Urteil des OLG Köln vom 22.08.2008

OLG Köln: motorradfahrer, geringes verschulden, lex fori, internationales privatrecht, höchstgeschwindigkeit, gefährdung, unterhaltsrente, grabstein, verkehr, fahrbahn

Oberlandesgericht Köln, 1 U 59/07
Datum:
22.08.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 59/07
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 24/07
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der Einzelrichterin der 5.
Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.07.2007 - 5 O 24/07 - unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert
und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger
einen Betrag in Höhe von 2.404,52 € sowie weitere 219,93 €, jeweils
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 28.11.2006 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger 94 %,
die Beklagten 6 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern zu 87 % und
den Beklagten zu 13 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und
Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 05.08.2006 gegen 9.30
Uhr auf der C. Straße in L. ereignete und an dem der – bei dem Unfallereignis tödlich
verletzte – h. Staatsangehörige N., der Sohn des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2)
sowie der Bruder der Klägerinnen zu 3) und 4), als Fahrer seines Motorrads Marke M.
sowie der Beklagte zu 1) als Fahrer und Halter des bei der Beklagten zu 2)
haftpflichtversicherten PKW S. beteiligt waren.
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Der Beklagte zu 1) bestieg zum Unfallzeitpunkt seinen stadtauswärts gesehen am
4
rechten Fahrbahnrand der C. Straße in Höhe des Hauses Nummer 380 b geparkten
PKW, um auszuparken und zugleich auf der Straße in drei Zügen zu wenden und die
Fahrt anschließend stadteinwärts fortzusetzen. Der Motorradfahrer N. befuhr die C.
Straße stadtauswärts. Vor Beginn des Ausparkens, mit dem er zugleich das
Wendemanöver einleitete, schaute der Beklagte zu 1) nach rechts und links und fuhr, da
er aus beiden Richtungen keinen Verkehrsteilnehmer herannahen sah, auf die
Fahrbahn. Dort kollidierte sein Fahrzeug auf der – stadtauswärts gesehen – rechten
Richtungsfahrbahn mit dem Motorrad des verstorbenen N., dessen
Bremsausgangsgeschwindigkeit zwischen 92 und 116 km/h lag; die vorgeschriebene
Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle betrug 50 km/h. Der Motorradfahrer erlitt
aufgrund des Unfallgeschehens Wirbelbrüche sowie eine Thoraxverletzung. Er wurde
nach dem Unfall noch an der Unfallstelle bewusstlos, konnte in der Folgezeit zwar noch
reanimiert werden, verstarb aber sodann um 12.15 Uhr im Krankenhaus an den
Unfallfolgen.
Mit der Klage haben die Kläger als Erben des verstorbenen N. auf der Grundlage einer
ihres Erachtens bestehenden Alleinhaftung des Beklagten zu 1) verschiedene
Schadensersatzansprüche sowie einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten
geltend gemacht. Im Einzelnen haben sie die Zahlung rückständiger sowie künftiger
Geldrente in Höhe von monatlich mindestens 593,53 € an die Klägerin zu 2), die
Zahlung von Beerdigungs- und sonstigen Kosten im Gesamtumfang von 19.618,09 €,
eines angemessenen Schmerzensgeldes an die Kläger als Erben (nach der Vorstellung
der Kläger: 7.500,00 €) sowie die Zahlung nicht anrechnungsfähiger vorprozessualer
Anwaltskosten in Höhe von 779,65 € begehrt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung
der Klageforderung wird auf die Darlegung in der Klageschrift vom 22.01.2007 (Blatt 5
bis 9 GA) und wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der
Parteien auf die Darstellung im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen und
zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden
Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge überwiege das grob fahrlässige
Fehlverhalten des tödlich verunglückten Motorradfahrers, der die zulässige
Höchstgeschwindigkeit nahezu um das Doppelte überschritten habe, den
Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1), der beim Ausparken seiner Verpflichtung
zur wiederholten Rückschau (§§ 9, 10 StVO) nicht genügt habe, in so starkem Maße,
dass für einen Haftungsbeitrag des Beklagten zu 1) kein Raum mehr sei. Wegen der
weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß §
540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
6
Hiergegen wenden die Kläger sich mit dem Rechtsmittel der Berufung, in dessen
Rahmen sie ihre erstinstanzlichen Anträge einschließlich des
Schmerzensgeldbegehrens lediglich noch unter Berücksichtigung einer hälftigen
Mithaftungsquote des tödlich verunglückten Motorradfahrers weiterverfolgen.
7
Die Kläger beantragen,
8
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen
Schlussanträgen einschließlich des Schmerzensgeldantrages zu erkennen, jedoch
mit der Maßgabe, dass von einer 50%igen Mithaftungsquote des Geschädigten N.
auszugehen ist.
9
Die Beklagten beantragen,
10
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung mit Ausführungen zur Tatsachen- und
Rechtslage.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die in
der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
13
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.03.2008 (Blatt 110 f.
GA) durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des
Sachverständigen Diplom-Ingenieur B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.06.2008 (Blatt 127 bis 132 GA) Bezug
genommen.
14
II.
15
Die zulässige Berufung hat in der Sache lediglich in geringem Umfange Erfolg.
16
1. Allerdings steht den Klägern, abweichend von der Auffassung des Landgerichts,
gegen die Beklagten aufgrund des streitgegenständlichen Unfallgeschehens vom
05.08.2006 gemäß §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 3 PflVG
dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wobei die wechselseitigen
Haftungsbeiträge der Unfallbeteiligten im Verhältnis von 75 % zu Lasten des
Motorradfahrers N. und 25 % zu Lasten des Beklagten zu 1) zu verteilen sind. Der Senat
verkennt hierbei nicht, dass den Motorradfahrer, der die an der Unfallstelle zulässige
Höchstgeschwindigkeit zumindest um nahezu das Doppelte überschritten hat, der
Vorwurf einer groben Pflichtverletzung trifft. Diese führt jedoch, anders als das
Landgericht gemeint hat, in Abwägung mit den vom Beklagten zu 1) zu beachtenden
gesteigerten Sorgfaltspflichten nicht dazu, dass der Haftungsbeitrag des Beklagten zu 1)
hinter dem groben Fehlverhalten des Motorradfahrers N. vollständig zurücktritt. Vielmehr
ist der in der Betriebsgefahr des Pkw S. zuzüglich eines – allenfalls – geringen
Verschuldens des Beklagten zu 1) liegende Verursachungsbeitrag auf Beklagtenseite
mit einem Haftungsanteil von 25 % zu gewichten. Im Einzelnen gilt zum
Anspruchsgrund dabei Folgendes:
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Im rechtlichen Ausgangspunkt spricht gegen den Beklagten zu 1), der sowohl vom
rechten Fahrbahnrand anfahren als auch unmittelbar anschließend auf der Fahrbahn
wenden wollte und deshalb im Verhältnis zum fließenden Verkehr auf der C. Straße die
gesteigerten Pflichten zur Rücksichtnahme aus § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO zu
beachten hatte, der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften
Verkehrsverstoß. Nach § 9 Abs. 5 StVO ist ein Wendemanöver nur zulässig, wenn dabei
eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer "ausgeschlossen" ist. Beim Wenden ist
daher das äußerste Maß an Sorgfalt anzuwenden, damit der fließende Verkehr nicht
gefährdet wird (vgl. Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess 24. Aufl. Kap. 27 Rn. 296). Bei
einem Zusammenstoß des Wendenden mit dem fließenden Verkehr spricht
grundsätzlich der Anscheinsbeweis für ein Fehlverhalten des Wendenden als
Unfallursache; ihn trifft im Allgemeinen die Alleinhaftung (vgl. OLG Saarbrücken MDR
2005, 1287; Geigel/Zieres a. a. O. Rn. 300; s. auch die Nachweise bei Grüneberg,
Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen 10. Aufl. 2007, S. 260). Im Ergebnis nichts
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anderes folgt aus § 10 Satz 1 StVO, wonach der vom Fahrbahnrand Anfahrende sich
dabei so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
"ausgeschlossen" ist. Sowohl § 9 Abs. 5 StVO als auch § 10 Satz 1 StVO erlegen dem
Wendenden bzw. Anfahrenden die Verpflichtung auf, sich erforderlichenfalls einweisen
zu lassen. Aus der Kumulation dieser beiden – bereits jeweils für sich gesteigerten –
Sorgfaltspflichten ergab sich für den Beklagten zu 1) die straßenverkehrsrechtliche
Pflicht zu einem Höchstmaß an Aufmerksamkeit und Sorgfalt bei dem von ihm
beabsichtigten, besonders gefährlichen Anfahr- und Wendemanöver.
Indes ist der gegen den Beklagten zu 1) sprechende Anscheinsbeweis im Streitfall
durch die – feststehende – ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf Seiten
des Motorradfahrers, der bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von mindestens 92
km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit (§ 3 Abs. 3 StVO) jedenfalls um mehr als 80
% überschritten hatte, entkräftet (vgl. BGH VersR 1985, 989; Geigel/Zieres a. a. O. Rn.
300). Da zudem weder für den Motorradfahrer, der nach dem im Ermittlungsverfahren
150 Js 536/06 StA Köln erstatteten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen B.
vom 22.08.2006 (Blatt 64 ff. BA) bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
die Kollision deutlich hätte vermeiden können (Blatt 75 ff. BA), noch – aus den bereits
vom Landgericht im angefochtenen Urteil angeführten und durch das
Berufungsvorbringen nicht entkräfteten Gründen – für den Beklagten zu 1) der
Unabwendbarkeitsnachweis aus § 17 Abs. 3 StVG zu führen ist, muss nach § 17 Abs. 1,
2 StVG eine Abwägung der wechselseitigen Verursachungsanteile vorgenommen
werden, wobei im Rahmen der Bestimmung der Haftungsquoten nach ständiger
Rechtsprechung nur solche Tatsachen Berücksichtigung finden können, die
erwiesenermaßen unfallursächlich geworden sind (vgl. OLG Saarbrücken a. a. O.; KG
NZV 2007, 306).
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Nach dem wechselseitigen Sachvortrag der Parteien, dem vorprozessual im
Ermittlungsverfahren 150 Js 536/06 StA Köln erstatteten schriftlichen Gutachten des
Sachverständigen B. vom 22.08.2006 sowie den ergänzenden mündlichen
Erläuterungen des Sachverständigen anlässlich seiner Anhörung in der
Berufungsinstanz steht zur Überzeugung des Senats fest, dass einerseits den tödlich
verunglückten Motorradfahrer N. der Vorwurf einer schuldhaften, ganz erheblichen
Geschwindigkeitsüberschreitung trifft, während zu Lasten des Beklagten zu 1) neben
der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs allenfalls ein geringes Verschulden hinsichtlich
der von ihm zu beachtenden Sorgfaltsgebote aus § 9 Abs. 5, § 10 StVO zu
berücksichtigen ist. Selbst unter Berücksichtigung eines – etwaigen – Verschuldens
ergibt sich danach auf Seiten des Beklagten zu 1) kein über 25 % hinausgehender
Haftungsanteil:
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Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat der Beklagte zu 1), bevor er mit dem Ausparken
und dem Wenden begann, erst nach links – also stadteinwärts, das heißt in die
Richtung, aus der der Motorradfahrer kam – und sodann nach rechts geschaut. Einen
nochmaligen Blick nach links tragen die Beklagten selbst nicht vor. Nach den
überzeugenden und von keinem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogenen
Feststellungen des Sachverständigen B. in seinem im Ermittlungsverfahren erstatteten
schriftlichen Gutachten vom 22.08.2006 bestand für den Beklagten zu 1) nach hinten
durch den linken Außenspiegel eine Sichtentfernung von 120 Metern (Blatt 77 BA).
Ausgehend hiervon hat der Sachverständige es im schriftlichen Gutachten als möglich
(Blatt 77 BA) beziehungsweise wahrscheinlich (Blatt 76, 79 BA) bezeichnet, dass der
Motorradfahrer beim ersten Blick nach hinten für den Beklagten zu 1) noch nicht
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erkennbar war. Dagegen hat er es für "wahrscheinlich" erachtet, dass das Motorrad
sichtbar gewesen wäre, wenn der Beklagte zu 1) vor dem Losfahren ein weiteres Mal
nach hinten gesehen hätte (Blatt 76, 79 BA). Diese Einschätzung hat der
Sachverständige anlässlich seiner mündlichen Anhörung durch den erkennenden Senat
bestätigt und weiter konkretisiert. Er hat hierzu auf der Grundlage eigener
Untersuchungen an der Unfallstelle insbesondere ausgeführt, der Beklagte zu 1) hätte,
wenn er beim Losfahren aus der Parklücke beständig nach links geschaut hätte, den
herannahenden Motorradfahrer gesehen; denn irgendwann sei der zunächst nicht
sichtbare Motorradfahrer mit Rücksicht auf den Straßenverlauf wahrnehmbar gewesen.
Wäre der Beklagte zu 1) langsam, etwa im Sinne eines Vorrollens mit
Schrittgeschwindigkeit oder darunter, vom Straßenrand angefahren, hätte er
möglicherweise zu einem Zeitpunkt stoppen können, in dem der PKW S. sich zur Hälfte
auf der für den Motorradfahrer rechten Fahrspur, auf der dieser herannahte, befand. Der
Motorradfahrer hätte dann gegebenenfalls den PKW noch wahrnehmen und hierauf
durch ein Ausweichmanöver reagieren können, zumal die Bremsspur des
Motorradfahrers sich auf seiner Richtungsfahrbahn relativ weit links, also zur
Straßenmitte hin befunden habe.
In diesem Zusammenhang geht der Senat zunächst in rechtlicher Hinsicht davon aus,
dass den Beklagten zu 1) beim Ausparken und Wenden auf der Fahrbahn eine Pflicht
zur erneuten Rückschau, das heißt also insbesondere nicht nur zu jeweils lediglich
einem Blick nach links und rechts, sondern vielmehr zur dauernden
Verkehrsbeobachtung in beide Richtungen traf. Dass beim ersten Blick nach hinten für
den Beklagten zu 1) in dem für ihn überschaubaren Sichtbereich von 120 Metern den
Erläuterungen des Sachverständigen zufolge noch kein Motorrad erkennbar war,
befreite den Beklagten zu 1) nicht von der Verpflichtung, bei Einleitung und
Durchführung des Wendemanövers den Verkehrsraum auf der C. Straße auch weiterhin
zu beobachten. Auszugehen ist hierbei von der Regel, dass die durch § 9 Abs. 5 StVO
vorgeschriebene äußerste Vorsicht regelmäßig Umblick, Rückschau nicht nur durch den
Rückspiegel und ständige Beobachtung nach beiden Richtungen erfordert (vgl.
Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Auflage, § 9 StVO Rn. 50). Dieser Verpflichtung
werden jeweils ein Blick nach rechts und links nicht gerecht. Hinzu kommt, dass der
PKW des Beklagten zu 1) nach der in der Ermittlungsakte befindlichen Unfallskizze
bzw. den polizeilichen Fotos vom Unfallort am rechten Fahrbahnrand außerhalb des
Fahrbahnbereichs und vor einem dahinter stehenden anderen PKW in Längsrichtung
zur Fahrbahn geparkt war. Hiernach ist zwar einerseits richtig, dass der Beklagte zu 1) –
wie der Sachverständige B. vor dem erkennenden Senat erläutert hat – wegen des
hinter dem PKW S. stehenden weiteren Fahrzeugs aus der Parkposition heraus keine
Sichtmöglichkeiten nach hinten hatte. Andererseits war er aber auch seinerseits für den
Fahrer eines auf der Straße von hinten herannahenden Fahrzeugs schwer zu erkennen.
Dies gilt insbesondere für die Einleitung und Durchführung des Ausparkvorgangs aus
der parallel zum Straßenverlauf bestehenden Parksituation. Da die C. Straße im
Unfallbereich nahezu schnurgerade verläuft, lag die Möglichkeit von deutlichen
Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Teilnehmer des fließenden Verkehrs auch
nicht fern.
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Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 1) ein sogenanntes "Wenden in drei Zügen"
beabsichtigte. Hierbei handelt es sich um ein Fahrmanöver, das für einen gewissen
Zeitraum im Wesentlichen die gesamte Straßenbreite einbezogen hätte und deshalb
eine besonders gesteigerte Vorsicht erforderte. Eine Ausnahme von der Pflicht zur
ständigen Verkehrsbeobachtung kann nur erwogen werden, wenn jede Gefährdung des
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nachfolgenden Verkehrs und durch diesen ausgeschlossen ist (höchste Sorgfaltsstufe,
vgl. Hentschel a. a. O. Rn. 25). Ein solcher Ausschluss kann jedoch im Streitfall nicht
lediglich darauf gestützt werden, der Beklagte zu 1) habe, wenn zum Zeitpunkt seines
ersten Blicks nach hinten im Bereich von 120 Metern das Motorrad noch nicht erkennbar
war, darauf vertrauen dürfen, ohne Gefährdung anderer vom Straßenrand anfahren und
wenden zu können.
Bei der Beantwortung der Frage, ob den Beklagten zu 1) auf dieser Grundlage der
Vorwurf eines schuldhaften Verstoßes gegen die – gesteigerten – Sorgfaltspflichten aus
§ 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO trifft, ist auf den für die straßenverkehrsrechtliche
Verschuldenshaftung maßgeblichen Sorgfaltsmaßstab (§ 276 BGB) des sog.
Durchschnittsfahrers abzustellen. Dagegen ist die Beurteilung des
Verschuldensvorwurfs nicht am Maßstab des sog. Idealfahrers vorzunehmen, auf den es
lediglich im Rahmen des Unabwendbarkeitsnachweises gemäß § 17 Abs. 3 StVG
ankommt (vgl. hierzu Geigel/Kunschert a. a. O. Kap. 25 Rn. 114 – 118). Keine Schuld im
Sinne von § 276 BGB an dem Unfall trifft den Kraftfahrzeugführer bereits und seine
(Verschuldens-)Haftung entfällt, wenn feststeht, dass er die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt eines Durchschnittskraftfahrers oder eines wenigstens durchschnittlich geübten
Fahrers beachtet hat (vgl. Geigel/Kunschert a. a. O. Kap. 25 Rn. 114, Kap. 26 Rn. 11,
jeweils m. w. N.).
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Ausgehend davon kann im Streitfall nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach den
anschaulichen und überzeugenden mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen
B. anlässlich seiner Anhörung durch den Senat in der gegebenen Situation ein
Idealfahrer bei Einleitung und Durchführung des Anfahr- und Wendemanövers
möglicherweise beständig nach links schauen würde, wohingegen der "Normalfahrer"
aus den vom Sachverständigen geschilderten verkehrspsychologischen Gründen ein
abweichendes Verhalten an den Tag legt, der "Otto-Normalverbraucher" unter den
Autofahrern insbesondere in einem Bereich, in dem eine Geschwindigkeit von 50 km/h
erlaubt ist, bei der Einrichtung seines Fahr- und Reaktionsverhaltens nicht mit deutlich
schneller fahrenden Fahrzeugen rechnet und er sich zudem hinsichtlich seiner
Blickrichtung an dem von ihm letztlich angestrebten Ziel – hier etwa der gegenüber
liegenden Straßenseite – ausrichtet, statt beständig nach links und rechts zu schauen.
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Ausgehend hiervon vermag der Senat vorliegend selbst unter Berücksichtigung eines –
allenfalls – in Betracht kommenden geringen Verschuldens des Beklagten zu 1) auf
dessen Seite keinen höheren Haftungsanteil als 25 % zu erkennen. Andererseits
gestattet das Ausmaß der den Beklagten zu 1) treffenden Sorgfaltspflichten es selbst in
Abwägung mit dem gravierenden Verkehrsverstoß des Motorradfahrers nicht, den
Haftungsbeitrag des Beklagten zu 1) im Wege der Abwägung vollständig zurücktreten
zu lassen.
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2. Der Höhe nach steht den Klägern auf der Grundlage einer Haftungsquotierung von 25
% zu Lasten des Beklagten zu 1) ein Schadensersatzanspruch im Umfang von lediglich
2.404,52 € zu. Ein weitergehender Anspruch ist nicht schlüssig dargetan.
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a) Der Schadensersatzbetrag von 2.404,52 € folgt im Ausgangspunkt aus dem mit dem
Klageantrag zu 3. geltend gemachten Schadensbetrag von 19.618,09 €, der sich im
Einzelnen aus den Kosten der Beerdigung in Höhe von 19.102,69 €, Reisekosten der
Kläger zur Erledigung der Förmlichkeiten in Deutschland in Höhe von 484,80 €, Kosten
der Stilllegung des Motorrads in Höhe von 5,60 € sowie einer allgemeinen
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Unkostenpauschale im Umfang von 25,00 € zusammensetzt. Der sich aus diesen
Einzelpositionen rechnerisch ergebende Gesamtbetrag von 19.618,09 € ist allerdings
um 10.000,00 € auf verbleibende 9.618,09 € zu kürzen; 25 % hiervon machen den
ausgeurteilten Betrag von 2.404,52 € aus. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden
Erwägungen:
Der von den Klägern geltend gemachte Schadensersatzbetrag von 19.618,09 € ist mit
Ausnahme der Kosten des Grabsteins in Höhe von 12.500,00 €, die in dem Teilbetrag
der Beerdigungskosten von 19.102,69 € enthalten sind, schlüssig dargelegt. Hinsichtlich
der Kosten des Grabsteins kann indes statt der von den Klägern begehrten 12.500,00 €
lediglich ein um 10.000,00 € auf 2.500,00 € gekürzter Schadensersatzbetrag
berücksichtigt werden, weil der darüber hinausgehende Restbetrag den Umfang des
aus Rechtsgründen ersatzfähigen Schadens deutlich übersteigt.
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Gemäß §§ 823, 844 BGB, § 10 StVG hat im Falle der Tötung der Ersatzpflichtige die
Kosten der Beerdigung demjenigen zu erstatten, dem die Verpflichtung, diese Kosten zu
tragen, obliegt. Zu ersetzen sind hiernach die Kosten einer angemessenen, nicht nur
notdürftigen Beerdigung. Da auf die Ersatzpflicht des Anspruchsberechtigten abgestellt
wird und dieser gemäß § 1968 BGB – auch nach Streichung des früheren Begriffs der
"standesgemäßen" Beerdigung" – die Erstattung eines der Lebensstellung des
Verstorbenen angemessenen Beisetzungsaufwands schuldet (vgl. Palandt/Edenhofer,
BGB 67. Aufl. § 1968 Rn. 3), kommt es für die Beurteilung der Angemessenheit der
aufgewendeten Beerdigungskosten vornehmlich auf die gesellschaftliche und
wirtschaftliche Stellung des Verstorbenen an. Ferner können Sitte, Brauchtum, regionale
Besonderheiten und der Kulturkreis, dem der Verstorbene angehört hat, für die
Beurteilung der Angemessenheit bedeutsam sein. Zu diesen Beerdigungskosten
gehören grundsätzlich auch die Aufwendungen für einen Grabstein und die Grabanlage
(vgl. Geigel/Schlegelmilch a. a. O. Kap. 8 Rn. 11). Der Umfang bestimmt sich auch hier
nach dem Begriff des "Standesgemäßen", also vornehmlich nach der Lebensstellung
des Verstorbenen.
30
Bei der danach vorzunehmenden Schätzung (§ 287 ZPO) ist zu berücksichtigen, dass
die Kosten für einen Grabstein in G. als Maßstab heranzuziehen sind. Denn die
ersatzpflichtigen Erben leben in G. und haben dort den Grabstein erworben. Der
Umstand, dass vorliegend gemäß Artikel 40 EGBGB das Recht des Tatorts und damit
deutsches Recht anzuwenden ist, steht dieser Betrachtung nicht entgegen. Denn bei der
Schadenshöhe geht es insoweit darum, nach welchen Marktverhältnissen die üblichen
Kosten der Beerdigung zu ermitteln sind. Der Schadensersatz verfolgt das Ziel einer
subjektbezogenen Schadensbeseitigung, die dem Geschädigten einen Ausgleich
verschaffen soll. Der Geschädigte soll nicht bereichert, aber auch nicht ärmer werden.
Dabei muss Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten genommen werden,
zu welcher auch seine Umgebung gehört (vgl. BGH NJW 1996, 1958; NJW 2000, 800,
802).
31
Im Streitfall liegen keine Erkenntnisse vor, die dem Senat Veranlassung geben könnten,
von einer anderen als einer durchschnittlichen Lebensstellung des Verstorbenen
auszugehen. Weder der aktenkundige monatliche Bruttoverdienst des Verstorbenen
noch der Umstand, dass seine Mutter, die Klägerin zu 2), Unterhaltsbedarf geltend
macht, geben zu einer anderen Betrachtung Veranlassung. Die auch zur Schadenshöhe
darlegungs- und beweispflichtigen Kläger haben indes keine Anhaltspunkte
vorgetragen, die dem Senat im Rahmen der Schätzung (§ 287 ZPO) Anlass geben
32
könnten, bei der Bemessung der angemessenen Grabsteinkosten für die Situation in G.
von anderen als den in Deutschland geltenden Verhältnissen auszugehen. In
Deutschland ist indes bei einer durchschnittlichen Lebensstellung des Verstorbenen für
eine "standesgemäße" Beisetzung nach der Lebenserfahrung nicht von höheren Kosten
für ein Grabmal als dem Betrag von 2.500,00 € auszugehen. Der von den Klägern für
den Grabstein geltend gemachte Kostenbetrag von 12.500,00 € ist daher um 10.000,00
€ zu kürzen. Im Ergebnis ist daher der Schadensersatzbetrag von 19.618,09 € ebenfalls
um 10.000,00 € zu reduzieren, so dass ein Restbetrag von 9.618,09 € verbleibt. Ein
Viertel dieses Betrages macht den hier ausgeurteilten Schadensersatzbetrag von
2.404,52 € aus.
b) Im Übrigen ist der Schadensersatzanspruch der Kläger der Höhe nach insgesamt
nicht schlüssig dargelegt. Auf diesbezügliche Bedenken hatte der Senat bereits in der
Sitzung vom 08.02.2008 hingewiesen, ohne dass die Kläger ihren bisherigen
Sachvortrag zur Schadenshöhe ergänzt hätten.
33
aa) Insbesondere haben die Kläger die Voraussetzungen für die Zubilligung eines
Schmerzensgeldes bereits im Ausgangspunkt nicht hinreichend dargetan. Von
Gesetzes wegen ist für den Todesfall grundsätzlich kein Schmerzensgeld vorgesehen
(vgl. Palandt/Heinrichs a. a. O. § 253 Rn. 16). Die Bemessung des Schmerzensgeldes
bei einer Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald verstirbt, erfordert
daher eine Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigung unter besonderer
Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzungen, des hierdurch bewirkten
Leidens und dessen Wahrnehmung durch den Verletzten, wie auch des Zeitraums
zwischen Verletzung und Eintritt des Todes. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann
danach zu verneinen sein, wenn die Körperverletzung nach den Umständen des Falles
gegenüber dem alsbald eintretenden Tod keine abgrenzbare immaterielle
Beeinträchtigung darstellt, sondern vielmehr ein notwendiges Durchgangsstadium ist,
welches aus Billigkeitsgesichtspunkten einen Ausgleich in Geld nicht erforderlich macht
(vgl. Palandt/Heinrichs a. a. O.; BGH NJW 1998, 2741; OLG Düsseldorf r + s 1997, 159;
LG Berlin VRS 107, 13 ff.). Konkrete Angaben für den Zeitraum zwischen der Unfallzeit
und dem Zeitpunkt des Todeseintritts haben die Kläger nicht vorgetragen. Nach der
aktenkundigen Zeugenaussage des Ersthelfers (Blatt 50 BA) reagierte der Verstorbene
nicht mehr auf Berührungen und hörte alsbald auf zu atmen. Auch wenn man davon
ausgeht, dass anschließend noch eine Reanimation gelang, ist doch mangels
anderweitiger Erkenntnisse davon auszugehen, dass der Verstorbene seine
Verletzungen bis zum knapp drei Stunden nach dem Unfallereignis erfolgten Eintritt des
Todes nicht wahrgenommen hat, diese also keine abgrenzbare immaterielle
Beeinträchtigung dargestellt haben. Es wäre Sache der Kläger gewesen, eine solche
gesonderte immaterielle Beeinträchtigung substantiiert darzutun; hieran fehlt es jedoch.
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bb) Ein Anspruch der Klägerin zu 2) auf Zahlung einer Unterhaltsrente ist gleichfalls
nicht schlüssig dargelegt. Mit der Klage wird ein Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2)
gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 2 BGB gegenüber dem verstorbenen Sohn der Klägerin zu
2), den diese durch den Unfalltod des Sohnes verloren haben will, geltend gemacht.
Indes war der Verstorbene N. h. Staatsgehöriger und auch die Klägerin zu 2) ist h.
Staatsangehörige. Im Streitfall ist zwar grundsätzlich nach Artikel 40 EGBGB deutsches
Schadensrecht zur Anwendung berufen. Ausgehend hiervon ist deshalb die Vorfrage,
ob die Unterhaltsrente als solche eine Schadensposition darstellt, nach deutschem
Recht zu beurteilen. Gemäß § 10 Abs. 2 StVG sowie § 844 Abs. 2 BGB ist die
Unterhaltsrente unter den dort normierten Voraussetzungen als Schadensposition
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anerkannt. Hiervon zu trennen ist jedoch die weitere Frage, ob die Bestimmung des
Unterhalts sich nach deutschem oder h. Recht richtet. Dies ist, der herrschenden
Meinung folgend, selbständig nach der lex fori zu bestimmen, was vorliegend bedeutet,
dass deutsches Kollisionsrecht Anwendung findet. Nach dem insoweit berufenen Artikel
18 EGBGB sind auf Unterhaltspflichten die Sachvorschriften des am jeweiligen
gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts
anzuwenden. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht besteht, gilt
deshalb h. Recht (vgl. hierzu Firsching/von Hoffmann, Internationales Privatrecht § 6 Rn.
61). Eine schlüssige Darstellung, inwiefern der verstorbene N. nach dem hiernach
anwendbaren h. (Sach-) Recht gegenüber der Klägerin zu 2) zur Zahlung einer
Unterhaltsrente, insbesondere einer solchen in der geforderten Höhe verpflichtet war,
fehlt indes.
Ausgehend davon, dass die Klageforderung nur in Höhe von 2.404,52 € berechtigt ist,
vermindert sich der Betrag, den die Kläger für die Kosten des nicht anrechnungsfähigen
außergerichtlichen Tätigwerdens ihrer Prozessbevollmächtigten erfolgreich geltend
machen können, auf 219,93 €. Hierbei legt der Senat eine 0,65 Geschäftsgebühr nach
einem Gegenstandswert von bis 2.500,00 € bei im Übrigen gleichbleibender
Berechnung der Kosten entsprechend der Auflistung auf S. 8 f. der Klageschrift
zugrunde.
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Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Der mit der Klage geltend gemachte
Verzinsungsbeginn am 09.11.2006 kann anhand des Klagevorbringens nicht
nachvollzogen werden. Da die Beklagte zu 2) allerdings mit Schreiben vom 28.11.2006
(Anl. K 1) "die angemeldeten Schadensersatzansprüche als unbegründet"
zurückgewiesen hat, geht der Senat davon aus, dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt
eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vorlag, die die Mahnung
entbehrlich machte.
37
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
38
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711, 713 ZPO.
39
Streitwert für das Berufungsverfahren: 18.600,87 €
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