Urteil des OLG Köln vom 07.04.2000

OLG Köln: vorläufiger rechtsschutz, pfandrecht, widerklage, inventar, erwerbstätigkeit, auflage, pfändbarkeit, vollstreckung, sicherungsübereignung, vollstreckbarkeit

Oberlandesgericht Köln, 11 U 210/99
Datum:
07.04.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 210/99
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 215/99
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des
Landgerichts Bonn vom 31.8.1999 - 10 O 215/99 - teilweise
dahingehend abgeändert, daß die Widerklage abgewiesen wird. Die
Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.
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Das Landgericht hat auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, daß das in die von ihr
zum Betrieb eines Sonnenstudios angemieteten Räume im Hause des Klägers
eingebrachte Inventar nicht dem Vermieterpfandrecht des Klägers unterliege. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die eingebrachten Sonnenbänke seien ebenso wie das
übrige Inventar nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar, da bei dem Sonnenstudio
nicht die Nutzung des Betriebskapitals, sondern die persönliche Leistung der Beklagten
als Betreiberin im Vordergrund stehe.
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Dem vermag der Senat nicht beizutreten.
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1.
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Die Widerklage ist auch nach der - im Verlaufe des Berufungsverfahrens erfolgten -
Räumung der Gegenstände in die Pfandkammer zulässig. Das Pfandrecht ist zwar
infolge der Verbringung der vom Kläger als Pfandobjekte beanspruchten Gegenstände
durch den Gerichtsvollzieher in die Pfandkammer erloschen (§ 560 BGB). Die
Berechtigung des Klägers zur Befriedigung hinsichtlich der offenstehenden
Mietzinsansprüche aus dem Verkauf der Pfandgegenstände hängt aber vom
(ursprünglichen) Bestehen des Vermieterpfandrechts ab. Daraus ergibt sich das
rechtliche Interesse der Beklagten an der begehrten Feststellung (§ 256 ZPO).
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2.
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Die Widerklage ist jedoch unbegründet.
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a)
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Nach § 559 Satz 1 BGB hat der Vermieter eines Grundstücks oder von Räumlichkeiten
(§ 580 BGB) für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein besitzloses gesetzliches
Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Dieses Pfandrecht erstreckt sich
nach § 559 Satz 3 BGB allerdings nicht auf solche Sachen, die der Pfändung nicht
unterworfen sind. Darunter fallen die nach § 811 ZPO unpfändbaren Sachen und damit
solche Gegenstände, die Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit
oder sonstiger persönlicher Leistung ihren Erwerb ziehen, zur Fortsetzung dieser
Erwerbstätigkeit dienen (§ 811 Nr. 5 ZPO). Die Vorschrift soll den Erwerb durch
persönliche Arbeit schützen und den Schuldner in die Lage versetzen, seine Arbeitskraft
trotz der Vollstreckungsmaßnahmen weiter zur Beschaffung des Lebensunterhalts für
sich und Personen einzusetzen, denen gegenüber er unterhaltspflichtig ist (Zöller,
Kommentar zur ZPO, 21. Auflage 1999, § 811 ZPO, Rdn. 24; Baumbach-Lauterbach,
Kommentar zur ZPO, 58. Aufl. 2000, § 811 ZPO Rdn. 33; Amtsgericht Dortmund, DGVZ
1988, 158).
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Deshalb kommt nach allgemeiner Meinung der Pfändungsschutz nach dieser
Bestimmung Schuldnern nur zugute, wenn im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit die
persönliche Leistung gegenüber der Kapitalnutzung überwiegt. Die Abgrenzung
orientiert sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls am wirtschaftlichen
Charakter der Schuldnertätigkeit.
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b)
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Danach handelt es sich im vorliegenden Fall bei der Tätigkeit der Beklagten nicht um
eine überwiegend durch persönliche Arbeitsleistung bestimmte Erwerbstätigkeit,
sondern ihrem Schwerpunkt nach um den Einsatz sachlicher Betriebsmittel. Für den
durchschnittlichen Kunden eines Sonnenstudios steht nicht eine persönliche
Serviceleistung des Betreibers, sondern die Benutzung der aufgestellten Geräte im
Vordergrund. Dazu bedarf es allenfalls einer einmaligen Einweisung, nicht dagegen
einer wiederholten oder gar ständigen Betreuung, wie sich auch daran zeigt, daß in
Sonnenstudios nicht selten münzbetriebene Geräte verwendet werden, die der Kunde
selbständig in Gang setzen kann. Serviceleistungen wie der von der Beklagten
angeführten Bereitstellung von Hilfsmitteln wie Augenschutz oder Handtüchern kommt
nur eine untergeordnete Bedeutung zu, ebenso etwaigen Beratungsleistungen, die
schon deshalb keinen maßgebenden Einfluß haben können, weil ein Kunde ihrer in der
Regel nur einmal oder gelegentlich, nicht jedoch ständig bedarf. Beim Betrieb eines
Sonnenstudios der hier vorliegenden Art steht deshalb - unabhängig vom Zeitwert der
fraglichen Gegenstände - die Kapitalnutzung im Vordergrund; das verwendete Inventar
ist pfändbar (so auch LG Oldenburg, DGVZ 1993, 12 f; zustimmend Zöller, aaO, Rdn. 29;
Baumbach-Lauterbach, aaO, Rdn. 42; Schuschke-Walker, Vollstreckung und vorläufiger
Rechtsschutz, 2. Auflage 1997; § 811 ZPO, Rdn. 21) und unterliegt daher auch dem
Pfandrecht des § 559 BGB.
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c)
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Die Pfändbarkeit ist im übrigen nicht aufgrund der Sicherungsübereignung der
fraglichen Gegenstände an den Ehemann der Beklagten, wie sie von ihr erstinstanzlich
vorgetragen worden ist, ausgeschlossen; einer lastenfreien Eigentumsübertragung steht
jedenfalls die fehlende Gutgläubigkeit des Erwerbers (§ 936 Abs. 2 BGB) entgegen, wie
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das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, angenommen hat.
4.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert und Beschwer der Beklagten: 15.000 DM
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