Urteil des OLG Köln vom 05.03.2001

OLG Köln: stationäre behandlung, lege artis, test, schmerzensgeld, anhörung, anschluss, therapie, physiotherapeut, kausalzusammenhang, abweisung

Oberlandesgericht Köln, 5 U 135/99
Datum:
05.03.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 135/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 139/97
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird
das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.05.1999 -
25 O 139/97 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter
Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an
die Klägerin 16.862,00 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 31.12.1995 zu
zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin sämtliche weiteren künftigen immateriellen und materiellen
Schäden, die ihr infolge der Behandlung aus Juli 1994 noch entstehen,
zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte übergehen. Die Kosten des Rechtsstreits beider
Instanzen tra-gen die Klägerin zu 30/57, der Beklagte zu 27/57. Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zum Teil Erfolg.
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Nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme haftet der
Beklagte der Klägerin wegen fehlerhafter Durchführung der bei der Klägerin
angewandten Therapie
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Im einzelnen: Unstreitig hat der Beklagte im Rahmen seiner Behandlung bei der
Klägerin auch den de Kleyn'schen Test durchgeführt.
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Nach den überaus sachkundigen, eingehenden und ausführlich erläuterten
Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. steht zur Überzeugung des Senats fest,
dass der Beklagte diesen Test nicht lege artis, sondern vielmehr fehlerhaft, nämlich
nicht mit der gebotenen Vorsicht und Zurückhaltung durchgeführt hat. Der
Sachverständige hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass der de Kleyn'schen Test als potentiell gefährlich (im übrigen auch als
wenig spezifisch und in seiner Interpretation komplex) eingestuft werden muss, wobei
der Grad der Gefährdung von der Durchführungstechnik im Detail abhängt. Er hat in
diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dann, wenn der de
Kleyn'schen Test behutsam durch Hängenlassen des Kopfes und aktiver Drehung des
Kopfes durch den Patienten langsam über drei bis fünf Minuten durchgeführt und beim
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Auftreten erster Symptome wie Schwindel, Schmerzen oder ähnlichem beendet wird,
die Gefahr einer Schädigung nicht gegeben ist. Hinsichtlich der Durchführung von
Rotationstests im Liegen oder Sitzen gilt entsprechend den Ausführungen des
Sachverständigen ähnliches wie für die Flexion und Seitenneigung, wobei die Rotation
der Halswirbelsäule sogar die für die Entstehung einer Schädigung einer
Vertebralarterie kritischste Bewegung ist und insbesondere Bewegungsblockierungen
durch einen Physiotherapeuten nicht durch aktive abrupte Rotation überwunden werden
dürfen.
Zwar können die Details der Durchführung der Behandlung seitens des Beklagten nicht
im einzelnen aufgeklärt werden, weil die Parteien hierzu kontrovers vortragen und
Zeugen für die Durchführung der Behandlung nicht zur Verfügung stehen. Gleichwohl
folgt nach Maßgabe der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.
H. aus der bei der Klägerin nachfolgend aufgetretenen Symptomatik der sichere
Schluss, dass diese nur auf einer fehlerhaften Behandlung seitens des Beklagten
beruhen kann. Der Sachverständige hat nämlich darauf hingewiesen, dass das bei der
Klägerin im Anschluss an die Behandlung des Beklagten aufgetretene Beschwerdebild
am ehesten im Einklang zu bringen ist mit einer Durchblutungsstörung im
Versorgungsgebiet der Vertebralarterie und diese wiederum zurückzuführen ist auf eine
Dissektion der arteria vertebralis. Sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch
anlässlich seiner Anhörung vor dem Senat hat der Sachverständige wiederholt darauf
hingewiesen, dass sowohl nach dem akuten Beschwerdebild bei der Klägerin als auch
aufgrund der zeitlichen Koinzidenz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen ist, dass bei der Klägerin eine solche Dissektion eingetreten und
diese wiederum durch die Behandlungsmaßnahmen des Beklagten verursacht worden
ist. Bereits in seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass das Beschwerdebild der Klägerin nicht nur typisch, sondern
sogar nahezu spezifisch für eine solche Dissektion ist, die sich gerade durch Symptome
wie Benommenheit, Schwindel und Übelkeitsgefühle, Kopfschmerzen und
Sehstörungen direkt nach der Behandlung auszeichnet. Diese Symptome waren nach
Maßgabe der Zeugenaussagen anlässlich der Beweisaufnahme in erster Instanz bei der
Klägerin eindeutig vorhanden. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der
in nahezu allen Punkten übereinstimmenden Aussage der in erster Instanz
vernommenen Zeugen, die den Vortrag der Klägerin zu ihren Befindlichkeitsstörungen
im Anschluss an die Behandlung des Beklagten bestätigt haben, zu zweifeln.
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Entgegen der Ansicht des Beklagten spricht auch die Latenz von acht Tagen zwischen
der Behandlung und der Befindlichkeitsverschlechterung bei der Klägerin am
29.07.1994, zu welchem Zeitpunkt Drehschwindel auftrat und die Klägerin kollabierte,
nicht gegen einen Zusammenhang mit der Behandlung seitens des Beklagten, sondern
ist eher sogar als typisch hierfür einzuordnen. Beides hat der Sachverständige auch
anlässlich seiner Anhörung vor dem Senat noch einmal bestätigt, nämlich dass sowohl
die Symptomatik bei der Klägerin auf eine Verursachung durch die Behandlung des
Beklagten hindeutet als auch der zeitliche Ablauf geradezu typisch für einen derartigen
Kausalzusammenhang ist.
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Da aber nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen bei sachgerechter
Durchführung sowohl des de Kleyn'schen Tests als auch weiterer Rotations- und
Traktionsmaßnahmen eine solche Dissektion der arteria vertebralis nicht eintreten kann,
folgt hieraus zwingend, dass der Beklagte die Behandlungsmaßnahmen nicht
sachgerecht, sondern fehlerhaft durchgeführt haben muss, weil es anderenfalls nicht zu
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der Beschwerdesymptomatik bei der Klägerin hätte kommen können. Die
dahingehenden Ausführungen des Sachverständigen sind eindeutig, nachvollziehbar
und ersichtlich von profunder Sachkenntnis getragen. Der Senat schließt sich ihnen an
und hebt insbesondere noch einmal den Hinweis des Sachverständigen darauf hervor,
dass dann, wenn der Physiotherapeut vorsichtig mit langsamen Bewegungen bis an die
Schmerzgrenze herangeht, nichts passieren kann, dass es jedoch, wenn man über die
Schmerzgrenze hinausgeht, als Folge des Rotationstests durchaus auch dann zu einer
Gefäßverletzung im angesprochenen Sinne einer Dissektion kommen kann, wenn der
Behandler nicht ruckartig vorgegangen ist; ist er aber ruckartig vorgegangen, so können
Verletzungen auch eintreten, ohne dass über die Schmerzgrenze hinausgegangen
wurde, und wenn dann noch ein Zug hinzukomme - so der Sachverständige - erhöhe
sich dadurch das Gefährdungspotential. Hieraus ergibt sich mit Deutlichkeit, dass
entweder der Beklagte bei seinen Behandlungsmaßnahmen die Wahrung der
Schmerzgrenze nicht berücksichtigt hat oder aber - näherliegend - eben doch
entsprechend dem Vortrag der Klägerin ruckartige Dreh- bzw. Zugmechanismen in
Gang gesetzt hat, die dann auch ohne Überschreitung der Schmerzgrenze
verletzungsursächlich gewesen sein müssen. So oder so besteht kein Zweifel (§ 286
ZPO) an einem für die Beschwerden der Klägerin ursächlichen
behandlungsfehlerhaften Vorgehen des Beklagten, welches zu seiner Haftung
gegenüber der Klägerin führt.
Die Haftung des Beklagten ergibt sich insoweit hinsichtlich des begehrten
Schmerzensgeldes aus §§ 823, 847 BGB. Der Senat hält allerdings ein
Schmerzensgeld in der von der Klägerin für angemessen erachteten Höhe für nicht
gerechtfertigt, sondern erkennt auf ein solches in Höhe von 15.000,00 DM. Dabei hat er
berücksichtigt, dass die Klägerin aufgrund der Behandlung des Beklagten über einen
längeren Zeitraum von mehreren Monaten in ihrer gesundheitlichen Befindlichkeit
wesentlich beeinträchtigt war und sich wiederholt in stationäre Behandlung begeben
musste. Auch die aus der Behandlung des Beklagten resultierende Symptomatik wie
Schwindel, Übelkeit, Drehschwindel sowie das Kollabieren am Arbeitsplatz sind als
schon gravierende Beeinträchtigungen der körperlichen Befindlichkeit zu erachten, die
die Klägerin sowohl in ihrem beruflichen als auch in ihrem privaten Leben über mehrere
Monate nennenswert beeinträchtigt haben. Zusätzlich war auch zu berücksichtigen,
dass die vergleichsweise unspezifische Symptomatik durchaus auch geeignet war, bei
der Klägerin Ängste dergestalt auszulösen, dass die Symptome möglicherweise auf
einen cerebralen Dauerdefekt hinweisen könnten. Vor diesem Hintergrund erachtet der
Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 DM für sachlich gerechtfertigt. Ein
höheres Schmerzensgeld kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin ihre Beschwerden
überwunden hat und Spätfolgen zwar möglich, aber nicht sicher sind.
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Die von der Klägerin geltend gemachte materielle Schadenspauschale schätzt der
Senat gemäß § 287 ZPO auf einen Betrag von 600,00 DM, da keine konkreten
Anhaltspunkte für höhere Aufwendungen in diesem Zusammenhang ersichtlich sind.
Die Kosten für die von der Klägerin zur Vorbereitung einer Anspruchsgeltendmachung
gegenüber dem Beklagten eingeholten Privatgutachten in Höhe von 575,00 DM, 104,00
DM und 583,00 DM sind der Klägerin ebenfalls unter Schadensgesichtspunkten zu
erstatten, wobei diese Beträge, die zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 16.862,00 DM
führen, unter Verzugsgesichtspunkten mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4% zu
verzinsen sind, da die Klägerin einen höheren Zinsschaden nicht belegt hat. Ein
weiterer materieller Schaden - insbesondere in Form zusätzlicher Haushaltshilfekosten -
ist nicht substantiiert dargetan. Die Klägerin hat im Rahmen eines diesbezüglichen
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Vortrages unberücksichtigt gelassen, dass sie als vollzeitbeschäftigte Anästhesistin im
Krankenhaus W. - bei ebenfalls als Arzt tätigem Ehemann - zur Versorgung ihres Kindes
und des Drei-Personen-Haushaltes ohnehin des Einsatzes einer Haushaltshilfe
bedurfte. Sie hätte demzufolge spezifizieren müssen, in welchem Umfang über das
damit ohnehin verbundene Maß hinaus der Einsatz einer Haushaltshilfe allein aufgrund
ihres gesundheitlichen Zustandes erforderlich war. Dahingehender Vortrag ist nicht
erfolgt.
Dem Feststellungsbegehren war ebenfalls stattzugeben, da - obwohl die Behandlung
des Beklagten bereits mehrere Jahre zurückliegt - jedenfalls nicht grundsätzlich
ausgeschlossen werden kann, dass bei der Klägerin insoweit noch Folgeschäden
eintreten können.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713
ZPO.
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Berufungsstreitwert: 57.422,00 DM
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Wert der Beschwer der Klägerin: 3.0560,00 DM
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Wert der Beschwer des Beklagten: 26.862,00 DM
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