Urteil des OLG Köln vom 25.07.2003

OLG Köln: res iudicata, materielle rechtskraft, irreführende werbung, zwangsvollstreckung, meinung, marke, hersteller, bedingung, form, sicherheitsleistung

Oberlandesgericht Köln, 6 U 32/03
Datum:
25.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 32/03
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 362/02
Normen:
ZPO § 322
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.02.2003 verkündete Urteil
der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 362/02 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120
% des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
B E G R Ü N D U N G
1
I.
2
Die Klägerin, eine Herstellerin von Sportartikeln, nimmt die Beklagte mit der am
25.09.2002 eingereichten Klage wegen einer Prospektwerbung für die von ihr
betriebenen "T. Verbrauchermärkte" vom 08.04.2002 auf Unterlassung in Anspruch. In
der beanstandeten Werbung für Bekleidungsartikel der Klägerin stellte die Beklagte als
"empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" bezeichnete durchgestrichene Preise den
eigenen niedrigeren Preisen gegenüber. Die durchgestrichenen Preise hätten, so
behauptet die Klägerin, über den aktuell von ihr empfohlenen Preisen gelegen.
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Vorausgegangen ist der Rechtsstreit der Parteien 84 O 161/01 - Landgericht Köln. In
diesem Verfahren war die Beklagte wegen einer Prospektwerbung für die "T.
Verbrauchermärkte" vom 30.04.2001, in welcher durchgestrichenen höheren Preisen
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ohne weitere Angaben die eigenen Preise für Sportbekleidungsstücke der Klägerin
gegenübergestellt worden waren, durch Urteil vom 28.02.2002 verurteilt worden es zu
unterlassen, "für Sportbekleidungsstücke der Marke "a." mit Preisen zu werben, denen
ohne weitere Angabe ein durchgestrichener höherer Preis gegenübergestellt ist, wenn
es sich bei dem durchgestrichenen Preis nicht um einen von der Beklagten bereits über
längere Zeit ernsthaft für die in Rede stehenden Produkte geforderten Preis handelt
und/oder wenn es sich bei dem durchgestrichenen Preis nicht um eine aktuell gültige
unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt". Mit am 28.09.2002 bei Gericht
eingegangenem Schriftsatz leitete die Klägerin wegen der schon erwähnten Werbung
der Beklagten vom 08.04.2002 die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil
des Landgerichts vom 28.02.2002 - 84 O 161/01 - ein mit der Begründung, diese
Prospektwerbung stelle einen Verstoß gegen das titulierte Unterlassungsgebot dar,
tatsächlich handele es sich bei den durchgestrichenen Preisen nicht um zum Zeitpunkt
der Werbung aktuelle Hersteller-Preisempfehlungen. In dem bislang nicht
entschiedenen Ordnungsmittelverfahren - 84 O 161/02 SH I - verteidigt die Beklagte sich
nur gegen die Behauptung der Klägerin, sie habe mit nicht aktuellen Preisempfehlungen
des Herstellers geworben.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Bezug genommen wird, hat die Klage als unzulässig abgewiesen und ausgeführt, dass
einer erneuten Verurteilung der Beklagten der Einwand der res iudicata entgegen stehe,
weil die beanstandete Werbung vom 08.04.2002 im Kernbereich des rechtskräftigen
Unterlassungsgebots vom 28.02.2002 - 84 O 161/02 Landgericht Köln - liege.
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Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, wobei sie die Ansicht
vertritt, der Streitgegenstand des vorangegangenen Verfahrens sei nicht deckungsgleich
mit demjenigen des vorliegenden Verfahrens. Die Werbung vom 08.04.2002 sei nicht,
wie im Erstverfahren, wegen einer Mehrdeutigkeit irreführend, sondern deshalb, weil die
nunmehr als solche ausdrücklich bezeichneten Hersteller-Preisempfehlungen falsch
seien, nämlich nicht ihren zum Zeitpunkt der Werbung aktuell gültigen unverbindlichen
Preisempfehlungen entsprechen würden.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.02.2003 aufzuheben und der Beklagten
bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, an dessen Stelle im Falle der
Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren - die
Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlich für sie handelnden Personen - zu
verbieten,
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im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Sportbekleidungsstücke der
Marke "a." mit Preisen zu werben, denen ein durchgestrichener höherer Preis als
"empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" gegenübergestellt ist, wenn es sich
bei dem durchgestrichenen Preis nicht um eine aktuell gültige unverbindliche
Preisempfehlung des Herstellers handelt, insbesondere gemäß nachstehend
eingeblendeter Werbung [es folgt eine Abbildung der Werbung vom 08.04.2002].
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Die Beklagte, welche das Urteil verteidigt, beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
11
Die Akten des Vorverfahrens - 84 O 161/01 Landgericht Köln - einschließlich des
Sonderheftes SH I waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
12
II.
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Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Zu Recht hat das
Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil durch Urteil des Landgerichts
Köln vom 28.02.2002 - 84 O 161/01 - über den nämlichen Streitgegenstand bereits
rechtskräftig entschieden worden ist.
14
1.
15
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und allgemeiner Meinung steht die
materielle Rechtskraft eines gerichtlichen Titels nach § 322 Abs. 1 ZPO einer erneuten
Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen (vgl. Zöller-
Vollkommer , ZPO, 23. Aufl., Vor § 322 Rn. 19). Der Streitgegenstand wird von dem
Grund des zur Entscheidung gestellten Anspruchs in Verbindung mit dem hierzu
vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt, welcher nach dem Tenor der
Entscheidung, ggf. unter Heranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, zu
beurteilen ist. Nach ganz herrschender Meinung ist im Bereich des Wettbewerbsrechts
der Verbotsumfang eines Unterlassungstitels zudem nicht auf Verletzungsfälle
beschränkt, die mit der verbotenen Form identisch sind, sondern erstreckt sich auch auf
solche Handlungen, die den Kern der Verletzungshandlung unberührt lassen und damit
(implizit) Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren waren (vgl. Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 57 Rn. 12 m.w.N.). Kann
also ein zweiter Titel nur wegen wettbewerbsrechtlicher Verletzungshandlungen erreicht
werden, die nicht oder nicht mehr im Kernbereich einer ersten gerichtlichen
Entscheidung liegen, ist der Gläubiger des titulierten Anspruchs erst recht mit einem
parallelen Vorgehen aufgrund derselben Verletzungshandlung im Wege der
Zwangsvollstreckung aus dem vorhandenen Titel ausgeschlossen, weil aus diesem nur
seinem Kernbereich unterfallende Verstöße geahndet werden können (vgl. Senat MD
2003, 292, 295 - "Doppelverfolgung"; Teplitzky a.a.O. Rn. 16 a und Fn. 43, jeweils mit
Nachweisen auch zu abweichenden Auffassungen ).
16
2.
17
Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung der Klägerin von einer Identität
der Streitgegenstände des vorliegenden Verfahrens und des durch Urteil vom
28.02.2002 entschiedenen Erstverfahrens auszugehen mit der Folge der Unzulässigkeit
der Klage im Streitfall.
18
Die beanstandete Werbung vom 08.04.2002 würde nicht dem Kernbereich des
rechtskräftigen Unterlassungsgebots unterfallen, wenn es der Beklagten schlicht
untersagt worden wäre, für Sportbekleidungstücke der Klägerin mit Preisen zu werben,
"denen ohne weitere Angabe ein durchgestrichener höherer Preis gegenübergestellt
ist". Dann wäre die jetzt beanstandete Werbung von dem Verbotsumfang des Titels
nicht erfasst, weil sie gerade weitere, erläuternde Angaben, nämlich den Zusatz
"empfohlener Verkaufspreis des Herstellers", enthielt. Ein derartig unbeschränktes
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Verbot ist in dem Urteil des Erstverfahrens aber gerade nicht ausgesprochen worden.
Vielmehr steht nach der Urteilsformel das vorstehend wiedergegebene
Unterlassungsgebot unter der Bedingung zweier Alternativen. Es gilt nur, wenn es sich
bei dem durchgestrichenen Preis - nach der im Streitfall nicht einschlägigen ersten
Alternative - "nicht um einen von der Beklagten bereits über längere Zeit ernsthaft für die
in Rede stehenden Produkte geforderten Preis handelt" und/oder - so die zweite
Alternative - "wenn es sich bei dem durchgestrichenen Preis nicht um eine aktuell
gültige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt". Auch die Klägerin
räumt ein, dass die Formulierung "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" in der
Werbung vom 08.04.2002 vom Bedeutungsinhalt her identisch ist mit der im Tenor des
Urteils vom 28.02.2002 verwendeten Formulierung "unverbindliche Preisempfehlung
des Herstellers". Ist damit aber rechtskräftig entschieden, dass der Beklagten untersagt
ist, für Bekleidungsartikel der Klägerin mit Preisen zu werben, denen ohne weitere
Angaben ein durchgestrichener höherer Preis gegenübergestellt ist, wenn es sich bei
diesem nicht um eine aktuell gültige Preisempfehlung des Herstellers handelt, so
unterfällt die Verletzungshandlung vom 08.04.2002 unmittelbar dem Kernbereich des
titulierten Verbots in der Fassung der an zweiter Stelle genannten Fallgruppe: Er betrifft
die irreführende Werbung mit unrichtig angegebenen Preisempfehlungen, und daneben
bleibt es ohne wettbewerbsrechtliche Relevanz, ob die falschen Zahlen ausdrücklich als
Preisempfehlungen des Herstellers genannt worden sind oder nicht.
Die Klägerin hat denn auch selbst schon in der Klageschrift des Vorverfahrens, dort auf
Seite 8 (BA Bl. 9 ), das gerade im Streitfall relevante Irreführungspotential beim Namen
genannt und ausgeführt, dass der Verbraucher den irrigen Eindruck erhalte, es handele
sich bei den (falschen) durchgestrichenen Preisen um die unverbindliche
Preisempfehlung des Herstellers. Die vorliegende Klage ist demnach wegen des
Einwands der rechtskräftigen Vorentscheidung unzulässig. Die Klägerin ist darauf zu
verweisen, ihre Rechte in dem parallel angestrengten Ordnungsmittelverfahren zu
verfolgen; sie kann nicht beide Verfahrensweisen kumulativ geltend machen.
20
3.
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Die Beklagte verteidigt sich in dem Ordnungsmittelverfahren - 84 O 1616/01 SH I,
Landgericht Köln - gerade nicht damit, es liege kein kerngleicher Verstoß gegen das
rechtskräftige Unterlassungsgebot vom 28.02.2002 vor. Vielmehr räumt sie einen
derartigen Verstoß ein, falls die angegebenen Preise der Behauptung der Klägerin
zufolge nicht ihren aktuellen Empfehlungen entsprochen haben sollten. Der Senat sieht
im Streitfall daher keinen Anlass, der Frage nachzugehen, ob trotz rechtskräftiger
Vorentscheidung eine neue Klage ausnahmsweise dann für zulässig zu erachten ist,
wenn der Kläger seine Rechte als Gläubiger des Vollstreckungsverfahrens - objektiv zu
Unrecht - nicht hat durchsetzen können.
22
4.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
ZPO liegen nicht vor.
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Streitwert im Berufungsverfahren: 130.000 EUR
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