Urteil des OLG Köln vom 29.01.1999

OLG Köln (uwg, antragsteller, werbung, prozessführungsbefugnis, gabe, anzahl, kunde, mitbewerber, gutschein, vergünstigung)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 121/98
Datum:
29.01.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 121/98
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 12 O 103/98
Schlagworte:
Keramikfrosch
Normen:
UWG §§ 1, 13 II 2
Leitsätze:
1. Die unentgeltliche, vom Bezug einer Ware unabhängige Abgabe
eines ca. 7,5 cm großen Keramikfrosches von geringem Wert gegen
Gutschein durch ein Möbelhaus und die Werbung hierfür sind unter
keinem wettbewerbsrechtlichen Aspekt (psychologischer Kaufzwang;
übertriebenes Anlocken) zu beanstanden, wenn der Werbende sein
Geschäft warenhausähnlich im Selbstbedienungssystem betreibt. 2. Zur
Frage der Prozessführungsbefugnis und Aktiklegitimation eines
Verbandes im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 6. August 1998
verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Bonn - 12 O 103/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Berufungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung hat in der
Sache keinen Erfolg.
2
Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil den Erlass der vom
Antragsteller erstrebten einstweiligen Verfügung abgelehnt. Der vom antragstellenden
Verein im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung ist zwar als zulässig zu erachten. Der Antragsteller hat aber die
für den geltend gemachten Verfügungsanspruch vorauszusetzenden tatbestandlichen
Erfordernisse nicht darlegen können.
3
I.
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1. Gegenüber der für die Zulässigkeit des Verfügungsantrags vorauszusetzenden
6
Prozessführungsbefugnis des antragstellenden Vereins gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2
UWG bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken.
a)
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Der Antragsteller, bei dem es sich zweifellos um einen rechtsfähigen Verband zur
Förderung gewerblicher Interessen im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG handelt, ist
seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung nach im Stande, seine
satzungsgemäße Aufgabe der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich (selbst)
auszuüben. Letzteres ist dem erkennenden Senat aus einer Vielzahl von durch den
Antragsteller in den vergangenen Jahren betriebenen Verfahren bekannt, in denen
seine Prozessführungsbefugnis unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt
unbeanstandet angenommen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass in den Verhältnissen
des Antragstellers nunmehr eine die abweichende Würdigung seiner Ausstattung
rechtfertigende Änderung eingetreten sei, lassen sich dabei weder dem Vorbringen der
Antragsgegnerin, noch dem Sachverhalt im Übrigen entnehmen (vgl.
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., Rdn. 24 und 32 zu § 13 UWG mit
weiteren Nachweisen).
8
b)
9
Es kann im Streitfall weiter ebenfalls davon ausgegangen werden, dass dem
Antragsteller eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren
gleicher oder verwandter Art auf demselben - örtlichen - Markt wie die Antragsgegnerin
vertreiben. Der Antragsteller hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des
J.L. vom 10. Juli 1998 glaubhaft gemacht, dass ihm unter anderem der Bundesverband
des Deutschen Möbelhandels e. V. als Mitglied zugehörig ist. Die Mitgliedschaft dieses
Verbandes reicht dabei im Streitfall zur Begründung des hier in Rede stehenden
Merkmals der Prozessführungsbefugnis aus. Denn auch wenn letzterer nicht selbst als
Mitglied des Klägers nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG befugt wäre, den
streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch prozessual geltend zu machen, kann
davon ausgegangen werden, dass in ihm wiederum eine erhebliche Anzahl von
Mitgliedern organisiert ist, die ihrerseits nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 UWG zur
Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der gegebenen Art prozessführungsbefugt
wären. Der mit Wirkung zum 1. August 1994 in Kraft getretenen, durch die UWG-Novelle
1994 (Bundesgesetzblatt I, 1738) neu eingeführten Voraussetzung der
Prozessführungsbefugnis ist Genüge getan, wenn dem antragstellenden bzw.
klagenden Wettbewerbsverein Verbände angehören, denen ihrerseits wiederum eine
repräsentative Anzahl von in ihnen selbst organisierten Unterverbänden oder
Mitbewerbern als Mitglieder angehört, die nach § 13 Abs. 2 UWG
prozessführungsbefugt sind ("mittelbare Verbandszugehörigkeit" vgl. BGH GRUR 1995,
122/123 - "Laienwerbung für Augenoptiker" -; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 23 c
zu § 13 UWG mit weiteren Nachweisen). Letzteres kann hier bejaht werden. Auch wenn
der antragstellende Verein nicht im Einzelnen dargelegt hat, dass dem ihm als
unmittelbares Mitglied zugehörigen Bundesverband des Deutschen Möbelhandels e. V.
wiederum Unterverbände oder Einzelmitglieder in einer als repräsentativ zu
erachtenden Anzahl angehören, die sich im selben räumlichen Markt wie die
Antragsgegnerin betätigen, spricht doch angesichts des Umstandes, dass es sich bei
den Bundesverband des Deutschen Möbelhandels e. V. um einen Spitzenverband
handelt, in dem sich bundesweit angesiedelte Unterverbände organisiert haben, alles
dafür, dass sich bei diesen Unterverbänden auch solche befinden, die in ihrem
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Mitgliederbestand eine beachtliche Zahl von Möbelhändlern aufweisen, deren
wirtschaftlicher Einzugsbereich demjenigen der Antragsgegnerin entspricht. Dieser
Einzugsbereich erstreckt sich dabei über das Gebiet von E. hinaus auf den gesamten
Wirtschaftsraum K., D. sowie die in der angegriffenen Werbung selbst genannten
Gemeinden, wie sie aus der Rückseite der streitgegenständlichen Werbebeilage der
Antragsgegnerin hervorgehen. Jedenfalls im vorliegenden Verfahren der einstweiligen
Verfügung kann - zumal die Antragsgegnerin daran auch keine Zweifel mehr geäußert
hat - danach davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller eine ausreichende
Anzahl von ihrerseits prozessführungsbefugten Gewerbetreibenden als - mittelbare -
Mitglieder angehören, so dass insgesamt die tatsächlichen Voraussetzungen der
Prozessführungsbefugnis nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG glaubhaft gemacht
sind.
2. Anhaltspunkte dafür, dass die nach Maßgabe von § 25 UWG für das Vorliegen des
Verfügungsgrundes der Dringlichkeit sprechende Vermutung im Streitfall widerlegt sein
könnte, lassen sich schließlich weder dem Vortrag der Antragsgegnerin, noch dem
Sachverhalt im übrigen entnehmen.
11
II.
12
Der sich nach alledem insgesamt als zulässig erweisende Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung ist jedoch unbegründet. Dem Vortrag des antragstellenden
Vereins läßt sich die Wettbewerbswidrigkeit der angegriffenen Werbeaktion der
Antragsgegnerin unter keinen der geltend gemachten oder nach dem sonstigen
Sachverhalt in Betracht zu ziehenden rechtlichen Gesichtspunkte entnehmen.
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Die vom Antragsteller zur Unterlassung begehrte Werbung der Antragsgegnerin, mit
welcher diese wie aus dem als Anlage zur Akte gereichten Originalprospekt ersichtlich
dem angesprochenen Publikum die unentgeltliche, vom Bezug einer Ware unabhängige
Aushändigung eines 7,5 cm großen Keramikfrosches gegen Vorlage eines Gutscheins
ankündigt, ist dem Bereich der sogenannten Wertreklame zuzurechnen. Deren
Besonderheit gegenüber der durch Bild- und Wortreklame realisierten sogenannten
Aufmerksamkeitswerbung besteht darin, dass dem Umworbenen zu Werbezwecken
geschenkweise eine Vergünstigung gewährt wird. Das Versprechen und/oder
Gewähren solcher Werbegeschenke ist nicht per se als wettbewerbswidrig einzuordnen.
Vielmehr bedarf es, um der Hingabe von Geschenken zu Werbezwecken mit Erfolg den
Vorwurf der wettbewerblichen Unlauterkeit entgegenhalten zu können, des Hinzutretens
besonderer Umstände, welche die Vergünstigung im Einzelfall als anstößig erscheinen
lassen. An das Vorliegen derartiger, die etwaige Sittenwidrigkeit im Sinne von § 1 UWG
begründender Umstände sind zwar im Falle der sogenannten Wertreklame in aller
Regel weniger strenge Anforderungen zu stellen, als sie bei der wettbewerbsrechtlichen
Beurteilung einer bloßen Aufmerksamkeitswerbung zu Grunde zu legen sind. Denn die
den Rahmen reiner Aufmerksamkeitswerbung überschreitende Wertreklame bringt die
Gefahr mit sich, dass die angesprochenen Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen
Entscheidungen unsachlich beeinflußt, insbesondere dazu veranlasst werden können,
ihre Wahl für ein Angebot nicht in erster Linie nach ihren Vorstellungen über die
Preiswürdigkeit und die Qualität der konkurrierenden Waren zu treffen, sondern vor
allem danach, wie sie in den Genuss der ausgelobten Vergünstigung gelangen können.
Das aber ist mit den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs nicht vereinbar, in dem die
Mitbewerber ihre wettberwerbliche Stellung jeweils mit der Qualität und/oder
Preiswürdigkeit ihrer Erzeugnisse und Leistungen erreichen sollen (vgl. BGH WRP
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1998, 727/728 - "Schmuck-Set"; BGH GRUR 1993, 774/776 - "Hotelgutschein" -; BGH
GRUR 1992, 621/622 - "Glücksball-Festival" -; BGH GRUR 1968, 649/651 - "Rocroni-
Ascher" -; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 93 zu § 1 UWG mit weiteren Nachweisen).
Selbst bei Anlegen der nach diesen Erwägungen gebotenen weniger strengen
Maßstäbe ist die im Streitfall zu beurteilende Wertreklame jedoch wettbewerbsrechtlich
nicht zu beanstanden. Aus den vom Antragsteller angeführten, im Rahmen des
Unlauterkeitstatbestandes des § 1 UWG anzusiedelnden Gesichtspunkten des
psychologischen Kaufzwanges sowie des übertriebenen Anlockens lässt sich die
wettbewerbliche Unlauterkeit des hier in Rede stehenden Werbeverhaltens der
Antragsgegnerin nicht herleiten.
1. Die Einordnung eines Verhaltens als nach den Grundsätzen des psychologischen
Kaufzwangs unlautere Wettbewerbshandlung beruht darauf, dass auf die
Willensentscheidung des Umworbenen mit außerhalb der Sache liegenden Mitteln der
Einflussnahme in einem solchen Ausmaß eingewirkt wird, dass dieser zumindest
anstandshalber nicht umhin kann, auf das Angebot einzugehen (BGH WRP 1998,
724/725 - "Rubbelaktion" -; BGH GRUR 1989, 757 - "Mc Bacon" -;
Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 89/94/157 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Dabei
ist zwar einhellig anerkannt, dass eine solche, den Maßstäben des psychologischen
Kaufzwanges unterfallende Situation besonders dann eintreten kann, wenn der
Empfang des versprochenen Werbegeschenks mit dem Betreten des Geschäftslokales
verknüpft ist. Denn wer ein Geschäftslokal betritt, rechnet oft nicht nur damit, in
unmittelbaren Kontakt mit dem Verkaufspersonal zu kommen, sondern weiter auch
damit, dass dieses ihn zunächst als Kaufinteressten ansehen und als solchen schätzen
werde, dass ihm diese Wertschätzung jedoch entzogen werde, wenn er sich lediglich
als Interessent für ein Werbegeschenk oder eine ähnliche Gratisleistung erweise. Das
dadurch begründete Gefühl der Peinlichkeit wird zumindest einen nicht unerheblichen
Teil der Interessenten dazu bewegen, eine Kleinigkeit zu kaufen (vgl. BGH a.a.O. - "Mc
Bacon" - und - "Rubbelaktion" -). Ist damit der Umstand, dass der angesprochene
Interessent das Geschäftslokal des Werbenden aufsuchen muss, um in den Genuss des
Werbegeschenks zu gelangen, zwar im Verhältnis gegenüber anderen Mitteln der
Einflussnahme besonders geeignet, um den Kunden aus sachfremden Erwägungen für
den Abschluss eines entgeltlichen Geschäftes "einzufangen", begründet er jedoch für
sich allein nicht die Wettbewerbswidrigkeit des Verschenkens von Waren. Maßgeblich
ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die konkrete geschäftliche
Umgebung abzustellen, in welche der Kunde sich begeben muss, um das Geschenk zu
erhalten (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Köln GRUR 1981, 145/146 - "raus geht´s" -;
Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 94 zu § 1 UWG). Selbst wenn die von der
verfahrensgegenständlichen Werbung angesprochenen Interessenten sich in die
Geschäftsräume der Antragsgegnerin begeben müssen, um den Keramikfrosch-
Gutschein einzulösen, sind im Streitfall aber keine Gesichtspunkte ersichtlich, die nach
diesen Maßstäben die Wettbewerbswidrigkeit begründen. Nach den hier gegebenen
besonderen Umständen widerspricht es vielmehr der Lebenserfahrung, die Personen,
die den Gutschein einlösen wollen, könnten sich allein deshalb, um einer als peinlich
empfundenen Situation zu entgehen, dazu verleiten lassen, anderen Waren aus dem
Sortiment der Antragsgegnerin zu erwerben. Denn im gegebenen Fall ist zu
berücksichtigen, dass es sich bei dem Geschäftslokal der Antragsgegnerin um ein
großes warenhausähnliches Geschäftsgebäude im Selbstbedienungssystem handelt.
Für diese Art von "Möbelmärkten", die von einer unbestimmten Vielzahl von Personen
aus weitgestreuten Einzugsbereichen aufgesucht werden und bei denen der Kunde
nicht erwartet, dass sich das für eine individuelle Bedienung nicht vorgesehene und
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hierauf in aller Regel auch überhaupt nicht eingerichtete Personal Gedanken über das
Kaufverhalten der Besucher macht, ist eine Atmosphäre der Anonymität kennzeichnend.
Selbst wenn sich der Kunde an eine Kasse begeben muss, um den Gutschein gegen
Erhalt des Werbegeschenkes einzulösen, wird diese Anonymität nicht aufgelöst. Es
spricht daher alles dagegen, dass bei dem Kunden bei bloßer Einlösung des
Gutscheins Gefühle der Peinlichkeit aufkommen, denen er mittels eines Anstandskaufes
zu entgehen trachtet. Das gilt weiter auch unter Berücksichtigung der Art des
Werbegeschenkes. Da der Keramikfrosch im Verhältnis gegenüber den in dem Prospekt
beworbenen Gegenständen sowie den im Geschäftslokal geführten Sortiment erkennbar
von geringen Wert ist - die Beklagte nennt einen Einkaufswert von 0,58 DM, die Klägerin
spricht von "deutlich mehr als 1,00 DM" und er auch im Hinblick auf einen etwaigen
Gebrauchszweck keine besondere Anziehungskraft aufweist, kann nicht davon
ausgegangen werden, dass es den angesprochenen Interessenten wegen der Art des
Werbegeschenkes unangenehm sein könnte, dieses ohne einen an sich nicht
beabsichtigten "Zukauf" aus dem Sortiment allein gegen Vorlage des Gutscheins
fordern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in dem
streitgegenständlichen Werbeprospekt 2 Gegenstände zum Verkaufspreis von lediglich
5,00 DM ("Cocktailkissen" / "Deko-Sonnenblumenstrauß ohne Topf") bzw. 19,00 DM
("Blumeneckbank") aufgeführt sind. Denn es handelt sich hierbei erkennbar um Artikel
des Nebensortiments, welche die Vorstellung des von der Werbung angesprochenen
Verkehrs über das Wertverhältnis des versprochenen Werbegeschenks und des
"normalen" Angebots der Antragsgegnerin - wenn überhaupt - allenfalls marginal zu
beeinflussen vermögen.
2. Kommt somit weder nach den im Geschäftslokal der Antragsgegnerin anzutreffenden
Umständen, noch nach der Art des versprochenen Werbegeschenks eine mit den
Grundsätzen des Leistungswettbewerbs unvereinbare Einflussnahme auf die
angesprochenen Werbeadressaten nach den Kriterien des psychologischen
Kaufzwangs in Betracht, gilt im Ergebnis gleiches für den vom Antragsteller ferner
geltend gemachten Unlauterkeitstatbestand des "übertriebenen Anlockens".
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Unter dem letztgenannten Gesichtspunkt wettbewerbswidrig ist ein Werbeverhalten,
wenn der mit dem in Aussicht gestellten Vorteil verbundene Anlockeffekt so stark ist,
dass das Publikum von einer sachgerechten Prüfung des Warenangebotes abgelenkt
und in seiner Entschließung maßgeblich von der Erwägung bestimmt wird, die
ausgelobte Vergünstigung zu erhalten. Der Kunde wird auf diese Weise schon im
Vorfeld eines Geschäftsabschlusses von einer sachgerechten Prüfung der
verschiedenen Angebote nach Qualität und Preiswürdigkeit abgelenkt, wodurch der
Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber verfälscht wird, die in unzumutbarer Weise
um die Chance gebracht werden, ihrerseits das Publikum wirksam anzusprechen und
ihrer Leistung zur Geltung zu verhelfen. Ebendies geschieht aber, wenn durch das
Anlocken mit übermäßigen Vorteilen eine so starke Anziehungskraft auf den
Umworbenen ausgeübt wird, dass er sich mit den Angeboten der Mitbewerber
überhaupt nicht (näher) befasst, sondern gleichsam magnetisch in das Geschäftslokal
des Werbenden gezogen und damit in eine Situation gebracht wird, in der sich die
Aussichten auf Geschäftsabschlüsse erhöhen (vgl. BGH WRP 1998, 727/728 -
"Schmuck-Set" -; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 90 zu § 1 UWG - mit weiteren
Nachweisen). Dass sich das Versprechen des Werbegeschenkes nach diesen
Maßstäben als anstößig darstellte, ist im Streitfall jedoch nicht ersichtlich. Allein der
Umstand, dass ein Teil der Adressaten den als Werbegeschenk versprochenen
Keramikfrosch überhaupt attraktiv findet und sich deshalb zum Aufsuchen des
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Geschäftslokals der Antragsgegnerin entschließt, reicht für sich genommen nicht aus,
um den Vorwurf des "übermäßigen" bzw. "übertriebenen" Anlockens begründen zu
können. Denn dass ein Werbegeschenk überhaupt als attraktiv und lohnend präsentiert
wird, ist jeder Werbung mit unentgeltlichen Zuwendungen eigen und vermag daher
einen übertriebenen Anlockeffekt, welcher das jeglicher Werbung immanente Maß
übersteigert, für sich allein nicht zu begründen (vgl. BGH WRP 1998, 712/728 -
"Schmuck-Set" -; BGH WRP 1998, 724/726 - "Rubbelaktion" - mit weiteren
Nachweisen). Erforderlich ist vielmehr gerade, dass dem versprochenen
Werbegeschenk unter Berücksichtigung des Anlasses, Zwecks und Wertes der
Zuwendung ein über den werbetypischen Grad hinausgehendes Maß an Attraktivität
beizumessen ist und dass der solcher Art in das Geschäft "hingelockte" Kunde damit in
eine Situation gebracht wird, in der sich die Aussichten auf einen Geschäftsabschluss
erhöhen. Das den Unlauterkeitstatbestand des "übertriebenen" Anlockens
kennzeichnende anstößige Übermaß liegt dabei nicht vordergründig im Wert der
Zuwendung, sondern in ihren Auswirkungen, die das "Anlocken" unter Abwägung der
Interessen unter anderem der Mitbewerber und der in eine Geschäftsabschlüsse
erleichternde Situation verstrickten Kundin als unverhältnismäßig erscheinen lassen
(Baumbach/Hefermehl, a. a. O., Rdn. 90 zu § 1 UWG. Im Streitfall erscheint es schon als
höchst zweifelhaft, dass der als Werbegeschenk versprochene Keramikfrosch für einen
zumindest nicht unbeachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs einen solchen Grad
an Attraktivität aufweist, dass er sich allein deshalb dazu verleiten lässt, das
Geschäftslokal der Antragsgegnerin aufzusuchen. Selbst wenn man aber annehmen
will, dass - wie dies der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
hervorgehoben hat - beispielsweise Kinder, denen die Werbebeilage in die Hände fällt,
erwachsene Familienangehörige dazu veranlassen, das Geschäftslokal der
Antragsgegnerin aufzusuchen, um dort den Frosch zu erhalten, liegt es nach aller
Lebenserfahrung fern, dass die Erwachsenen in dem Geschäftslokal in eine Situation
geraten, die sie typischerweise in ein weiteres Geschäft verstrickt. Denn im Hinblick auf
das von der Antragsgegnerin in ihren Geschäftsräumlichkeiten angebotene
Regelsortiment, welches den Frosch dem Wert nach ganz erheblich übersteigt,
widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass die Entschließungsfreiheit der wegen
der Aussicht auf das Werbegeschenk in die Geschäftsräumlichkeiten "gelockten"
Interessenten für den Abschluss eines auf das übrige Sortiment der Antragsgegnerin
bezogenen Geschäftes überhaupt (unsachlich) beeinflußt wird.
3. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Werbeaktion nach ihren Auswirkungen
auf den Markt, dabei insbesondere eine etwa zu erwartende Gefahr nachahmender
Aktionen durch Mitbewerber, den Bestand des Leistungswettbewerbs gefährde (vgl.
BGH GRUR 1993, 774/776 - "Hotelgut-scheine" - mit weiteren Nachweisen), hat weder
der Antragsteller vorgetragen, noch ergeben sie sich aus dem Sachverhalt im Übrigen.
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Ist das geltend gemachte Unterlassungsbegehren damit schon mangels Vorliegens der
materiellen Voraussetzung des Unlauterkeitstatbestandes des § 1 UWG als
unbegründet zu erachten, bedarf es schließlich nicht des Eingehens auf die Frage, ob
der antragstellende Verein nach Maßgabe des "Wesentlichkeitskriteriums" des § 13
Abs. 2 Nr. 2 UWG im übrigen aktiv legitimiert wäre, eine etwa gemäß § 1 UWG zu
bejahende Unlauterkeit des Werbeverhaltens der Antragsgegnerin im Rahmen eines
Unterlassungsanspruchs geltend zu machen.
19
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
20
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 545 Abs. 2 ZPO).
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