Urteil des OLG Köln vom 12.04.2002

OLG Köln: einstellung des verfahrens, gehweg, rechtliches gehör, fahrbahn, stadt, könig, auflage, rüge, ordnungswidrigkeit, einzelrichter

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Köln, Ss 141/02 (Z)
12.04.2002
Oberlandesgericht Köln
1. Strafsenat
Beschluss
Ss 141/02 (Z)
Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde
gegen das
I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
II. Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen
aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung -
auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln
zurückverwiesen.
G r ü n d e :
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§
1 Abs. 2, 12 Abs. 4 StVO zu einer Geldbuße von 50,00 DM verurteilt.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
" Der Betroffene hat am 21.04.2000 um 11:05 Uhr in L, C-Straße - 126 auf dem Gehweg
das Kfz xxx geparkt, obwohl dies nicht erlaubt war, und dadurch Fußgänger behindert;
(zumindest) fahrlässige Ordnungswidrigkeit gem. §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 4, 49 StVO.
Der Betroffene hat den tatsächlichen Vorwurf eingeräumt; er habe allerdings nur gehalten
und auch niemanden behindert. Außerdem sei ihm von der Stadt das Be- und Entladen an
dieser Stelle gestattet.
Der Tatort ist, wie übereinstimmend festgestellt, baulich als Mischverkehrsfläche ausgebaut
(Fahrbahn und Fußgängerstreifen gleichartig), jedoch ist links und rechts jeweils ein
Streifen in üblicher Gehwegbreite von ca. knapp 2 Metern vollständig abgepollert und
erkennbar allein Fußgängern vorbehalten, also rechtlich nicht Fahrbahn. Ein Befahren,
Halten oder Parken ist weder durch Beschilderung noch durch Markierung erlaubt.
Am Tatort selbst waren die Poller zur Tatzeit entfernt, die Abpollerung also unterbrochen.
Die Halterung der Poller waren vorhanden. Damit ergibt sich aus dieser Veränderung, wer
immer sie vorgenommen hat, keine andere Rechtslage. Eine Erlaubnis zum Halten oder
Parken lag damit nicht vor.
Soweit sich der Betroffene auf entgegenstehende Aussagen der Stadt beruft, sind diese,
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falls überhaupt abgegeben, jedenfalls nicht eingehalten worden. Der Betroffene selbst
konnte keine Gestattungserklärung vorlegen."
Mit dem Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird Verletzung
materiellen Rechts und die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt.
Hierzu wird u. a. vorgetragen, dass Amtsgericht habe sich nicht damit auseinander gesetzt,
dass aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Anliegergemeinschaft C Straße- zu der
auch der Betroffene gehöre - und der Stadt L die C Straße mit niveaugleicher Befestigung
von Fahrbahn, Gehweg und Ladebuchten ausgestaltet worden sei und dabei die
Abtrennung zwischen Gehweg und Fahrbahnbereich sowie zwischen Ladebuchten und
Fahrbahnbereich durch Poller erfolgt sei, die entlang der Ladebuchten sowie auf der
gesamten Südseite herausnehmbar seien; die entsprechende Vereinbarung sei in der
Hauptverhandlung vom Betroffenen vorgelegt worden.
Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat nach § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG der Senat in
der Besetzung mit einem Richter zu entscheiden (Senatsentscheidungen VRS 96, 451; 99,
464; Göhler/König/Seitz, OWiG, 13. Auflage, § 80 a Rn. 3).
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da das angefochtene Urteil wegen Versagung
rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Dieser Zulassungsgrund wird
durch § 80 Abs. 2 OWiG nicht eingeschränkt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl.
Senatsentscheidung VRS 99, 464 m. w. N.).
Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs entspricht den Anforderungen des § 344 Abs.
2 Satz 2 StPO. Der Tatsachenvortrag in der Rechtsbeschwerdebegründung ermöglicht dem
Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung, ob der gerügte Verfahrensfehler vorliegt, wenn
das tatsächliche Vorbringen zutrifft (Senatsentscheidung VRS 99, 464). Grundsätzlich
muss zwar bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs dargelegt werden, was der
Betroffene im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte (vgl. Göhler/König/Seitz, OWiG,
13. Auflage, § 80 Rn. 16 c). Dies gilt aber nicht, wenn - wie hier - die Versagung rechtlichen
Gehörs darin liegen soll, dass ein Verteidigungsvorbringen nicht berücksichtigt worden ist,
da es in einem solchen Fall für die Beruhensfrage nicht darauf ankommt, was der
Betroffene noch weiter hätte vortragen können, sondern nur darauf, ob das nicht
berücksichtigte Verteidigungsvorbringen entscheidungserheblich sein konnte (vgl.
BayObLG VRS 100, 441; Senatsentscheidungen VRS 96, 451; 99, 464).
Ob das rechtliche Gehört verletzt ist, muss bereits im Zulassungsverfahren geprüft werden
(BVerfG NJW 1992, 2811, 2812; Senatsentscheidungen VRS 95, 383; 99, 464;
Göhler/König/Seitz a. a. O. § 80 Rn. 16 c). Liegt eine Versagung rechtlichen Gehörs vor, so
gebietet § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die Zulassung der Rechtsbeschwerde (BVerfG NJW 1992,
2811, 2812).
Die Prüfung ergibt im vorliegenden Fall, dass das Amtsgericht das rechtliche Gehör des
Betroffenen verletzt hat.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen von
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die
wesentlichen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden
Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden
(BVerfG NJW 1991, 1167, 1168 und 1996, 2785, 2786; ständige Senatsrechtsprechung vgl.
Senatsentscheidungen VRS 87, 207; 94, 123; 95, 383; 96, 451). Das Gebot des rechtlichen
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Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicher stellen, dass die erlassene Entscheidung frei von
Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und
Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfGE 60, 250, 252; 65,
305, 307; BVerfG NJW 1992, 2811). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
kann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falls
deutlich ergibt, dass das Gericht das tatsächliche Vorbringen eines Betroffenen entweder
nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in
Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248, 252; 85, 386, 404). Geht das Gericht auf den
wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das
Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt
dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem
Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war
(BVerfGE 86, 133, 146; Senatsentscheidung VRS 95, 383).
Nach diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht das rechtliche Gehör des Betroffenen
verletzt. Das Amtsgericht hat sich mit erheblichem Verteidigungsvorbringen des
Betroffenen, dass er mit einer in der Hauptverhandlung vorgelegten schriftlichen
Vereinbarung mit der Stadt L untermauert hat, nicht auseinandergesetzt.
Zwar ist das Rechtsbeschwerdegericht auch im Fall der Rüge der Versagung rechtlichen
Gehörs an die im Urteil getroffenen Feststellungen über den Inhalt der Einlassung des
Betroffenen und über das Ergebnis der Beweisaufnahme gebunden und nicht berechtigt,
durch Rekonstruktion der Beweisaufnahme zu klären, was in der richterlichen Verhandlung
ausgesagt worden ist (vgl. Senatsentscheidung vom 11.07.00 - Ss 293/00;
Senatsentscheidung vom 20.03.01 - Ss 101/01; Senatsentscheidung VRS 100, 388). Im
vorliegenden Fall kann aber ohne verbotene Rekonstruktion der Beweisaufnahme der
Inhalt der schriftlichen Vereinbarung zwischen Anliegergemeinschaft und Stadt L, auf die
sich der Betroffene in der Hauptverhandlung zu seiner Verteidigung berufen hat, festgestellt
werden. Aufgrund dieser Vereinbarung war bei dem Ausbau der C Straße vorgesehen,
Ladebuchten anzulegen und die Abtrennung zwischen Gehweg - und Fahrbahnbereich
sowie zwischen Ladebuchten und Fahrbahnbereich durch "zum Teil herausnehmbare -
Poller vorzunehmen. Da die Vereinbarung auch die Regelung der Finanzierung enthielt
und nach den Urteilsfeststellungen die Fahrbahn der C Straße tatsächlich durch Poller
abgegrenzt war, ist anzunehmen, dass die Straße entsprechend der Vereinbarung
ausgebaut worden ist. Daher hätte das Amtsgericht die vereinbarte Gestaltung bei der
Prüfung der Frage, ob der Betroffene auf einem Gehweg geparkt hat, in seine Erörterungen
einbeziehen müssen. Das Amtsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass durch die
Poller der Gehweg von der Fahrbahn abgegrenzt wurde und auf der durch Poller
abgegrenzten Fläche Halten und Parken nicht erlaubt ist. Nach der vertraglichen Regelung
sollten aber auch die "Ladebuchten" durch Poller von dem Fahrbahnbereich abgetrennt
werden. Da aber "Ladebuchten", also Flächen zum Be- und Entladen von Fahrzeugen
nicht Teile des Gehwegs sind, sondern zu den Seitenstreifen i. S. d. StVO gehören (vgl.
OLG Düsseldorf VRS 75, 224; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 12 StVO
Rn. 58), konnte bei Beantwortung der Frage, welche Fläche zum Gehweg gehörte, nicht
nur auf die Abtrennung durch Poller abgestellt werden.
Gehwege sind öffentliche Verkehrsflächen, die zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt
und eingerichtet sind sowie durch Trennung von der Fahrbahn aufgrund ihrer Gestaltung
(Pflasterung, Plattenbelag, Bordstein oder andere Trennlinie) äußerlich als solche
erkennbar sind (Senatsentscheidung vom 27.03.1998 - Ss 143/98; Hentschel, a. a. O. § 25
StVO Rn. 12).
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Sie sind Fußgängern vorbehalten (vgl. Hentschel a. a. O. § 2 StVO Rn. 29). Parken auf
Gehwegen ist nur gemäß Zeichen 315 oder bei Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7
StVO) erlaubt (vgl. Hentschel a. a. O. § 12 StVO Rn. 55). Wäre der gesamte Teil der C
Straße, der durch Poller von der Fahrbahn abgetrennt ist, zum Gehweg bestimmt worden,
wäre ein Parken oder Halten dort unzulässig. Da aber jenseits der Poller auch
Ladebuchten vorgesehen sind, drängte sich die Erörterung der Frage auf, ob und
gegebenenfalls inwieweit diese Flächen nicht nur zur Benutzung durch Fußgänger,
sondern von vorneherein als Flächen zum Be- und Entladen bestimmt waren.
Dadurch, dass das Amtsgericht bei seiner Erörterung das tatsächliche Vorbringen des
Betroffenen nicht Erwägung gezogen hat, hat es entscheidungserhebliche Indizien außer
Betracht gelassen.
Die somit nach § 79 Abs. 1 Satz 2 zulässige Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
Wird die Rechtsbeschwerde vom Einzelrichter zugelassen, weil es geboten ist, das Urteil
wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), so ist der
Einzelrichter auch für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständig (ständige
Senatsrechtsprechung, vgl. VRS 95, 383 und VRS 99, 464; vgl. ferner Göhler/König/Seitz
OWiG, 13. Auflage, § 80 a Rn. 3). Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, weil - wie
oben ausgeführt - das Amtsgericht das rechtliche Gehör des Betroffenen dadurch verletzt
hat, dass es erhebliches Verteidigungsvorbringen des Betroffenen nicht in seine
Erwägungen einbezogen hat.
Sollte sich herausstellen, dass der Betroffene zum Be- und Entladen auf einem Gehweg
geparkt hat, jedoch auf falsche Zusagen und Auskünfte zuständiger städtischer Bedienstete
vertraut hat, so wird die Frage des Verschuldens des Betroffenen näher zu erörtern sein.
Gegebenenfalls wird auch eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG
naheliegen.
Dr. Bick