Urteil des OLG Köln vom 03.12.1993

OLG Köln (joint venture, republik, juristische person, wirkung ex nunc, wirkung ex tunc, dekret, vereinbarung, lizenz, regierung, vertrag)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 247/93
Datum:
03.12.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 247/93
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 264/93
Schlagworte:
Auslandswettbewerb
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:
1. Auf Wettbewerbshandlungen findet grundsätzlich die Rechtsordnung
des Tatortes Anwendung. Tat- bzw. Begehungsort ist der Ort der
wettbewerblichen Interessenkollision. Liegt dieser in Georgien, ist
grundsätzlich das Recht der Republik Georgien maßgeblich. 2. Ist das
maßgebliche ausländische (Wettbewerbs-) Recht von den Parteien
weder vorgetragen, - noch im Rahmen des Eilverfahrens - ohne weiteres
ermittelbar, kann auf die Sachnormen des deutschen Rechts
zurückgegriffen werden. 3. Kommt es bei der Prüfung eines behaupteten
Wettbewerbsverstoßes durch Verleiten zum Vertragsbruch oder durch
Ausnutzen eines solchen auf die Wirksamkeit des nach ausländischem
Recht geschlossenen Vertrages an (Inzidentprüfung), können insoweit
allerdings deutsche Rechtsnormen nicht herangezogen werden. 4. Wird
ein (privatrechtlicher) Vertrag durch Hoheitsakt eines ausländischen
Staates (hier: Dekret des Kabinetts der Minister der Republik Georgien)
für nichtig und unwirksam erklärt, unterliegt ein solcher Entscheid als
Staatsakt keiner Überprüfung durch die deutsche Gerichtsbarkeit; er ist
als solcher mit den in ihm ausgesprochenen Wirkungen zunächst
hinzunehmen. 5. Zur Glaubhaftmachung der Rechtslage nach den
ausländischen Verfahrens- und Sachnormen im Verfahren der
einstweiligen Verfügung.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 8. September 1993
verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O
264/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens
werden der Antragstellerin auferlegt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die Berufung ist zulässig, sie hat aber in der Sa- che keinen Erfolg. Das Landgericht hat
das Verfü- gungsbegehren der Antragstellerin zu Recht und mit weitgehend zutreffender
Begründung zurückgewiesen. Die im Rechtsmittelverfahren ergänzend vorgetrage- nen
Umstände sowie die überreichten Unterlagen und Glaubhaftmachungsmittel geben
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keine Veranlassung zu einer im Ergebnis abweichenden Entscheidung.
Das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin ist unbegründet, weil jedenfalls im
Rahmen des Verfü- gungsverfahrens nicht festgestellt werden kann, daß zwischen der
Regierung der Republik G. und der G.I. eine wirksame vertragliche Vereinbarung über
die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz auf dem Gebiet der internationalen
Telekommunikation besteht bzw. bestanden hat.
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I. Für die Beurteilung der von der Antragstellerin geltend gemachten
Unterlassungsansprüche, die zum einen auf wettbewerbsrechtliche, zum anderen auf
deliktische Anspruchsnormen gestützt sind, ist grundsätzlich von g.ischem Recht
auszugehen. Die Besonderheiten des Streitfalls lassen indes für das summarische
Verfahren die Anwendung deutschen Rechts zu, weil die nach g.ischem Recht in Be-
tracht kommenden Anspruchsnormen im Eilverfahren nicht festgestellt und der
rechtlichen Prüfung zu- grundegelegt werden können.
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1. Dem Landgericht ist in seiner Auffassung zuzustim- men, daß bei der Prüfung der
geltend gemachten An- sprüche zunächst an sich g.isches Recht anzuwenden ist.
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Soweit auf Wettbewerbsrecht abzustellen ist, gilt, daß unlautere
Wettbewerbshandlungen zu den uner- laubten Handlungen rechnen. Auf sie findet die
Rechtsordnung des Tatortes Anwendung, also des Ortes, an dem die unerlaubte
Handlung begangen wurde (vgl. BGHZ 35, 333 - "Kindersaugflasche"; 40, 391, 394 -
"Stahlexport"; Baumbach-Hefermehl, 17. Aufl., Einl. UWG, Rdn. 176 m.w.N.).
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Tatort bzw. Begehungsort ist der Ort der wett- bewerblichen Interessenkollision. Dies ist
im Streitfall das Gebiet der Republik G., auf dem die Parteien miteinander im Anbieten
von Telekommuni- kationsleistungen unmittelbar konkurrieren. Soweit die
Antragstellerin in diesem Zusammenhang meint, es gehe vorliegend nicht um den
"Kampf um den End- verbraucher", vielmehr lägen "Individualinteressen im Konflikt",
rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Im Konflikt liegen jedenfalls wettbe-
werbliche Interessen, diese stoßen aber auf dem Gebiet des Staates G. aufeinander.
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Im Zusammenhang mit Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ist gleichfalls
grundsätzlich von der Anwendung g.ischen Rechts auszugehen. Insoweit gilt nichts
anderes als im Bereich des Wettbe- werbsrechts: Handlungs- und Erfolgsort sind G. ,
denn dort hat die Antragsgegnerin nach Darstellung der Antragstellerin versucht, Einfluß
auf die vertraglichen Beziehungen zwischen der Republik G. und der Antragstellerin
bzw. der G.I. zu nehmen. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die
"Beschlußlage" in den zuständigen Gremien der Antragsgegnerin verweist, betrifft dies
ledig- lich das Fassen eines entsprechenden Entschlusses im Vorfeld des objektiven
Tatbestandes der uner- laubten Handlung bzw. Maßnahmen, die dem Bereich der
Vorbereitungshandlung zuzurechnen sind. Beides ist kollisionsrechtlich nicht
ausschlaggebend.
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Auch das Betreiben einer Bodenstation für Satel- litenverbindungen in H. rechtfertigt
nicht die Annahme, der Tatort einen etwaigen unerlaubter Handlung liege in
Deutschland. Das Telekommunika- tionssystem, um das es im Streitfall geht, wird in G.
errichtet bzw. soll dort errichtet werden, und zwar unabhängig davon, wo
gegebenenfalls Bodensta- tionen für Übermittlung, Empfang und Koordination im
Ausland stationiert sind. Im übrigen trägt die Antragsgegnerin überzeugend und ohne
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daß dies von der Antragstellerin substantiiert bestritten wird, vor, die Bodenstation in H.
stelle einen Ausgangs- punkt für vielfältige weltweite Satellitenverbin- dungen dar, und
zwar in keiner Weise speziell auf die Verbindung mit G. zugeschnitten. Technisch sei
sie vielmehr der Mittelpunkt einer Vielzahl von V- Sat-Netzen der Antragsgegnerin.
2. Die Anwendung deutschen Rechts ist im vorliegenden Verfügungsverfahren
gleichwohl zulässig und gebo- ten. Grund hierfür ist, daß g.isches Recht weder von den
Parteien vorgetragen ist noch im Rahmen des Eilverfahrens ohne weiteres ermittelt
werden kann. Daß letzteres nicht möglich ist, ergibt sich anschaulich aus dem
Schreiben des Instituts für Ostrecht der Universität zu K. vom 8. August 1993 (Anlage K
3). Danach liegt zum Recht G. s auch bei den auf Ostrecht spezialisierten Insti- tuten fast
keine Literatur vor. In der im ersten Rechtszug von der Antragsgegnerin
angesprochenen Möglichkeit, durch die deutsche Botschaft in G. Gesetzestexte zu
ermitteln, hat das Landgericht zu Recht keine Gelegenheit gesehen, zu hinreichend
gesicherten Erkenntnissen über die Rechtslage nach g.ische m Recht zu gelangen.
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Lassen sich über den Inhalt des durch eine deut- sche Kollisionsnorm berufenen
ausländischen Rechts keine sicheren Feststellungen treffen, so sind nach der jüngeren
Rechtsprechung des Bundesge- richtshofes grundsätzlich die Sachnormen des
deutschen Rechts anzuwenden. In der durch das Landgericht zitierten Entscheidung
(BGHZ 69, 387) hat der BGH zwar der Erklärung, die Anwendung der Sachnormen des
eigenen Rechts sei als die prakti- kabelste aller im Schrifttum erwogenen Lösungen
vorzuziehen, wenn die Bemühungen um die Feststel- lung des ausländischen Rechts
zu keinem Ergebnis geführt hätten, eine gewisse Einschränkung hinzu- gefügt. Er hat
nämlich (a.a.O. S. 394, 395) weiter ausgeführt, jedenfalls in dem damals zu entschei-
denden Fall halte er es "angesichts der gegebenen Inlandsbeziehungen" für
angebracht, die deutschen Sachnormen anzuwenden. In einer späteren Entschei- dung
(NJW 1982, 1215, 1216) hat er jedoch unter Hinweis auf BGHZ 69, 387 für Fälle, in
denen sich über den Inhalt des berufenen ausländischen Rechts keine sicheren
Feststellungen treffen lassen, erklärt, es sei "grundsätzlich" deutsches Recht
anzuwenden. Eine Einschränkung hat er insoweit lediglich für den Fall gemacht, daß
die Anwendung deutschen Rechts "äußerst unbefriedigend" wäre. Für das hier zur
Entscheidung stehende Verfügungs- verfahren kann danach von der Anwendbarkeit von
Anspruchsnormen des deutschen sachlichen Rechts ausgegangen werden.
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II. Auch auf dieser Rechtsgrundlage ist das Begehren der Antragstellerin jedoch nicht
gerechtfertigt. Die Antragstellerin hat weder die tatsächlichen Voraussetzungen einer
wettbewerbsrechtlichen An- spruchsnorm noch der einer Bestimmung aus dem Recht
der unerlaubten Handlung mit dem für das Verfügungsverfahren erforderlichen Grad von
Wahr- scheinlichkeit glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nämlich nicht mit
hinreichender Gewißheit festgestellt werden, daß die Vereinbarung einer
ausschließlichen Lizenz, zu deren Bruch die An- tragsgegnerin die g.ische Regierung
nach Darstel- lung der Antragstellerin verleitet bzw. zu verlei- ten versucht hat, wirksam
zustandegekommen ist.
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1. Der Tatbestand des Verleitens zum Vertragsbruch im Sinne des § 1 UWG ist nicht
glaubhaft gemacht.
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a) § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Verleitens zum Vertragsbruch erfüllt, wer
einen anderen zu Zwek- ken des Wettbewerbs dazu verleitet, den mit einem Dritten
geschlossenen Vertrag zu brechen. Dabei ist unter Verleiten jedes bewußte Hinwirken
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darauf zu verstehen, daß der andere einen Vertragsbruch begeht, ohne daß ein
entsprechender Erfolg (der Vertragsbruch) tatsächlich erreicht werden muß.
b) Ein Verleiten zum Vertragsbruch setzt zunächst objektiv eine rechtswirksame
vertragliche Bindung desjenigen voraus, der verleitet wird bzw. verlei- tet werden soll.
Eine solche kann im Streitfall nicht festgestellt werden.
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aa) Eine vertragliche Verpflichtung der Republik G. bzw. des Ministeriums für
Kommunikation der Re- publik G., die darauf gerichtet ist, mit keinem anderen als der
G.I. Absprachen und Vereinbarun- gen über die Errichtung eines internationalen
Telefonsystems zu treffen, läßt sich nicht aus dem "Internationalen Lizenz- und
Lizenzausübungs- vertrag im Bereich Telekommunikation" vom 22. März 1991 herleiten.
Dort ist zwar in Artikel II für die G.I. ein Ausschließlichkeitsrecht im Zusam- menhang mit
der Errichtung und dem Betrieb eines internationalen Telekommunikationssystems für
die Republik G. eingeräumt, durch das Dritte ausdrück- lich von der Gewährung
entsprechender Rechte aus- geschlossen werden. Daß diese Vereinbarung wirksam ist,
kann aber aufgrund der vorgelegten Glaubhaft- machungsmittel nicht mit hinreichender
Gewißheit festgestellt werden.
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Dabei ist zunächst grundsätzlich davon auszugehen, daß die Frage der Wirksamkeit
des Vertrages vom 22. März 1991 und der sich hieraus ergebenden Bindung allein nach
dem Recht der Republik G. zu beurteilen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob auf die
Rechtsbeziehungen der Parteien des vorliegen- den Streitverfahrens deutsches oder
g.isches Recht anzuwenden ist. Ungeachtet dessen ist nämlich auch bei der
Anwendung von Anspruchsnormen des deutschen sachlichen Rechts - hier des § 1
UWG im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Verleitens zum Vertragsbruch -
inzidenter zu prüfen, ob der zwischen dem Ministerium für Kommunikation der Republik
G. und der G.I. geschlossene Vertrag wirksam ist. Für die Anwendung deutschen sach-
lichen Rechts bei der Prüfung dieses Vertrages, der zwischen Parteien geschlossen
worden ist, die weder deutscher Nationalität noch in Deutschland ansässig oder tätig
sind und auch sonst, soweit ersichtlich, in keiner in dem hier in Rede stehen- den
Zusammenhang bedeutsamen Beziehung zu Deutsch- land stehen, ist kein Raum.
Vielmehr kann die Wirksamkeit dieser Vereinbarung, die zwischen Kör- perschaften
bzw. Institutionen g.ischen Rechts ge- schlossen worden ist und die in G. erfüllt werden
sollte, allein nach g.ischen Sachnormen beurteilt werden. Die g.ische Regierung
unterlag mithin nur dann einer Bindung, wenn der von ihr geschlossene Vertrag nach
dem für diesen maßgeblichen g.ischen Recht wirksam und bindend war, nicht aber,
wenn und weil dies nach deutschem Recht der Fall ist bzw. wäre. Welche rechtlichen
Bindungen für die Republik G. durch den Vertrag entstanden sind, kann sich deswegen
allein nach g.ischem Recht richten.
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bb) Die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 22. März 1991 begegnet durchgreifenden
Bedenken. Grund hierfür ist zunächst, daß das Kabinett der Minister der Republik von G.
durch Dekret Nr. 494 vom 25. Juni 1993 (Anlage AG 1) beschlossen hat,
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"die exklusive Lizenz für internationale Tele- kommunikation... wird für null und nichtig
und ohne gegenwärtige Wirkung erklärt..."
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Nach dem Wortlaut des Dekrets ist mithin zunächst von vollständiger Nichtigkeit und
Wirkungslosig- keit der Lizenzvereinbarung vom 22. März 1991 auf die die
Antragstellerin sich beruft, auszugehen. Damit ist der Vertrag vom 22. März 1991 per
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Ho- heitsakt für nichtig und wirkungslos erklärt wor- den. Ob dieses Dekret nach
g.ischem Recht zu Recht ergangen ist oder nicht, entzieht sich der Beur- teilung durch
deutsche Gerichte. Als ausländischer Staatsakt unterliegt das Dekret keiner
Überprüfung durch die deutsche Gerichtsbarkeit, sondern ist als solcher mit den in ihm
ausgesprochenen Wirkun- gen zunächst hinzunehmen. Die deutschen Gerichte dürfen
zwar im Rahmen des internationalen Privat- rechts auf Rechtsbeziehungen zwischen
Ausländern ausländisches Recht anwenden, sie dürfen aber nicht ausländische
Regierungsakte, die Auswirkun- gen auf die Rechtsbeziehungen zweier Parteien ha-
ben, von sich aus selbständig überprüfen oder gar korrigieren.
Die Antragstellerin macht im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die Verordnung Nr.
728 des Mi- nisterkabinetts der Republik G. vom 30. September 1993 geltend, auf den
Inhalt des Dekrets Nr. 494 vom 26. Juni 1993 sei nicht abzustellen, weil es durch
Verordnung Nr. 728 wieder aufgehoben worden sei. Dieser Einwand rechtfertigt jedoch
keine im Ergebnis abweichende Beurteilung.
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Es kann bereits nicht mit hinreichender Gewißheit festgestellt werden, ob die
Verordnung Nr. 728 mit dem von der Antragstellerin behaupteten Inhalt tatsächlich
ergangen ist. Die Antragsgegnerein bestreitet dies. Zur Glaubhaftmachung hat sie ein
Schreiben vorgelegt, das - jedenfalls den vorge- legten deutsch- und
englischsprachigen Übersetzun- gen zufolge - vom ersten Vizeminister für Tele-
kommunikation der Republik G. unterzeichnet ist. Danach ist durch Vertreter der G.I. in
fiktives Dokument erstellt worden, das die Änderung des vom Ministerkabinett gefaßten
Beschlusses Nr. 494 vom 25. Juni 1993 zum Inhalt hat. Dem vorgenannten Schreiben
zufolge handelt es sich dabei um eine grobe Fälschung. Diesem durch die Vorlage von
Be- legen untermauerten Vorbringen hat die Antragstel- lerin keine eigenen
Glaubhaftmachungsmittel entge- gengesetzt.
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Aber auch unabhängig hiervon läßt der auf die nach Darstellung der Antragstellerin
erlassene Verord- nung Nr. 728 gestützte Einwand keine im Ergebnis abweichende
Entscheidung zu. Ob die durch Verord- nung Nr. 728 ausgesprochene Aufhebung auch
die Nichtigerklärung hinsichtlich der Lizenzerteilung erfaßt, kann nämlich allein
aufgrund des vorgeleg- ten Textes der Verordnung Nr. 728 nicht festge- stellt werden.
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Das Dekret Nr. 494 enthält in seinem Tenor zwei Anordnungen. Durch die erste (Ziff. 1)
wird die zugunsten der G.I. erteilte exclusive Lizenz "für null und nichtig" erklärt. Durch
die zweite Anord- nung wird verfügt, daß "die für die Registrierung des
Gemeinschaftsunternehmens... notwendigen Doku- mentationen..." der zuständigen
Stelle vorzulegen sind. In der die Aufhebung anordnenden Verordnung Nr. 728 ist
demgegenüber von der Lizenz mit keinem Wort die Rede, sondern es wird allein von der
"Staatlichen Register-Eintragung des gemein- samen Unternehmens, G.I." gesprochen.
Damit wird deutlich die die Registrierung des Unternehmens betreffende Ziff. 2 des
Dekrets Nr. 494 angespro- chen, ohne daß die exklusive Lizenz in irgendeiner Weise
erwähnt wird. Daß auch der die Nichtiger- klärung der Lizenzvereinbarung betreffende
Teil des Dekrets Nr. 494 durch die in der Verordnung Nr. 728 ausgesprochene
Aufhebung erfaßt sein soll- te, kann deswegen ohne zusätzliche Klarstellung durch den
Verordnungsgeber und in Ermangelung son- stiger Anhaltspunkte nicht ohne weiteres
angenom- men werden.
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cc) Soweit die Antragstellerin geltend macht, die An- tragsgegnerin habe bereits seit
November 1992, al- so lange vor Erlaß des Dekrets vom 25. Juni 1993, alles daran
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gesetzt, für G. ein alternatives Te- lefonsystem zu installieren, und könne sich schon
deswegen nicht darauf berufen, daß die Lizenzver- einbarung per Dekret für nichtig
erklärt worden sei, vermag dies nicht zu überzeugen.
Die Antragstellerin läßt zunächst unberücksich- tigt, daß ein Unterlassungsanspruch,
wie er von ihr geltend gemacht wird, in die Zukunft gerichtet ist. Er setzt deswegen
voraus, daß sein Tatbestand derzeit erfüllt ist und nicht lediglich in der Vergangenheit
einmal vorlag. Von einem Vertrags- bruch, zu dem im Sinne des § 1 UWG verleitet oder
der ausgenutzt werden könnte, kann nur die Rede sein, wenn und solange die
vertragliche Bindung, deren Verletzung verhindert werden soll, tatsäch- lich und
rechtlich besteht.
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Überdies hat das Dekret Nr. 494 die Lizenzverein- barung vom 22. März 1991 mit
Wirkung von Anfang an für nichtig erklärt. Daß die angeordnete Unwirk- samkeit nicht
lediglich mit dem Tage des Dekre- terlasses eintreten sollte, sagt die Formulierung "null
und nichtig" unmißverständlich. Mit dieser Bezeichnung wird deutlich zum Ausdruck
gebracht, daß die Lizenzvereinbarung als rechtliches "nul- lum" behandelt werden soll,
also so, als ob sie niemals getroffen worden wäre. Wäre dagegen eine Wirkung ex nunc
beabsichtigt gewesen, so hätte es nahe gelegen, dies durch entsprechende Wortwahl -
etwa:"mit sofortiger Wirkung" o.ä. - zum Aus- druck zu bringen. Eine die rückwirkende
Nichtig- keit der Lizenzvereinbarung annehmende Auslegung legt zudem auch die
Begründung des Dekrets nahe. Dort werden vor allem Gründe genannt, die gege-
benenfalls schon zur Zeit des Vertragsschlusses vorlagen, wie etwa der Gesichtspunkt,
daß die Ver- einbarung "knebelnd für G." und "gegen die besten internationalen
Interessen der Republik" sei, aber auch und vor allem, daß G.I. zur Zeit der Lizen-
zerteilung nicht wirksam registriert gewesen sei und als juristische Person nach
g.ischem Recht gar nicht existiert habe.
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dd) Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Wirksam- keit der exklusiven
Lizenzvereinbarung bestehen aber auch unabhängig von Umfang und Ausmaß der
rechtsgestaltenden Wirkung, die sich aus dem jeweiligen konkreten Ausspruch der
beiden von den Parteien zu den Akten gereichten Verordnungen ergibt. Selbst wenn -
wie die Antragstellerin geltend macht - die Verordnung Nr. 728 das Dekret Nr. 494 in
seinem verfügenden Ausspruch in bei- den Punkten aufheben sollte, wäre damit allein
die rechtsgestaltende Wirkung des Dekrets besei- tigt. Die Lizenzvereinbarung
betreffende Nichtig- keitsgründe, die von Anfang an bestanden haben, entfielen
hierdurch hingegen nicht. Die Verordnung Nr. 728 ordnet nämlich nicht etwa die
Wirksamkeit des Lizenzvertrages mit Wirkung ex tunc an, son- dern sie ist auf einen
Ausspruch zu Dekret Nr. 494 beschränkt.
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Als Grund für die - anfängliche - Nichtigkeit der Lizenzabsprache ist in dem Dekret Nr.
494 unter anderem hervorgehoben, daß G.I. zu der Zeit, als die Lizenz erteilt wurde, als
juristische Person g.ischen Rechts noch gar nicht existierte. Diese Begründung für die
Nichtigkeit der Lizenzverein- barung nach g.ischem Recht, die im Rahmen des
Eilverfahrens keiner detaillierten Überprüfung hat unterzogen werden können, ist durch
die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen weder wi- derlegt noch erschüttert.
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Aufgrund der in Übersetzung vorgelegten gutachtli- chen Äußerung des Instituts für
Recht und Politik der Akademie der Wissenschaft der Republik G. können die
vorgenannten Wirksamkeitsbedenken nicht als ausgeräumt angesehen werden. Auch in
dem Rechtsgutachten wird nämlich davon ausgegangen, daß zur Zeit des
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Lizenzvertrages das Unternehmen G.I. noch nicht bestand. Es heißt dort insoweit u.a.:
"In dem Erlaß des Kabinetts der Minister der Republik G. ist zutreffend erwähnt, daß zur
Zeit der Vergabe der Lizenz an das Joint Ven- ture G.I. am 22. März 1991 das
Unternehmen als Rechtspersönlichkeit nicht existierte..."
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Damit wird ein maßgeblicher in dem Dekret Nr. 494 genannter Umstand, aus dem dort
die Nichtigkeit der Lizenzvereinbarung hergeleitet wird, ausdrück- lich bestätigt. Sodann
folgen nicht etwa Ausfüh- rungen, aus denen sich ergeben könnte, daß die
Lizenzabsprache nach Ansicht der Verfasser gleich- wohl rechtswirksam sei, sondern
es heißt weiter:
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"...Trotzdem teilen wir nicht die Auffassung, daß die Verantwortung dafür bei dem Joint
Venture G.I. liegt, denn die Rechtsverletzung wurde nicht durch diese Organisation
begangen, sondern durch das Kommunikationsministerium der Republik G., das gemäß
Art. 7 der Gründungsdo- kumente sich ausdrücklich verpflichtet hatte, die grundlegenden
Dokumente vorzubereiten und an das behördliche Register in Übereinstimmung mit
dem Gesetz zu übergeben..."
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Es schließen sich Ausführungen dazu an, daß den (g.ischen) Gesetzen "Betreffend die
Grundlagen un- ternehmerischer Tätigkeit" und "Betreffend auslän- dische Investitionen"
ein Grundsatz zu entnehmen sei, nach welchem Unternehmen keinerlei Verantwor- tung
für die Verpflichtungen des Staates hätten. Die genannten Gesetze enthielten das
Erfordernis, daß staatliche Organisationen Unternehmen Schäden zu ersetzen hätten,
die aus einem Rechtsverstoß dieser behördlichen Organisationen herrührten.
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Diese Ausführungen sprechen nicht gegen die An- nahme, daß das - in dem Gutachten
eingeräumte - Nichtbestehen der G.I. zur Zeit der Lizenzverein- barung nach g.ischem
Recht deren Nichtigkeit zur Folge gehabt hat. Sie lassen eher darauf schlie- ßen, daß
G.I. wegen der - nach Ansicht der Gut- achter - auf einem Rechtsverstoß staatlicher Stel-
len beruhenden und außerhalb des Verantwortungs- bereichs des Unternehmens
liegenden Mängel der Vereinbarung Schadensersatzansprüche gegenüber dem
g.ischen Staat zustehen.
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dd) Läßt sich nach alledem anhand der im summarischen Verfahren zur Verfügung
stehenden Erkenntnisquel- len nicht feststellen, daß die Regierung der Republik G.
aufgrund des "Internationalen Lizenz- und Lizenzausübungsvertrages im Bereich
Telekommu- nikation" vom 22. März 1991 einer vertraglichen Bindung unterlag, zu
deren Bruch die Antragsgegne- rin im Sinne des § 1 UWG hätte verleiten können, so
läßt auch der Hinweis der Antragstellerin auf die Joint Venture-Vereinbarung keine
Entscheidung im Sinne der Verfügungsanträge zu. Die Antragstel- lerin hebt insoweit im
Berufungsrechtszug hervor, daß die Joint Venture-Vereinbarung vom 22. März 1991
nicht durch das Dekret des Kabinetts der Minister Nr. 494 für nichtig erklärt worden sei.
Hinzuzufügen ist insoweit, daß auch die oben an- geführten Wirksamkeitsbedenken, die
in der Begrün- dung des Dekrets Nr. 494 angesprochen sind, sich, soweit dies derzeit
ersichtlich ist, nicht auf die Joint Venture-Vereinbarung beziehen. Dies recht- fertigt
jedoch keine im Ergebnis abweichende Beur- teilung.
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Soweit die Antragstellerin geltend machen will, der Tatbestand des Verleitens zum
Vertragsbruch sei deswegen erfüllt, weil die Regierung der Republik G. jedenfalls zum
Bruch der Joint-Ven- ture-Vereinbarung verleitet worden sei bzw. habe verleitet werden
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sollen, berücksichtigt sie nicht hinreichend, welches Antragsziel sie verfolgt und
welchen Inhalt der Joint-Venture-Vertrag im ein- zelnen hat.
Mit den Verfügungsanträgen wird im Kern begehrt, der Antragsgegnerin das Betreiben
eines inter- nationalen Telefonsystems in G. sowie darauf abzielende
Akquisitionsbemühungen gegenüber der g.ischen Regierung und dem zuständigen
Ministerium zu untersagen. Gerechtfertigt sein kann dies aber, da Wettbewerb und
Konkurrenz grundsätzlich nicht wettbewerbs- oder sittenwidrig sind, nur, wenn und
sofern derartige Aktivitäten der Antragsgegnerin auf einen Vertragsbruch durch die
Republik G. bzw. deren Regierung abzielen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die
g.ische Regierung durch vertraglich bindende Einräumung eines exklusiven
Lizenzrechtes daran gehindert ist, mit Dritten in vertragliche Beziehungen im Hinblick
auf Einrich- ten und Betreiben eines internationalen Telefon- systems einzutreten.
Weder Art. II der Joint Ven- ture-Vereinbarung, in dem der Gegenstand der Ge-
schäftstätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens ge- regelt ist, noch Art. IV, der die
Vertragspflich- ten der g.ischen Vertragsparteien ausspricht, ord- net jedoch die
Gewährung eines ausschließlichen Lizenzrechts zugunsten der Antragstellerin an.
Insoweit findet sich lediglich in der Präambel der Joint Venture-Vereinbarung ein
Hinweis darauf, daß an demselben Tage der G.I. durch Vertrag aus- schließliche Rechte
einzuräumen seien. Die Wirk- samkeit dieses Vertrages kann aber - wie oben im
einzelnen ausgeführt - nicht festgestellt werden.
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2. Da aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht von einer wirksamen vertraglichen
Verpflichtung der g.ischen Regierung zur Einräumung und Gewäh- rung einer
exklusiven Lizenz im Bereich der inter- nationalen Telekommunikation zugunsten der
G.I. ausgegangen werden kann, kann auch nicht angenom- men werden, daß das
beanstandete Verhalten der An- tragsgegnerin den Tatbestand des Ausnutzens eines
Vertragsbruchs im Sinne des § 1 UWG erfüllt. Auch dies setzt nämlich das Bestehen
einer vertragli- chen Bindung voraus, gegen die verstoßen werden kann.
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Zugleich entfallen Ansprüche aus § 826 BGB, da sich das Verhalten der
Antragsgegnerin, auch wenn der Sachvortrag der Antragstellerin zum Vorgehen der
Antragsgegnerin gegenüber der g.ischen Regie- rung als richtig unterstellt wird, als
übliche Wettbewerbstätigkeit eines Konkurrenten darstellt. Ebensowenig kann von
einem unmittelbar betriebsbe- zogenen Eingriff in den eingerichteten und ausge- übten
Gewerbebetrieb der G.I. oder der Antragstel- lerin die Rede sein.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräf- tig, § 545 Abs. 2 ZPO.
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