Urteil des OLG Köln vom 08.06.2000

OLG Köln: mitverschulden, anschlussberufung, zugehörigkeit, unzumutbarkeit, sicherheit, eng, quote, gegenleistung, vollstreckbarkeit, bedingung

Oberlandesgericht Köln, 7 U 208/99
Datum:
08.06.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 208/99
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 55/99
Tenor:
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin
gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.11.1999 (1 O 55/99)
werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen
die Beklagte zu 90%, die Klägerin zu 10%. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Berufung und unselbständige Anschlussberufung sind zulässig, haben in der Sache
aber keinen Erfolg.
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1. Berufung
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Ein Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens ist nicht gegeben.
Wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat, ist zwar auch im Rahmen des
gemeinschaftsrechtlichen Erstattungsanspruchs grundsätzlich zu berücksichtigen, ob
der Geschädigte sich in angemessener Form um die Verhinderung des
Schadenseintritts oder die Begrenzung des Schadensumfangs bemüht hat. Der
Mitverschuldenseinwand ist damit der Beklagten keinesfalls generell versperrt für die
Fälle, dass ein Schaden durch die fehlende Zugehörigkeit einer Bank zu einem
Einlagensicherungssystem entstanden ist. Ein Mitverschulden des Geschädigten ist
dabei insbesondere denkbar, wenn konkrete Erkenntnisse über
Liquiditätsschwierigkeiten der Bank vorliegen sollten und der Geschädigte in Kenntnis
oder fahrlässiger Unkenntnis dieser Umstände gleichwohl keine Maßnahmen zur
Sicherung seiner Einlagen unternimmt. Diese oder andere denkbare ein Mitverschulden
begründenden Umstände sind hier aber unstreitig nicht gegeben, jedenfalls von der
Beklagten nicht vorgetragen.
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Allein die Tatsache, dass dem Geschädigten bekannt war, Einlagen bei einer Bank zu
tätigen, die keinem Sicherungssystem angeschlossen ist, begründet für sich aber noch
kein den Erstattungsanspruch minderndes Mitverschulden, schon gar nicht ein
derartiges, dass der Erstattungsanspruch wegen verspäteter Umsetzung der EG-
Richtlinie ganz entfiele. Es fehlt hier - wie die Kammer zutreffend angenommen hat -
bereits an einer eigenen Sorgfaltspflichtverletzung des Geschädigten. Wer als normaler
Bürger einer Bank in der Bundesrepublik Deutschland sein Geld anvertraut, tut dies in
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der Gewissheit, dass sein Geld sicher ist, solange nicht Umstände allgemein bekannt
werden, die ernstliche Zweifel an der wirtschaftlichen Bonität und Solidität der Bank
begründen. Der wirtschaftliche Zusammenbruch einer Bank stellt einen derartigen
Ausnahmefall dar, dass ein Kunde auch dann nicht mit ihm rechnen muss, wenn ihm
mitgeteilt wurde, dass es an der Zugehörigkeit zu einem Sicherungssystem fehlt. Den
Mitgliedern des Senats ist kein Bankenzusammenbruch seit dem der Herstatt-Bank in
den siebziger Jahren bekannt. Dies und die damals ergriffenen Maßnahmen zum
Schutz der Anleger haben in der Öffentlichkeit den Eindruck entstehen lassen,
Bankeinlagen seien grundsätzlich sicher.
Daran ändert auch der nach § 23 a KWG vorgeschriebene Hinweis auf die fehlende
Zugehörigkeit zu einem Sicherungssystem nichts. Die Beklagte trägt selbst vor, dass der
Anschluss an ein Einlagensicherungssystem jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt auf
freiwilliger Basis erfolgte. Dass nahezu alle Banken einem solchen System
angeschlossen waren und dass die nicht angeschlossenen Banken Ende 1992 hohe
Verbindlichkeiten ausgewiesen haben sollen, sind keine Tatsachen, die ein
durchschnittlicher Bankkunde wissen muss - auch die Mitglieder des Senats hatten
bislang derartige Kenntnisse nicht. Angesichts des allgemein bestehenden Eindrucks
von der hohen Sicherheit deutscher Banken kommt dann aber dem Hinweis auf das
Fehlen spezieller Sicherheitsvorkehrungen keine besondere Bedeutung zu, schon gar
keine den Kunden notwendig alarmierende. Davon, dass ein Kunde bewusst ein
besonders hohes Risiko eingeht, weil er bei einer solchen Bank Einlagen tätigt, kann
keine Rede sein.
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Auch die möglicherweise etwas höheren Zinsversprechen entfalten keine Warnfunktion.
Hohe Zinsen korrespondieren regelmäßig dann mit einem höheren Risiko, wenn das
Anlagegeschäft als solches riskant - etwa spekulativ - ist. Wählt der Kunde aber eine
prinzipiell sichere Anlage, geht er gerade nicht bewusst irgendein Risiko ein. Der
Schluss, dass die Zinsen deshalb hoch sind, weil die Bank selbst das Risiko ist, liegt
fern und muss von einem durchschnittlichen Kunden nicht gezogen werden. Näher liegt
die Annahme, dass die Bank hohe Zinsen verspricht, weil sie über andere
(möglicherweise auch riskantere) Geschäfte höhere Gewinne erwirtschaften kann.
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Der Senat schließt sich auch der Erwägung der Kammer an, dass schon nach dem
Schutzzweck der Einlagensicherungsrichtlinie der Mitverschuldenseinwand nicht auf
die bloße Tatsache gestützt werden kann, Kunde bei einer nicht gesicherten Bank zu
sein. Genau diese Kunden zu schützen, war der Zweck der Richtlinie, und zwar
unabhängig davon, ob sich diese des eingegangenen Risikos bewusst waren oder
nicht. Dieser Schutzzweck würde aber verfehlt und sogar in sein Gegenteil verkehrt,
wenn den Kunden über den ausschließlich hierauf gestützten Mitverschuldenseinwand
die Ansprüche genommen oder gemindert würden.
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1. Anschlussberufung
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Auch die Anschlussberufung der Klägerin, die sich gegen die Zug-um-Zug-Verurteilung
richtet, ist nicht begründet. Würde die Klägerin entgegen aller heutigen Erwartungen aus
dem Insolvenzverfahren doch noch eine Quote erzielen können, die die Differenz zur
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Haftungssumme nach Art. 7 der Einlagensicherungsrichtlinie von 20.000 Euro
übersteigt, also mehr als (rund) zwei Drittel ihrer Einlagen, so würde sich ihr
Erstattungsanspruch entsprechend vermindern. Es ist gegenüber der Beklagten weder
interessengerecht noch praktikabel, die Beklagte für einen solchen Fall auf den Weg der
Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs zu verweisen und ihr zudem das
Insolvenzrisiko der Klägerin aufzubürden. Wenn die Kammer, von der Berufung nicht
angegriffen, trotz verbleibender (wenn auch eher theoretischer) Restunsicherheiten über
die endgültige Höhe des Schadens unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit für die
Klägerin schon zur Leistung des vollen Schadensersatzes verurteilt hat, musste
wenigstens sichergestellt werden, dass eine unerwartet hohe, den Schaden
übersteigende Insolvenzquote unmittelbar der Beklagten zugute kommt. Dies war nur
durch die Verurteilung zur Zug-um-Zug-Leistung möglich. Die analoge Anwendung von
§ 255 BGB ist hierfür ein geeigneter und sachgerechter Weg. Einer analogen
Anwendung dieser Vorschrift steht nicht entgegen, dass es sich um eine grundsätzlich
eng auszulegende, nicht analogiefähige Ausnahmevorschrift handeln würde. Das
Gegenteil ist der Fall. Es handelt sich bei § 255 BGB um die spezielle Ausformung
eines allgemeinen Gedankens des Schadensersatzrechts, die ohne weiteres zur
Ausfüllung von Lücken herangezogen werden kann (vgl. insoweit BGHZ 106,313;
Palandt-Heinrichs, 59.Aufl., § 255 Rn. 3). Dass nach bisherigem Wissensstand bzw.
nach der Prognose des Konkursverwalters der Zug-um-Zug-Verurteilung keinerlei
praktische Bedeutung zukommen dürfte, hindert die entsprechende Verurteilung nicht.
3.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO. Eine - wenn auch geringfügige -
Quotierung war für die zweite Instanz erforderlich. Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert
der zu erbringenden Gegenleistung für den Rechtsmittelführer (vgl. Zöller-Herget, 20.
Aufl., § 3 ZPO, Stichwort "Zug-um-Zug-Leistung"). Der wirtschaftliche Wert ist hier zwar
nicht einmal ungefähr abzuschätzen - das Risiko, dass die Bedingung eintritt, ist gering.
Gleichwohl zeigt die Berufung der Klägerin, dass sie dieser Frage für sich offenbar nicht
nur eine völlig untergeordnete Bedeutung beimisst, so dass es sachgerecht ist, sie
jedenfalls geringfügig auch mit den Kosten des Rechtsmittels zu belasten. Hinsichtlich
der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Entscheidung der Kammer.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 713 ZPO.
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Streitwert: 20.000 Euro.
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Beschwer für beide Beklagten: unter 60.000 DM.
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