Urteil des OLG Köln vom 26.11.2008

OLG Köln: befreiung, tod, aufsichtsbehörde, verwaltungsakt, vertreter, erblasser, erbe, gesetzestext, verschwiegenheit, datum

Oberlandesgericht Köln, 2 X (Not) 29/08
Datum:
26.11.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
Notarsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 X (Not) 29/08
Tenor:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
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Zwischen den Antragstellern und ihrer Schwester ist beim Landgericht Bochum ein
Rechtsstreit anhängig (3 O 485/07). Durch Beschluss vom 04.06.2008 wurde darin die
Beweiserhebung angeordnet über die näheren Umstände der Errichtung des
Testaments der Mutter der Parteien am 03.01.1986 vor dem Notar G V durch dessen
Vernehmung als Zeuge. Auf Antrag der Klägerin dieses Verfahrens, der Frau H, erteilte
der Antragsgegner dem Notar a. D. V am 01.07.2008 Befreiung von seiner
Verschwiegenheitspflicht. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrem Antrag.
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Sie meinen, das Geheimhaltungsinteresse ihrer Mutter sei durch deren Tod nicht
entfallen. Die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht habe aufgrund einer über den
Tod der Mutter hinauswirkenden Vollmacht allein der Antragsteller zu 1) erteilen
können.
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Sie beantragen,
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die Entscheidung des Antragsgegners vom 01.07.2008 aufzuheben.
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Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.
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Der zunächst an das Oberlandesgericht Hamm gerichtete Antrag ist von diesem durch
Beschluss vom 01.08.2008 an das Oberlandesgericht Köln abgegeben worden. Alle
Verfahrensbeteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
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verzichtet.
II.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
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Das Verfahren richtet sich nach § 111 BNotO, denn bei der Entscheidung der
Aufsichtsbehörde des Notars über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht
handelt es sich um einen Verwaltungsakt i. S. dieser Bestimmung. Für die
Anwendbarkeit des Verfahrens über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten (§§ 23
ff. EGVGV) bestehen angesichts der Sonderregelung in § 111 BNotO keine
Anhaltspunkte (BGH NJW 1975, 930).
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Die Antragsbefugnis steht gemäß § 111 Abs. 1 S. 2 BNotO nur demjenigen zu, der
geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.
Das trifft für die Antragsteller nicht zu. Diese sind nicht selbst Beteiligte des
Rechtsgeschäfts gewesen, über das der Notar aussagen soll, so dass ihnen ein eigenes
Recht insoweit nicht zusteht. Ein abgeleitetes Recht ihrer Mutter besteht ebenfalls nicht.
Nach der eindeutigen Regelung des § 18 Abs. 2 BNotO steht nach dem Tod eines
Beteiligten das Recht zur Befreiung von der Verschwiegenheit allein der
Aufsichtsbehörde zu (BGH NJW 1975, 930). Der Gesetzestext gibt keinen Anhaltspunkt
dafür, dass daneben eine Zuständigkeit der Erben bestehen würde. Wenn aber die
Zuständigkeit zur Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nicht auf den Erben als
Gesamtrechtsnachfolger übergeht, kann erst recht nicht angenommen werden, dass sie
bei einem noch zu Lebzeiten des Urkundsbeteiligten bevollmächtigten Vertreter
verbleiben soll. Dieser kann schlechterdings nicht mehr Rechte vom Erblasser ableiten
als dessen Erbe.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO i. V. m. § 111Abs. 4 BNotO.
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