Urteil des OLG Köln vom 13.07.1992

OLG Köln (eintritt des versicherungsfalles, fahrzeug, tier, schaden, versicherungsfall, fahrbahn, zpo, vorläufig, halten, gefahr)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 48/92
Datum:
13.07.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 48/92
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 47O/91
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer -
Einzelrichter - des Landgerichts Aachen vom 25.11.1991 - 9 O 47O/91 -
wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sa-che keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat - mit im wesentlichen zutref-fender Begründung - die Klage zu
Recht abgewiesen.
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Zutreffend hat es dabei darauf hingewiesen, daß ein Anspruch aus § 12 Abs. 1 Nr. I
d. AKB schon deshalb ausscheidet, weil es vorliegend unstreitig nicht zu einer
Berührung des versicherten Fahr-zeugs mit dem Hasen/Kaninchen gekommen ist.
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Zwar können dann, wenn es bei einem Unfall nicht zu einem Zusammenstoß mit Wild
gekommen ist, Schäden am Fahrzeug unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung einer
Rettungspflicht im Sinne von §§ 62 Abs. 1 S. 1, 63 VVG erstattungspflichtig sein
(siehe u.a. BGH in r + s 91/116 f). Dies setzt allerdings nach Maßgabe der genannten
Bestimmungen voraus, daß die Rettungsmaßnahme bei dem Eintritt des
Versicherungsfalles erfolgt und der Versiche-rungsnehmer sie nach den Umständen
für geboten halten durfte.
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Der Versicherungsfall liegt im Beginn des Ereig-nisses, das Ansprüche des
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Versicherungsnehmers auslösen kann, das also den versicherten Schaden, d.h. in
der Kraftfahrt-Kaskoversicherung Schäden am versicherten Fahrzeug auszulösen
geeignet ist.
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Schon diese Voraussetzung ist vorliegend zu ver-neinen; hier hat nämlich gar kein
Versicherungs-fall im vorgenannten Sinne gedroht. Zum einen ist schon der
klägerischen Darstellung und auch den erstinstanzlichen Zeugenaussagen nicht
deutlich zu entnehmen, inwiefern überhaupt ein Zusammenstoß mit dem über die
Straße laufenden Kaninchen/Hasen drohte. Außerdem ist aber auch nicht ersichtlich,
inwiefern ein Zusammenstoß mit diesem Tier einen Versicherungsfall, also einen
Schadensfall in be-zug auf den BMW des Klägers ausgelöst hätte oder auszulösen
geeignet war. Anders als etwa Rehe oder Hirsche sind Kaninchen leichte weiche
Tiere, und deshalb hätte eine Kollision bei dem mäßigen Tempo von 6O-7O km/h
überhaupt keinen Schaden an dem BMW des Klägers, nicht einmal am Spoiler zur
Folge gehabt (so hat z.B. auch der BGH - r + s 92/82 - ausgesprochen, daß nach
allgemeiner Lebenserfah-rung der von der Berührung mit einem Wildhasen
ausgehende Stoß nicht ohne weiteres ausreicht, um die Fahrtrichtung eines Porsche
bei 9O-1OO km/h auf regennasser Fahrbahn zu ändern und den PKW von der
Fahrbahn abzubringen). Mit anderen Worten: von einem ggfls. drohenden
Zusammenstoß mit dem Kanichen bzw. Hasen drohte vorliegend angesichts des
sogar noch mäßigeren Tempos von nur 6O-7O km/h keinerlei Schaden am BMW des
Klägers als der ver-sicherten Sache. Die Rettungsaktion galt deshalb - wie die
Beklagte zu Recht anmerkt - entweder nur der Rettung des - nicht versicherten -
Tieres oder aber war ganz einfach eine Schreckreaktion bzw. ein ungesteuerter
Reflex, in welchem Fall man nicht mehr von einer vom Versicherungsschutz um-
faßten Rettungsmaßnahme sprechen kann.
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Das war auch für die Fahrerin ohne weiteres erkennbar. Für den Fahrer eines
schwereren Fahr-zeuges wie eines BMW ist es offenkundig, daß ein Zusammenstoß
mit einem Tier der vorgenannten Art keine Gefahr für das Fahrzeug darstellt, so daß
die Fahrerin ein plötzliches Abbremsen oder plötz-liches Ausweichen unter keinem
denkbaren Gesichts-punkt für geboten halten durfte, dies auch nicht unter
Berücksichtigung des Umstandes, daß sie bei ihrem Handeln bzw. Reagieren unter
Zeitdruck stand.
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Daß hier ein Zusammenstoß mit dem Tier ohne Gefahr für das versicherte Fahrzeug
hingenommen werden konnte, lag auf der Hand. Bei einem drohenden
Zusammenstoß mit Rehwild (siehe OLG Schleswig r + s 91/12) oder auch einem
Fuchs (siehe LG Köln r + s 92/115) mag ein Ausweichen oder Bremsen als Ret-
tungsmaßnahme noch geboten erscheinen. Bei einem Hasen oder Kaninchen ist es
nach Ansicht des Se-nats nicht mehr der Fall.
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Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlas-sung, da die Entscheidung sich
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an den konkreten Umständen des Einzelfalles orientiert und nicht von grundsätzlicher
Bedeutung ist.
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Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbar-keit beruht auf den §§ 7O8 Ziff. 1O,
713 ZPO.
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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 6.O21,46 DM.
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