Urteil des OLG Köln vom 01.10.2001

OLG Köln: berufliche fähigkeit, zustand, umschulung, restaurant, ausbildung, versicherungsvertrag, arthrose, krankheit, erwerbsunfähigkeit, auflage

Oberlandesgericht Köln, 5 U 87/99
Datum:
01.10.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 87/99
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 126/96
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Januar 1999 verkündete
Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 126/96 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die
Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
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Die Klägerin erlernte den Beruf der Köchin. Im November 1987 legte sie die
Meisterprüfung in diesem Beruf ab. 1989 und 1990 war sie für ein Gehalt von 3.500,00
DM brutto monatlich als Küchenmeisterin im Restaurant "D.'s P." beschäftigt. Da sie sich
diesem Beruf wegen verschiedener Erkrankungen gesundheitlich nicht länger
gewachsen fühlte, unternahm sie auf Anraten und mit Unterstützung des Arbeitsamtes in
den Jahren 1991 bis 1993 eine Umschulung zur Hotelbetriebswirtin. Von März bis
November 1994 arbeitete sie im Restaurant "M." in K., von November 1994 bis Januar
1995 für die Firma "S. C.". Seither ist sie arbeitslos.
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Die Klägerin beansprucht Leistungen aus der bei der Beklagten seit Oktober 1982
unterhaltenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Sie hat behauptet, sie sei in ihrem
Beruf als Küchenmeisterin seit Oktober 1989 wegen verschiedener gesundheitlicher
Beeinträchtigungen berufsunfähig. Ihr Umschulungsberuf Hotelbetriebswirtin sei kein
bedingungsgemäßer Verweisungsberuf. Im übrigen könne sie in diesem Beruf wegen
ihrer gesundheitlicher Beeinträchtigungen keine dauerhafte Anstellung finden. Das
Arbeitsamt habe ihr deshalb geraten, sich nochmals umschulen zu lassen, und zwar für
den Bereich Eurobürokommunikation.
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Sie hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie
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1. 8.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. November 1995,
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2. eine monatliche Rente in Höhe von 800,00 DM ab März 1996 - und zwar längstens
bis zum 1. Juli 2017 - vierteljährlich im Voraus zu zahlen,
3. festzustellen, dass sie hinsichtlich der mit der Beklagten abgeschlossenen
Lebensversicherung einschließlich der Invaliditätszusatzversicherung Vers-Nr. ...
seit dem 1. Juni 1995 beitragsfrei ist.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hatte bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit als Küchenmeistern bestritten und die
Klägerin auf eine Tätigkeit als Hotelbetriebswirtin verwiesen.
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Das Landgericht hat, sachverständig beraten, der Klage im wesentlichen stattgegeben,
weil die Klägerin bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit als Küchenmeistern bewiesen
habe und sie als Hotelbetriebswirtin keine Anstellung finden könne.
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Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie macht geltend, dass eine
mindestens 50 %ige Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit im Sinne der dem
Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen nicht bewiesen sei. Sie
verweist darauf, das Landgericht habe die zuletzt im Oktober 1990 tatsächlich
ausgeübte Tätigkeit der Klägerin falsch gewertet, da diese keineswegs typisch für eine
Küchenmeisterin gewesen sei, sondern zudem Aufgaben einer Hotelfachfrau bzw.
bereits einer Hotelbetriebswirtin umfasst habe. Außerdem müsse sich die Klägerin auf
den Vergleichsberuf der Hotelbetriebswirtin verweisen lassen. Es sei nicht belegt, dass
sie in diesem Beruf keinen Arbeitsplatz finden könne. Das Landgericht habe unter
Außerachtlassung der ausweislich des am 29. Oktober 1996 erlassenen
Beweisbeschlusses an sich geplanten weiteren Sachaufklärung eine
Überraschungsentscheidung gefällt.
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Sie beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie tritt der Berufung entgegen, verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und
vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug
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gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und Einholung eines
Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 3. April 2000 und das schriftliche Gutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. P. vom 27. März 2001 sowie dessen mündliche Anhörung im
Termin vom 3. September 2001 Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete und damit
insgesamt zulässige Berufung ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat
die Beklagte mit Recht verurteilt, die für den Fall des Eintritts bedingungsgemäßer
Erwerbsunfähigkeit versprochenen Leistungen zu erbringen.
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Nach § 2 Nr. 3 b) i.V.m. Nr. 1 und 2 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden
besonderen Bedingungen für die Invaliditäts-Zusatzversicherung besteht Anspruch auf
Rentenzahlung und Beitragsbefreiung, wenn der Versicherungsnehmer wegen
Krankheit voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere
Tätigkeit, die ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeit
voraussetzt, auszuüben. Maßgebend ist die zuletzt tatsächlich ausgeübte
Berufstätigkeit, wie sie in gesunden Tage, d.h. solange die Leistungsfähigkeit des
Versicherungsnehmers noch nicht beeinträchtigt war, konkret ausgestaltet war (vgl.
BGH VersR 1993, 1470; VersR 1996, 830; Prölss-Martin/Voit, VVG, 26. Auflage, § 2
BUZ Rn. 13). Das ist im Streitfall die Tätigkeit der Klägerin als Küchenmeisterin im
Restaurant "D.'s P.". Denn diese Tätigkeit hat sie wegen ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigungen aufgegeben. Dem steht nicht entgegen, dass sie sich, ohne
Leistungen aus der streitgegenständlichen Versicherung geltend zu machen, zunächst
hat umschulen lassen und dann, gestützt auf neu erworbene Kenntnisse und
Fähigkeiten, auch anderweitig kurzzeitig erwerbstätig geworden ist. Dieser Umstand
lässt den eingetretenen Versicherungsfall grundsätzlich unberührt. Ob ausnahmsweise
etwas anderes gilt, wenn der Anspruch nach § 12 VVG verjährt gewesen wäre und die
Klägerin in dem anderweitigen Beruf eine gesicherte Erwerbsquelle gefunden hätte,
mag dahinstehen. Dies alles ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat nach der
Umschulung keine dauerhafte anderweitige Beschäftigung, die als Anknüpfung für die
Berufstätigkeit im Sinne von § 2 der Bedingungen dienen könnte, gefunden.
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Die Klägerin hat den Nachweis geführt, dass sie infolge Krankheit zu mindestens 50 %
außer Stande ist, ihren Beruf als Küchenmeisterin auszuüben. Die Zeugin Sch.-D.,
Inhaber des P.s, hat glaubhaft angegeben, dass die Tätigkeit der Klägerin von
erheblichen körperlichen Anstrengungen (Belastung durch die Hitzeentwicklung, Heben
schwerer Töpfe, schweres Heben und Tragen beim Transportieren von Waren etwa zum
Kühlhaus und zurück) verbunden mit permanenter Hektik geprägt war. Die Arbeitszeit
erstreckte sich unter Einschluss von Pausen von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr arbeitstäglich.
Die eher intellektuell geprägten Tätigkeiten (Erstellen von Speisekarten, Ausbildung der
Lehrlinge, Planung von neuen Speisen und Rezepten, Bestellung der Lebensmittel)
nahmen dagegen relativ wenig Zeit in Anspruch. Der Sachverständige Prof. Dr. P. hat
überzeugend dargelegt, dass die Klägerin wegen ihrer vielfältigen Krankheiten und
Beschwerden (Zustand nach arthroskopischer Kniegelenksoperation nach
Kniegelenksdistorsion mit Innen- und Außenmeniskus rechts, weiterhin schmerzhafter
Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks mit chronischer Instabilität,
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Partelladysplasie mit lateraler Subluxation rechts mit Chondropathie des medialen
Compartiments/Grad IV, schmerzhafter Funktionseinschränkung des linken
Schultergelenkes bei Impingementsyndrom der Rotatorenmanschette und leichtgradiger
Arthrose des Arcromioclavikulargelenks, schmerzbedingter Funktionseinschränkung
des rechten Ellenbogengelenks bei leichtgradiger Arthrose, schmerzbedingter
Funktionseinschränkung der Handgelenke beidseits bei leichtgradiger Arthrose,
Zustand nach arthroskopischer Ellenbogenoperation bei Epicondylopathie
humeriradiales rechts, multiplepsychosomatische Beschwerden im Rahmen einer
Dysthymie, chronisch rezidivierende Gastroduodenopathie mit rezidivierenden
Gastroduodenitiden und Gastroduodenalulcera, Zustand nach Refluxösofagitis bei
aktualer Hiatushernie mit Reflux, Zustand nach Varizenoperation beidseits,
geringgradiger kombinierter Hypolipidemie, Neurodermitis) nicht oder nur eingeschränkt
in der Lage war und ist, mittelschwere und schwere körperliche Arbeit, insbesondere
Bewegen, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg Gewicht unter starker statischer
Beanspruchung des Bewegungsapparates durch ständige stehende Tätigkeiten und in
Zwangshaltungen sowie Arbeiten unter erhöhten Verletzungsgefahren durch Ausgleit-
und unter Sturzgefahr infolge Feuchtigkeit und Nässe beim Kochen sowie bei
Reinigungs- und Transportarbeiten zu verrichten, wobei Tätigkeiten mit stärkeren
psychischen Belastungen und Tätigkeiten unter stärkeren oder ständigem Zeitdruck mit
einem hohen Anfall von Überstunden zu vermeiden seien. Die zusammenfassende
Beurteilung des Sachverständigen, die Klägerin sei in dem Beruf als Küchenmeisterin,
so wie er von ihr tatsächlich ausgeübt worden sei, fortdauernd zu mindestens 50 %
berufsunfähig, ist nach diesen Feststellungen nachvollziehbar und überzeugend.
Die Klägerin kann auch nicht auf "eine andere Tätigkeit, die ähnliche Ausbildung und
gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt" (vgl. § 2 Nr. 1 der besonderen
Bedingung), verwiesen werden. Eine Tätigkeit als Hotelfachfrau kommt nicht in Betracht,
weil diese Tätigkeit deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeit erfordert als der
bisherige Beruf als Küchenmeisterin und schon deshalb als Vergleichstätigkeit
ausscheidet (vgl. BGH VersR 1993, 1472). Das hat die Beklagte inzwischen auch
akzeptiert, denn sie hat diesen Gesichtspunkt im Berufungsrechtszug (mit Recht) nicht
weiter vertieft.
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Die Klägerin braucht sich entgegen der Ansicht der Beklagten aber auch nicht auf den
im Wege der Umschulung erlernten Beruf einer Hotelbetriebswirtin verweisen zu lassen.
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Nach § 2 Nr. 1 der Bedingungen haben durch krankheitsbedingt veranlasste
Umschulung erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Frage, ob eine
Vergleichstätigkeit ausgeübt werden kann, außer Betracht zu bleiben. Maßgebend ist
vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Klägerin die Fähigkeit zur Ausübung ihres bisherigen
Berufes in bedingungsgemäßem Umfang verloren hat (vgl. BGH VersR 1987, 753, 754
zu in diesem Punkt vergleichbaren Bedingungen). Aus § 6 der Bedingungen ergibt sich
nichts anderes. Danach ist der Versicherer berechtigt, den Umfang der Leistungspflicht
herabzusetzen, wenn sich der Grad der Invalidität mindert. Von einer Befugnis, neu
erworbene berufliche Fähigkeit zu berücksichtigen, wie es etwa § 7 (1) BB-BUZ 90
(insoweit gleichlautend § 7 BB-BUZ 84) vorsieht, ist dagegen nicht die Rede. Daran
muss sich die Beklagte festhalten lassen (vgl. auch BGH a.a.O.).
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Sonach kommt es auf die Erwägungen des Landgerichts, die Klägerin könne nicht auf
eine Tätigkeit als Hotelbetriebswirtin verwiesen werden, weil es ihr wegen ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht möglich sei, in diesem Beruf einen
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Arbeitsplatz zu finden, nicht an, wobei anzumerken bleibt, dass der rechtliche
Ausgangspunkt für diese Überlegungen (grundsätzliche Berücksichtigung des
Umschulungsergebnisses) im Streitfall nicht richtig ist. Dass dies im Sinne der
Auffassung des Landgerichts zu beurteilen sein kann, wenn dem Versicherungsvertrag
anders lautende Bedingungen zugrundeliegen, bleibt unberührt (vgl. etwa BGH VersR
2000, 171 f.; Prölss-Martin/Voit, 26. Auflage, § 2 BUZ Rn. 28).
Das landgerichtliche Erkenntnis ist schließlich auch in Ansehung des Umfangs und der
Höhe der zuerkannten Leistungen nicht zu beanstanden. Da die Beklagte insoweit
nichts erinnert, kann sich der Senat eine weitere Begründung insoweit ersparen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Wert der Beschwer für die Beklagte: unter 60.000,00 DM.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: 45.212,-- DM (unter teilweiser Abänderung der
Festsetzung vom 7. Mai 1999. Der Abzug von 20 % hinsichtlich des Antrags zu 3. ist
nach insoweit geänderter Rechtsprechung des Senats nicht gerechtfertigt, denn die
Feststellung ist der Sache nach auf Freistellung gerichtet.).
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Entgegen der Anregung der Beklagten sieht sich der Senat nicht gehalten, die Revision
zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Auffassung des Senats
steht im übrigen mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang, soweit sie zu
den hier in Rede stehenden Bedingungen ergangen ist.
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