Urteil des OLG Köln vom 09.11.2006

OLG Köln: treu und glauben, auflösung der gesellschaft, auszug, geschäftsführung ohne auftrag, telefonanlage, widerklage, innenverhältnis, mietvertrag, vermieter, aufrechnung

Oberlandesgericht Köln, 8 U 42/06
Datum:
09.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 42/06
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 4 O 34/04
Schlagworte:
Steuerberaterhonorarfoderung; Formerfordernis; eingescannte
Unterschrift
Normen:
§ 9 Abs. 1 StBGebV
Leitsätze:
Eine Steuerberaterhonorarforderung, die lediglich mit einer
eingescannten Unterschrift unterzeichnet ist, genügt nicht den
Formerfordernissen des § 9 Abs. 1 StBergGebV.
Tenor:
Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das am
28.04.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
4 O 34/04 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel
teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 64.184,83 € nebst Zinsen
in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem
Betrag von 60.316,00 € seit dem 01.03.2004 und in Höhe von acht
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 3.868,83
€ seit dem 14.07.2005 zu zahlen. Die Widerklage im Übrigen wird
abgewiesen.
2. Der Kläger wird verurteilt, den Beklagten gegenüber Herrn U. K., Gut
St. B., T.-weg, xxxxx L., von den vor dem 01.03.2003 entstandenen
Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag vom 05.10.1997 über das Objekt
C. Straße 528 und 530 in Höhe von 1.167,74 € und von den nach dem
01.03.2003 entstandenen Verbindlichkeiten über das Objekt C. Straße
528 in Höhe von 2.171,28 € freizustellen.
3. Die Hilfswiderklage wird als unzulässig verworfen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 60 % und der Be-
klagte zu 40 % zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Jede Partei darf die Vollstreckung durch die Gegenseite durch Si-
cherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
7. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1
I.
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Der Kläger ist als Steuerberater, der Beklagte ist als Rechtsanwalt tätig. Beide Parteien
hatten sich 1993 zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen und traten
nach außen unter der Kanzleibezeichnung "I. & M." auf. Im Innenverhältnis sollte jede
Partei auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko tätig werden.
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Die Parteien mieteten mit Vertrag vom 15.10.1997 (Bl. 1 ff. AH) von dem Zeugen K. ab
dem 15.12.1998 für die Dauer von fünf Jahren Büroräume in dem Objekt C. Straße 528
in L.. Das Mietverhältnis endete zum 15.12.2003. Auch im Objekt C. Straße 530 wurden
Räumlichkeiten genutzt, die – zulässigerweise – untervermietet wurden. Die Parteien
schafften gemeinsam eine Telefonanlage, einen Fotokopierer und einen Server für die
Datenverwaltung und -speicherung an. Sie betrieben eine gemeinsame Telefon- und
Telefaxanlage. Der Post- und Telefaxeingang, eingehende Telefongespräche sowie der
Empfang der Mandanten wurde von Angestellten erledigt. Sämtliche Kosten für die
Büroräume, das Empfangspersonal, die Telefonanlage, den Fotokopierer und das
Telefaxgerät zahlte zunächst der Beklagte. Der Kläger zahlte an den Beklagten
monatlich einen festen Betrag.
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Nachdem die Sozietät der Parteien zum 31.12.2002 einvernehmlich aufgelöst worden
war und sich der Kläger zum 01.01.2003 mit anderen Rechtsanwälten,
Wirtschaftsprüfern u.a. zu der Sozietät "B." in L. zusammengeschlossen hatte, zog der
Beklagte am 28.02.2003 aus den angemieteten Räumlichkeiten in der C. Straße 528
aus. Die Umstände, die zum Auszug des Beklagten führten, sind zwischen den Parteien
teilweise streitig. Im Zusammenhang mit dem Auszug sind wechselseitig einstweilige
Verfügungsverfahren durchgeführt worden, wonach dem Kläger u.a. die Führung des
Kanzleinamens "B." an der Adresse C. Straße 528 untersagt (LG Köln 15 O 1/03) und
der Beklagte zur Wiederherstellung der Telefon- und Serververbindung verurteilt wurde
(LG Köln 15 O 8/03). Wegen Mietrückständen in der Zeit vom 01.03.2003 bis 15.12.2003
sowie wegen vertraglich vereinbarter Renovierungskosten nahm der Zeuge K. den
Beklagten klageweise in Anspruch (LG Köln 4 O 179/04 und 4 O 395/04). Nach Zahlung
von 30.360,30 € durch den Beklagten ist von der Miete noch ein Betrag in Höhe von
5.234,28 € offen.
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Mit der vorliegenden Klage hatte der Kläger ursprünglich erreichen wollen, dem
Beklagten die weitere Nutzung des Briefbogens "I. & M." im Rechtsverkehr zu
untersagen. Nachdem hierüber ein Teilvergleich erzielt worden war, erklärten die
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Parteien den Rechtsstreit insoweit schon in erster Instanz übereinstimmend für erledigt
(Bl. 129 GA).
Widerklagend hatte der Beklagte ursprünglich den Kläger auf Zustimmung zur
Übernahme des von den Parteien gemeinsam abgeschlossenen
Telefonanschlussvertrages mit der Firma M. D. durch sich allein in Anspruch
genommen. Nachdem der Kläger dem zugestimmt hatte, wurde der Rechtsstreit auch
insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 228 GA).
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Mit Schriftsatz vom 16.02.2004, dem Kläger zugestellt am 01.03.2004 (Bl. 96 GA), und
mit Schriftsatz vom 07.07.2005, dem Kläger zugestellt am 14.07.2005 (Bl. 200 GA), hat
der Beklagte seine Widerklage erweitert. Er verfolgt seitdem die anteilige Erstattung der
seit dem 01.01.2001 von ihm für das gemeinsame Büro verauslagten Kosten, die
Begleichung von Rechtsanwaltshonoraren sowie von Schadensersatzansprüchen.
Insgesamt begehrt er Zahlung von 105.087,84 €, die sich wie folgt zusammensetzen:
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1.) Kosten der Büronutzung für die Jahre 2001 und 2002
34.590,19 €
2.) Kosten der Büronutzung für Januar und Februar 2003
1.830,40 €
3.) Offene Rechnungen Verbrauchskosten 2001 – 2003
2.615,09 €
4.) Offene Telefongebühren 2001 – 2003
2.230,89 €
5.) Büromiete 01.03. bis 15.12.2003 (LG Köln 4 O 179/04)
30.360,30 €
6.) Kosten für die Telefonanlage ab 01.03.2003
7.197,00 €
7.) Gebühr für den Telefonanschlussvertrag ab 01.03.2003
4.690,00 €
8.) Erstattung der Renovierungskosten (LG Köln 4 O 395/04)
10.762,63 €
9.) Rechtsanwaltshonorare
6.867,51 €
10.) Erstattung veruntreuter Fremdgelder
269,03 €
11.) Anteil Büromiete Juli bis Dez. 2002 (LG Köln 4 O 35/03)
3.599,80 €
12.) Demontage Firmenschild
75,00 €
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Daneben macht der Beklagte Freistellungsansprüche wegen weiterer Verpflichtungen
der Parteien gegenüber dem Vermieter geltend.
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Der Beklagte hat behauptet, zwischen den Parteien sei – entsprechend der genutzten
Bürofläche – ein Kostenverteilungsschlüssel vereinbart gewesen, wonach der Kläger
40 % und der Beklagte 60 % der nach Abzug der Anteile der Untermieter verbleibenden
Kosten zu tragen habe; hierfür hat er sich insbesondere auf die Übersicht Bl. 28 AH
bezogen. Bei den Zahlungen, die der Kläger monatlich erbracht habe, habe es sich
lediglich um Abschlagszahlungen gehandelt, über die noch abzurechnen gewesen sei.
Das wirtschaftliche Risiko der Untervermietung hätten beide Parteien getragen. Die bei
ihm angestellte Mitarbeiterin am Empfang sei für beide Parteien tätig gewesen und habe
neben der Empfangstätigkeit und dem Kaffeeservice auch den vollständigen
Telefonverkehr abgewickelt. Der Beklagte ist der Ansicht gewesen, nach seinem
Auszug zum 01.03.2003 habe der Kläger die Bürokosten vollständig alleine zu tragen,
da er die angemieteten Büroflächen ab diesem Zeitpunkt allein genutzt habe. Wegen
des wechselseitigen Parteivorbringens hinsichtlich der einzelnen geltend gemachten
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Forderungen wird auf das angefochtene Urteil und die dort angegebenen Schriftsätze
Bezug genommen (Bl. 250 bis 251 GA).
Der Beklagte hat beantragt,
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den Kläger zu verurteilen,
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1. an ihn 105.087,84 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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2. ihn gegenüber Herrn U. K., Gut St. B., T.-weg, xxxxx L., von den vor dem
01.03.2003 entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag vom 05.10.1997
über das Objekt C. Straße 528 und 530 in Höhe von 1.167,74 € und von den aus
diesem Vertrag nach dem 01.03.2003 entstandenen Verbindlichkeiten in Höhe
von 5.482,21 € freizustellen;
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3. ihn gegenüber der Firma N. F. GmbH, E. H. Straße 13, xxxxx L., von den
Ansprüchen aus dem Mietvertrag vom 23.10.1998 über den Kopierer N. DI 450
nebst Zubehör in Höhe von 317,18 € je Monat, beginnend mit dem 01.03.2004
freizustellen;
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4. der Verlängerung des Mietvertrages mit der Firma N. F. GmbH, E. H.
Straße 13, xxxxx L., von den Ansprüchen aus dem Mietvertrag vom
23.10.1998 über den Kopierer N. DI 450 nebst Zubehör über den
31.08.2005 hinaus zu widersprechen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Er hat behauptet, zwischen den Parteien sei eine Büroservice-Pauschale vereinbart
worden, womit der auf ihn entfallende Mietanteil einschließlich Nebenkosten und fixer
Kosten für die Telefonanlage etc. habe ausgeglichen sein sollen. Eine Absprache,
wonach er – der Beklagte – sich auch an den Kosten für Empfang und Kaffeeservice zu
beteiligen habe, habe es nicht gegeben. Über die Räumlichkeiten in der C. Straße 530
habe allein der Beklagte eine Vereinbarung mit dem Vermieter getroffen, um sich eine
zusätzliche Einnahmequelle aus Untervermietung zu schaffen. Für die Jahre 2000 bis
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2002 habe es Jahresabrechnungen mit einem geringfügigen Guthaben zugunsten des
Klägers gegeben (Bl. 57 ff. AH). Lediglich die Telefongebühren und Kopierkosten seien
hiervon ausgenommen gewesen. Nach dem Auszug des Beklagten habe der Kläger
weiterhin allein seine bisherigen Büroräume genutzt und den von ihm zu tragenden
Mietanteil in Höhe von 1.140 € pro Monat unmittelbar an den Vermieter gezahlt. Was die
vom Beklagten geforderten Rechtsanwaltshonorare anbelangt, so hat der Kläger die
Einrede der Verjährung erhoben.
Der Kläger hat die Aufrechnung mit den nachfolgend aufgeführten angeblichen
Steuerberaterhonorarforderungen, Auszahlungs-, Erstattungs- und
Schadensersatzansprüchen im Umfang von 17.762,31 € erklärt:
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1.) Schilderanlage
1.188,82 €
2.) Patchfeld
258,22 €
3.) Steuerberaterhonorare i.S. des Beklagten
10.349,23 €
4.) Schadensersatz Pkw
2.750,00 €
5.) Steuerberaterhonorar i. S. M.
840,90 €
6.) Steuerberaterhonorar i.S. K.-L.
637,07 €
7.) Gerichtskostenerstattung
586,07 €
8.) Wiederanschluss Computerarbeitsplätze
152,00 €
9.) Datenkonvertierung und Anschlussarbeiten
1.000,00 €
10.) Faxgerät
./.
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Darüber hinaus hat der Kläger Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht sowie die
Herausgabe eines Aktenvernichters im Wert von 59,90 € verlangt. Die
Klägerforderungen sind von dem Beklagten im einzelnen bestritten worden. Gegen die
Steuerberaterhonorarforderungen hat der Beklagte u.a. eingewandt, dass die – erstmals
im Prozess vorgelegten – Rechnungen (Bl. 69 bis 76 AH) nicht den Anforderungen des
§ 9 StBGebV genügten, weil die Unterschriften eingescannt und seine Rechnungen
auch nicht unmittelbar an den Beklagten, sondern an seinen Prozessbevollmächtigten
im vorliegenden Rechtsstreit übermittelt worden seien. Wegen des wechselseitigen
Parteivorbringens hinsichtlich der einzelnen zur Aufrechnung gestellten Forderungen
wird auf das angefochtene Urteil und die dort angegebenen Schriftsätze Bezug
genommen (Bl. 252 bis 253 GA).
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Nachdem er bereits mit Schriftsatz vom 19.08.2005 ein Schreiben der Fa. N. vom
12.08.2005 zur Akte gereicht hatte, ausweislich dessen der Beklagte durch die
Vertragsübernahme des Klägers aus dem Mietvertrag betreffend den Kopierer N. DI 450
und einer Haftung gegenüber der Fa. N. entlassen sei (Bl. 160 AH), hat der Kläger nach
dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 17.02.2006 mit
Schriftsatz vom 03.03.2006 ein weiteres Schreiben der Fa. N. zur Akte gereicht, in dem
unter dem 01.03.2006 die Beendigung des Mietvertrages über den Kopierer N. DI 450
zum 31.10.2004 bestätigt wird sowie die Tatsache, dass aus dem Vertrag keine
Verbindlichkeiten mehr bestehen (Bl. 241 GA).
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Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat das Landgericht durch Urteil vom
28.04.2006 die Widerklage überwiegend – nämlich was die Zahlungsansprüche
anbelangt, in Höhe von 69.330,00 € und bezüglich der Freistellungsansprüche in Höhe
von 2.192,88 € und 1.167,74 € – für begründet erachtet und aufgerechnete Forderungen
in Höhe von 14.894,55 € in Abzug gebracht. Im Ergebnis hat es Zahlungsansprüche in
Höhe von 54.435,45 € sowie Freistellungsansprüche in Höhe von 1.167,74 € und
2.192,88 € bejaht. Etwaige Freistellungsansprüche des Beklagten wegen des
Mietvertrags mit der Fa. N. betreffend den Kopierer hat das Landgericht als durch
Erfüllung untergegangen angesehen.
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Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte gemäß § 426 Abs. 2
S. 1 BGB gegen den Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleich der von ihm
verauslagten Bürokosten in Höhe von 40 % der nach Abzug der von den Untermietern
getragenen Kosten habe. Zwar sei die Beweisaufnahme zu der Frage des
Kostenverteilungsschlüssels – monatliche Pauschale oder 40 % : 60 % ? – unergiebig
gewesen. Doch sei in diesem Fall die Auslegungsregel des § 706 Abs. 1 BGB
anzuwenden. Diese greife ein, wenn hinsichtlich der Höhe der Beitragsverpflichtungen
vom Grundsatz der gleichen Beiträge abweichende Regelungen weder im Vertrag noch
konkludent abweichende Vereinbarungen ermittelbar seien. Da beide Parteien eine von
der hälftigen Teilung abweichende Regelung behaupteten, die jeweils nicht habe
bewiesen werden können, stehe die Höhe der Beiträge der beiden Gesellschafter
gerade nicht fest, so dass nach § 706 Abs. 1 BGB davon auszugehen sei, dass
grundsätzlich beide Parteien 50 % der im Rahmen der Bürogemeinschaft entstandenen
Kosten zu tragen haben. Da der Beklagte lediglich 40 % verlange, müsse er sich an
diesem Vortrag festhalten lassen. Eine Kostenverteilung im Verhältnis von 40 % zu
60 % gelte auch für die Zeit nach dem Auszug des Beklagten aus den gemeinsam
genutzten Büroräumen. Der Beklagte könne nicht verlangen, dass der Kläger die
Büromiete in der Zeit vom 01.03. bis zum 15.12.2003 alleine trägt. Die
gesamtschuldnerische Haftung für die gemeinsam eingegangenen Verpflichtungen aus
dem Mietvertrag bestehe auch nach dem Auszug fort. Dieser führe weder dazu, dass der
Beklagte aus den mietvertraglichen Verpflichtungen entlassen worden sei, noch habe
der Beklagte substantiiert dazu vorgetragen, dass der Kläger alle Räumlichkeiten allein
genutzt habe. Das Landgericht hat es als bewiesen angesehen, dass der Kläger vom
01.03. bis 15.12.2003 monatlich 1.140,00 € unmittelbar an den Zeugen K. zahlte, und
den hinsichtlich dieses Zeitraums noch zu zahlenden Restanteil des Klägers zu den im
Innenverhältnis geschuldeten 40 % gemäß § 287 Abs. 1 und 2 ZPO folglich auf 5.766,64
€ geschätzt. Zu den Kosten der Büronutzung gehören nach der – durch die
Beweisaufnahme gewonnenen – Überzeugung des Landgerichts neben der Miete und
den Nebenkosten auch die Kosten für den Empfang und den Kaffeeservice. Ebenso ist
das Landgericht davon überzeugt gewesen, dass die Anmietung der Räumlichkeiten in
der C. Straße 530 Sache beider Parteien und damit auch Risiko beider Parteien
gewesen sei. Wegen der Begründung zu den wechselseitig erhobenen Forderungen im
Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug
genommen (Bl. 254 bis 261 GA).
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Unabhängig von einander haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung gegen
das Urteil eingelegt und ihre Rechtsmittel, mit denen beide ihre erstinstanzlichen
Klageanträge weiterverfolgen, ordnungsgemäß begründet. Beide Parteien rügen
angebliche Fehler des Landgerichts bei der Sachverhaltsermittlung und in der
Rechtsanwendung.
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Der Kläger bekräftigt seine Behauptung, wonach die von ihm monatlich gezahlten
Beträge Pauschalen zum Ausgleich aller angefallenen Bürokosten mit Ausnahme der
Telefongebühren und der Kopierkosten gewesen seien und nicht Abschläge auf einen
später abzurechenden Kostenausgleich, für den die Parteien angeblich eine
Kostenverteilungsquote von 40 % zu 60 % vereinbart hätten. Er sieht seine Behauptung
durch die Bekundung der Zeugin D. bestätigt, die ausgesagt hat, dass er – der Kläger –
monatlich einen Betrag an den Beklagten gezahlt habe "für alles, was angefallen ist,
außer Kosten, die nicht fix waren" (Bl. 230 GA). Ferner zeige auch der Umstand, dass
der Beklagte vor diesem Prozess diesbezüglich angebliche Ansprüche nicht verfolgt
habe, dass solch eine Abrede nicht bestanden habe.
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Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass der von dem Landgericht herangezogene
§ 706 Abs. 1 BGB vorliegend nicht einschlägig sei, da die Parteien (unstreitig) im
Rahmen des mündlich geschlossenen Gesellschaftsvertrags eine Regelung zur
Kostenverteilung getroffen hätten. Streitig sei lediglich, ob insoweit eine Abrechnung
nach dem Verhältnis der von ihnen allein genutzten Büroflächen zu erfolgen oder sich
der Kläger lediglich mit einem Pauschalbetrag zu beteiligen habe. Nach Ansicht des
Klägers scheide damit eine Heranziehung des § 706 BGB aus, für den nur dann Raum
sei, wenn es überhaupt an einer Kostenverteilungsabrede fehle. Ferner habe das
Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Beklagte die Räumlichkeiten, die
Telefonanlage, den Service der Mitarbeiterinnen (Empfang, Kaffee) in wesentlich
größerem Umfang genutzt habe als der Kläger.
32
Schließlich rügt der Kläger mit der Berufung die Beurteilung einer Vielzahl einzelner
Positionen der Widerklage und der von ihm zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung
gestellten Forderungen durch das angefochtene Urteil. Wegen der diesbezüglichen
Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer II sowie auf das
Klägervorbringen in den Schriftsätzen vom 03.07.2006 (Bl. 311 bis 325 GA), 09.08.2006
(Bl. 328 bis 341), 14.09.2006 (Bl. 436 bis 441 GA) und 26.09.2006 (Bl. 469 bis 471 GA)
verwiesen.
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Der Kläger beantragt,
34
unter Abänderung des am 28.04.2006 verkündeten Urteils der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Köln – 4 O 34/04 –
35
die Widerklage abzuweisen.
36
Der Beklagte beantragt,
37
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Darüber hinaus beantragt der Beklagte,
39
unter Abänderung des am 28.04.2006 verkündeten Urteils der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Köln – 4 O 34/04 –
40
den Kläger zu verurteilen,
41
42
1. an den Beklagten 105.087,84 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
43
2. den Beklagten gegenüber Herrn U. K., Gut St. B., T.-weg, xxxxx L., von den vor
dem 01.03.2003 entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag vom
05.10.1997 über das Objekt C. Straße 528 und 530 in Höhe von 1.167,74 € und
von den nach dem 01.03.2003 entstandenen Verbindlichkeiten über das Objekt C.
Straße 528 in Höhe von 5.482,21 € freizustellen.
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45
Der Kläger beantragt,
46
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
47
Der Beklagte bekräftigt seine Behauptung, wonach die von dem Kläger monatlich
gezahlten Beträge keine Pauschalen, sondern Abschläge auf einen später
abzurechnenden Kostenausgleich gewesen seien, für den die Parteien angeblich eine
Kostenverteilungsquote von 40 % zu 60 % vereinbart hätten. Jedoch habe das
Landgericht nach Ansicht des Beklagten verkannt, dass die Quote von 40 % zu 60 % nur
bis zur Auflösung der Sozietät zum 31.12.2002 habe gelten sollen. Ab dem 01.01.2003,
spätestens aber ab dem
gemeinsam genutzten Räumen ausgezogen sei – müsse der Kläger die Kosten für die
Büronutzung allein tragen. Denn dieser habe ab diesem Zeitpunkt die Räume auch
allein genutzt. Den Auszug des Beklagten zum 01.03. 2003 habe der Kläger überdies
aufgrund seines angeblich eklatant vertrags- und berufsrechtswidrigen Verhaltens zu
vertreten und sei ihm – dem Beklagten – daher zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
den der Beklagte hierdurch erlitten habe.
48
In der Berufungsbegründungsschrift vom 15.08.2006 bestreitet der Beklagte erstmals
dezidiert Inhalt und Umfang der den Steuerberaterhonorarrechnungen zugrunde
liegenden Leistungen sowie die Angemessenheit der veranschlagten Gebührensätze
(Bl. 374 bis 383 GA). Zugleich hält er an der Auffassung fest, dass der Kläger nicht
berechtigt sei, mit den ihm vermeintlich zustehenden Steuerberatergebühren
aufzurechnen, weil die Rechnungen nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1 StBGebV
genügten. Vorsorglich erhebt der Beklagte gegenüber den
Steuerberaterhonorarforderungen die Einrede der Verjährung. Unberechtigt sei die
Einforderung der angeblichen Honoraransprüche nach Ansicht des Beklagten ferner
deswegen, weil dies auf dem Briefbogen der Kanzlei B. erfolge, die nicht
Vertragspartner des Beklagten gewesen sei. Indem er die den Beklagten betreffenden
Angelegenheiten in der Kanzlei B. weiterbearbeitet habe, habe der Kläger im Übrigen
gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen (§ 57 Abs. 1 StBGebV).
49
Der Beklagte rügt mit seiner Berufung darüber hinaus eine Vielzahl einzelner Positionen
seiner Widerklage und der ihm gegenüber zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung
50
gestellten Forderungen durch das landgerichtliche Urteil. Auf Einzelheiten wird
nachfolgend unter Ziffer II eingegangen werden. Zudem wird auf das
Beklagtenvorbringen in den Schriftsätzen vom 15.08.2006 (Bl. 345 bis 387 GA),
14.09.2006 (Bl. 454 bis 460), 15.09.2006 (Bl. 461 bis 465) und 12.10.2006 (Bl. 488 bis
498 GA) Bezug genommen.
Der Beklagte behauptet erstmals in zweiter Instanz, von dem Kläger wegen früherer
anwaltlicher Tätigkeiten in den Angelegenheiten "Versicherungsschaden am Pkw des
Klägers" und "M.", Rechtsanwaltshonorare in Höhe von weiteren 2.215,90 €
beanspruchen zu können. Er behauptet, diese Forderungen einvernehmlich gegen
Erstattungsansprüche des Klägers aufgerechnet zu haben.
51
Hilfsweise erhebt der Beklagte Widerklage und beantragt,
52
den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 2.215,90 € nebst Zinsen in Höhe von
acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
53
Der Kläger beantragt,
54
die hilfsweise erhobene Widerklage abzuweisen.
55
Er bestreitet, dass der Beklagte die abgerechneten Leistungen erbracht hat.
56
Der Beklagte hat mit der am 15.08.2006 bei Gericht eingegangenen
Berufungsbegründungsschrift ursprünglich auch die Anträge angekündigt, den Kläger
zu verurteilen, ihn – den Beklagten – gegenüber der Firma N. F. GmbH von den
Ansprüchen aus dem Mietvertrag vom 23.10.1998 über den Kopierer N. DI 450 nebst
Zubehör in Höhe von 317,18 € je Monat, beginnend mit dem 01.03.2004, freizustellen
und der Verlängerung des Mietvertrages über den 31.08.2005 hinaus zu widersprechen.
Im Hinblick auf den Inhalt der Schreiben der Fa. N. vom 12.08.2005 (Bl. 160 AH) und
01.03.2006 (Bl. 241 GA) haben die Parteien den Rechtsstreit bezüglich der sich auf den
Mietvertrag mit der Fa. N. beziehenden Berufungsanträge in der mündlichen
Verhandlung vom 19.10.2006 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt
(Bl. 502 Rück. GA).
57
II.
58
Die zulässigen Berufungen beider Parteien haben jeweils nur zu einem geringen Teil
Erfolg. Nur in geringem Umfang beruht die Entscheidung des Landgerichts auf einer
Rechtsverletzung bzw. rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden
Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Insbesondere
was die Auslegung des internen Kostenverteilungsschlüssels zwischen den Parteien
(40 % : 60 %) und die Fortgeltung dieses Verteilungsschlüssels in der Zeit zwischen
dem Auszug des Beklagten (01.03.2006) und dem Ende des Mietvertrags (15.12.2003)
angeht, tritt der Senat der Auffassung des Landgerichts bei. In Abweichung vom
landgerichtlichen Urteil verneint der Senat allerdings die Einforderbarkeit der geltend
gemachten Steuerberaterhonorare, weil die zugrunde liegenden Berechnungen, die
lediglich eine eingescannte Unterschrift tragen, nicht den Formerfordernisses des § 9
Abs. 1 StbGebV genügen. Im Übrigen ergeben sich bei den einzelnen Positionen
kleinere Abweichungen von der landgerichtlichen Entscheidung.
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1. Zahlungsantrag
60
Der Beklagte kann – nach teilweise erfolgreicher Aufrechnung durch den Kläger – von
dem Kläger Zahlung von 64.184,83 € verlangen.
61
a) Zu Recht und mit zutreffender Begründung, die von den Parteien auch nicht in Zweifel
gezogen wird, hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen,
dass der Beklagte den Kläger unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen darf und
nicht vorab eine Auseinandersetzungsbilanz zu verlangen braucht. Dem schließt sich
der Senat an.
62
b) Die Widerklageforderungen sind in Höhe von 67.797,08 € begründet. Diese Summe
setzt sich wie folgt zusammen:
63
1.) Kosten der Büronutzung für die Jahre 2001 und 2002
34.590,19 €
2.) Kosten der Büronutzung für Januar und Februar 2003
1.830,40 €
3.) Offene Rechnungen Verbrauchskosten 2001 – 2003
1.519,32 €
4.) Offene Telefongebühren 2001 – 2003
1.778,31 €
5.) Büromiete 01.03. bis 15.12.2003 (LG Köln 4 O 179/04)
5.766,64 €
6.) Kosten für die Telefonanlage ab 01.03.2003
2.878,80 €
7.) Gebühr für den Telefonanschlussvertrag ab 01.03.2003
0,00 €
8.) Erstattung der Renovierungskosten (LG Köln 4 O 395/04)
8.697,08 €
9.) Rechtsanwaltshonorare
6.867,51 €
10.) Erstattung veruntreuter Fremdgelder
269,03 €
11.) Anteil Büromiete Juli bis Dez. 2002 (LG Köln 4 O 35/03)
3.599,80 €
12.) Demontage Firmenschild
0,00 €
64
ad 1.) Kosten der Büronutzung für die Jahre 2001 und 2002
65
Nachdem er Miete und Nebenkosten gegenüber dem gemeinsamen Vermieter K.
beglichen hat, hat der Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch auf 40 %ige
Erstattung der Kosten für die Büronutzung in den Jahre 2001 und 2002 gemäß § 535
Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 426 Abs. 2 Satz 1, 706 Abs. 1 BGB; dies macht einen Betrag von
34.590,19 € aus. Wegen der Berechnung wird auf die Seiten 18 bis 21 des
Beklagtenschriftsatzes vom 16.02.2004 Bezug genommen (Bl. 77 bis 80 GA). Um
Wiederholungen zu vermeiden, wird zur Begründung vorab auf die entsprechenden
Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
66
a) Mit seinem Einwand, mit der Anmietung der Räumlichkeiten C. Straße 530 und daher
auch mit den damit verbundenen Kosten und wirtschaftlichen Risiken nichts zu tun
gehabt zu haben, kann der Kläger nicht durchdringen. Denn auch wenn er – wie der
Zeuge K. bekundet hat – bei den späteren Gesprächen über die Anmietung der Räume
in C. Straße 530 nicht (mehr) dabei war, sind ihm diese Anmietung und die mit ihr
verbundenen Kosten doch zuzurechnen. Denn schon mit dem Abschluss des
schriftlichen Mietvertrags vom 15.10.1997 haben beide Parteien bewusst und gewollt
67
bereits die Grundlagen für die Untervermietung der Räumlichkeiten in der C. Straße 530
mit geschaffen. Ausweislich des § 8 des Mietvertrags (Bl. 7 AH) wurde von vornherein
Raum für eine Vielzahl von Untermietern eingeplant. Folgerichtig unterzeichneten daher
am 29.09.1998 ebenfalls beide Parteien eine Abrede mit ihrem Vermieter, die eben nicht
nur Renovierungsarbeiten an der C. Straße 528, sondern auch schon in der C.
Straße 530 betraf (Bl. 17 AH). Vor diesem Hintergrund hätte es dem Kläger oblegen
darzulegen und zu beweisen, dass er trotz seiner Involvierung in die Untervermietung
von jeglicher Haftung für die Kosten und wirtschaftlichen Risiken der C. Straße 530
ausgenommen sein sollte. Dies ist ihm nicht gelungen. Selbst wenn er – wie der Zeuge
K. bekundete – immer den Raum verlassen haben sollte, wenn es um dieses Thema
ging, reichte dies für den Beweis nicht aus. Dieser Umstand indizierte allenfalls, dass
der Kläger an der praktischen Abwicklung der im Vertrag von vornherein angelegten
Untervermietung kein Interesse hatte und sie seinem Mitgesellschafter – dem Beklagten
– überlassen hatte. Er änderte aber nichts daran, dass die Anmietung der C. Straße 530
dem ursprünglichen Plan beider Parteien entsprach.
b) Zu Recht hat das Landgericht ferner im Innenverhältnis der Parteien einen
Ausgleichsanspruch des Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 40 % aller Kosten
bejaht. Ein Verteilungsschlüssel von 40 % (Kläger) zu 60 % (Beklagter) folgt für die Zeit
bis zum 31.12.2002 aus § 706 Abs. 1 BGB. Hiernach haben die Gesellschafter in
Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten. § 706 Abs. 1
BGB ist eine Auslegungsregel, die (nur) greift, wenn die Parteien keine andere
Vereinbarung getroffen haben. Wer entgegen der Auslegungsregel des § 706 Abs. 1
BGB die Vereinbarung von unterschiedlich hohen Beiträgen behauptet, hat dies zu
beweisen (Laumen in Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, 4. Auflage, 1991, § 706
BGB, Rn. 1). Vorliegend sind die Parteien sich allerdings insoweit einig, als sie beide
die Vereinbarung eines anderen Teilungsmodus behaupten: der Kläger die
Vereinbarung einer Pauschale, der Beklagte die eines Verteilungsschlüssels von 40 %
(Kläger) zu 60 % (Beklagter). Sind die Parteien aber darüber einig, dass sie
abweichende Beitragsleistungen vereinbart haben, ist also lediglich die Höhe der
Beiträge streitig, so trifft – allgemeinen Beweislastregeln folgend – denjenigen die
Beweislast, der eine für ihn günstige Abweichung von der Auslegungsregel des
Gesetzes behauptet (Laumen, ebd., Rn. 2; Rosenberg, AcP 94 (1903), 1, 111; in dieser
Richtung auch RGZ 6, 79, 82 (zu Art. 268 HGB); a.A. RGZ 7, 45, 46 (zu Art. 268 HGB)).
Dies ist hier der Kläger, der die Beteiligung mit einer Pauschale behauptet, die unter
einem Anteil von 40 % der Kosten liegt, während der Beklagte einen
Verteilungsschlüssel von 40 % zu 60 % behauptet. Kann der Darlegungs- und
Beweispflichtige den Beweis nicht erbringen, greift als Auffangnorm die Regelung des
§ 706 Abs. 1 BGB ein, wonach – "in Ermangelung einer anderen Vereinbarung", die
dann nämlich nicht bewiesen worden ist – eine Verpflichtung zu gleichen Beiträgen gilt.
Entgegen der Auffassung des Klägers scheidet die Anwendbarkeit des § 706 Abs. 1
BGB nicht schon dann aus, wenn die Parteien übereinstimmend behaupten, überhaupt
eine "andere Vereinbarung" getroffen haben, sondern erst dann, wenn die Parteien
auch über den Inhalt der Vereinbarung einig sind. Für den vorliegenden Fall folgt
daraus, dass die Parteien – da der Kläger die ihm günstige Vereinbarung eines
Pauschalbetrages nicht hat beweisen können – grundsätzlich gleiche Beiträge zu
entrichten haben, es dem Beklagten jedoch nach den Grundsätzen von Treu und
Glauben ("venire contra factum proprium") verwehrt ist, von dem Kläger mehr als eine
Beteiligung in Höhe von 40 % zu verlangen. Denn es erschiene treuwidrig, wenn der
Beklagte, sich das Ergebnis einer Auslegungsregel ("gleiche Teile") zunutze machte,
das ihm mehr gäbe, als er selbst während des Prozesses gefordert hat.
68
Den ihm obliegenden Beweis der Vereinbarung einer (bloßen) Pauschale hat der
Kläger – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – hier nicht geführt. Die Frage,
welche von der gesetzlichen Auslegungsregel abweichende Vereinbarung die Parteien
getroffen haben, ist trotz der Zeugenvernehmung offen geblieben. Zur Begründung wird
insoweit vorab auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen Bezug genommen.
Zwar hat die Zeugin D. – wie der Kläger mit der Berufung hervorhebt – bekundet, der
Beklagte habe monatlich einen Betrag gezahlt "für alles, was angefallen ist, außer
Kosten, die nicht fix waren" (Bl. 230 GA). Im Kontext ihrer Aussage im Übrigen offenbart
sich aber, dass es sich bei dieser Aussage um eine reine Mutmaßung handelte, der eine
überwiegende Richtigkeitsgewähr nicht zukommt. Denn die Zeugin D. hat ihre Aussage
nicht nur mit dem Hinweis darauf begonnen, dass sie nicht wisse, wie die Kosten
untereinander aufgeteilt worden seien (Bl. 230 GA), sondern sie hat diese Unkenntnis
später auch noch einmal ausdrücklich wiederholt und konkretisiert ("Ich weiß nicht, wie
die interne Verteilung war, ob dies Halbe-Halbe war oder eine anderweitige prozentuale
Aufteilung. Ob eine Aufteilung prozentual zu den genutzten Räumlichkeiten bestand,
weiß ich auch nicht", Bl. 231 GA ). Wenn die Zeugin D. sodann bekundet, dass "unter
die Vereinbarung" ihres Wissens nach die Miete, die Nebenkosten sowie die Kosten für
die Telefonanlage und den Empfang fiel (Bl. 231 GA), lässt dies – entgegen dem Kläger
– nicht den an Sicherheit grenzenden Schluss zu, dass es sich bei dem Monatsbetrag
des Klägers also um eine Pauschale gehandelt haben müsse. Für "Miete, Nebenkosten,
Telefonanlage und Empfang" hätte der Kläger mit dem Monatsbetrag mit gleicher
Wahrscheinlichkeit eine Pauschale als auch zunächst nur einen Abschlag entrichtet
haben können. Verwendungszweck und Zahlungsmodus lassen einen sicheren
Schluss auf die Höhe der Schuld nicht zu.
69
ad 2.) Kosten der Büronutzung für Januar und Februar 2003
70
Folgerichtig hat das Landgericht dem Beklagten aus demselben Rechtsgrund auch
einen Anspruch gegen den Kläger auf anteilige Erstattung der Kosten der Büronutzung
für die Monate Januar und Februar 2003 in Höhe von 1.830,40 € zugesprochen. Wegen
der Berechnung wird auf S. 21 bis 22 des Beklagtenschriftsatzes vom 16.02.2004 Bezug
genommen (Bl. 80 bis 81 GA). Dass die Gesellschaft der Parteien einvernehmlich zum
01.01.2003 aufgehoben worden war, ändert an der Verbindlichkeit des
Verteilungsschlüssels von 40 % (Kläger) zu 60 % (Beklagter) nichts.
71
Allerdings kann für die Zeit nach Ende der Sozietät mit Ablauf des 31.12.2002 nicht
mehr auf § 706 Abs. 1 BGB abgestellt werden. Jedoch ergibt sich dasselbe Ergebnis
aus einer an Treu und Glauben orientierten Auslegung des Parteilwillens gemäß § 426
Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Auflösung der Gesellschaft zum 01.01.2003 änderte nichts an
der gesamtschuldnerischen Haftung der Parteien gegenüber dem Vermieter K.. Für das
Innenverhältnis der Parteien galt seitdem die Auslegungsregel des § 426 Abs. 1 Satz 1
BGB, nach dem die Gesamtschuldner – ebenso wie die Gesellschafter in § 706 Abs. 1
BGB – in ihrem Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet sind, soweit nicht
ein anderes bestimmt ist. Bei sachgerechter, an den Grundsätzen von Treu und Glauben
orientierter Auslegung des Parteiwillens gelangt man vorliegend zu dem Schluss, dass
die Parteien stillschweigend insoweit eine "anderweitige Bestimmung" getroffen haben,
als sie den Verteilungsschlüssel aus der aktiven Sozietätszeit über die Beendigung
hinaus – letztlich für die gesamte Restlaufzeit bis zum 15.12.2003 – gelten lassen
wollten. Dafür sprechen folgende Gründe:
72
Für die Zeit ab dem 01.01.2003 fehlt zwar eine ausdrückliche anderweitige
Vereinbarung hinsichtlich der Kostentragung im Innenverhältnis. Gegen die Annahme,
dass ab diesem Zeitpunkt folglich die Regel der gleichmäßigen Kostenteilung gemäß
§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Anwendung kommen sollte, spricht indes der Befund, dass
die Parteien zur Jahreswende 2002/03 in ihrem Verhältnis zu einander – mit Ausnahme
der Beendigung der Außensozietät – nichts änderten. Zwar gerieten sie bald in
Unstimmigkeiten darüber, ob und wie die Nutzung der bisherigen Büroräume durch den
zur Kanzlei B. übergewechselten Kläger verträglich würde bewerkstelligt werden
können. In der tatsächlichen Nutzung, insbesondere in der Aufteilung der Büroräume
zwischen Kläger und Beklagtem, änderte sich mit dem Ende der Gesellschaft indessen
nichts, was mangels entgegenstehender Angaben der Parteien dahin auszulegen ist,
dass die Parteien auch den bisherigen Verteilungsschlüssel weiter anwenden wollten.
73
ad 3.) Offene Rechnungen Verbrauchskosten 2001 – 2003
74
Von den 2.615,09 € deren Erstattung der Beklagte von dem Kläger für vorverauslagte
Verbrauchskosten für die Jahre 2001 bis 2003 begehrt, kann der Beklagte 1.519,32 €
verlangen (§§ 426 Abs. 2 Satz 1, 670 BGB). Von den 723,90 €, die das Landgericht dem
Beklagten zugesprochen hat, ist mit Blick auf die Kosten der Internetdomains ein Betrag
in Höhe von 210,24 € abzuziehen. Hinzuzusetzen sind Kopierkosten in Höhe von
157,65 € und 927,72 € abzüglich gezahlter 79,71 €. Einen Anspruch auf (teilweise)
Erstattung der für die Vermögenshaftpflichtversicherung 2003 aufgewandten Kosten hat
der Beklagte nicht. Im Einzelnen ist zu den in der Berufungsinstanz streitigen Positionen
Folgendes festzustellen:
75
a) Internetdomains
76
Der Beklagte begehrt die Erstattung von 411,20 DM (= 210,24 €), die er für
Internetdomains aufgewendet hat. Das Landgericht hat ihm einen Anspruch auf
Erstattung dieses Betrags zugesprochen, weil sich der Kläger bereit erklärt habe, ein
Drittel der auf die Internetdomains entfallenden Gesamtkosten zu tragen. Der Kläger rügt
demgegenüber ein angebliches Missverständnis des Landgerichts: Er – der Kläger –
habe lediglich zugestanden, einen Teil der Kosten für vier von zwölf Internetdomains zu
übernehmen, nämlich ein Drittel von vier Zwölftel, und nicht – wie das Landgericht
angenommen habe, weil 1/3 zufällig 4/12 entspricht – ein Drittel der Gesamtkosten. Der
Kläger meint, mit den bereits gezahlten 192,00 DM, müsse es daher sein Bewenden
haben. Dem hat der Beklagte nichts Stichhaltiges entgegengesetzt und seinen
Anspruch nicht schlüssig begründet, mit der Folge, dass die zunächst zugesprochenen
411,20 DM (= 210,24 €) in Abzug zu bringen sind.
77
Mit der Widerklage will der Beklagte die gesamten Kosten für die Internetdomains auf
drei Köpfe verteilen: den des Klägers, seinen eigenen und den einer Untermieterin, bei
der es sich um die Ehefrau des Beklagten gehandelt haben könnte. Indes hat der
Beklagte nicht bestritten, dass es nur vier Internetdomains für die Kanzlei "I. & M." gab.
Dass der Kläger verpflichtet sein könnte, sich an den Kosten der Internetdomains zu
beteiligen, die nicht für die gemeinsame Sozietät eingerichtet worden sind, sondern
etwa für das Versicherungsunternehmen der Ehefrau des Beklagten, wird von dem
Beklagten nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger ist also nur
an den Kosten zu beteiligen, die für vier (von insgesamt zwölf) Internetdomains
angefallen sind. Hiervon wiederum trägt der Kläger – unter Zugrundelegung des
allgemeinen Verteilungsschlüssels – lediglich 40 %. Der von dem Beklagten mit der
78
Widerklage geltend gemachte Betrag von 411,20 DM (= 210, 24 €) ist hingegen
unschlüssig; der Betrag ist von der vom Landgericht ausgeurteilten Summe abzuziehen.
b) Kopierkosten
79
Nachdem der Beklagte in der Berufungsinstanz seinen Vortrag bezüglich der
Kopierkosten ergänzt – nämlich klargestellt hat, dass die Rechnung vom 10.12.2001
(Bl. 64 AH) in der Rechnung vom 18.12.2003 (Bl. 40 AH) aufgegangen ist, weil sie
(angeblich) nicht bezahlt worden war – und nachdem der Beklagte in der mündlichen
Verhandlung vom 19.10.2006 die Bezahlung der Rechnung vom 10.12.2001 über 79,71
€ zugestanden hat, ergibt sich ein über die vom Landgericht ausgeurteilte Summe
hinausgehender Anspruch des Beklagten gegen den Kläger auf Erstattung von
Kopierkosten gemäß den Rechnungen vom 10.10.2001 (308,33 DM = 157,65 €, Bl. 39
AH) und 18.12.2003 (927,73 €, Bl. 40 AH), von denen allerdings der als bezahlt
zugestandene Betrag gemäß der Rechnung vom 10.12.2001 (155,90 DM = 79,71 €, Bl.
64 AH) abzuziehen ist.
80
Der gemäß Rechnung vom 10.10.2001 geltend gemachte Erstattungsanspruch in Höhe
von 157,65 € (Bl. 39 AH) ist auch nicht verjährt. Der nach altem Recht entstandene
Erstattungsanspruch des Beklagten – mag er sich auf §§ 670 BGB, 706 Abs. 1 oder 812
BGB gründen – unterlag zunächst der dreißigjährigen Regelverjährung gemäß
§ 195 BGB a.F. Da die dreijährige Frist gemäß § 195 BGB n.F. erst am 01.01.2002 zu
laufen begann (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB), wurde die Verjährung durch
Erhebung der Widerklage vor Fristablauf am 01.01.2005 – nämlich durch Zustellung der
Widerklageschrift am 01.03.2004 – wirksam gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr.1 BGB n.F.).
81
c) Vermögenshaftpflichtversicherung 2003
82
Obwohl der Beklagte seinen Vortrag bezüglich der auf
Vermögenshaftpflichtversicherung 2003 entfallenden Kosten durch umfangreichen
neuen Vortrag in der Berufungsinstanz ergänzt hat und er nun eine – angeblich im
Einvernehmen mit dem Kläger – korrigierte Forderung in Höhe von 890,60 € behauptet,
von der er lediglich 805,81 € geltend mache, besteht ein Erstattungsanspruch insoweit
nicht. Die in dem angefochtenen Urteil gerügten Unstimmigkeiten im Beklagtenvortrag
sind nach wie vor nicht ausgeräumt. Weder sind die Abrechnungszeiträume in
Übereinstimmung zu bringen (S. 15 des Schriftsatzes vom 15.08.2006
widerspricht den Abrechnungen vom 21.05.2002 und 26.06.2002 ), noch
stimmen die veranschlagten Beträge überein: 8.950,27 € brutto sind weder 7.091,53 €
noch 7.791,53 € netto (ebd. Bl. 359 GA, Bl. 65 AH). Trotz einer entsprechenden Rüge
des Klägers in der Berufungsinstanz hat der Beklagte seinen Vortrag an dieser Stelle
nicht nachgebessert, so dass es insoweit bei dem klageabweisenden Urteil zu bleiben
hat.
83
ad 4.) Offene Telefongebühren 2001 – 2003
84
Der Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Erstattung der von ihm
verauslagten und nicht durch Abrechnung mit den Gebührenzählern der Telefonanlage
erfassten Telefongebühren aus den Jahren 2001 bis 2002 gemäß §§ 706 Abs. 1, 426
Abs. 2 Satz 1, 611 Abs.1, evt. 535 Abs. 2 BGB in Höhe von lediglich 1.778, 31 €. Der
von dem Beklagten geltend gemachte und von dem Landgericht in voller Höhe von
2.230,89 € zugesprochene Anspruch ist um einen Betrag von 452,58 € zu kürzen, weil
85
das Landgericht den Kläger – wie dieser zu Recht gerügt hat – zu 50 % an den offenen
Telefongebühren für 2001 und 2002 beteiligt hat, obwohl er doch nach dem allgemeinen
Verteilungsschlüssel lediglich zu einem Anteil von 40 % für diese Nebenkosten
einzustehen hat. Zuviel berechnet wurden dem Kläger auf diese Weise 199,95 € für das
Jahr 2001 und 252,63 € für das Jahr 2002, in der Summe also 452,58 €, um die die
Forderung von 2.230,89 € zu kürzen ist.
ad 5.) Büromiete 01.03. bis 15.12.2003
86
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Kläger dazu
verurteilt, dem Beklagten für die Zeit von seinem Auszug aus den gemeinsamen
Büroräumen am 01.03.2003 bis zum vereinbarten Ende des Mietvertrags am 15.12.2003
40 % der verauslagten Büromiete zu tragen (§§ 426 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 535
Abs. 2 BGB). Soweit der Beklagte in Vorlage getreten ist, ist der Kläger zur Zahlung
verpflichtet. Dies ist bezüglich des bereits ausgeurteilten Betrags in Höhe von
5.766,64 € der Fall. Wegen der Berechnung der genannten Beträge wird auf das
angefochtene Urteil Bezug genommen (dort S. 11), das von den Parteien insoweit auch
nicht angegriffen worden ist.
87
a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kläger für den Zeitraum zwischen
dem Auszug des Beklagten und dem Ende des Mietvertrags im Innenverhältnis nicht
etwa verpflichtet, die Kosten für die Büronutzung allein tragen, weil er die Räume C.
Straße 528 in dieser Zeit allein genutzt hätte oder weil er aufgrund seines angeblich
eklatant vertrags- und berufsrechtswidrigen Verhaltens den Auszug des Beklagten
provoziert hätte. Dem Verhalten des Klägers in der Zeit ab dem 01.03.2003 kann weder
der alleinige Nutzungswille für die gesamten Büroräume entnommen werden, noch hat
er die Räume alleine genutzt. Auch hat er den Auszug des Beklagten nicht erzwungen
und auch keine konkrete Vertragsaufhebung und Neuvermietung verhindert.
88
aa) Der Kläger hat durch seinen alleinigen Verbleib in den Büroräumen nicht zum
Ausdruck gebracht, diese nun allein nutzen (und bezahlen) zu wollen. Zwar gibt es in
der Rechtsprechung – worauf der Beklagte zutreffend hinweist – Beispielsfälle aus dem
Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in denen der eine Partner nach der
Beendigung der Lebensgemeinschaft und dem Auszug des anderen Partners die
ursprünglich an beide vermietete Wohnung monatelang allein weiterbenutzt und
dadurch objektiv zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Wohnung unabhängig von
dem Auszug des Partners weiter behalten wolle; in solchen Fällen kann der in der
Wohnung verbliebene Lebenspartner unter Umständen gehalten sein, im
Innenverhältnis zu seinem früheren Lebenspartner den gesamten Mietzins für die
vormals gemeinsame Wohnung allein tragen zu müssen (vgl. OLG Köln, OLGR Köln
2003, 199, 200; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 658, 659). Indes unterscheiden sich
diese Fälle von dem hier vorliegenden Fall in wesentlicher Hinsicht; hier kann nicht auf
den Willen des in den Räumen verbliebenen Klägers geschlossen werden, diese fortan
allein zu nutzen. Denn hier geht es nicht um die Nutzung einer Wohnung, die auch von
einer einzigen Person durchaus wirtschaftlich sinnvoll allein weitergenutzt werden kann,
sondern um die Nutzung von 125,83 qm zusätzlicher Bürofläche, die der Beklagte
hinterlassen hat. Dies ist nicht nur in absoluten Zahlen erheblich. Die Fläche überstieg
auch deutlich die von dem Kläger bis dahin genutzte Fläche von 82,81 qm. Dass es für
den Kläger wirtschaftlich sinnvoll gewesen sein könnte, die Räume des Beklagten
entgeltlich mitzubenutzen, ist nicht ersichtlich. Der bloße Umstand, dass der Kläger
"allein" in den vormals gemeinsam genutzten Räumen zurückblieb, ist nicht etwa
89
gleichbedeutend mit einer "alleinigen Nutzung" der Räume durch den Kläger. Auch dies
unterscheidet den vorliegenden Fall von den Beispielsfällen der Nutzung einer Zwei-
oder Dreizimmerwohnung: Während der in der Wohnung verbleibende Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft leicht, wenn nicht gar unweigerlich alle Räume der
Wohnung nutzt, war dies hier nicht der Fall. Die Räume, die der Beklagte verlassen hat,
waren von denen des Klägers durch Flur und Empfangsbereich getrennt. Eine
ausschließliche Nutzung des Räume des Klägers war, auch ohne sich der Räume des
Beklagten zu bedienen, möglich und sinnvoll. Denn auch vor dem Auszug des
Beklagten hat der Kläger nicht etwa dessen Räume mitbenutzt.
Die – in zweiter Instanz unverändert wiederholte, nun unter Zeugenbeweis gestellte –
Behauptung des Beklagten, der Kläger habe nach seinem – des Beklagten – Auszug
seine Räume mitbenutzt, nämlich in den Räumen des Erdgeschosses, auch in dem
ehemalig vom Beklagten genutzten Raum, seine Sachen deponiert, hat das Landgericht
zu Recht für unsubstantiiert erachtet und ausgeführt, es hätte vorgetragen werden
müssen, dass der Kläger alle Räumlichkeiten allein genutzt habe. Dieser Wertung des
Beklagtenvorbringens tritt der Senat im Ergebnis bei. Der nicht weiter konkretisierte, sich
auf einen einzigen Raum beschränkende Vortrag, der Kläger habe "auch in dem
ehemalig vom Beklagten genutzten Raum" im Erdgeschoss seine Sachen "deponiert",
reicht schon als Behauptung für eine alleinige Nutzung der Räume des Beklagten durch
den Kläger nicht aus. Auf die Frage, ob der Beweisantritt verspätet ist, kommt es daher
nicht an.
90
bb) Der Kläger hat sich auch keiner Pflichtverletzung gegenüber dem Beklagten
schuldig gemacht, die es angemessen erscheinen lassen könnte, den Kläger im
Innenverhältnis mit den vollen Kosten zu belasten, sei es weil er den Auszug des
Beklagten provoziert hätte, sei es, weil er die vorzeitige Aufhebung des Mietvertrags
oder eine Neuvermietung der Räume des Beklagten schuldhaft verhindert oder sich
schuldhaft nicht genügend um die Neu- (Unter-) Vermietung der Räume des Beklagten
gekümmert hätte. Auch dass er ein Angebot der Beklagtenseite auf alleinige
Übernahme des Mietvertrags durch den Beklagten nicht angenommen hat, hat nicht zur
Folge, dass deswegen der Kläger im Innenverhältnis alle Kosten zu tragen hat.
91
(1) Der Beklagte wirft dem Kläger in mehrfacher Hinsicht Pflichtverletzungen vor,
deretwegen er meint, im Innenverhältnis von jeder Haftung für die Bürokosten ab
01.03.2003 freigestellt werden zu müssen: Zum einen behauptet er, von dem Kläger
zum schnellstmöglichen Auszug gezwungen worden sein. Hierfür hebt der Beklagte auf
die Umstände ab, unter denen er, – angeblich – zu seiner Überraschung und nur durch
Zufall am 19.12.2002, von dem Vorhaben des Klägers erfahren habe, sich mit der
Kanzlei B. zusammenzuschließen. Der Beklagte ist der Ansicht, ein Verbleib in den
gemeinsamen Büroräumen sei ihm unzumutbar gewesen. Er behauptet hierzu, die
Führung des Kanzeleinamens "B." durch den Kläger, die Aufstellung eines auf die
Kanzlei B. hinweisenden Schildes an der Haustür und im Fenster des Büros des
Klägers sowie die Verwendung entsprechender Briefbögen hätten im Geschäftsverkehr
den falschen Eindruck hervorrufen können, auch er – der Beklagte – habe sich mit der
Kanzlei B. zusammengeschlossen. Für die Mandanten sei nicht erkennbar gewesen, wo
die Kanzlei B. "aufhörte". Diese potenzielle Irreführung sei nur durch seinen Auszug zu
vermeiden gewesen, da der Kläger keine Anstalten unternommen habe auszuziehen,
was wiederum daran gelegen habe, dass die neuen Kanzleiräume der Kanzlei B.
Anfang 2003 noch nicht fertiggestellt gewesen seien. Außerdem habe die erhebliche
Gefahr bestanden, dass Mandatsgeheimnisse des Beklagten an die Sozietät B.
92
gelangten, was besonders gefährlich hinsichtlich der Prozesse gewesen sei, in denen
die Sozietät B. die Gegenseite vertreten habe. Schließlich habe die Gefahr bestanden,
dass er – der Beklagte –, der ein tadelloses Ansehen genieße aufgrund des angeblich
"zweifelhaften Rufes" der Kanzlei B. Mandate verlöre.
Diese Argumentation des Beklagten trägt nicht. Der Beklagte mag die Situation Anfang
2003 subjektiv als unerträglich empfunden haben. Objektiv war sie es jedoch nicht,
sondern dem Beklagte war zuzumuten, den gemeinsam geschlossenen Mietvertrag zu
Ende zu erfüllen oder auf eine einvernehmliche Aufhebung hinzuwirken. Zu einem
Auszug mit der Folge, dass der zurückgebliebene Kläger fortan auch die Bürokosten für
die Räume des Beklagten hätte tragen müssen, war er nicht berechtigt. Denn er hätte
notfalls mit gerichtlicher Hilfe und geringen technischen Sicherungsmaßnahmen eine
effektive und nach außen deutlich sichtbare Trennung seines Büros und des Büros des
Klägers erreichen können. Einen ersten Schritt in diese Richtung hat der Beklagte selbst
schon wenige Tage nach dem Zusammenschluss des Klägers mit der Kanzlei B., am
07.01.2003, unternommen, als er gegen den Kläger eine einstweilige Verfügung erstritt,
wonach diesem in großem Umfang ein Auftreten unter dem Namen "B." an der Adresse
C. Straße 528 untersagt wurde (LG Köln - 15 O 1/03). Es war in der Sache ausreichend
und dem Beklagten zumutbar, die erforderliche Abgrenzung der beiden Kanzleien auf
diesem Wege – nämlich durch Aufklärung des Publikums und erforderlichenfalls mit
gerichtlicher Hilfe – zu erreichen. Dies gilt um so mehr, als es sich bei dem Gebäude um
ein Bürohaus handelte, in dem auch andere Unternehmen untergebracht waren.
Keineswegs war es daher so, dass potenzielle Mandanten diese Unternehmen
automatisch dem Büro des Beklagten zugerechnet hätten. Eine solche Zuordnung wäre
auch nicht zwingend für eine im selben Haus befindlichen Rechtsanwaltskanzlei zu
befürchten gewesen. Im Übrigen wäre es ein Leichtes gewesen klarzustellen, dass aus
der Kanzlei B. an der Adresse C. Straße 528 lediglich ein Steuerberater, der Kläger,
tätig ist. Dass sich der von dem Beklagten befürchtete Zugriff auf Akten seiner Kanzlei
mit geringen Maßnahmen mechanischer und elektronischer Art hätte verhindern lassen,
bedarf keiner weiteren Darlegung. Ebenso hätte man mit geringen
Sicherungsmaßnahmen effektiv der angeblichen Gefahr begegnen können, dass "mit
dem Kläger (...) ständig Augen und Ohren der Rechtsanwaltskanzlei B. präsent"
gewesen wären.
93
(2) Eine Pflichtverletzung des Klägers liegt auch nicht darin, dass der Kläger
Übernahmeangebote des Beklagten, darunter eines vom 16.01.2003, abgelehnt hat. Da
es dem Kläger nicht oblag auszuziehen und eine Abgrenzung der beiden Kanzleien –
wie dargestellt – mit zumutbaren Mitteln vor Ort hätte erfolgen können, brauchte der
Kläger auf Übernahmeangebote des Beklagten nicht einzugehen. Die Ausschlagung
etwas des Übernahmeangebots vom 16.01.2003 bleibt daher folgenlos. Ebenso ist ohne
Belang, dass das Motiv eines weiteren Verbleibs des Klägers in den alten Räumen
darin gelegen haben mag, dass die neuen Kanzleiräume der Kanzlei B. seinerzeit noch
nicht fertiggestellt waren.
94
(3) Dass der Kläger einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter und Neuvermietung
verhindert hätte – was voraussetzt, dass überhaupt ein geeigneter und
abschlussbereiter Nachmieter präsent war – hat der Beklagte nicht vorgetragen.
Demgegenüber ist unbestritten geblieben, dass der Kläger dem Vermieter K. mehrfach
angeboten hat, im Fall einer vorzeitigen Nachvermietung die Büroräume frühzeitig zu
verlassen. Hierzu ist es jedoch, ohne dass dem Kläger insoweit ein Verschulden
vorgeworfen werden könnte, nicht gekommen.
95
(4) Dass sich der Kläger nach dem Auszug des Beklagten (angeblich) nicht hinreichend
um die Untervermietung der Räume des Beklagten gekümmert habe, begründet
schließlich auch keine Pflichtverletzung. Denn nach dem oben Gesagten, war es die
eigene freie Entscheidung des Beklagten, vorzeitig aus den Räumen C. Straße 528
auszuziehen. Es versteht sich von selbst, dass es dann aber in erster Linie dem
Beklagten oblag, den Schaden aus dieser Entscheidung gering zu halten und selbst
z.B. einen Unter- oder Nachmieter zu suchen. Für den Kläger bestand keine
Veranlassung, sich um die Untervermietung der Räume des Beklagten zu kümmern.
96
b) Kann hiernach nicht festgestellt werden, dass der Kläger in der Zeit vom 01.03.2003
bis zum 15.12.2003 die Kosten der Büronutzung im Innenverhältnis der Parteien allein
tragen müsste, so stellt sich die Frage, nach welchem Schlüssel für diesen Zeitraum die
Kostenverteilung zu erfolgen hat. Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass
auch für diesen Zeitraum die Kosten im Verhältnis von 40 % (Kläger) zu 60 %
(Beklagter) zu verteilen sind.
97
Zwar fehlt – wie schon für die Zeit ab dem 01.01.2003 (dazu oben Ziffer 2.) – auch für
die Zeit ab dem 01.03.2003 eine ausdrückliche Vereinbarung über die Kostentragung im
Innenverhältnis. Gegen die Annahme, dass ab diesem Zeitpunkt die Regel der
gleichmäßigen Kostenteilung gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Anwendung kommen
sollte, spricht jedoch auch hier der Befund, dass die Parteien an den äußeren
Gegebenheiten des Kanzleibetriebs nichts änderten. Insbesondere blieben die Flächen,
die Kläger bzw. Beklagter nutzten, konstant. Dann aber wird eine Fortgeltung des
bisherigen – verhältnismäßigen – Verteilungsschlüssels den wechselseitigen
Parteiinteressen am besten gerecht.
98
ad 6.) Kosten für die Telefonanlage ab 01.03.2003
99
Zu Recht hat das Landgericht dem Beklagten hinsichtlich der Kosten für die
Telefonanlage in der Zeit vom 01.03. bis 31.12.2003 lediglich 40 % zugesprochen,
nämlich nur 2.878,80 € statt der geltend gemachten 7.197,00 € (= 10 x 719,70 €). Soweit
der Beklagte mit der Berufung eine Verurteilung des Klägers auch zur Begleichung der
darüber hinausgehenden 60 % begehrt, hat seine Berufung keinen Erfolg.
100
Der Beklagte rügt, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass er – der Beklagte –
die Telefonanlage bei seinem Auszug aus der C. Straße 528 hätte mitnehmen können,
wenn der Kläger den Telefonanschluss freigegeben hätte. Da er dies nicht getan,
sondern die Telefonanlage bis zum Mietvertragsende am 15.12.2003 alleine
weitergenutzt habe, habe sich der Beklagte für seine neuen Räumlichkeiten eine neue
Telefonanlage mieten müssen, während der Kläger die in der C. Straße 528 verbliebene
Telefonanlage in der Zeit vom 01.03.2003 bis zum 15.12.2003 alleine genutzt habe.
Entgegen der Ansicht des Beklagten folgt hieraus jedoch nicht, dass der Kläger auch
die vollen Kosten der Telefonanlage in der Zeit von März bis Dezember 2003 in Höhe
von 7.197,00 € zu tragen hätte. Der Kläger muss vielmehr auch von diesen Kosten
lediglich 40 % erstatten, das sind 2.878,80 € .
101
Aus den vorstehend zu Ziffer 5. dargelegten Gründen kann dem Verhalten des Klägers
nicht entnommen werden, dass er vom dem 01.03.2003 für alle Bürokosten allein hätte
aufkommen wollen, weil er auch die Räume allein hätte nutzen wollen. Ebenso wenig
kann ihm vorgeworfen werden, den Beklagten zum Auszug provoziert zu haben. In dem
102
Umstand, dass der Kläger die in den vormals gemeinsamen Büroräumen installierte
Telefonanlage schlicht weiter benutzte, lag auch keine Pflichtverletzung. Ein Anspruch
des Beklagten gegen den Kläger auf Freigabe (Übertragung) des Telefonanschlusses –
noch dazu etwa ohne Haftungsfreistellung, wie der Kläger behauptet – bestand nicht, so
dass auch insoweit eine Pflichtverletzung ausscheidet.
ad 7.) Gebühr für den Telefonanschlussvertrag ab 01.03.2003
103
Entgegen der Auffassung des Landgerichts das dem Beklagten gegen den Kläger einen
Erstattungsanspruch in Höhe von 40 % der Gebühr für den neuen
Telefonanschlussvertrag ab 01.03.2003 – das sind 1.876,00 € von 4.690,00 € –
zusprach, hat der Beklagte gegen den Kläger in dieser Hinsicht keinen Ersatzanspruch.
Erst recht besteht nicht der von dem Beklagten geltend gemacht Anspruch auf
Erstattung der restlichen 60 % der Gebühr für den neuen Telefonanschlussvertrag.
104
Der Beklagte macht vorliegend den Schaden geltend, der ihm dadurch entstanden ist,
dass er für seine neue Büroadresse einen neuen Telefonanschlussvertrag abschließen
musste. Er rügt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt habe, dass
der Kläger nicht "entsprechend der zwischen den Parteien im Februar 2003 getroffenen
Vereinbarung" die Zustimmung zum Umzug des Anschlusses erteilt habe. Aus den
vorstehend zu Ziffer 6. genannten Gründen bestand indessen keine Verpflichtung dese
Klägers, sich an den Kosten des neuen Telefonanschlussvertrages an der neuen
Büroadresse
105
ad 8.) Erstattung der Renovierungskosten
106
Zu Recht hat das Landgericht den Kläger als verpflichtet angesehen, dem Beklagten im
Innenverhältnis auch in der Zeit zwischen dem Auszug des Beklagten am 01.03.2003
und dem Vertragsende am 15.12.2003 lediglich 40 % der auf diesen Zeitraum
entfallenen Renovierungskosten zu erstatten (§§ 535 Abs. 2, 426 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Das Landgericht hat daher zutreffend einen Zahlungsanspruch in Höhe von lediglich
8.697,08 € bejaht. Aus den vorstehend zu Ziffer 1 b, Position 5.) genannten Gründen gibt
das Berufungsvorbringen des Beklagten keinen Anlass, von dieser Entscheidung
abzuweichen und den Kläger für verpflichtet zu halten, in dieser Zeit den
Renovierungskostenanteil alleine oder hälftig tragen zu müssen. Wegen der
Begründung wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
107
ad 9.) Rechtsanwaltshonorare
108
Der Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung von
Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 6.867,51 €. Wegen der Berechnung dieses
Anspruchs, der in der Berufungsinstanz nicht angegriffen worden ist, im Einzelnen wird
auf S. 34 des Beklagtenschriftsatzes vom 16.02.2004 (Bl. 93 GA) und die Seiten 7 bis 10
des Beklagtenschriftsatzes vom 07.07.2005 (Bl. 193 bis 196 GA) Bezug genommen.
109
ad 10.) Erstattung veruntreuter Fremdgelder
110
Der Beklagte hat gegen den Kläger des weiteren einen Anspruch auf Auskehr von
Fremdgeld in Höhe von 269,03 €, das er zu Unrecht eingezogen hat. Auch dieser
Anspruch ist in der Berufungsinstanz nicht angegriffen worden.
111
ad 11.) Anteil Büromiete Juli bis Dez. 2002
112
Der Beklagte kann von dem Kläger Erstattung des auf ihn in der Zeit von Juli bis
Dezember 2002 entfallenden Anteils an der Büromiete (Miet- und Nebenkosten) in Höhe
von 3.599,80 € verlangen. Auch dieser bereits von dem Landgericht bejahte Anspruch
ist mit der Berufung nicht angegriffen worden.
113
ad 12.) Demontage Firmenschild
114
Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Beklagten gegen den Kläger auf
hälftige Erstattung der Kosten, die er – der Beklagte – für die Demontage des
Firmenschildes aufgewandt hat, abgelehnt. Als der Beklagte das Firmenschild
demontieren ließ, war die zwischen den Parteien bestehende Gesellschaft bereits
aufgelöst, aber noch nicht vollständig auseinandergesetzt. Da für eine vertragliche
Vereinbarung nichts ersichtlich ist, hätte sich ein Aufwendungsersatzanspruch nur
ergeben, wenn die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag erfüllt gewesen
wären (§§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB). Dies ist jedoch nicht der Fall.
115
Die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag liegen schon deswegen nicht
vor, weil nicht ersichtlich ist, dass die Demontage dem mutmaßlichen Willen des
Klägers entsprochen hat. Im Gegenteil begründet die Demontage – wie nachfolgend
noch zu zeigen sein wird (Ziffer 1 c, Position 1.) – einen Schadensersatzanspruch des
Klägers gegen den Beklagten. Soweit der Beklagte behauptet, die Demontage sei für
eine gemeinsame Verwertung des Schildes notwendig gewesen und ohne Demontage
hätte es einen gemeinsamen Verkauf der Anlage nicht geben können, kann dem nicht
gefolgt werden. Denn das aufwändige und teure Schild verfügte – nach dem unbestritten
gebliebenen Vortrag des Klägers – über eine Beschriftungsfolie, die austauschbar war
und daher von einem eventuellen Nachmieter hätte genutzt werden können. Es wäre
daher erfolgversprechender gewesen zu versuchen, das Schild im montierten Zustand
an einen Nachmieter zu verkaufen als im demontierten Zustand. Hierfür spricht auch,
dass das demontierte Schild bis heute nicht verkauft ist.
116
c) Gegenüber den Widerklageforderungen in Höhe von insgesamt 67.797,08 € hat der
Kläger wirksam aufgerechnet mit Zahlungsansprüchen in Höhe von 3.612,25 € (§§ 387,
389 BGB); diese setzen sich wie nachstehend wiedergegeben zusammen. In Höhe von
14.150,06 € sind die Aufrechnungserklärungen des Klägers ohne Erfolg geblieben.
117
1.) Schilderanlage
121,57 €
2.) Patchfeld
51,64 €
3.) Steuerberaterhonorare i.S. des Beklagten
0,00 €
4.) Schadensersatz Pkw
1.375,00 €
5.) Steuerberaterhonorar i. S. M.
840,90 €
6.) Steuerberaterhonorar i.S. K.-L.
637,07 €
7.) Gerichtskostenerstattung
586,07 €
8.) Wiederanschluss Computerarbeitsplätze
0,00 €
9.) Datenkonvertierung und Anschlussarbeiten
0,00 €
10.) Faxgerät
0,00 €
118
ad 1.) Schilderanlage
119
Der Kläger hat gegen den Beklagten wirksam aufgerechnet mit einem
Schadensersatzanspruch in Höhe von 121,57 € wegen der Demontage der
Schilderanlage (§§ 280 Abs. 1 BGB, 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
120
Indem der Beklagte die Schilderanlage demontieren ließ, hat er die ihm gegenüber dem
Kläger obliegende, bis zur vollständigen Auseinandersetzung der Gesellschaft
bestehende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verletzt und dem Kläger hierdurch
einen Schaden zugefügt. Nach Auflösung der Gesellschaft zum 01.01.2003 hatte in
Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung zwischen den
Gesellschaftern stattzufinden (§ 730 Abs. 1 BGB), die in Ermangelung einer anderen
Vereinbarung gemäß den §§ 732 bis 735 BGB sowie den Vorschriften über die Teilung
der Gemeinschaft zu erfolgen hatte (§ 731 BGB). Indem der Beklagte die Schilderanlage
eigenmächtig demontieren ließ, verletzte er eine ihm gegenüber dem Kläger auch nach
Auflösung der Gesellschaft obliegende Treuepflicht. Diese zwang ihn, bezüglich der
Gegenstände, die sich nicht ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den
Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen ließen (§ 752 BGB), die
Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes zu
verlangen (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB). Statt dies tun – und in der Folge etwa zu
versuchen, dem Vermieter oder dem Nachmieter die aufwändige und teure
Schilderanlage zu verkaufen – ließ der Beklagte die Schilderanlage eigenmächtig
demontieren. Hierdurch wurde die Anlage auf ihren Materialwert reduziert. Der
Mehrwert, den sie durch die fachgerechte Montage an richtiger Stelle enthielt, war
vernichtet. Jeder eventuelle neue Nutzer müsste diese Kosten erst wieder investieren
und wäre daher nicht bereit, mehr als reinen Materialwert der gebrauchten Sache zu
bezahlen. In Anbetracht des Umstandes, dass die Schilderanlage schon rund sechs
Jahre alt war, andererseits aber im montierten Zustand kaum Verschleiß- und
Abnutzungsspuren gezeigt hätte, schätzt der Senat den Wert der Anlage im montierten
Zustand auf die Hälfte des Anschaffungspreises von 1.188,82 DM (= 607,83 €), also auf
303,92 €, von denen dem Kläger – unter Zugrundelegung des allgemeinen
Verteilungsschlüssels – 40 % zustehen, das sind 121,57 €.
121
ad 2.) Patchfeld
122
Auf gleicher Grundlage konnte der Kläger von dem Beklagten darüber hinaus Ersatz in
Höhe von 51,64 € für den Schaden verlangen, der die durch eigenmächtige Demontage
des Patchfeldes durch den Beklagten entstanden ist. Der Kläger hat daher auch in
dieser Höhe wirksam mit einem Ersatzanspruch aufgerechnet. Der Beklagte hätte auch
bezüglich des Patchfeldes erforderlichenfalls die Teilung der Gemeinschaft durch
Verkauf verlangen müssen (§§ 731 Satz 2, 753 Abs. 1 Satz 1 BGB). Er durfte es nicht
eigenmächtig und unter Vernichtung des Mehrwertes, den es dadurch aufwies, dass es
an richtiger Stelle fachmännisch montiert war, entfernen. Da es sich bei dem Patchfeld
um ein technisches Zubehörteil handelt, das für gewöhnlich schnell seinen Wert verliert,
schätzt der Senat den Wert des Patchfeldes im montierten Zustand ebenfalls nur noch
auf die Hälfte des Anschaffungspreises von 505,04 DM (= 258,22 €), also auf 129,11 €,
von denen dem Kläger – ebenfalls unter Zugrundelegung des allgemeinen
Verteilungsschlüssels – 40 % zustehen; das sind 51,64 €.
123
ad 3.) Steuerberaterhonorare i.S. des Beklagten
124
Die von dem Kläger gegenüber dem Beklagten erklärte Aufrechung mit sieben
angeblichen Steuerberaterhonorarforderungen in Höhe von insgesamt 10.349,23 € ist
nicht wirksam erfolgt. Das Landgericht hat die Aufrechnung in vollem Umfang
durchgreifen lassen, wenngleich es die Seite 2 der Rechnung betreffend die
Einkommensteuer-Erklärung 2000 übersehen (Bl. 73 , 127 AH) und daher versehentlich
nur 10.078,88 € statt 10.349,23 € von der Widerklageforderung in Abzug gebracht hat.
Dem kann jedoch nicht beigetreten werden.
125
Der Beklagte bestreitet in zweiter Instanz die vorgelegten
Steuerberaterhonorarforderungen dezidiert nach Grund und Höhe. Des weiteren erhebt
er die Einrede der Verjährung und wiederholt die bereits in erster Instanz vorgebachten
formalen Rügen. Er meint, die Rechnungen genügten nicht den Erfordernissen des § 9
Abs. 1 StBGebV, weil sie nur mit einer eingescannten Unterschrift unterzeichnet und
lediglich im Prozess übermittelt worden seien; sie seien damit weder "unterschrieben"
noch "mitgeteilt" im Sinne des § 9 StBGebV. In der Fertigung der Rechnung auf dem
Briefbogen der Kanzlei B. sieht der Beklagte überdies einen Verstoß gegen die
Verschwiegenheitspflicht des Klägers.
126
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Honorarforderungen verjährt sind (§§ 195, 199
Abs. 1 BGB n.F.). Ebenso kann offen bleiben, ob das Bestreiten des Beklagten in
zweiter Instanz zuzulassen ist (§§ 529, 531, 146 ZPO). Offen bleiben kann schließlich
auch die Frage, ob die Rechnungen auch dem Beklagten "mitgeteilt" worden sind im
Sinne von § 9 Abs. 1 StBGebV. Daran könnte man zweifeln, weil die Vorlage der
Rechnungen hier nicht unmittelbar an den Beklagten erfolgte, sondern die Rechnungen
im Prozess lediglich den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugeleitet wurden
(verneinend daher in vergleichbaren Fällen: OLG Düsseldorf, StB 1990, 312; GI 1997,
152; s.a. OLG Düsseldorf, GI 1999, 71, 72).
127
b) Eine Aufrechnung mit den Steuerberaterhonorarforderungen scheidet vorliegend
jedenfalls deswegen aus, weil die Honorarrechnungen lediglich mit einer
eingescannten Unterschrift unterzeichnet worden sind. Dies erfüllt nicht die
Formerfordernisse des § 9 Abs. 1 StBGebV. Genügt die Einforderung eines
Honoraranspruchs nicht den Anforderungen des § 9 StBGebV, so ist der
Honoraranspruch derzeit nicht durchsetzbar; ihm fehlt die Klagbarkeit (allg. Meinung,
vgl. nur Meyer-Goez, Steuerberatergebührenverordnung, 4. Auflage, 2004, § 9 Rn. 2).
Da nach allgemeiner Meinung mit nicht klagbaren Forderungen nicht aufgerechnet
werden kann, kann der Kläger seine angeblichen Steuerberaterhonorarforderungen
schon aus diesem Grund nicht mit Erfolg zur Minderung der Widerklageforderung
einsetzen.
128
aa) Gemäß § 9 Abs. 1 StBGebV kann der Steuerberater die Vergütung auf Grund einer
vom ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern.
Die Vorschrift hat zwingenden Charakter. Die Frage, ob die
Steuerberaterhonorarrechnungen, die keine eigenhändige, sondern nur eine
eingescannte, d.h. durch den Computer eingefügte, virtuelle Unterschrift aufweisen, als
"unterschrieben" im Sinne von § 9 Abs. 1 StBGebV angesehen werden können, ist zu
verneinen. "Unterschrift" im Sinne der Vorschrift ist nur eigenhändige Unterschrift
gemäß § 126 Abs. 1, 1. Alt. BGB. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:
129
Die Unterschrift des Steuerberaters unter seiner Honorarrechnung gemäß § 9 Abs. 1
StbGebV ist – ebenso wie die des Rechtsanwalts gemäß § 18 Abs. 1 BRAGO bzw. § 10
Abs. 1 RVG – unverzichtbare Voraussetzung der Einforderbarkeit des Anspruchs. Das
Erfordernis der Unterschrift unterstreicht die Verantwortlichkeit des Steuerberaters für
die Berechnung der Gebühren (Amtliche Begründung zu § 9, zitiert nach Eckert,
SteuerberatergebührenVO, 2003, § 9 vor Ziff. 1). Der Steuerberater übernimmt mit ihr die
zivilrechtliche, strafrechtliche und berufsrechtliche Verantwortung für die Richtigkeit der
Berechnung (OLG Düsseldorf, GI 2002, 93-97; Eckert, a.a.O., § 9 Ziff. 2.4 m.w.N.), d.h. er
übernimmt als Aussteller die Garantie für die abgegebene Erklärung. Typischerweise
kommen einer Unterschrift Abschlussfunktion und Zuordnungsfunktion bei: Aufgrund
ihrer Abschlussfunktion grenzt sie einen unverbindlichen Entwurf von der Vollendung
der Erklärung ab und bestätigt sie inhaltlich. In ihrer Zuordnungsfunktion vermittelt sie
dem Rechtsverkehr die Identität des Ausstellers und bezeugt die Echtheit des Inhalts
und bietet damit Schutz gegen Fälschungen durch Dritte (Einsele in MünchKomm.,
BGB, 4. Aufl., 2001, § 126 Rn. 9). Beide Garantien – Abschluss und Zuordnung –
können nur durch eine eigenhändige Unterschrift übernommen werden, da bei jeder
anderen Form der Unterzeichnung zweifelhaft bleibt, wer sie beigefügt hat.
Anerkanntermaßen genügen daher für eine Unterzeichnung im Sinne von § 9 StBGebV
weder ein Faksimilestempel noch ein Handzeichen (Paraphe) (Eckert, a.a.O., § 9
Ziff. 2.4; Meyer-Goez, a.a.O., § 9 Rn. 8; ebenso für die Parallelregelungen in § 18 Abs. 1
BRAGO bzw. § 10 Abs. 1 RVG: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO,
15. Auflage, 2002, § 18 Rn. 10; dies., RVG, 2004, § 18 Rn. 10; Fraunholz in
Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Auflage, 2000, § 18 Rn. 10; dies., RVG, 2005, § 10
Rn. 10).
130
Ebenso wenig wie ein Faksimilestempel bietet eine eingescannte Unterschrift Gewähr
dafür, dass sie von dem angeblichen Aussteller beigefügt wurde. In beiden Fällen wird
lediglich das Schriftbild der Unterschrift des angeblichen Ausstellers wiedergegeben: in
dem einen Fall mechanisch, in dem anderen Fall in digitaler Übersetzung. Wer den
Stempel bzw. die digitalisierten Daten hinzugesetzt hat, lässt sich in beiden Fällen nicht
feststellen. Fest steht nur, dass der angebliche Aussteller jedenfalls nicht eigenhändig
unterschrieben hat. Solange er aber nicht die Garantien übernommen hat, die mit der
Unterschrift typischerweise verbunden sind, ist es auch nicht angemessen, ihn mit den
weitreichenden zivilrechtlichen, strafrechtlichen und berufsrechtlichen Folgen zu
bedenken, die mit der Unterschrift unter einer Gebührenrechnung verbunden sind.
Solange aber wiederum dies nicht geschehen ist, liegt auch keine einforderbare (klag-
und aufrechenbare) Rechnung vor.
131
bb) Dem steht nicht entgegen, dass nach einer Grundsatzentscheidung des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (NJW 2000, 2340)
bestimmende Schriftsätze in Prozessen mit Vertretungszwang formwirksam durch
elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift des
Prozessbevollmächtigten auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können. Die
Erwägungen, die dieser Entscheidung zugrunde lagen, sind auf den Bereich der
gebührenrechtlichen Formvorschriften der §§ 9 Abs. 1 StBGebV, 18 Abs. 1 BRAGO
bzw. 10 Abs. 1 RVG nicht übertragbar.
132
Ausgangspunkt der Entscheidung des Gemeinsamen Senats ist zwar auch, dass aus
dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht,
hinreichend zuverlässig sollen entnommen werden können. Wenn der Gemeinsame
Senat sodann gleichwohl feststellt, dass der Mangel eines körperlichen
133
Originalschriftstücks beim Absender der Bejahung einer "Unterschrift" nicht unbedingt
entgegensteht, so wird dies maßgeblich von dem Gedanken getragen, dass die
Verfahrensvorschriften letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der
Prozessbeteiligten dienen; sie sollen die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits
unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern (BGH NJW
2000, 2340, 2341). Um diesem Zweck gerecht zu werden, hat die Rechtsprechung
daher im Rahmen des Prozessrechts schon immer in erheblichem Umfang Ausnahmen
zugelassen, sei es was die Übermittlung einer Rechtsmittelschrift und anderer
bestimmenden Schriftsätze durch ein Telegramm oder mittels Fernschreiben anbelangt
(BGH, ebd., m. zahlr. N.). Um mit der fortschreitenden Technik Schritt zu halten, soll
nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senates daher auch die elektronische
Übertragung bestimmender Schriftsätze durch eine Textdatei mit eingescannter
Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts zugelassen werden (ebd.). Auf § 9 Abs. 1
StbGebV übertragbar ist diese Rechtsprechung jedoch nicht. Denn sie findet ihre
Rechtfertigung maßgeblich in dem Bestreben, den Parteien einen möglichst
ungehinderten Zugang zum Gericht zu gewährleisten, wozu es auch gehört, dem
technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung zu tragen.
Dieser Zweck greift jedoch nicht im Bereich des materiellen Rechts, dem die §§ 9
StbGebV, 18 Abs. 1 BRAGO, 10 Abs. 1 RVG zugehören. Hier geht es nicht um einen
möglichst "barrierefreien Zugang zum Recht", sondern um eine ggf. weitreichende
zivilrechtliche, strafrechtliche (§ 352 StGB) und berufsrechtliche Haftung des einzelnen
Steuerberaters bzw. Rechtsanwalts. Es liegt sowohl in seinem als auch im Interesse
seines Mandanten, die Formerfordernisse an die Gebührenrechnung streng zu
handhaben.
cc) Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Unterschrift des Klägers gemäß den §§ 126
Abs. 3, 126a BGB durch die elektronische Form hätte ersetzt werden können, weil die
Voraussetzungen der elektronischen Form gemäß § 126a BGB i.V.m. dem
Signaturgesetz nicht erfüllt sind.
134
c) Dem Beklagten ist die Berufung auf die Nichteinhaltung des
Unterschriftserfordernisses gemäß § 9 StbGebV auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt.
Die Berufung auf die Nichteinhaltung eines Formerfordernisses kann zwar
ausnahmsweise versagt sein, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den
gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am
Formmangel scheitern zu lassen. Jedoch muss das Ergebnis für die betroffene Partei
nicht bloß hart, sondern schlechthin untragbar sein (BGHZ 29, 6, 10; 48, 396, 398; 138,
339, 348; OLG Hamm, MDR 2006, 1139, 1140
Honorarversprechens per Telefax>; Heinrichs in Palandt, BGB, 65. Auflage, 2006, § 125
Rn. 16, 27). Das ist hier nicht der Fall.
135
aa) Der Kläger musste alsbald nach Geltendmachung der Honorarforderungen gemäß
seinem Schriftsatz vom 05.05.2004 (Bl. 123 ff. GA) erkennen, dass sich der Beklagte in
erster Linie mit dem Hinweis auf die mangelnde Formwirksamkeit der Rechnungen
verteidigen will (Beklagtenschriftsatz vom 25.06.2004, Bl. 154 GA). Von der Möglichkeit,
formwirksame Rechnungen nachzureichen – nämlich dem Beklagten zusätzlich
eigenhändig unterschriebene Rechnungen zu übersenden – hat der Kläger keinen
Gebrauch gemacht, ohne dass ein Grund hierfür erkennbar wäre. Um so weniger
verständlich ist dies, als die Rechnungen ohnehin durchweg nachträglich am 04.07. und
10.07.2003 erstellt worden sind und eine eventuelle Verjährungsproblematik zu diesem
späten Zeitpunkt nicht mehr bestanden hätte.
136
bb) Als schlechthin untragbar stellt sich das Ergebnis für den Kläger auch nicht unter
dem Gesichtspunkt dar, dass sich der Beklagte bei Berufung auf den Formmangel
seiner Zahlungspflicht entzöge, obwohl die Parteien die Steuerberaterverträge über
längere Zeit hinweg als gültig behandelt haben und der Beklagte aus ihnen bereits
erhebliche Vorteile gezogen hat (vgl. zu diesem Ansatz BGH NJW 1997, 3169; NJW
1997, 3169). Selbst wenn der Kläger die abgerechneten Steuerberaterleistungen
erbracht haben sollte – was streitig ist –, wäre er nicht etwa rechtlos gestellt. Denn der
Formmangel ließe die Honoraransprüche des Klägers nicht entfallen, sondern nähme
ihnen nur derzeit die Klagbarkeit und Aufrechenbarkeit. Vorbehaltlich ihrer
zwischenzeitlichen Verjährung – deren Eintritt der Kläger gegebenenfalls selbst zu
vertreten hätte – könnten die Forderungen also künftig noch geltend gemacht werden.
137
cc) Der Kläger kann im Übrigen auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Parteien
untereinander stets auf Einhaltung der Formerfordernisse des § 9 Abs. 1 StbGebV
verzichtet hätten und der Beklagte gewusst habe, dass er – der Kläger – stets mit einer
eingescannten Unterschrift unterzeichne. Denn der Kläger hat selbst behauptet, dass
zwischen den Parteien die unausgesprochene Vereinbarung bestanden habe,
wechselseitig erbrachte Leistungen einander nicht in Rechnung zu stellen. Eine Übung,
die Rechnungen mit einer eingescannten Unterschrift zu versehen, kann daher nicht
entstanden sein.
138
dd) Dem Kläger fehlt schließlich auch ein schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf die
mangelnde Einforderbarkeit der Rechnungen auch deswegen, weil von einem
Steuerberater die Beachtung einer solch bedeutsamen Formvorschrift wie der des § 9
Abs. 1 StbGebV zu erwarten ist (ebenso OLG Hamm, MDR 2006, 1139, 1140, für § 3
Abs. 1 BRAGO ).
139
ad 4.) Schadensersatz Pkw
140
Der Kläger hat hingegen in Höhe von 1.375,00 € wirksam mit einem
Erstattungsanspruch gegen den Beklagten aufgerechnet. Entgegen den Feststellungen
des Landgerichts hatte der Kläger gegen den Beklagten allerdings lediglich einen
Anspruch auf Auskehr der Hälfte des Vergleichsbetrages, den der Beklagte in dem
Rechtsstreit beider Parteien gegen den Vermieter K. wegen einer Beschädigung ihrer
beider Pkw durch einen herabfallenden Ast – AG Köln 210 C 38/02 – erlangt hat (§ 667
BGB); das sind 1.375,00 €. Die Parteien haben den Bestand dieses Anspruchs des
Klägers in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2006 dem Grunde und der Höhe nach
unstreitig gestellt.
141
Dieser Anspruch ist nicht durch Aufrechnung untergegangen. Zwar hat der Beklagte
behauptet, diesen Anspruch einvernehmlich mit nichtstreitgegenständlichen
Rechtsanwaltsgebührenforderungen aus verschiedenen Verfahren verrechnet zu haben
und zum Beleg dessen in zweiter Instanz zahlreiche
Rechtsanwaltsgebührenrechnungen vom 16.05. und 19.05.2003 vorgelegt, in denen die
Aufrechnung gegen die Ausgleichsforderung aus dem Vergleich mit dem Vermieter
erklärt wird (Anlagen zum Schriftsatz vom 15.08.2006, Bl. 406 bis 420 GA). Indes sind
diese Gebührenforderungen von dem Kläger durchweg bestritten worden, ohne dass
der Beklagte zu den Tatsachen, die die Gebührentatbestände ausgelöst haben sollen,
weiter vorgetragen und seinen Vortrag unter Beweis gestellt hätte.
142
ad 5.) Steuerberaterhonorarforderung M.
143
Wirksam aufgerechnet hat der Kläger des weiteren gegenüber dem Beklagten mit einem
Zahlungsanspruch in Höhe von 840,90 €. Denn der Kläger hatte gegen den Beklagten
einen (weiteren) Anspruch auf Auskehr eines Betrages in Höhe von 840,90 € (§ 812
Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB). Der Beklagte hat diesen Betrag, bei dem es sich um ein
Steuerberaterhonorar des Klägers aus dem Mandat M. handelte, im Wege der
Zwangsvollstreckung beigetrieben, aber nicht ausgekehrt.
144
Hierfür bestand weder ein rechtlicher Grund, noch ist der Anspruch des Klägers durch
Aufrechnung untergegangen. Zwar hat der Beklagte behauptet, auch diesen Anspruch
einvernehmlich mit nichtstreitgegenständlichen Rechtsanwaltsgebührenforderungen
und Erstattungsansprüchen aus zwei Verfahren verrechnet zu haben. Jedoch sind auch
diese Gebührenforderungen von dem Kläger dem Grunde und der Höhe nach bestritten
worden, ohne dass der Beklagte zu den Tatbeständen, die die Gebühren ausgelöst
haben sollen, weiter vorgetragen und seinen Vortrag unter Beweis gestellt hätte.
145
ad 6.) Steuerberaterhonorar i.S. K.-L.
146
Nach den – insoweit von keiner Partein angegriffenen – Feststellungen des
angefochtenen Urteils hat der Kläger gegenüber dem Beklagten ferner mit einem
Zahlungsanspruch in Höhe von 637,07 € wirksam aufgerechnet. Bei diesem Betrag
handelt es sich um eine Steuerberaterhonorarforderung des Klägers aus dem Mandat
K.-L., die der Beklagte ihm persönlich in Rechnung zu stellen bat (Schreiben vom
23.12.2002, Bl. 78 AH).
147
ad 7.) Gerichtskostenerstattung
148
Der Kläger hat gegen den Beklagten wirksam aufgerechnet mit einen Anspruch auf
Erstattung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 586,07 €, den er – der Kläger
– in dem Rechtsstreit R. Hehemann ./. OB Köln (VG Köln K 8355/99) verauslagt hat,
obwohl der Beklagte diesen Prozess ohne Vollmacht des Klägers auch in dessen
Namen führte (§§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 268 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Zahlung des
Klägers an die Gerichtskasse ist unbestritten geblieben, nachdem der Kläger sie durch
Vorlage des Überweisungsbelegs vom 14.02.2003 nachgewiesen hat.
149
ad 8.) und 9.) Wiederanschluss Computerarbeitsplätze; Datenkonvertierung und
Anschlussarbeiten
150
Die von dem Kläger gegenüber dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit angeblichen
Schadensersatzansprüchen wegen des erforderlich gewordenen Wiederanschlusses
seiner Computer, der Datenkonvertierung und von Anschlussarbeiten geht indes ins
Leere. Der Geltendmachung eines solchen Ersatzanspruchs des Klägers steht
jedenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (§ 242 BGB), weil
dem Beklagten bei der (Wieder-) Einrichtung seiner Kanzlei nach der einvernehmlichen
Auflösung der gemeinsamen Sozietät Kosten in mehr oder minder gleicher
("entsprechender") Höhe entstanden sind, über die eine Auseinandersetzung nach Treu
und Glauben ausscheiden muss.
151
Zwar hat der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag maßgeblich ergänzt, indem er
nunmehr behauptet, dass er sich einen neuen Server habe anschaffen und alle Daten
152
übertragen lassen müssen, als der Beklagte im Frühjahr 2003 die gemeinsamen
Büroräume verlassen und rechtswidrig den gemeinsamen Server mitgenommen habe.
Jedoch behauptet der Beklagte, bei der Neuinstallation seines Computers
entsprechende Kosten gehabt zu haben und erachtet Datenkonvertierungskosten daher
als Sowiesokosten. Dem ist der Kläger – abgesehen von dem Einwand, dass die
Kosten dann als "Kosten der GbR" zwischen den Parteien zu teilen gewesen seien –
nicht mehr entgegen.
Ein (anteiliger) Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten scheidet daher
im Ergebnis gerade deswegen aus, weil es sich – wie mittlerweile beide Parteien
anerkennen – bei den Kosten für den Wiederanschluss der Computerarbeitsplätze, der
Datenkonvertierung und der Anschlussarbeiten um Sowiesokosten handelt, die nach
der Auflösung der Gesellschaft gleichermaßen bei beiden Parteien anfielen. Beide
Parteien hatten bei der (Wieder-) Einrichtung ihrer Kanzleien mit Computern Kosten,
deren Höhe der Senat gemäß § 287 ZPO gleich hoch veranschlagt (vgl. auch
Beklagtenschriftsatz vom 25.06.2004, dort S. 21 f., Bl. 155 f. GA: "entsprechende"
Kosten). Der eventuellen Forderung der einen Partei stünde daher stets eine gleich
hohe Forderung der anderen Partei entgegen, wie sie der Beklagte denn auch schon mit
Schriftsatz vom 25.06.2004 eingewandt gemacht hat (ebd.). Mit dem Grundsatz von Treu
und Glauben wäre es nicht zu vereinbaren, wenn hier der einen Partei – z.B. dem
Kläger – ein Erstattungsanspruch zugebilligt werden würde, der auch der anderen Partei
in praktisch gleicher Höhe zusteht und daher umgehend eine entsprechende
Gegenforderung nach sich zöge.
153
ad 10.) Faxgerät
154
Zu Recht hat das Landgericht einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Klägers
gegen den Beklagten wegen der Mitnahme eines gemeinsam angeschafften Faxgerätes
wegen mangelnder Substantiierung abgewiesen. Sein Vorbringen in der
Berufungsinstanz gibt keine Veranlassung zu einer anderen Betrachtung. Der Kläger ist
nach wie vor seiner Darlegungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Denn er hat
insoweit lediglich ergänzt, dass das Faxgerät im Jahr 2000 bei der Firma Hänsel e.K. in
L. gekauft wurde. Da der Kläger hinsichtlich des Faxgerätes – anders als hinsichtlich
des Aktenvernichters – einen Zahlungsanspruch geltend macht (Klägerschriftsatz vom
05.05.2004, dort S. 25, Bl. 127 GA), hätte es zumindest der Angabe des
Anschaffungspreises bedurft. Im Übrigen hätte es dem Kläger oblegen, bezüglich des
Faxgerätes die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf zu verlangen (§§ 731 Satz
2, 752, 753 Abs. 1 Satz 1 BGB), was nicht geschehen ist.
155
2. Freistellungsanträge
156
Der Beklagte kann von dem Kläger Freistellung von Zahlungsansprüchen in Höhe von
1.167,74 € und weiterer 2.171,28 € (= 3.339,02 €) verlangen.
157
a) Büromiete 01.03. bis 15.12.2003
158
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Kläger verpflichtet
gesehen, dem Beklagten für die Zeit von seinem Auszug aus den gemeinsamen
Büroräumen am 01.03.2003 bis zum vereinbarten Ende des Mietvertrags am 15.12.2003
40 % der Büromiete zu erstatten. Soweit der Beklagte mit der Miete bereits in Vorlage
getreten ist, folgt hieraus ein Zahlungsanspruch in Höhe von 5.766,64 € (s.o. Ziffer 1,
159
Position 5.). Soweit dies noch nicht geschehen ist, hat der Kläger den Beklagten von
den offenen Ansprüchen des Vermieters K. freizustellen (§§ 426 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 1, 535 Abs. 2 BGB). Wegen der Begründung im Lichte des Berufungsvorbringen,
wird auf die Ausführungen zum Zahlungsanspruch Bezug genommen (Ziffer 1 b,
Position 5.).
Die Freistellung hat zum einen – in Höhe von 2.093,71 € (= 40 % von 5.234,28 €) –
wegen der Büromiete vom 01.03. bis zum 15.12.2003 (s.o. Ziffer 1 b, Position 5.) zu
erfolgen und zum anderen – in Höhe von 77,57 € (= 40 % von 193,93 €) – wegen der
Nebenkosten für 2003; in der Summe ergibt dies einen Betrag von 2.171,28 €, nämlich
40 % der Summe aus 5.234,28 € und 193,93 € (= 5.428,21 €). Der Unterschied zu dem
von dem Landgericht ausgeurteilten Betrag in Höhe von "2.192,88 €" erklärt sich
dadurch, dass das Landgericht einen Rechenfehler des Beklagten übernommen und
anstelle von 40 % von "5.428,21 €" (= 2.171,28 €) versehentlich 40 % von "5.482,21 €"
zugesprochen hat (= 2.192,88 €). Der Beklagte hat stets mit "5.482,21 €" gerechnet,
obwohl die Einsatzbeträge von 5.234,28 € und 193,93 € (= 5.428,21 €) unstreitig sind
(vgl. Beklagtenschriftsätze vom 07.07.2005 (dort S. 5 und 9, Bl. 191 und 195).
160
b) Erstattung der Renovierungskosten
161
Zu Recht hat das Landgericht den Kläger zur Freistellung des Beklagten in Höhe von 40
% der auf die Zeit von Juni bis Dezember 2002 entfallenden Renovierungskosten, d.h.
in Höhe von 1.167,74 €, verurteilt. Wegen der Begründung insoweit wird auf die
Ausführungen zu Ziffer 1 b Position 8 Bezug genommen.
162
3. Zurückbehaltungsrechte
163
a) Auskunft in Sachen G.
164
Der Kläger hat mit seiner Berufung die im angefochtenen Urteil gerügte mangelnde
Substantiierung der Angelegenheit "G." nachgeholt und hierzu weiter vorgetragen. Es
kann dahin gestellt bleiben, ob er der Vortrag des Klägers als "neues
Verteidigungsmittel" gemäß §§ 529, 531 ZPO überhaupt zugelassen werden kann.
Denn der Kläger hat trotz seines weiteren Vortrags keinen Anspruch gegen den
Beklagten auf Auskunft darüber, mit welchem Anteil er – der Kläger – an einer
erstrittenen Vergleichssumme gegen die Fa. G. beteiligt ist sowie ob und welche
Leistungen die Fa. G. hierauf erbracht hat, weil der Kläger die Behauptung des
Beklagten aus dem Schriftsatz vom 14.09.2006 (dort S. 4, Bl. 457 GA), wonach das
Mandat "G." richtig abgerechnet worden sei, nicht mehr bestritten hat. Damit ist der
Vortrag des Beklagten als zugestanden anzusehen.
165
b) Aktenvernichter
166
Nach den – insoweit von keiner Partei angegriffenen – Feststellungen des
angefochtenen Urteils besteht kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf
Herausgabe eines vormals gemeinsam angeschafften Aktenvernichters.
167
4. Zinsen
168
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.
169
III.
170
Die von dem Beklagten in der Berufungsinstanz erhobene Hilfswiderklage ist
unzulässig.
171
Gemäß § 533 ZPO ist eine Widerklage in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der
Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen
gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung
über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Diese
Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Hilfswiderlage ist jedenfalls nicht
sachdienlich.
172
Der Beklagte verfolgt im Wege der Hilfswiderklage Rechtsanwaltshonorarforderungen in
Höhe von 2.215,90 € im Zusammenhang mit angeblichen Tätigkeiten in den
Angelegenheiten "Versicherungsschaden am Pkw des Klägers" und "M.". Obwohl er
einzelne Gebührenrechnungen vorgelegt hat, wird nicht klar, wie sich die Forderung
zusammensetzt. Das Vorbringen hätte weiterer Substantiierung und möglicherweise
einer Beweiserhebung bedurft, was – abgesehen von der Problematik der §§ 529, 531
ZPO – zu einer Verzögerung des im Übrigen entscheidungsreifen Rechtsstreits geführt
hätte.
173
IV.
174
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91a Abs. 1 Satz 1, 92
Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO, wobei ein Unterliegen des Klägers in Höhe
von insgesamt 85.286,16 € zu berücksichtigen ist (Widerklageforderungen: 67.797,08 €,
erfolglose Aufrechnungen: 14.150,06 €, Freistellungen: 3.339,02 €).
175
Soweit die Parteien den Rechtsstreit bezüglich des Komplexes "Mietvertrag mit der Fa.
N. über einen Kopierer" – d.h. wegen etwaiger Freistellungsansprüche des Beklagten in
Höhe von 317,18 € je Monat ab dem 01.03.2004 und wegen eines etwaigen Anspruchs
des Beklagten auf Widerspruch gegen eine Verlängerung des Mietvertrages über den
31.08.2005 hinaus – in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2006 übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander
aufzuheben. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes. Vor Eintritt des erledigenden Ereignisses – der Freistellung des
Beklagten von allen Ansprüchen aus dem Mietvertrag – hätte der Beklagte eine
Freistellung von den Mietkosten nur in Höhe von 40 % verlangen können. Insoweit
gelten die Ausführungen zu der gemeinsamen Telefonanlage entsprechend (oben
Ziffer 1 b, Position 6.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen
wird. Hingegen hätte der Beklagte von dem Kläger verlangen können, dass dieser einer
Verlängerung des Mietvertrages über den 31.08.2005 hinaus widerspricht, wenn der
Vertrag nicht – was der Beklagte nicht wissen musste – schon zum 31.10.2004 beendet
worden wäre (Schreiben der Fa. N. vom 01.03.2006, Bl. 241 GA).
176
V.
177
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§§ 542 Abs.
1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren
178
überwiegend Tatsachenfragen. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den
konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und
waren nicht zu entscheiden.
VI.
179
Der – nicht nachgelassene – Schriftsatz des Beklagten vom 6.11.2006 hat vorgelegen,
zu einer Wiedereröffnung der Verhandlung aber nicht veranlasst.
180
Streitwert für das Berufungsverfahren:
181
I. Bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung am 19.10.2006:
182
Berufung des Klägers: 75.558,38 € (= 54.435,45 € + 1.167,74 € + 2.192,88 € +
183
17.762,31 €)
184
Berufung des Beklagten: 64.549,68 € (= <105.087,84 € ./. 54.435,45 €> +
185
<5.482,21 € ./. 2.192,88> + <10 x 317,18 €>
186
+ 3.000,00 € + 2.215,90 €)
187
Summe: 140.108,06 €
188
II. Nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung am 19.10.2006:
189
Berufung des Klägers: 75.558,38 € (s.o.)
190
Berufung des Beklagten: 56.157,62 € (<105.087,84 € ./. 54.435,45 €> +
191
<5.482,21 € ./. 2.192,88> + 2.215,90 €;
192
- ohne die Anträge "N." -)
193
Summe: 131.716,00 €.
194