitere Verbreitung von über
60 ehrverletzenden Behaup-tungen dieser Gruppierung sind obergerichtlich auch den
Schweizer Medien superprovisorisch untersagt. H. lei-stet unlautere Prozeßhilfe und
mißachtet das geltende Recht" ("Richtigstellung, Seite 52, 2. Absatz).
987
Der Kontext, in den die inkriminierte Äußerung einge-bettet ist, belegt, daß es um eine
kritische Bewertung seitens der Beklagten geht, die die Grenze zur Schmäh-kritik nicht
überschreitet.
988
* Antrag zu 1 (19)
989
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagten zu 1) bis 3) verurteilt,
es zu unterlassen, sich wie folgt über den Kläger zu äußern:
990
991
992
"Das Vorgehen H.s spiegelt ein wesentliches Prinzip der sogenannten
'Graswurzelstrategie' wider, zu der er sich anläßlich eines Vor-trags im Sommer
1991 an der Universität Zü-rich ausdrücklich bekannte"
993
Die inkriminierte Passage findet sich in der "Richtig-stellung" Seite 52 unter der
Zwischenüberschrift "H. s Motive"; sie lautet im Gesamtzusammenhang wie folgt:
994
995
996
"Das Vorgehen H.s spiegelt ein wesentli-ches Prinzip der sogenannten
'Graswurzelstra-tegie' wider, zu der er sich anläßlich eines Vortrags im Sommer
1991 an der Universität Zürich ausdrücklich bekannte. Dabei handelt es sich um
eine subversive Taktik, um die Gesellschaft und ihre Institutionen systema-tisch zu
unterwandern sowie ihre Grundwerte schleichend auszuhöhlen. Hierzu gehört
auch, daß der Staat bzw. - in linker Diktion - das "System" durch die Ausbreitung
des Drogenpro-blems auf die Anklagebank gesetzt wird, in ihm sei das Leben ohne
Drogen doch kaum mehr erträglich. Die erwünschte "revolutionäre" Bereitschaft,
Normen und Werte zu mißachten, erhöht sich durch Drogenmißbrauch in höchstem
Maße. Die Drogenfreunde und -mafiabosse pro-pagieren inzwischen mit
Unterstützung unter-wanderter Medien eine angebliche Harmlosig-keit der
Rauschgifte und suchen das drogen-feindliche Engagement des V. zu bekämpfen.
H. sagte gegenüber einem Vater: 'Der V. stört in der Drogenfrage!'
997
998
999
Auf dem Hintergrund von H.s Graswurzelstrate-gie erstaunt es nicht, wenn H. in
Publikatio-nen der EZW offene Feindschaft gegen die Tra-dition der Aufklärung
propagiert. Hier zeigt sich seine Geistesverwandtschaft mit den neu-linken
Philosophen der Frankfurter Schule Horkheimer und Adorno, denen er folgt: Der
'Wissenschaftsglaube' (H. 1991) sei die Ursa-che aller kulturellen und
gesellschaftlichen Fehlentwicklungen unseres Jahrhunderts. Seine Auffassungen
decken sich mit denen der alter-nativen Ökobewegung, die er zumindest Anfang der
achtziger Jahre aktiv unterstützte."
1000
Die Beklagten haben sich zur Rechtfertigung ihrer Äuße-rung auf den Vortrag des
Klägers an der Universität Zü-rich - am 12. Juni 1991 - bezogen (vgl. Bl. 473 d. A.). In
der zu den Akten gereichten Textniederschrift heißt es (vgl. Bl. 627 d. A.):
1001
1002
1003
"Ich war schon immer für Graswooddemokra-tie (richtig: grassroot-democracy) sehr
auf-geschlossen. Und ich kann nicht sehen, wie-so das ein sozusagen un- oder
1004
antischweize-risches Verfahren sein soll, wenn ich mich recht erinnere, haben die
Schweizer auch ein gewisses Verfahren von Demokratie von unten".
Beide Parteien haben im Termin vom 22. Februar 1994 (Bl. 732 d. A.) zu diesem "Zitat"
Erklärungen abge-geben:
1005
So hat Rechtsanwalt Sch. (für die Beklagten) ausge-führt, daß es sich (im Satz 1)
"nicht um ein Zitat handeln solle, sondern daß lediglich klargestellt habe werden
sollen, daß der Kläger sich zu einer bestimmten Strategie inhaltlich bekenne, die mit
'Graswurzelstra-tegie' beschrieben worden sei."
1006
Hierzu hat der Kläger persönlich erklärt:
1007
1008
1009
"Ich habe mich anläßlich dieses Vortrages nicht etwa zur Graswurzelstrategie
bekannt."
1010
Und auf Vorhalt des Zitats:
1011
1012
1013
"Es mag sein, daß ich dies inhaltlich so gesagt habe. An das genaue Zitat kann ich
mich nicht erinnern. Ich kann aber auch nicht bestreiten, daß ich richtig zitiert
worden bin."
1014
Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung
der im Urteilstenor des Landgerichts zu Ziff. 1 (19) wenden, ist begründet; der Ansicht
des Landgerichts, der Kläger werde hier "indi-rekt falsch zitiert", und dadurch würden
"Zitate des Klägers im Rahmen des Meinungskampfes als 'Waffe gegen sich selbst'
mißbraucht" (Urteil, Seite 93), vermag der Senat nicht beizutreten:
1015
Zwar ist es zutreffend, daß eine Persönlichkeitsver-letzung vor allem durch ein
"falsches Zitat" begangen werden kann; denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht
schützt den einzelnen auch davor, daß ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er
nicht getan hat und die den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsan-spruch
beeinträchtigen.
1016
Indes findet der Persönlichkeitsschutz seinen Grund nur darin, daß mit dem Zitat nicht
eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt wird, sondern eine
objektive Tatsache über den Kritisierten behauptet wird; (nur) deshalb ist das Zitat, das
als Beleg für eine Kritik verwendet wird, stets eine "besonders scharfe Waffe im
Meinungskampf" (BVerfG, AfP 1993, 563, 564).
1017
So liegen die Dinge hier jedoch nicht:
1018
Durch die inkriminierte Äußerung haben die Beklagten den Kläger nicht "falsch zitiert",
1019
sondern sie haben eine Äußerung im Rahmen des Vortrags vor der Universi-tät Zürich,
deren Richtigkeit der Kläger ausdrücklich nicht ausgeschlossen hat, in
äußerungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bewertet. Es kommt deshalb auch
nicht darauf an, ob sich der Kläger etwa - nach seiner eigenen Einschätzung - zur
"Graswurzelstrategie" be-kennt oder nicht; denn seine (von ihm nicht bestritte-nen)
Aussagen zur "Graswurzelstrategie" lassen die Be-wertung der Beklagten, er sei ein
Anhänger dieser Theo-rie, zu. Diese Einschätzung der Beklagten mag abwegig oder
sogar falsch sein; sie ist als Meinungsäußerung im Rahmen der öffentlich geführten
Diskussion der Parteien um die richtigen "Standpunkte" indes keine Schmähkri-tik,
sondern von dem Kläger so hinzunehmen.
* Anträge zu 1 (20), (21)
1020
Die Anträge zu 1 (20) und (21) hat das Landgericht ab-gewiesen, was der Kläger
hinnimmt.
1021
* Antrag zu 2 (1)
1022
Diesen Antrag hat das Landgericht abgewiesen, das nimmt der Kläger so hin.
1023
* Antrag zu 2 (2)
1024
Auch diesen Antrag hat das Landgericht als unbegründet abgewiesen; hiergegen
wendet sich der Kläger mit seiner Anschlußberufung (Bl. 931/932 d. A.).
1025
Die inkriminierte Passage lautet ("Eine Studie zu mo-dernen Formen der Inquisition",
Seite 5):
1026
1027
1028
"Seit nunmehr 2 Jahren führt er eine aus dem Untergrund lancierte und
medienwirksam verstärkte Diffamierungskampagne gegen den V. und die anderen
Mitgliedvereine des Europäi-schen Verbandes zur Förderung der psychologi-schen
Menschenkenntnis (EV.). Für diese Kam-pagne, für die er keine Mittel scheut, auch
nicht die unlautersten, stehen H. offensicht-lich die finanziellen Mittel und
Möglichkei-ten der Evangelischen Kirche in Deutschland (E.) zur Verfügung."
1029
Diese Äußerung ist Teil der "Einleitung", die eine zu-sammenfassende Bewertung
dessen enthält, was Gegenstand der "Studie" ist. Damit erweisen sich die negativen
Wertaussagen über den Kläger aber auch nicht als "verdeckte Behauptungen" mit
eigenständigem Tatsachen-inhalt. Eine unzulässige Schmähkritik liegt nicht vor, weil
es dem Beklagten zu 1) - auch für den Leser er-kennbar - um eine Auseinandersetzung
in der Sache geht ("Die vorliegende Schrift dokumentiert ein Stück Zeit-geschichte"),
eine Diffamierung der Person steht nicht im Vordergrund.
1030
* Anträge zu 2 (3), (4), (5) u. (6)
1031
Die Unterlassungsanträge zu 2 (3), (4), (5) und (6) hat das Landgericht als unbegründet
zurückgewiesen. Das hat der Kläger hingenommen.
1032
* Antrag zu 2 (7)
1033
Den Unterlassungsantrag zu 2 (7) hat das Landgericht als unbegründet
zurückgewiesen; mit der Anschlußberu-fung wird nur noch der 1. Satz der
inkriminierten Äuße-rung ("Die Graswurzelstrategie als der zweiten Anschau-ung, zu
der H. sich bekennt, hat die Zerstörung der bewährten Werteorientierung unserer
Gesellschaft über 'basisorganisierte'Bürgerinitiativen zum Ziel") ange-griffen.
1034
Die Anschlußberufung des Klägers ist nicht begründet; das Landgericht hat den
geltend gemachten Unterlas-sungsanspruch zu Recht zurückgewiesen. Die
inkriminier-te Äußerung ist in dem Abschnitt 3 ("Die politische Zielsetzung von H.")
enthalten und sie basiert auf der (vom Kläger nicht bestrittenen) Bemerkung zur "grass-
root-democracy". Es ist äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte
zu 1) den Kläger als Anhänger ("sich bekennt") dieser "Graswurzelstrategie"
bezeichnet; insoweit wird ergänzend auf die Ausführun-gen zum Klageantrag 1 (19)
verwiesen.
1035
* Antrag zu 2 (8)
1036
Den Unterlassungsantrag hat das Landgericht als unbe-gründet begründet
zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anschlußberufung (Bl.
932 d. A.).
1037
Die Anschlußberufung ist nicht begründet, es ist bereits zu den Anträgen 1 (19) und 2
(7) dargelegt wor-den, daß die Bezeichnung des Klägers als "Graswurzel-stratege"
äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Hierauf wird verwiesen.
1038
* Anträge zu 2 (9), (10), (11)
1039
Das Landgericht hat diese Unterlassungsanträge als un-begründet zurückgewiesen;
dies nimmt der Kläger so hin.
1040
* Antrag zu 2 (12)
1041
Diesen Unterlassungsantrag hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen;
hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anschlußberufung (Bl. 932 d. A.).
1042
Die inkriminierte Äußerung ("Studie", Seite 8: "An anderer Stelle bedauert der
Graswurzelstratege H. das Schwinden des revolutionären Impulses in den vergange-
nen zwanzig Jahren") ist, wie bereits dargelegt worden ist, eine zulässige Bewertung
des Beklagten zu 1), die eine Schmähkritik nicht beinhaltet; die Anschluß-berufung des
Klägers ist daher insoweit auch nicht be-gründet.
1043
* Anträge zu 2 (13) u. (14)
1044
Diese Unterlassungsanträge hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen;
dies nimmt der Kläger so hin.
1045
* Antrag zu 2 (15)
1046
Der Beklagte zu 1) hatte diesen Unterlassungsantrag teilweise anerkannt (vgl. Bl. 762
d. A.): "... nicht mehr behauptet werden solle, daß das in dem Antrag 2 (15) aufgeführte
Zitat von Herrn H. in bezug auf den V. gemacht worden sei"). Mit seiner Berufung hat
sich der Beklagte zu 1) gegen Satz 5 und 6 der inkriminierten Unterlassungsverfügung
gewandt. Im Termin vom 8. August 1995 haben die Parteien den Antrag zu 2 (15)
überein-stimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dies war hinsichtlich des
anerkannten Teils des Unterlas-sungsantrages bei der Neufassung des Urteilstenors
zu berücksichtigen.
1047
* Antrag zu 2 (16)
1048
Das Landgericht hat diesen Unterlassungantrag als unbe-gründet zurückgewiesen;
hiergegen wendet sich der Klä-ger mit seiner Anschlußberufung.
1049
Der Unterlassungsanspruch betrifft die auf Seite 9 der "Studie" enthaltene Aussage
des Beklagten zu 1):
1050
1051
1052
"Das schmutzige Vorgehen H.s ist in seiner Methode mit 'Geldwäscherei' zu
vergleichen. Er läßt die vom V. eingeklagten 'Psychost-roika'-Materialien u.a. durch
oben genann-te Institutionen weiter verbreiten. Dadurch, daß dieselbe Information
dann einen anderen Briefkopf trägt, ist der ursprüngliche Absen-der nicht mehr zu
erkennen. Die jeweiligen Empfänger erhalten auf diese Weise den Ein-druck, sie
hätten ernstzunehmendes Material bekommen. Der damit erzielte Multiplikations-
effekt nach dem Schneeballsystem verfehlt seine Wirkung selten."
1053
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsan-spruch nicht zu; das
Landgericht ist zutreffend von ei-ner zulässigen Meinungsäußerung ausgegangen.
Eine "ver-deckte" Behauptung liegt nicht vor.
1054
* Antrag zu 2 (17)
1055
Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) verurteilt, es zu unterlassen, in bezug auf den
Kläger folgendes zu äußern:
1056
1057
1058
"Er nutzt für seine Strategie wissenschaft-liche Erkenntnisse, die schon Goebbels
für seine propagandistischen Feldzüge mißbraucht hat, um eine ekelhafte,
faschistische Diffa-mierungskampagne gegen den V., seine fachli-che Leiterin, Frau
Dr. A. B.-K. und seine Teilnehmer zu entfachen... In seinem Kampf gegen den V.,
der jedes Maß an menschlich Zu-lässigem schon lange überschritten hat, nimmt er
ganz bewußt menschliche Opfer in Kauf."
1059
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg; dem Kläger
steht ein Unterlassungsan-spruch gegen den Beklagten zu 1) nicht zu:
1060
Das Landgericht nimmt (Urteil, Seite 102) an, Satz 1 der inkriminierten Äußerung ("Er
benutzt ...") stelle eine unzulässige Schmähkritik dar; denn die Äußerung ziele allein
auf eine Herabsetzung der Person des Klägers. Es sei aber besonders ehrverletzend,
"als 'Nazi' bezeichnet oder mit sonstigen Repräsentanten des Nationalsozialismus
verbal in Verbindung gebracht (zu werden)". Das BVerfG habe zwar, so legt das
Landgericht weiter dar, die Bezeichnung als "Nazi" für zulässig gehalten (NJW 1992,
2013), hier stehe jedoch fest, daß die Äußerung des Beklagten zu 1) "vorwiegend auf
eine Schmähung" abziele; ein Sachbezug sei aus der Äußerung selbst nicht
feststellbar.
1061
Dem kann im Ergebnis nicht beigetreten werden:
1062
Bei der Beurteilung der vom Landgericht untersagten Äu-ßerung ist entscheidend auf
den Wortlaut der Erklärung sowie den Gesamtgehalt der Aussage abzustellen.
Deshalb darf vor allem der Kontext, in den die Äußerung ge-stellt worden ist, nicht
außer Betracht bleiben.
1063
Unmittelbar vor der inkriminierten Passage heißt es (Seite 9 unten/Seite 10 oben der
"Studie") wie folgt:
1064
1065
1066
"Der Eindruck, der V. sei eine totalitäre Sekte und sehr gefährlich, soll sich überall
festsetzen und damit jegliche Stellungnahme des V. zu Sachfragen ihre
Glaubwürdigkeit verlieren.
1067
1068
1069
Es wird suggeriert, daß alltägliche Dinge wie früh aufstehen, rechtzeitig zu Bett
gehen, Bad putzen, einen Löffel in ein Marmeladen-glas stecken, Abmachungen in
seinen Terminka-lender schreiben, sich zu freuen, wenn man Freunde trifft etc. etc.
charakteristische Merkmale einer Sekte seien. So werden Selbst-verständlichkeiten
und alltägliche Kleinig-keiten zum Ausdruck von Zwangshaftigkeit und
Unfreiwilligkeit im Rahmen einer totalitären Organisation umgedeutet.
1070
1071
1072
H. muß solche alltäglichen Verhaltensweisen, wie man sie in der breiten
Bevölkerung vor-findet, mit abstrusen Wertungen belegen, da es keine Tatsache
gibt, die seinen Konstrukt stützen könnten. Würde H.s absurder Sektenbe-griff breite
Geltung erlangen, so müßte jeder normale Bundesbürger, der nicht gerade ein
Asozialendasein sondern ein dem Common sen-se einer demokratischen
Gesellschaft entspre-chendes Leben führt, Gefahr laufen, als Sek-tierer stigmatisiert
zu werden."
1073
Wenn der Beklagte zu 1) sodann im Anschluß an diese Aussagen auf die
"wissenschaftlichen Erkenntnisse" zu sprechen kommt, deren sich der Kläger ("für
seine Stra-tegie") bedient ("benutzt"), um auf diese Weise eine "ekelhafte,
faschistische Diffamierungskampagne gegen den V. ... zu entfachen", so ist der von
dem Kläger in-soweit beanstandete Vergleich mit den Methoden "Go-ebbels" eine
Bewertung, die vor allem unter dem Aspekt des Art. 5 Abs. 3 GG nicht zu beanstanden
ist. Zu Recht hat der Beklagte zu 1) insoweit darauf hingewiesen, daß der
"Methodenvergleich", mag er auch abwegig oder grob falsch sein, schon deshalb
äußerungsrechtlich nicht unzulässig sein kann, weil mit ihm - für den Leser erkennbar -
eine "Gegenposition" verdeutlicht werden soll, die der V. gegenüber dem vom Kläger
in seiner Veröffentlichung "Verein zur Förderung der Psycholo-gischen
Menschenkenntnis (V./IPM/GFPM)" eingenommenen Standpunkt vertritt. Den
notwendigen Sachbezug der Äußerung, den das Landgericht vermißt, der sich aber
nicht notwendig aus der Äußerung selbst erschließen muß, haben die Beklagten in
erster Instanz ausführlich dargelegt (Bl. 487 ff. d. A.); darüber hinaus ergibt sich der
"Sachbezug" jedoch bereits hinreichend aus dem unmittelbaren Kontext, in den die
inkriminierte Äuße-rung gestellt ist, und die sich mit der "politischen Zielsetzung von
H." beschäftigt.
1074
Soweit das Landgericht schließlich den Beklagten zu 1) verurteilt, in bezug auf den
Kläger die nachfolgende Äußerung zu unterlassen, erweist sich die Berufung des
Beklagten zu 1) ebenfalls als begründet.
1075
1076
1077
"In seinem Kampf gegen den V., der jedes Maß an menschlich Zulässigem schon
lange über-schritten hat, nimmt er ganz bewußt menschli-che Opfer in Kauf."
1078
In dieser Aussage liegt ebenfalls eine zulässige Bewer-tung, die der Beklagte zu 1)
durch den nachfolgenden Text wie folgt zu belegen versucht ("Studie", Sei-te 10):
1079
1080
1081
"Als selbsternannter linker Inquisitor der auch von Graswurzelstrategen
unterwanderten Kirche nimmt er unter dem Schutz der Evange-lischen Kirche in
Deutschland das menschliche Leid, das er hervorruft, skrupellos vorweg: Selbst im
besten Fall ist aber eine Stabili-sierung der Gruppe ohne schmerzliche Umwäl-
zungen nicht zu erwarten. Diese dürften in jedem Fall viel seelisches Leid und
menschli-ches Elend bewirken; mit desorientierten Aus-steigern, geächteten
Ausgestoßenen u.s.w. ist künftig vermehrt zu rechnen. Auch mit hefti-gen
publizistischen, juristischen und persön-lichen Konflikten im Umfeld des V. muß
noch für einige Zeit gerechnet werden! (Werkmappe Sekten, Seite 42)"
1082
Und weiter:
1083
1084
1085
"Selbst wenn es kirchlicherseits nicht ge-boten erscheinen mag, im Fall des V. 'dem
Rad selbst in die Speichen zu fallen' (was sowieso nur durch Verstärkung der
öffentli-chen Kritik sowie durch rechtliche Schritte geschehen könnte), so kann die
Kirche doch nicht darauf verzichten, die 'Opfer unter dem Rad zu verbinden'."
1086
Zielrichtung und Gedankenführung der Aussage belegen, daß es sich nicht um eine -
wie das Landgericht meint - unwahre Tatsachenbehauptung handelt, sondern um eine
von Art. 5 Abs. 1 und 3 GG gedeckte zulässige Wertung des Beklagten zu 1).
1087
* Antrag zu 2 (18)
1088
Diesen Antrag hat das Landgericht als unbegründet zu-rückgewiesen. Zur Begründung
hat es dargelegt, es möge den Kläger "als Mann der Kirche" zwar erheblich tref-fen,
wenn ihm "Menschenverachtung" vorgeworfen werde; das müsse er aber hinnehmen
(Vorrang der Meinungsfrei-heit).
1089
Mit seinem Anschlußberufungsantrag (Bl. 933 d. A.) be-zieht der Kläger zwar den
ersten Satz der inkriminier-ten Äußerung ("Die Haltung H.s und sein Vorgehen sind an
Zynismus und Menschenverachtung kaum zu überbieten") in das angestrebte
Unterlassungsgebot ein; in der Beru-fung sieht der Kläger jedoch erst in dem
nachfolgenden Teil das Schwergewicht der Aussage, die zu unterlassen sei ("H. läßt
keinen Zweifel daran, daß er gegen den V. einen Vernichtungskrieg eingeleitet hat und
ihn bis zur letzten Konsequenz durchzusetzen gedenkt. In faschi-stischer Manier und
mit grauenhaften Bildern hetzt er die Progromstimmung gegen den V. und seine
Teilnehmer an"). Der Kläger meint (Bl. 949 d. A.), die Grenze zur Schmähkritik werde
"eindeutig" überschritten; insoweit verweist er auf einen Kontext zu der Aussage
"Goebbels" (Antrag zu 2 (17)). Es sei nicht hinnehmbar, von einem "Vernichtungskrieg"
zu sprechen und davon, daß er - der Kläger - "in faschistischer Manier und mit
grauenhaften Bildern die Progromstimmung gegen den V. (anheize)".
1090
Dem vermag der Senat nicht beizutreten:
1091
Die inkriminierte Äußerung kann nicht isoliert betracht werden, sondern sie steht in
einem unmittelbaren Kon-text zu den Aussagen, auf die bereits im vorstehenden
Antrag zu 2 (17) hingewiesen worden ist. Diese zusam-mengehörenden und deshalb
auch in ihrem Gesamtgehalt zu würdigenden Aussagen belegen, daß der Beklagte zu
1) nach Wortwahl, sachlichem Gehalt und Zielrichtung sei-ner Darstellung die (eigene)
"Gegenposition" deutlich machen und gleichzeitig die von dem Kläger vertretenen
(und von dem Beklagten zu 1) angeführten) Thesen sämt-lich negativ bewerten will.
Wenn dies in scharfer und überspitzter Form geschieht, so nimmt dies der inkrimi-
nierten Äußerung noch nicht den Charakter eines - zu-lässigen - Werturteils; denn der
dem Leser verdeutlich-te Sachbezug der Aussage steht der Annahme einer (unzu-
lässigen) Schmähkritik hier entscheidend entgegen.
1092
* Antrag zu 2 (19) und (20)
1093
Diese Unterlassungsanträge hat das Landgericht als un-begründet zurückgewiesen;
dies nimmt der Kläger hin.
1094
* Antrag zu 2 (21) und (22)
1095
Der Unterlassungsantrag zu 2 (21) ist in erster Instanz in der Hauptsache für erledigt
erklärt worden (Bl. 764 d. A.); den Antrag zu 2 (22) hat das Landgericht abge-wiesen,
was der Kläger hinnimmt.
1096
* Antrag zu 2 (23)
1097
Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) verurteilt, folgende Äußerung zu unterlassen:
1098
1099
1100
"Seit etwa 2 Jahren hat er von linksextre-men und politisch-homosexuellen Kreisen
in Zürich sogenannte Informationen über den V. zugespielt bekommen, die er
seither fanatisch weiterverbreitet, ohne daß er sich bisher auch nur ein einziges Mal
beim V. informiert hätte."
1101
Das Landgericht sieht (Urteil, Seite 96) in der inkri-minierten Äußerung eine unwahre
Tatsachenbehauptung, die zu unterlassen sei.
1102
Dem vermag der Senat nicht beizutreten, so daß sich insoweit die Berufung des
Beklagten zu 1) als begründet erweist:
1103
Die Zusammenarbeit bzw. die Verbindung zwischen dem Kläger und Dago O., der -
wie die zu den Akten gereich-te Anlage B 66 ("z & h" - zart und heftig - Forum beider
Hochschwulen) ausweist - als Homosexueller in Zürich lebt, ist als unstreitig
anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO); so hat der Kläger u.a. in seinem Beitrag Nr. 61/1991
("Verein zur Förderung der psychologischen Men-schenkenntnis (V./IPM/GFPM)",
Seite 4) ausdrücklich auf die Zusammenarbeit mit der Zürcher Betroffeneninitiati-ve
"Psychostroika", der auch Dago O. angehört, hinge-wiesen. Darüber hinaus hat der
Beklagte zu 1) substan-tiiert dargelegt, daß es am 12. Juni 1991 im Restaurant
"Palmhof" in Zürich zu einer Besprechung zwischen dem Kläger und Dago O.
gekommen ist, über die sich die von dem Beklagten zu 1) zu den Akten gereichte
Anlage B 82 (Niederschrift des Gesprächs) verhält.
1104
Ist aber nach dem beiderseitigen Sachvortrag der Par-teien von der Richtigkeit der
Kernaussage der inkrimi-nierten Äußerung auszugehen, so ist die mit der Aussage
verbundene Bewertung der Vorgänge durch den Beklagten zu 1) äußerungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
1105
Dies gilt auch für den 2. Teil der inkriminierten Äuße-rung ("ohne daß er sich nur ein
einziges Mal beim V. informiert hätte").
1106
Diese Äußerung betrifft - entgegen der Annahme des Landgerichts - nicht die Frage
eines sog. Gesprächs-angebots durch den Kläger, sondern den Umstand, daß der
Kläger "bei" dem Beklagten zu 1) selbst - also gleichsam "vor Ort" - kein
Informationsgespräch gesucht bzw. mit ihm geführt hat. Der substantiierten Darstel-
lung des Beklagten zu 1), daß es "vor Ort" zu keinem Gespräch zwischen den Parteien
1107
gekommen ist - wobei dahinstehen kann, worauf dies beruht -, ist der Kläger nicht
entgegengetreten. Damit stellt sich aber die in-kriminierte Äußerung in ihrer
Kernaussage, wie sie der unbefangene Leser verstehen muß, nicht als eine unwahre
Tatsachenbehauptung dar, so daß etwa eine Richtigstel-lung (für die Zukunft) von dem
Kläger nicht verlangt werden kann.
* Antrag zu 2 (24)
1108
Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) verurteilt, folgende Äußerung zu unterlassen:
1109
1110
1111
"H. bezieht sein Material über den V. fast ausschließlich aus den linksextremen und
po-litisch-homosexuellen Kreisen in Zürich... Wert und Gehalt dieses Materials
wurde von ihm nie überprüft, was auch nicht in seinem Ansinnen stand."
1112
Auch hierin sieht das Landgericht eine unwahre Tatsa-chenbehauptung. Gegen die
Verurteilung wendet sich der Beklagte zu 1) mit seiner Berufung, während der Kläger
mit seiner Anschlußberufung die weitergehende Verurtei-lung des Beklagten zu 1)
erstrebt; er beantragt (Bl. 933 d. A.), dem Beklagten zu 1) auch folgende Äußerung zu
untersagen:
1113
1114
1115
"Oder gibt er es sogar in Auftrag? ... Im Ge-genteil: Er gab 'Psychostroika'
Anweisungen, wie sie strategisch gegen den V. vorzugehen hätten."
1116
Die Berufung des Beklagten zu 1) erweist sich als be-gründet, während die
Anschlußberufung des Klägers unbe-gründet ist:
1117
Der Beklagte zu 1) ist entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht zur
Unterlassung der ihm untersagten Äußerung verpflichtet, weil es sich insoweit (nur) um
eine (zulässige) Bewertung und Einschätzung des Beklagten zu 1) handelt ("fast aus-
schließlich"). Diese Einschätzung des Beklagten zu 1) mag "falsch" sein; sie basiert
jedoch erkennbar auf dem von dem Kläger in seiner Schrift Nr. 61/1991, Seite 4
gebrachten Quellennachweis, der die Zürcher Betroffe-neninitiative ausdrücklich
nennt. Von einer unrichtigen Tatsachenbehauptung kann angesichts der
Gesamtaussage deshalb nicht ausgegangen werden.
1118
Dem Kläger steht auch der mit der Anschlußberufung gel-tend gemachte
weitergehende Unterlassunganspruch nicht zu, die rhetorische Frage des Beklagten
zu 1) ("Oder gibt er es sogar in Auftrag?") stellt keine "verdeckte" Behauptung mit
einem eigenen tatsächlichen Aussagege-halt dar, sondern sie ist - auch für den Leser
erkenn-bar - auf eine negative Bewertung der Tätigkeit des Klägers ausgerichtet.
Soweit der Kläger schließlich die Unterlassung der nachfolgenden Äußerung begehrt
1119
1120
1121
"Im Gegenteil: Er gab 'Psychostroika' Anwei-sungen, wie sie strategisch gegen den
V. vor-zugehen hätten."
1122
erweist sich die Anschlußberufung ebenfalls als nicht begründet; auch insoweit
handelt es sich, wie im nach-folgenden zu Antrag 2 (25) dargelegt, um eine zulässige
Bewertung des Gesprächs im Restaurant "Palmhof" in Zürich. Die Richtigkeit der
Gesprächsniederschrift (An-lage B 82) ist von dem Kläger nicht substantiiert be-stritten
worden.
1123
* Antrag zu 2 (25)
1124
Das Landgericht (Urteil, Seite 85) hat diesen Unterlas-sungsantrag abgewiesen, weil
es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handele. Hiergegen wendet sich der
Kläger mit seiner Anschlußberufung (Bl. 933 d. A.: "Bei diesem Treffen - und
offensichtlich auch an weiteren Zusammenkünften - wurden die nächsten
strategischen Schritte in der Hetzkampagne gegen den V. abgespro-chen").
1125
Die Anschlußberufung des Klägers ist nicht begründet; das Landgericht hat zutreffend
entschieden.
1126
Die inkriminierte Äußerung kann wiederum nur zutreffend beurteilt werden, wenn der
Gesamtbezug beachtet wird. Die Äußerung ist Teil der Position 3.2 ("H. und der
Zürcher Linksextremismus"); auf Seite 17 der "Studie" heißt es hierzu:
1127
1128
1129
"Nach seinem Vortrag an der Universität Zü-rich vom 12. Juni 1991 traf H. S., O., S.
S., I. R. (alle von 'Psychostroika'), Fl., Mitglied des Schweizer Arbeitskreises gegen
destruktive Kulte (SADK) und U. E., ein füh-render Anwalt der linken Szene Zürichs.
Bei diesem Treffen - und offensichtlich auch an weiteren Zusammenkünften -
wurden die näch-sten strategischen Schritte in der Hetzkam-pagne gegen den V.
abgesprochen. H. forder-te O. auf, neue soziologische Kriterien zu schaffen, weil die
religiösen Kriterien nach seiner (H.s) linksextremen Auffassung den von ihm
gewollten Sektenbegriff nicht abdecken. O. faßte den Plan, mit diesen Kriterien eine
'optimale Sekte' zu kreieren. Hier wird deut-lich, wie H. die wissenschaftlichen
Begriffe und die Wissenschaft überhaupt mißbraucht und künstliche Termini schafft,
die allein dazu dienen, mit politischer Demagogie den erklär-ten Gegner zu
zerstören"
1130
Diesen Ausführungen kann der Leser nach Wortwahl, sach-lichem Gehalt und
Zweckrichtung unschwer entnehmen, daß es sich um eine bewertende Einschätzung
des Beklagten zu 1) handelt, die ihren Hintergrund in der "Anweisung" des Klägers an
O. hat, er solle "die soziologischen Kriterien für eine Sekte optimieren", denn die
Sekten "passen alle nicht ganz hinein" (so die Niederschrift des Gespächs vom 12.
Juni 1991 im Restaurant "Palmhof" in Zürich, Anlage B 82). Diese (negative)
Bewertung durch den Beklagten zu 1) ist von Art. 5 Abs. 1 und 3 GG gedeckt und sie
1131
stellt auch keine Schmähung des Klä-gers dar, weil sie Teil der öffentlich und
kontrovers geführten Diskussion um den "Sekten"-Begriff ist.
* Antrag zu 2 (26)
1132
Diesen Unterlassungantrag hat das Landgericht als unbe-gründet zurückgewiesen;
hiergegen wendet sich der Klä-ger mit seiner Anschlußberufung (Bl. 933 d. A.), der in
der nachfolgenden Passage eine unzulässige Schmähkritik sieht:
1133
1134
1135
"Dabei schreckt er auch nicht davor zurück, übelste Verleumdungen und schwerst
ehrverlet-zende Aussagen unhinterfragt und unüberprüft zu kolportieren sowie
weitere selbst in die Welt zu setzen, um seinen ideologischen Geg-ner zu
vernichten."
1136
Die Anschlußberufung ist nicht begründet, auch in dieser Äußerung vermag der Senat
keine unzulässige Schmähkritik zu sehen, weil sie nicht ausschließlich auf eine
Kränkung des Klägers ausgerichtet ist, sondern - in scharfer Sprache - ein negatives
Werturteil über die wissenschaftlichen Leistungen des Klägers dar-stellt.
1137
* Antrag zu 2 (27)
1138
Diesen Unterlassungsantrag hat das Landgericht abgewie-sen, dies nimmt der Kläger
hin.
1139
* Antrag zu 2 (28)
1140
Diesen Unterlassungsantrag hat das Landgericht abgewie-sen; der ursprüngliche
Antrag des Klägers war weiter gefaßt (Urteil, Seite 39). Mit seiner Anschlußberufung
verfolgt der Kläger die Unterlassung in bezug auf Satz 1 der inkriminierten Äußerung
("Studie", Seite 19) wie folgt weiter:
1141
1142
1143
"Seine ganze Argumentation beruht auf einem anonymen Bericht eines ehemaligen
Mitgliedes der ZFSL, den er als Realität verkauft, ohne ihn wissenschaftlich zu
überprüfen."
1144
Die Anschlußberufung ist nicht begründet; das Land-gericht ist zu Recht von einer
Meinungsäußerung aus-gegangen (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG). Es geht nach der
Zwischenüberschrift 4.1 um "H.s Darstellungsweise der naturwissenschaftlichen
Methode". Der Zweck der Ausfüh-rungen liegt schon von der Sache her eindeutig in
einer Bewertung der wissenschaftlichen Tätigkeit des Klägers durch den Beklagten zu
1); dies folgt auch aus den sich unmittelbar anschließenden Bemerkungen:
1145
1146
1147
"Indem er richtige Aussagen aus der Human-ethologie mit persönlichen
diffamierenden Meinungen vermischt, verleiht er, für den Laien nicht erkennbar,
letzteren einen Wahr-heitsgehalt, und zeigt so, daß er nicht an einer
wissenschaftlichen Untersuchung des Sektenphänomens interessiert ist, sondern
daran, die ZFSL als totalitäre Sekte zu dif-famieren, obwohl sie nicht das geringste
mit einer Sekte zu tun hat."
1148
Die inkriminierte Aussage findet im übrigen ihren sach-lichen Bezug in dem Vortrag
des Klägers ("Zur Verführ-barkeit von Gruppen - Anmerkungen aus humanethologi-
scher Sicht", Anlage B 30), indem er sich u.a. auch auf einen Bericht ("Interview") einer
ehemaligen "Anhänge-rin" der ZS bezieht.
1149
* Anträge zu 2 (29), (30), (31), (32), (33)
1150
Das Landgericht hat diese Unterlassungsanträge als un-begründet zurückgewiesen;
dies nimmt der Kläger hin.
1151
* Antrag zu 2 (34)
1152
Diesen Antrag hat das Landgericht aufgrund des Aner-kenntnisses des Beklagten zu
1) zugesprochen.
1153
* Anträge zu 2 (35), (36), (37), (38), (39), (40), (41), (42)
1154
Diese Unterlassungsanträge sind von dem Landgericht als unbegründet
zurückgewiesen worden; dies nimmt der Klä-ger so hin.
1155
* Antrag zu 2 (43)
1156
Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) verurteilt, folgende Äußerung zu unterlassen:
1157
1158
1159
"Neben der erwähnten Daseins- und Existenz-analyse bringt H. in dieser scheinbar
belie-bigen Aufzählung 'ganzheitlicher' Schulen auch die Logotherapie von Victor
E. Frankl mit Sekten in Verbindung, H. nennt die gesam-ten wissenschaftlichen
Ansätze in einem Atem-zug mit Baghwan."
1160
Die Berufung des Beklagten zu 1) hat in der Sache Er-folg; es handelt sich um eine
zulässige Bewertung, die von dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt ist. Die
Aussage kann, worauf bereits wiederholt hingewiesen worden ist, nur in dem
Gesamtzusammenhang gesehen wer-den, in den sie gestellt ist:
1161
Der Eingangssatz ("Studie", Seite 31, 2. Absatz) lautet wie folgt:
1162
1163
1164
"Darüber hinaus disqualifiziert sich H. ein-mal mehr als selbsternannter Gutachter
für psychologische Schulen, wenn er den Logothe-rapeuten 'Logopäden' nennt
(1990 a, Seite 137)."
1165
Im unmittelbaren Anschluß an die inkriminierte Passage heißt es wie folgt:
1166
1167
1168
"Hier zeigt sich in aller Klarheit, daß H. kein Interesse an einer differenzierten,
sachlichen und inhaltlichen Auseinanderset-zung mit all diesen sehr
unterschiedlichen wissenschaftlichen, psychologischen und reli-giösen
Auffassungen hat. Sie werden alle über H.s dogmatischen Kamm geschoren."
1169
Diese Ausführungen belegen nach ihrem Gesamtgehalt, daß es dem Beklagten zu 1)
auf eine kritische Bewertung der wissenschaftlichen Aussagen des Klägers ankommt;
dabei bedient sich der Beklagte zu 1) - entgegen der Ansicht des Landgerichts (Urteil,
Seite 93) - auch nicht ("in-direkt") eines falschen "Zitats", denn die Bewertung des
Beklagten zu 1) findet ihren sachlichen Anknüp-fungspunkt erkennbar in dem Beitrag
des Klägers über "Gefühle - sich und andere verstehen"; dort erwähnt (Seite 136 = Bl.
226 d. A.) der Kläger Viktor E. Frankl und Baghwan. Die Kritik des Beklagten zu 1), die
hieran ansetzt, beklagt diese Verknüpfung ("in Verbindung bringen") als
unwissenschaftlich ("in einem Atemzug mit Baghwan").
1170
Der Vorwurf, der Kläger gehe bei seiner wissenschaftli-chen Betrachtung unredlich
vor, ist als negatives Wert-urteil im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 und 3 GG vom Recht auf
freie Meinungsäußerung gedeckt. Der Sinn der inkri-minierten Äußerung liegt darin,
eine Gegenposition zum Kläger zu beziehen, die andere überzeugen soll.
1171
* Anträge zu 2 (44), (45), (46), (47), (48), (49)
1172
Diese Unterlassungsanträge hat das Landgericht abgewie-sen, was der Kläger
hinnimmt.
1173
* Antrag zu 2 (50)
1174
Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag der in er-ster Instanz noch weiter gefaßt
war (Urteil, Seite 44), als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner Anschlußbe-rufung
(Bl. 934 d. A.) wendet sich der Kläger nunmehr nur noch gegen die nachfolgende
Äußerung,
1175
1176
1177
"Er beschränkt sich darauf, anonyme, par-teiische Quellen zu benutzen"
1178
in der der Kläger eine unwahre Tatsachenbehauptung sieht (Bl. 953/954 d. A.).
1179
Die Anschlußberufung des Klägers ist nicht begründet. Wird der notwendige
Gesamtbezug gesehen, in den die in-kriminierte Äußerung eingebettet ist, so unterliegt
es keinem Zweifel, daß es sich insoweit wiederum um eine negative Bewertung des
Beklagten zu 1) handelt. Die Ge-samtaussage lautet ("Studie, Seite 36):
1180
1181
1182
"Seine Methoden der Erkenntnisgewinnung be-züglich des V. sind ebenso
unwissenschaftlich und ungenau, wie man es nach seinen bisheri-gen
Veröffentlichungen über Psychotherapie erwarten durfte. Eine Analyse des
Manuskripts zu H.s Vortrag 'Verführbarkeit von Gruppen', den er im Rahmen einer
Ringvorlesung gehal-ten hatte, kommt zu demselben Urteil. H. verunglimpfte bei
dieser Gelegenheit den V. als 'totalitäre'Sekte. Die von ihm benutzten Quellen
müssen als dubios eingestuft werden. Er beschränkt sich darauf, anonyme, par-
teiische Quellen zu benutzen, und verletzt so auf das Gröbste die wissenschaftliche
Sorg-faltspflicht. Solche Quellen mögen zwar das wissenschaftliche Interesse
wecken, aber sie können niemals die Datenbasis einer seriösen Untersuchung
sein. Die zahlreichen Veröffent-lichungen des V. werden von H. nicht einmal
erwähnt. Auch hält er es nicht für nötig, einen der regelmäßig durchgeführten
Kongres-se des V. zu besuchen, wie es jeder Wissen-schaftler tun würde, wenn er
tatsächlich an der Wahrheit unvoreingenommen interessiert wäre. Da er also die
sachlich angemessene Auseinandersetzung meidet, ja fürchtet wie der Teufel das
Weihwasser, muß ihm jede wis-senschaftliche Ernsthaftigkeit und Redlich-keit
abgesprochen werden."
1183
Durch den Hinweis des Beklagten zu 1) auf den bereits im Antrag zu 2 (28)
angesprochenen Vortrag des Klägers ("Zur Verführbarkeit von Gruppen"), indem - aus
Sicht des Beklagten zu 1) - "anonyme" und "parteiische" Quel-len benutzt werden, soll
dem Leser vor Augen geführt werden, daß von einer wissenschaftlichen "Ernsthaftig-
keit und Redlichkeit" des Klägers nicht ausgegangen werden könne. Das ist aber ein
negatives Werturteil, das der Kläger im Rahmen der kontrovers geführten Dis-kussion
der Parteien um die zutreffende Beurteilung des V. hinnehmen muß.
1184
* Antrag zu 2 (51)
1185
Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) zur Unterlas-sung folgender Äußerung
verurteilt:
1186
1187
1188
"Einziger Materiallieferant zu diesem, von ihm 'Wissenschaftliche Studie' genannten
Schmähpapier, ist der beklagte Verein 'Psy-chostroika', der eigens dazu gegründet
wurde, den V. zu zerstören... H. weiß, daß die Ver-breitung der in diesem Material
enthaltenen Behauptungen seit 1 1/2 Jahren durch 2 In-stanzen gerichtlich verboten
ist."
1189
Das Landgericht sieht in diesen Ausführungen eine un-wahre Tatsachenbehauptung
(Urteil, Seite 96).
1190
Hiergegen wendet sich der Beklagte zu 1) mit seiner Be-rufung.
1191
Die Berufung ist begründet:
1192
Der Beklagte zu 1) hat sich hinsichtlich des 1. Satzes der Unterlassungsverfügung
("Einziger Materiallieferant ...") auf die bei den Akten befindlichen Unterlagen, vor
allem aber auf die Werkmappe Nr. 61 (Anlage B 18) bezogen, aus der sich (Seite 4)
die Zusammenarbeit mit der Betroffeneninitiative "Psychostroika" ergibt. Der dem
Leser deutlich gemachte Bezug der Aussage läßt die-se ("einziger Materiallieferant")
nicht als (unwahre) Tatsachenbehauptung erscheinen, sondern bedeutet eine in der
Sache überzogene, aber zulässige Bewertung der vom Kläger benutzten Quellen.
1193
Die im 2. Teil der Unterlassungsverfügung enthaltene Aussage kann dem Beklagten
zu 1) ebenfalls nicht untersagt werden; der Beklagte zu 1) hat sich insoweit zutreffend
auf die Anlagen B 31 (einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 28.
Februar 1990), B 57 (Schreiben der Rechtsanwälte Prof. Dr. Wilhelm N. und Partner
vom 2. Mai 1990) sowie B 79 (Klageschrift der Rechtsanwälte Prof. N. und Partner vom
10. Dezember 1990) bezogen, die die inkriminierte Aussage stützen; durch den als
Anlage BF 14 (= Bl. 1066 ff. d. A.) zu den Akten gereichten Textvergleich zwischen den
Aussa-gen der Werkmappe Nr. 61 (Anlage B 18) und den der Psy-chostroika
untersagten Passagen (Anlage B 31) wird hin-reichend belegt, daß eine inhaltliche
"Übereinstimmung" besteht, die die von dem Beklagten zu 1) gezogenen Schlüsse
zuläßt.
1194
Die Anschlußberufung des Klägers ist nicht begründet:
1195
Der Kläger erstrebt (Bl. 934 d. A.) die Untersagung folgender Äußerung:
1196
1197
1198
"Wie schon im Abschnitt über die politische Zielsetzung H.s genau dargestellt
wurde, ist H. nach eigenen Aussagen ein ehemaliger 68-er und Vertreter der vulgär-
anarchistischen 'Graswurzeltheorie' mit engem Kontakt zu linksextremen Kreisen."
1199
Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Bewer-tung des "politischen" Standorts
des Klägers um ein vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedecktes Werturteil des
Beklagten zu 1), das die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreitet.
1200
* Antrag zu 2 (52)
1201
Diesen Antrag haben die Parteien im Termin vom 8. Au-gust 1995 (Bl. 1103, 1105 d.
A.) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
1202
* Antrag zu 2 (53)
1203
Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag als unbe-gründet zurückgewiesen;
hiergegen wendet sich der Klä-ger mit seiner Anschlußberufung.
1204
Der Unterlassungsantrag (Bl. 934 d. A.) betrifft die nachfolgenden Ausführungen
("Studie", Seite 37):
1205
1206
1207
"Seine hinterhältige Vorgehensweise zeigt sich an folgendem Beispiel: Ein
langjähri-ges V.-Mitglied, Vizedirektor eines großen Schweizer Unternehmens,
nahm einen Berliner Vortrag H.s, in dem der V. auf das Übelste diffamiert wurde,
zum Anlaß, sich beim Kir-chenamt der Evangelischen Kirche in Deutsch-land über
diese Unverschämtheit zu beschwe-ren. Gleichzeitig ersuchte er Vertreter der
evangelischen Kirche, zum Verhalten H. s Stellung zu nehmen. Der Autor verwies
in seinem Brief desweiteren auf die unwissen-schaftlichen und fahrlässigen Quellen
des Vortrages, die H. vom oben genannten Verein 'Psychostroika' erhalten hat.
Ebenso wurde der Hauptaktivist dieser Gruppierung charak-terisiert, ohne daß sein
Name genannt wurde. Dieses Schreiben wurde, vermutlich entspre-chend den
Gepflogenheiten auf dem Dienstweg an H. weitergeleitet. Wenig später wurde
interessanterweise von D. O. in Zürich (!) auf dieses persönliche Schreiben an den
Vor-gesetzten von H. in infamerweise Bezug genom-men. In einem Brief an den
Arbeitgeber (!) des V.-Mitglieds versuchte O., dieses und den V. zu diskreditieren. H.
verdreht so eine ge-gen ihn gerichtete, berechtigte Beschwerde in ihr Gegenteil,
indem er seinen Gesinnungsge-nossen O. eine weitere zerstörerische Attacke
gegen den V. reiten läßt."
1208
Der Kläger hat durch Unterstreichung seines Antrages herausgestellt, worin er den
unzulässigen Teil der in-kriminierten Aussage sieht:
1209
1210
1211
"seine hinterhältige Vorgehensweise zeigt sich an folgendem Beispiel:"
1212
Und
1213
1214
1215
"H. verdreht so eine gegen ihn gerichtete, berechtigte Beschwerde in ihr Gegenteil,
in-dem er seinen Gesinnungsgenossen O. eine wei-tere zerstörerische Attacke
gegen den V. rei-ten läßt."
1216
Das Landgericht hat zutreffend entschieden:
1217
Die inkriminierte Äußerung ist eine vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 und 3 GG
gedeckte Meinungsäußerung, durch die ein dem Leser unterbreiteter Sachverhalt
1218
kritisch bewertet wird. Der Sachbezug macht deutich, daß der Beklagte zu 1) die
"Vorgehensweise" des Klägers deshalb als "hinterhältig" bezeichnet, weil sie
erkennbar ohne Wissen des Absenders des Beschwerdebriefs erfolgt ist. Das ist aber
eine zuässige Bewertung eines Vorgangs und keine Schmähkritik; dies gilt auch für
die weitere Aus-sage, der Kläger "verdrehe" die berechtigte Beschwerde in ihr
"Gegenteil" indem er O. eine weitere zerstöreri-sche "Attacke" gegen den V. reiten
lasse. Durch diese Ausführungen wird von dem Beklagten zu 1) lediglich ne-gativ
bewertet, daß die offensichtliche Weitergabe der Informationen durch den Kläger die
"Attacke" gegen den V. durch O. erst "ausgelöst" hat.
* Antrag zu 2 (54)
1219
Das Landgericht hat dem geltend gemachten Unterlas-sungsanspruch teilweise
entsprochen, und zwar wie folgt:
1220
1221
1222
"... Nach H.s eigenen Worten stört der V. in der Drogenfrage. Damit kann er nur die
Stellungnahme des V. gegen die Freigabe und mögliche staatliche Verteilung von
Rauschgift meinen."
1223
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zu 1) ist begründet; der Annahme
des Landgerichts, es handele sich hier um ein falsches "Zitat" des Beklagten zu 1),
kann im Ausgangspunkt bereits nicht beigetreten werden. Indes kommt es auf den
Aussagegehalt der inkriminierten Äußerung im einzelnen aber auch schon deshalb
nicht an, weil es im Hinblick auf die von dem Beklagten zu 1) zu dem
Unterlassungsantrag zu 1 (19) abgegebene Erklärung an einer hinreichenden
Wiederholungsgefahr für die Zu-kunft mangelt.
1224
Mit dem Unterlassungsantrag zu 1 (19) wurde zunächst u.a. das Verbot folgender
Äußerung begehrt:
1225
1226
1227
"H. sagte gegenüber einem Vater: 'Der V. stört in der Drogenfrage'"
1228
Im Verhandlungstermin vom 22. Februar 1994 (Bl. 728,733 d. A.) haben die Beklagten
(u.a.) zugesagt, diesem "letzten Satzteil 'H. sagte gegenüber einem Vater ...'" nicht
mehr zu wiederholen bzw. zu veröffentlichen. Das von dem Landgericht
ausgesprochene Unterlassungsgebot betrifft aber in seiner Kernaussage diese von
den Beklagten bereits zugesagte Unterlassungsverpflichtung. Es sind keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür gege-ben, daß der Beklagte zu 1) sich an diese
auch von ihm zu dem Antrag 1 (19) abgegebene Unterlassungsverpflich-tung zukünftig
nicht mehr halten will.
1229
Der 2. Teil der vom Landgericht untersagten Aussage ("Damit kann er nur die
Stellungnahme gegen die Frei-gabe und mögliche staatliche Verteilung von
1230
Rauschgift meinen") ist eine zulässige Bewertung.
Soweit der Kläger mit seiner Anschlußberufung (Bl. 935 d. A.) seinen erstinstanzlichen
Unterlassunganspruch (teilweise) weiterverfolgt, betrifft dies die nachfol-gende
Aussage:
1231
1232
1233
"Betrachtet man die bisher genannten Beispie-le, entsteht ein Bild der von H.
vertretenen Graswurzelstrategie: Es werden beliebig Be-hauptungen aufgestellt und
verbreitet, Tatsa-chen werden verdreht wiedergegeben, es werden
Arbeitsverhältnissse gestört, Berufsverbote angestrebt und deren Durchsetzung
aktiv un-terstützt."
1234
Durch den Hinweis auf die "bisher genannten Beispiele" wird die inkriminierte
Äußerung für den Leser zu einer kritischen Bewertung des Autors, die der Kläger -
auch soweit er mit der sog. Graswurzelstrategie in Zusammen-hang gebracht wird -
hinnehmen muß.
1235
* Antrag zu 2 (55)
1236
Diesen Unterlassungsantrag haben die Parteien im Termin vom 8. August 1995 (Bl.
1103, 1105 d. A.) in der Haupt-sache übereinstimmend für erledigt erklärt.
1237
* Antrag zu 2 (56)
1238
Das Landgericht hat dem Beklagten zu 1) die nachfolgen-de Äußerung untersagt:
1239
1240
1241
"Nicht im geringsten scherte sich H. - auch in seiner Kampagne gegen Ammon - um
gericht-liche Entscheidungen. Auch hier berief er sich auf offensichtlich unseriöse
Zeitungsar-tikel, die gerichtlich korrigiert werden muß-ten."
1242
Die inkriminierte Äußerung ist Teil des Kapitels 6 ("Hintergrund und Taktik"; "Studie"
Seite 36 ff.); auf Seite 38 heißt es insoweit:
1243
1244
1245
"H.s Attacke gegen alle tiefenpsychologischen Schulen erweist sich durchweg als
diffamie-rende Polemik und gezielter Rufmord. Auch seine beispielslose Kampagne
gegen den Psy-choanalytiker Ammon und die von ihm gegrün-dete Deutsche
Akademie für Psychoanalyse (DAP) ist gekennzeichnet von extremer Stim-
mungsmache in Bild und Wort. In keinem Wort bemüht sich der Laie H. um
sachliche Kritik oder sachliche Untersuchung, sondern schürt auch hier eine
1246
hetzerische Stimmung. Allein der Titel seines Schmierartikels spricht Bände und
nimmt die ganze folgende Diktion seines Machwerks schon vorweg: "Tut-Ench-Am-
mon", Herrscher über Therapeuten und Patien-ten" (1989 b, S. 42 ff). Nicht im
geringsten scherte sich H. - auch in seiner Kampagne gegen Ammon - um
gerichtliche Entscheidungen. Auch hier berief er sich auf offensichtlich unseriöse
Zeitungsartikel, die gerichtlich korrigiert werden mußten. (Burbiel, 1989, S. 81)."
Die Berufung des Beklagten zu 1) ist begründet.
1247
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsan-spruch nicht zu.
1248
Das Landgericht sieht (Urteil, Seite 98) in den inkri-minierten Sätzen (4 und 5) eine
unwahre Tatsachenbe-hauptung; denn im Zusammenhang mit der Veröffentlichung
des Artikels über die Person des Dr. Ammon ("Tut-Ench-Ammon - der Herrscher über
...") hätten "Äußerungen des Klägers nicht 'gerichtlich korrigiert' werden" müssen;
vielmehr seien "einige in diesem Artikel enthaltene Äußerungen des Klägers lediglich
Anlaß eines Gegendar-stellungsrechtes" gewesen. Das habe aber nichts mit ei-ner
gerichtlichen Untersagung zu tun.
1249
Dem vermag der Senat nicht beizutreten.
1250
Die Bedeutung, die das Landgericht dem inkriminierten Text beimißt, wird dem
Gesamtaussagegehalt der Äußerung nicht gerecht; der Beklagte zu 1) hat nicht, worauf
er zutreffend hinweist (Bl. 901 d. A.), erklärt, es sei in bezug auf den genannten Beitrag
des Klägers zu ge-richtlichen Unterlassungsverboten gegenüber dem Kläger
gekommen. Der Kerngehalt der Äußerung bringt vielmehr - und insoweit handelt es
sich um ein zulässiges negati-ves Werturteil des Beklagten zu 1) - zum Ausdruck, daß
sich der Kläger "unseriöser" Zeitungsartikel bediene ("sich darauf berufe"), die
gerichtlich korrigiert worden seien ("werden mußten"). Dieser Teil der Aussage ist
jedoch zutreffend, wie der Beklagte zu 1) unter Hinweis auf die Entscheidungen des
LG München I vom 11. April 1980 (Anlage Bf 12 = AnlH Bl. 149 ff.) und des OLG
München vom 3. November 1980 (Anlage Bf 13 = AnlH Bl. 164 ff.) hinreichend belegt
hat.
1251
* Antrag zu 2 (57)
1252
Dieser Antrag ist von dem Beklagten zu 1) anerkannt und von dem Landgericht im
Wege des Teilanerkenntnisurteils zugesprochen worden.
1253
* Antrag zu 2 (58) und (59)
1254
Diese Unterlassungsanträge hat das Landgericht zurück-gewiesen, was der Kläger
hinnimmt.
1255
* Antrag zu 2 (60)
1256
Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen; hiergegen wendet sich der
Kläger mit seiner Anschlußbe-rufung, mit der er beantragt (Bl. 935 d. A.), dem Be-
klagten zu 1) folgende Äußerung zu untersagen:
1257
1258
1259
"Bewußt emotionalisierend reißt er Zitate aus Briefen von Teilnehmern des V. aus
ih-rem Zusammenhang, übergeht jeglichen Persön-lichkeitsschutz (Briefgeheimnis),
um damit zu behaupten, daß 'innere Feinde angegriffen und abgewertet' werden
würden."
1260
Die Anschlußberufung erweist sich nicht als begründet.
1261
Die Äußerung kann nur in dem Kontext gesehen werden, in den sie gestellt ist:
1262
1263
1264
"Auf der Tagung der Aktion Jugendschutz (AJS) Karlsruhe am 8. Oktober 1991,
einer von der Fachöffentlichkeit in der Bundesrepublik sehr beachteten Konferenz,
unterstellt H. dem V. strukturellen Totalitarismus, der keinen Kri-tiker zulasse.
Bewußt emotionalisierend reißt er Zitate aus Briefen von Teilnehmern des V. aus
ihrem Zusammenhang, übergeht jeglichen Persönlichkeitsschutz (Briefgeheimnis),
um damit zu behaupten, daß 'innere Feinde ange-griffen und abgewertet' werden
würden. H., der Kopien dieser Briefe besitzt und sie für seine Diffamierungen
mißbraucht, zeigt, daß er mit 'Psychostroika' in Zürich zusammenar-beitet, mit dem
gemeinsamen Ziel, den V. zu zerstören."
1265
Wortwahl und vor allem Zielrichtung der Äußerungen belegen, daß es sich um eine
bewertende Kritik des Beklagten zu 1) an der Auswahl und Heranziehung von Briefen
durch den Kläger handelt, die seine - von den Beklagten bekämpfte - These stützen
sollen.
1266
Die inkriminierte Äußerung ist auch keine Schmähkritik; der sachliche Bezug ergibt
sich aus dem an anderer Stelle erfolgten Hinweis auf die Werkmappe Nr. 61, die u.a.
Briefe vom 13.03, 14.03. und 18.03.1990 erwähnt und zitiert, sowie (im vorliegenden
Rechtsstreit) auf den Vortrag des Klägers vom 8. Oktober 1991 (Anlage B 55), der
Auszüge aus verschiedenen Schreiben ("interner Briefwechsel") enthält.
1267
* Antrag zu 2 (61)
1268
Das Landgericht hat diesen Unterlassungsantrag als un-begründet zurückgewiesen,
was der Kläger hinnimmt.
1269
* Antrag zu 2 (62)
1270
Das Landgericht hat den Antrag als unbegründet zurück-gewiesen; hiergegen wendet
sich der Kläger mit seiner Anschlußberufung (Bl. 935/936 d. A.). Der inkriminierte Text
findet sich auf Seite 44 der "Studie" und ist Teil des (letzten) Kapitels 9 ("Fragen an
den kritischen Leser"). Das Landgericht hat mit zutreffender Begrün-dung diesem
"Fragenkatalog" den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG zugebilligt. Entgegen der vom Kläger
vertretenen Auffassung ist in den inkriminierten Äußerungen auch keine unzulässige
Schmähkritik zu sehen, weil sie sich nicht nur gegen den Kläger als Person richten
1271
und ihn (vorsätzlich) kränken sollen, sondern ihren erkennbaren sachlichen Bezug in
den in der "Studie" behandelten wi-derstreitenden Positionen haben.
4.
1272
Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt (Urteils-tenor zu 3), die Kosten der
Veröffentlichung des Ur-teilstenors in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, der
Süddeutschen Zeitung sowie in der Hannoverschen Zeitung zu tragen. Die hiergegen
gerichtete Berufung der Beklagten ist begründet; ein solcher Anspruch steht dem
Kläger nicht zu.
1273
Soweit die Beklagten nämlich die geltend gemachten Unterlassungsansprüche
anerkannt haben, kann von einer schweren Persönlichkeitsverletzung, die eine solche
Maßnahme erfordert, nicht gesprochen werden; insoweit fehlt es vor allem an einer
andauernden Folge der zu unterlassenden Äußerungen, die nur durch eine Veröf-
fentlichung des Urteilstenors beseitigt werden kann. Angesichts der länger
zurückliegenden Veröffentlichun-gen (1991, 1992) käme eine solche
Veröffentlichungsbe-fugnis - bezogen auf die anerkannten Unterlassungsan-sprüche -
einem "Widerruf" der Äußerung gleich, den der Kläger von den Beklagten nicht
verlangt hat. Und schließlich ist zu bedenken, daß der Adressatenkreis, der mit den
genannten Zeitungen erreicht wird, ungleich größer wäre als derjenige, der die
inkriminierten Äußerungen, deren Unterlassung die Beklagten für die Zukunft
anerkannt haben, durch die beiden Schriften der Beklagten zur Kenntnis genommen
hat.
1274
5.
1275
Die Berufung der Beklagten zu 1) - 3) erweist sich schließlich als begründet, soweit sie
durch das ange-fochtene Urteil zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und zur Auskunft
verurteilt worden sind.
1276
Die von den Beklagten anerkannten Unterlassungsansprü-che rechtfertigen allein
noch kein Schmerzensgeld, weil diese von den Beklagten zu unterlassenden
Äußerungen im Rahmen einer von beiden Seiten heftig geführten "Dis-kussion" über
die richtige Beurteilung des V. gefallen sind. Sie stellen insgesamt gesehen keine
schwere Per-sönlichkeitsverletzung dar, die ein Schmerzensgeld als unabweisbar
erscheinen läßt.
1277
Der vom Landgericht zugesprochene Auskunftsanspruch ist ebenfalls nicht begründet,
weil es zur Durchsetzung der (anerkannten) Unterlassungsansprüche keiner weiteren
Auskunft durch die Beklagten zu 1) bis 3) bedarf.
1278
6.
1279
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91, 92, 91 a ZPO, der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbar-keit beruht auf §§ 709, 713 ZPO. Soweit die Beklagten die
geltend gemachten Unterlassungsansprüche anerkannt haben, waren ihnen die
Kosten des Rechtsstreits aufzu-erlegen; dies gilt auch, soweit die Beklagten in erster
und zweiter Instaz durch Klarstellungen oder Unterla-sungserklärungen bewirkt haben,
daß (einzelne) Unter-lassungsanträge übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt
erklärt worden sind.
1280
Streitwert für das Berufungsverfahren:
1281
I. im Verhältnis Kläger gegen die Beklagten zu 1) bis 3):
1282
9 x 1.500 DM (Unterlassungsanträge) = 13.500,-- DM Anträge zu 3 und 5 10.000,-- DM
1283
1. 0,-- DM
2. 0,-- DM
1284
1285
II. im Verhältnis Kläger zu dem Beklagten zu 1) bis zum 8. August 1995:
1286
a) zusammen mit Bekl. zu 2) und 3) 33.500,-- DM b) Antrag zu 4 (Schmerzensgeld)
2.000,-- DM c) Unterlassungsanträge (23), davon 4 x 3.000,-- DM 12.000,-- DM 19 x
1.500,-- DM 28.500,-- DM
1287
76.000,-- DM
1288
danach: 68.500,-- DM.
1289
Insoweit werden die vorläufigen Wertfestsetzungen in den Senatsbeschlüssen vom 28.
Februar 1995 (Bl. 921 d. A.) und 30. Mai 1995 (Bl. 1003 d. A.) abgeändert.
1290