Urteil des OLG Köln vom 05.04.2000

OLG Köln: konstitutive wirkung, zahl, versicherungsnehmer, dokumentation, unrichtigkeit, bestandteil, anfechtung, berechnungsgrundlagen, abrede, vollstreckbarkeit

Oberlandesgericht Köln, 5 U 243/99
Datum:
05.04.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 243/99
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 U 190/99
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des
Landgerichts Bonn vom 27.07.1999 - 10 O 190/99 - abgeändert. Die
Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
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Die Klage war abzuweisen, weil dem Kläger entgegen der Ansicht des Landgerichts
gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Übertragung der geltend gemachten
Anteilseinheiten zusteht.
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Ein solcher Anspruch kommt weder unter dem Gesichtspunkt des vertraglichen
Leistungsanspruches noch auch unter dem Gesichtspunkt eines
Schadensersatzanspruches in Betracht.
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Zutreffend ist die Ansicht der Beklagten, dass entgegen den Ausführungen des
Landgerichts die Bestimmung des § 5 a VVG auf den vorliegenden Vertrag nicht
anwendbar ist; diese Bestimmung gilt nämlich nur für nach dem 31. Dezember 1994
geschlossene Verträge, wohingegen der Vertrag der Parteien aus einen früher
liegenden Zeitraum datiert.
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Die - nach Vortrag der Beklagten unrichtige - Wertbestätigung ist auch entgegen der
Ansicht des Klägers nicht gemäß § 5 VVG oder nach Maßgabe der vereinbarten
Bedingungen Vertragsinhalt geworden. Bei seiner gegenteiligen Ansicht interpretiert der
Kläger die Vertragsunterlagen und diesbezüglichen allgemeinen Vertragsbedingungen
nicht zutreffend.
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Nach der ursprünglichen Sachwertpolice vom 5. Januar 1973 wurde
Versicherungsschutz aufgrund des vom Versicherungsnehmer gestellten Antrages und
der dazu abgegebenen schriftlichen Erklärung nach den allgemeinen und besonderen
Versicherungsbedingungen sowie nach den gesetzlichen Vorschriften gewährt.
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Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Versicherungsschein hinsichtlich des
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geänderten Versicherungsvertrages vom 21.03.1984. Wenn es dort u. a. heißt: "Die
Überschussbeteiligung wird regelmäßig durch eine Wertbestätigung dokumentiert", so
bedeutet dies aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers lediglich, dass
vertragsgemäß Überschussbeteiligungen übertragen und schriftlich deklariert werden
sollten. Bereits die Wortwahl "dokumentiert" kann bei vernünftiger und sachbezogener
Betrachtungsweise nur im Sinne einer deklaratorischen, nicht etwa einer konstitutiven
Bestätigung der jeweiligen Überschussbeteiligung gewertet werden.
Entsprechendes ergibt sich auch aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen für
die fondsgebundene Lebensversicherung, insbesondere § 2 Abs. 2 dort zum Stichwort
"Versicherungsleistungen". Es heißt dort nämlich: "Als Versicherungsleistungen werden
erbracht: A) Im Erlebensfall nach Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer
Wertpapiere aus dem Anlagenstock in Höhe des vorhandenen Deckungskapitals".
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Grundlage für die Berechnung der einzelnen Anteilseinheiten war bzw. ist demzufolge
das vorhandene Deckungskapital, wobei sich die Zahl der Anteilseinheiten pro
Versicherungsnehmer hiernach und nach der Zahl der hieran partizipierenden
einzelnen Versicherungsnehmer bestimmt.
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Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Klägers, die einzelnen Wertbestätigungen
beinhalteten jeweils eine neue, den Vertragsbestand konstitutiv neu feststellende
Versicherungspolice und damit jeweils einen neuen Vertrag. Diese Argumentation geht
an der Sache vorbei. Grundlage des geänderten Vertrages ist vielmehr die bereits
erwähnte Police vom 21.03.1984, in der nicht etwa Anteilseinheiten zahlenmäßig
benannt sind. Wenn man den einzelnen Wertbestätigungen, so z. B. der vom Kläger
vorgelegten (Bl. 10 d. A.) überhaupt eine konstitutive Wirkung im Hinblick auf die
Versicherungsleistung zuerkennen mag, so allenfalls hinsichtlich des dort genannten
jeweiligen Überschussanteils. So heißt es nämlich auch in der bereits mehrfach
erwähnten Police zum geänderten Vertrag vom 21.03.1984, die
"Überschussbeteiligung" werde regelmäßig durch eine Wertbestätigung dokumentiert.
Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Wertbestätigung zum 01.10.1995 wurde z. B.
für das zurückliegende Jahr zum Stichtag eine Überschussbeteiligung i. H. v. 387,38
DM dokumentiert und eine sich hieraus ergebende Anzahl von Anteilseinheiten in Höhe
von 9,22, wobei sich diese Ziffer aus der Division der Überschussbeteiligung durch den
oben genannten Wert der einzelnen Anteile in Höhe von 36,61 DM je Anteil ergibt. Der
Terminus der Dokumentation bezieht sich auch aus der Sicht der
Versicherungsnehmers ersichtlich nur auf den Text der jeweils aktualisierten
Wertbestätigung, hier also auf die Höhe der Überschussbeteiligung und die hieraus
resultierende Zunahme von Anteilseinheiten (9,22). Demgegenüber ist die Sparte 1 der
Wertbestätigung: "Zahl der Anteile" nicht etwa Bestandteil der vertragsgemäß
dokumentierten Überschussbeteiligung. Diese ergibt sich vielmehr nur aus dem
nachfolgenden, jährlich aktualisierten, auf die Überschussbeteiligung bezogenen Text.
Demgegenüber ist die Zahl in der Sparte "Zahl der Anteile" nur ein systematisches
Fortschreiben der sich aus der Addition um die neuen Anteilseinheiten (hier 9,22)
ergebenden Gesamtzahl der Einheiten. Vertragsbestandteil ist diese Gesamtzahl der
Anteilseinheiten damit nicht geworden. Insbesondere kommt ihr auch nach dem Inhalt
der Vertragsunterlagen gerade keine konstitutive Wirkung zu.
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Als somit nur deklaratorische Dokumentation ist die Wertbestätigung zwar grundsätzlich
als inhaltlich richtig zu erachten; diese Vermutung ist jedoch einer Widerlegung
zugänglich, ohne dass es insoweit überhaupt einer Anfechtung seitens der Beklagten
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bedürfte. Vielmehr ist es dieser unbenommen, die Unrichtigkeit der in den
Wertbestätigungen fortgeschriebenen fehlerhaft bezifferten Anteilseinheiten
nachzuweisen.
Zwar hat der Kläger in seiner Berufungserwiderung erstmals die Richtigkeit der
anderweitigen Berechnungen der Beklagten bestritten. Die Beklagte hat jedoch bereits
in ihrer Berufungsbegründung detailliert dargelegt, wie es zu der Angabe der unrichtigen
Gesamtzahl der Anteilseinheiten gekommen ist, welcher Berechnungsmodus der
Errechnung der Anteilseinheiten zugrunde liegt und inwiefern sich hiernach zu Gunsten
des Klägers nur die Zahl der ihm auch tatsächlich seitens der Beklagten nach
Vertragsablauf gutgebrachten Anteilseinheiten ergibt. Die diesbezüglichen Darlegungen
der Beklagten sind in sich schlüssig und in allen Punkten nachvollziehbar. Das nur
pauschale diesbezügliche Bestreiten des Klägers ist nicht geeignet, die Richtigkeit der
Berechnungsgrundlagen der Beklagten ernstlich in Frage zu stellen bzw. hierzu eine
Beweiserhebung zu veranlassen.
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Auf Treuwidrigkeitsgesichtspunkte kann sich der Kläger nicht berufen. Insbesondere vor
dem Hintergrund der Aufstellung der Beklagten vom 15.11.1999, deren Richtigkeit der
Kläger - wie erwähnt - nicht substantiiert in Abrede gestellt hat, musste sich auch dem
Kläger als versicherungstechnischem Laien geradezu aufdrängen, dass eine
Verdoppelung der Anteilseinheiten in nur einem Jahr zwischen Oktober 1986 und
Oktober 1987 vor dem Hintergrund der vorherigen und auch der nachfolgenden
Entwicklung/Anstieg der Anteilseinheiten nicht zutreffen konnte bzw. jedenfalls
nachfragebedürftig war. Während nämlich die Anteilseinheiten noch im Oktober 1986
bei nur 617,12 gelegen hatten, "sprang" die Zahl in 10/1987 auf einmal auf 1243,81
Anteilseinheiten. Gerade vor dem Hintergrund auch der nachfolgenden Entwicklung,
wonach sich jährlich immer nur eine Erhöhung zwischen 10 und 15 Anteilseinheiten pro
Jahr ergeben hat, hätte sich dem Kläger der Verdacht aufdrängen müssen, dass ein
Sprung auf die doppelte Zahl von Anteilseinheiten in nur einem Jahr ersichtlich nicht
richtig sein konnte, weshalb er gehalten gewesen wäre, sich diesbezüglich zu
vergewissern. Auch wenn er als versicherungsmathematischer Laie gewiss nicht in der
Lage war, die einzelnen Berechnungsmodalitäten nachzuvollziehen, so lag für ihn
gleichwohl angesichts seines Versicherungsguthabens auf der Hand, dass eine
Verdoppelung der Anteilseinheiten in nur einem Jahr schlechterdings nicht zutreffen
konnte. Insoweit verdient er mithin, wenn er vor dieser Tatsache bewusst die Augen
verschlossen hat, auch keinen Gutglaubensschutz.
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Einen Schadensersatzanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Erteilung
einer unrichtigen Auskunft pp kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein irgendwie
gearteter Schaden des Klägers als Folge der unzutreffenden Mitteilung der Zahl seiner
Anteilseinheiten nicht ersichtlich ist; insbesondere hat er nicht etwa substantiiert
vorgetragen, im Hinblick auf die nach Maßgabe der überhöhten Anteilseinheiten zu
erwartende Überschussauszahlung irgendwelche ihn bindenden
Vermögensdispositionen getroffen zu haben.
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Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713
ZPO.
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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 46.968,63 DM
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