Urteil des OLG Köln vom 10.12.1999

OLG Köln: räumung, gemeinsame begehung, beweislast, beweiswürdigung, erfüllung, nebenpflicht, zugang, empfang, zusage, grundstück

Oberlandesgericht Köln, 19 U 79/99
Datum:
10.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 79/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 224/97
Schlagworte:
Beweislast Nebenpflicht Verletzung
Normen:
NEBENPFLICHTVERLETZUNG; BEWEISLAST;
Leitsätze:
Verpflichtet sich der Verkäufer eines Grundstücks zu dessen Räumung
von Schutt, trägt er für die behauptete Erfüllung die Beweislast.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 22.3.1999 - 21 O 224/97 - wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von Nutzungsentgelt gem. § 4.4.2 des
notariellen Vertrages in Höhe von täglich 30,-- DM für die Zeit vom 1.5.1995 bis zum
31.12.1995 und von täglich 10,-- DM für die Zeit vom 1.1.1996 bis zum 29.2.1996 -
insgesamt 7.940,-- DM - verurteilt, weil sie in dieser Zeit ihrer Verpflichtung,
Baumaterialien und Schutt von dem von ihnen verkauften Grundbesitz zu räumen, nicht
bzw. nicht ausreichend nachgekommen seien. Hiergegen richtet sich die Berufung der
Beklagten, die die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstanden und im übrigen der
Ansicht sind, die Geltendmachung des Nutzungsentgelts sei unzulässig, weil der Kläger
es abgelehnt habe, dem von ihnen mit der Räumung beauftragten Zeugen G.
mitzuteilen, was noch weggeräumt werden solle; jedenfalls seien nur 10,-- DM pro Tag
ab 1.5.1995 gerechtfertigt.
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Der Senat folgt der sorgfältigen, die Zeugenaussagen zutreffend bewertenden
Beweiswürdigung des Landgerichts und sieht deshalb gem. § 543 ZPO von einer
eigenen Darstellung der Beweiswürdigung ab. Das Landgericht ist auch zu Recht davon
ausgegangen, dass die Beklagten die Beweislast für eine Räumung vor dem 29.2.1996
trifft. Das gilt unbeschadet der Frage, ob es sich bei der Regelung in § 4 um einen
pauschalierten Schadensersatz handelt (zur Abgrenzung vgl. Palandt-Heinrichs, BGB,
58. Aufl., § 276 Rn 54) oder um ein Vertragsstrafeversprechen, wie der Kläger nunmehr
meint. Da der Beklagte die Räumung des Grundstücks von Schutt als Nebenpflicht aus
dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag schuldeten, tragen sie für die
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behauptete Erfüllung die Beweislast [OLG München DRsp-ROM Nr. 1998/15208 =
OLGR-München 1993, 241; vgl. auch Palandt-Putzo, BGB, 58. Aufl., § 557 Rn 11 zum
vergleichbaren Fall der Räumung durch den Mieter]. Diesen Beweis haben die
Beklagten nicht zu führen vermocht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat; ein
"non liquet" geht zu ihren Lasten.
Der Anspruch des Klägers auf Nutzungsentgelt könnte allerdings gem. § 242 BGB
ausgeschlossen sein, wenn die Behauptung der Beklagten zuträfe, wonach der Kläger
es abgelehnt habe, dem Zeugen G. nach vollständiger Räumung mitzuteilen, was er
denn noch weggeräumt haben wolle (Bl. 212 d.A.); denn ihn traf insoweit eine
Mitwirkungspflicht, gegen die er verstoßen haben könnte. So liegt es hier aber nicht.
Denn die diesbezügliche Aussage des Zeugen G. (Bl. 140 d.A.), auf die die Beklagten
sich stützen wollen, relativiert sich, sieht man sie im richtigen zeitlichen
Zusammenhang. Der Zeuge will nach eigener Aussage zuletzt einige Tage vor einem
Termin auf dem Grundstück gewesen sein, der als fester Räumungstermin vereinbart
war. Das kann allerdings nicht der 30.10.1994 aus dem notariellen Vertrag, sondern nur
der 11.4.1995 aus der nachfolgenden Verrechnungsvereinbarung gewesen sein. Erst
nach der letztmaligen Anwesenheit des Zeugen, nämlich unter dem 10.4.1995 haben
die Beklagten aber dem Kläger als Reaktion auf dessen Schreiben vom 31.3.1995 (Bl.
218 d.A.) mitgeteilt, ihm einen genauen Termin zum Räumen oder Bevollmächtigten
durchgeben zu wollen (Bl. 221 d.A.), was dann ebenfalls mit Schreiben vom 10.4.1995
(Bl. 222 d.A.), dessen Empfang der Kläger bestreitet, geschehen sein soll. Ob dieses
Schreiben tatsächlich am 10.4.1995 gefertigt worden ist, mag zweifelhaft sein, weil kein
Grund ersichtlich ist, warum die Beklagten den Namen nicht sofort in dem bereits
zitierten, unstreitig verschickten Schreiben vom selben Tag angeben konnten; auch ist
der Zugang des den Zeugen G. als Bevollmächtigenden benennenden Schreibens nicht
bewiesen. Das alles kann aber dahingestellt bleiben; als der Zeuge sich an den Kläger
gewandt haben will, wusste dieser noch nichts von dessen Bevollmächtigung und hatte
deshalb auch keine Veranlassung, mit dem Zeugen über die Räumung zu sprechen;
seine Vertragspartner waren die Beklagten. Nach dem 10.4.1995 ist der Zeuge aber
nach eigenem Bekunden nicht mehr an den Kläger herangetreten, wie sich auch die
Beklagten nachfolgend offensichtlich nicht mehr um die Angelegenheit gekümmert
haben. Denn obwohl der Kläger den Beklagten nachfolgend immer wieder schriftlich
Nutzungsentschädigung in Rechnung gestellt hat und sie mit anwaltlichen Schreiben
zur Räumung aufgefordert hat, haben die Beklagten zu keinem Zeitpunkt verlangt, der
Kläger möge ihnen doch angeben, was noch zu räumen sei oder gar eine gemeinsame
Begehung verlangt; sie haben trotz ihrer Zusage in Ziffer 4 ihres Schreibens vom
10.4.1995 (Bl. 221 d.A.) nichts mehr zur Erfüllung ihrer vertraglich übernommenen
Pflichten zur Räumung unternommen.
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Hinsichtlich der Höhe sind ebenfalls keine weiteren Abstriche gerechtfertigt.
Ausweislich den Aussagen der hierzu gehörten Zeugen und den in den Akten
befindlichen Fotos lagerte bis Dezember 1995 noch soviel Schutt auf dem Gelände,
dass die vereinbarte Pauschale gerechtfertigt erscheint.
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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 3.3 des Vertrages.
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Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung haben gem. §§ 97 Abs. 1, 100 ZPO die
Beklagten zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 0, 713 ZPO.
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Berufungsstreitwert und Beschwer für die Beklagten : 7.940,-- DM
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